Synthetischer Hanf
- ShortId
-
00.1028
- Id
-
20001028
- Updated
-
24.06.2025 21:20
- Language
-
de
- Title
-
Synthetischer Hanf
- AdditionalIndexing
-
Hanf;Therapeutik;weiche Droge;medizinische Forschung;Arzneipflanze;pharmazeutisches Erzeugnis
- 1
-
- L05K1402020303, Hanf
- L04K01050512, medizinische Forschung
- L06K140202010101, Arzneipflanze
- L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
- L04K01050214, Therapeutik
- L07K01010201020102, weiche Droge
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verwendung von Hanfkraut, das keine betäubungsmittelähnliche Wirkung entfaltet, ist nach dem Betäubungsmittelgesetz weder verboten noch bewilligungspflichtig.</p><p>Das Betäubungsmittelgesetz verbietet in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d nur den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und von Haschisch (das Harz seiner Drüsenhaare). Nach Artikel 8 Absatz 5 kann das BAG aber Ausnahmebewilligungen erteilen zur wissenschaftliche Forschung. Die Formulierung des Artikels schliesst allerdings Ausnahmebewilligungen für eine beschränkte medizinische Anwendung dieser Stoffe aus.</p><p>Dronabinol (Markenname: Marinol) ist ein synthetisch hergestelltes, in den USA zugelassenes Arzneimittel mit einem einzigen Wirkstoff, dem Delta-9-Tetrahydrocannabinol (D-9-THC). Es ist deshalb nur sehr beschränkt mit dem umfangreichen Wirkstoffgemisch der natürlichen Hanfpflanze vergleichbar. Die für die Klassierung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen weltweit zuständige Betäubungsmittelkommission der Uno in Wien hat auf Antrag der USA bereits Anfang der Neunzigerjahre das Dronabinol in die Liste 2 (verschreibbare Betäubungsmittel) des Psychotropenabkommens von 1971 aufgenommen. Damit kann diese Substanz medizinisch verwendet werden.</p><p>Gestützt auf diese Ausführungen beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Neben der erwähnten Pilotstudie in Basel mit synthetischem Marinol hat das BAG drei weitere wissenschaftliche Studien mit konzentriertem Extrakt der Wirkstoffe aus der Cannabispflanze bewilligt, welche die Wirksamkeit gegen mit anderen Arzneimitteln nicht therapierbare schwere Spastik bei multipler Sklerose und zur Bekämpfung starker Schmerzen in Kombination mit stark wirkenden Schmerzmitteln untersuchen. Eine der Fragestellungen dabei ist, ob bei Dosierungen, die sich als wirksam erweisen, psychotrope Effekte auftreten.</p><p>2. Das BAG hat in rund 20 Fällen die beschränkte medizinische Anwendung des synthetischen Präparates Marinol (hingegen nicht von Cannabiswirkstoffen) bewilligt - in den meisten Fällen zur Bekämpfung von sehr schmerzhafte Spastik, bei denen andere Arzneimittel wirkungslos geblieben sind. Die Bewilligungen werden jeweils an strenge Auflagen geknüpft.</p><p>3. Marinol ist in den USA als Mittel gegen schweres Erbrechen unter Therapie mit Krebsmitteln und zur Stimulierung des Appetits bei starkem Gewichtsverlust (z. B. in der Endphase einer Aidserkrankung) zugelassen. Diese Wirkungen wurden in klinischen Studien belegt. Zur Wirkung von Extrakten aus natürlichem Hanf sind erste klinische Studien in der Schweiz und in Deutschland im Gang, in England geplant. Sollten sie erfolgreich sein, ist anzunehmen, dass entsprechende Zulassungsgesuche eingereicht werden. Da es weltweit noch keine zugelassenen Arzneimittel mit Extrakten aus der Cannabispflanze gibt, lässt sich kein seriöser Wirkungsvergleich mit Marinol anstellen.</p><p>4. Zurzeit gibt es kein natürliches Präparat im Handel, das mit Marinol vergleichbar wäre. Die Erfahrungen mit dem für die erwähnten klinischen Versuche verwendeten Extrakt weisen aber darauf hin, dass natürliche Präparate billiger sein könnten als die synthetisch hergestellten.</p><p>5. Bei Marinol handelt es sich um praktisch reines D-9-THC. Die üblichen Dosierungen schwanken je nach Indikation und Körpergewicht des Patienten zwischen 2,5 und 40 Milligramm pro Tag. Für Angaben zur Gesamtmenge pro Behandlung liegen noch keine Daten vor.</p><p>6. Das BAG hat eine Bewilligung zur versuchsweisen Synthetisierung von D-9-THC und zwei Bewilligungen zum Handel mit Marinol erteilt. Aus Gründen des Datenschutzes wird über die Namen der Bewilligungsinhaber keine Auskunft erteilt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die ärztliche Verschreibung der natürlichen Hanfpflanze und ihrer Extrakte ist zurzeit verboten. Einzig wenn Cannabis der wissenschaftlichen Forschung dient, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Artikel 8 Absatz 5 des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmebewilligung erteilen. Nach demselben Artikel sind aber Ausnahmebewilligungen ausgeschlossen, wenn Cannabis für eine medizinische Anwendung benützt wird, selbst wenn diese wie bei der Verabreichung von Heroin beschränkt sein soll.</p><p>Marinol, ein von der Pharmaindustrie entwickelter synthetischer Hanfstoff, der den Wirkstoff Dronabinol enthält, wurde in den Vereinigten Staaten 1986 eingeführt. Am Paraplegikerzentrum Basel ist derzeit eine Studie über Dronabinol zur Behandlung von schmerzhaften Muskelkrämpfen bei Querschnittsgelähmten im Gang (Cannabis-Bericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen vom Mai 1999).</p><p>Ich lade den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Werden derzeit, nach dem Beispiel der Basler Studie über Dronabinol, auch wissenschaftliche Studien über die therapeutische Wirkung der natürlichen Hanfpflanze durchgeführt?</p><p>2. Stimmt es, dass das BAG zugelassen hat oder zulässt, dass Dronabinol, im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über natürlichen Hanf, nicht nur der wissenschaftlichen Forschung dient, sondern auch zu therapeutischen Zwecken ärztlich verschrieben werden kann?</p><p>3. Wenn ja, welche zusätzlichen therapeutischen Eigenschaften hat der Wirkstoff Dronabinol im Vergleich zu natürlichem Hanf, die es rechtfertigen, Marinol als Heilmittel anzuerkennen und natürlichen Hanf nicht?</p><p>4. Stimmt es, dass eine Marinolbehandlung bis zu 60 Franken pro Verabreichung kostet und somit viel teurer ist, als eine Behandlung mit natürlichem Hanf?</p><p>5. Wie hoch ist bei Dronabinol der Gehalt an Tetrahydrocannabinol pro Milligramm, und wie viele Gramm werden für eine Behandlung benötigt?</p><p>6. Welche Pharmaunternehmen haben die Bewilligung erhalten, Marinol in der Schweiz herzustellen und zu vertreiben?</p>
- Synthetischer Hanf
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Verwendung von Hanfkraut, das keine betäubungsmittelähnliche Wirkung entfaltet, ist nach dem Betäubungsmittelgesetz weder verboten noch bewilligungspflichtig.</p><p>Das Betäubungsmittelgesetz verbietet in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d nur den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und von Haschisch (das Harz seiner Drüsenhaare). Nach Artikel 8 Absatz 5 kann das BAG aber Ausnahmebewilligungen erteilen zur wissenschaftliche Forschung. Die Formulierung des Artikels schliesst allerdings Ausnahmebewilligungen für eine beschränkte medizinische Anwendung dieser Stoffe aus.</p><p>Dronabinol (Markenname: Marinol) ist ein synthetisch hergestelltes, in den USA zugelassenes Arzneimittel mit einem einzigen Wirkstoff, dem Delta-9-Tetrahydrocannabinol (D-9-THC). Es ist deshalb nur sehr beschränkt mit dem umfangreichen Wirkstoffgemisch der natürlichen Hanfpflanze vergleichbar. Die für die Klassierung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen weltweit zuständige Betäubungsmittelkommission der Uno in Wien hat auf Antrag der USA bereits Anfang der Neunzigerjahre das Dronabinol in die Liste 2 (verschreibbare Betäubungsmittel) des Psychotropenabkommens von 1971 aufgenommen. Damit kann diese Substanz medizinisch verwendet werden.</p><p>Gestützt auf diese Ausführungen beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Neben der erwähnten Pilotstudie in Basel mit synthetischem Marinol hat das BAG drei weitere wissenschaftliche Studien mit konzentriertem Extrakt der Wirkstoffe aus der Cannabispflanze bewilligt, welche die Wirksamkeit gegen mit anderen Arzneimitteln nicht therapierbare schwere Spastik bei multipler Sklerose und zur Bekämpfung starker Schmerzen in Kombination mit stark wirkenden Schmerzmitteln untersuchen. Eine der Fragestellungen dabei ist, ob bei Dosierungen, die sich als wirksam erweisen, psychotrope Effekte auftreten.</p><p>2. Das BAG hat in rund 20 Fällen die beschränkte medizinische Anwendung des synthetischen Präparates Marinol (hingegen nicht von Cannabiswirkstoffen) bewilligt - in den meisten Fällen zur Bekämpfung von sehr schmerzhafte Spastik, bei denen andere Arzneimittel wirkungslos geblieben sind. Die Bewilligungen werden jeweils an strenge Auflagen geknüpft.</p><p>3. Marinol ist in den USA als Mittel gegen schweres Erbrechen unter Therapie mit Krebsmitteln und zur Stimulierung des Appetits bei starkem Gewichtsverlust (z. B. in der Endphase einer Aidserkrankung) zugelassen. Diese Wirkungen wurden in klinischen Studien belegt. Zur Wirkung von Extrakten aus natürlichem Hanf sind erste klinische Studien in der Schweiz und in Deutschland im Gang, in England geplant. Sollten sie erfolgreich sein, ist anzunehmen, dass entsprechende Zulassungsgesuche eingereicht werden. Da es weltweit noch keine zugelassenen Arzneimittel mit Extrakten aus der Cannabispflanze gibt, lässt sich kein seriöser Wirkungsvergleich mit Marinol anstellen.</p><p>4. Zurzeit gibt es kein natürliches Präparat im Handel, das mit Marinol vergleichbar wäre. Die Erfahrungen mit dem für die erwähnten klinischen Versuche verwendeten Extrakt weisen aber darauf hin, dass natürliche Präparate billiger sein könnten als die synthetisch hergestellten.</p><p>5. Bei Marinol handelt es sich um praktisch reines D-9-THC. Die üblichen Dosierungen schwanken je nach Indikation und Körpergewicht des Patienten zwischen 2,5 und 40 Milligramm pro Tag. Für Angaben zur Gesamtmenge pro Behandlung liegen noch keine Daten vor.</p><p>6. Das BAG hat eine Bewilligung zur versuchsweisen Synthetisierung von D-9-THC und zwei Bewilligungen zum Handel mit Marinol erteilt. Aus Gründen des Datenschutzes wird über die Namen der Bewilligungsinhaber keine Auskunft erteilt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die ärztliche Verschreibung der natürlichen Hanfpflanze und ihrer Extrakte ist zurzeit verboten. Einzig wenn Cannabis der wissenschaftlichen Forschung dient, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Artikel 8 Absatz 5 des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmebewilligung erteilen. Nach demselben Artikel sind aber Ausnahmebewilligungen ausgeschlossen, wenn Cannabis für eine medizinische Anwendung benützt wird, selbst wenn diese wie bei der Verabreichung von Heroin beschränkt sein soll.</p><p>Marinol, ein von der Pharmaindustrie entwickelter synthetischer Hanfstoff, der den Wirkstoff Dronabinol enthält, wurde in den Vereinigten Staaten 1986 eingeführt. Am Paraplegikerzentrum Basel ist derzeit eine Studie über Dronabinol zur Behandlung von schmerzhaften Muskelkrämpfen bei Querschnittsgelähmten im Gang (Cannabis-Bericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen vom Mai 1999).</p><p>Ich lade den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Werden derzeit, nach dem Beispiel der Basler Studie über Dronabinol, auch wissenschaftliche Studien über die therapeutische Wirkung der natürlichen Hanfpflanze durchgeführt?</p><p>2. Stimmt es, dass das BAG zugelassen hat oder zulässt, dass Dronabinol, im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über natürlichen Hanf, nicht nur der wissenschaftlichen Forschung dient, sondern auch zu therapeutischen Zwecken ärztlich verschrieben werden kann?</p><p>3. Wenn ja, welche zusätzlichen therapeutischen Eigenschaften hat der Wirkstoff Dronabinol im Vergleich zu natürlichem Hanf, die es rechtfertigen, Marinol als Heilmittel anzuerkennen und natürlichen Hanf nicht?</p><p>4. Stimmt es, dass eine Marinolbehandlung bis zu 60 Franken pro Verabreichung kostet und somit viel teurer ist, als eine Behandlung mit natürlichem Hanf?</p><p>5. Wie hoch ist bei Dronabinol der Gehalt an Tetrahydrocannabinol pro Milligramm, und wie viele Gramm werden für eine Behandlung benötigt?</p><p>6. Welche Pharmaunternehmen haben die Bewilligung erhalten, Marinol in der Schweiz herzustellen und zu vertreiben?</p>
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