Ultraleichtflugzeuge

ShortId
00.1036
Id
20001036
Updated
10.04.2024 18:27
Language
de
Title
Ultraleichtflugzeuge
AdditionalIndexing
Bewilligung;Luftrecht;Luftverkehr;Flugzeug
1
  • L05K1804010301, Flugzeug
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K18020403, Luftrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit dem Postulat Gros Jean-Michel betreffend die Aufhebung des Verbotes von Ultraleicht-Flugzeugen (UL) hatte der Bundesrat bereits am 23. August 1995 Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemäss seinem Antrag hat der Nationalrat am 13. März 1996 das entsprechende Postulat abgelehnt.</p><p>Nachdem sich in der Zwischenzeit keine neue Ausgangslage ergeben hat, sieht der Bundesrat im Sinne der nachstehenden Begründung, die weitgehend derjenigen in seiner Stellungnahme zum erwähnten Postulat entspricht, keine Veranlassung, auf seine ablehnende Haltung bezüglich der Zulassung von UL zurückzukommen.</p><p>Den Beschluss vom 4. Juli 1984 betreffend der Nichtzulassung von UL (in der Schweiz sind dies Flugzeuge mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 Kilogramm pro Quadratmeter) zum Verkehr im schweizerischen Luftraum hat der Bundesrat in Kenntnis der Ergebnisse der UL-Erprobung sowie gestützt auf eine praktische Vorführung von UL auf dem Flugplatz Bern-Belp getroffen. Nach Würdigung der Argumente für und gegen eine Zulassung dieser neuen Luftfahrzeugkategorie überwogen für den Bundesrat die Gründe, welche für ein Verbot sprechen. Ausschlaggebend war dabei namentlich das Bestreben nach Vermeidung zusätzlicher Umweltbelastungen, auch wenn sich diese in engen Grenzen halten.</p><p>Es trifft zwar einerseits zu, dass auch in diesem Bereich der Luftfahrt seit dem Verbotsentscheid technische Fortschritte erzielt wurden und dass es sich bei den UL um motorisch angetriebene Luftfahrzeuge handelt, deren Betrieb gegenüber herkömmlichen Kleinflugzeugen mit vergleichsweise geringeren Umweltbeeinträchtigungen verbunden ist. Dennoch handelt es sich bei den UL um Motorflugzeuge, die entsprechende Lärm- und Abgasimmissionen verursachen.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die Zulassung von UL zu einer zahlenmässigen Zunahme von motorisch betriebenen Fluggeräten und entsprechenden Flugbewegungen im Freizeitbereich führen würde, was eine zusätzliche unerwünschte Umweltbelastung zur Folge hätte.</p><p>Demgegenüber kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zurzeit abschliessend prüft, ob die Voraussetzungen für eine allfällige künftige Zulassung von Ecolight-Aircraft erfüllt sind.</p><p>Bei den Ecolight-Aircraft handelt es sich um eine neue, spezielle Kategorie von modernen, leistungsfähigen Leichtflugzeugen, die weder zu den erwähnten UL noch zu den nach von der Schweiz anerkannten internationalen technischen Normen zugelassenen Luftfahrzeugen gehören. Da im schweizerischen Luftrecht zurzeit keine entsprechenden Zulassungsvorschriften verankert sind, können Ecolight-Aircraft, die gegenüber herkömmlichen Kleinflugzeugen vergleichsweise umweltfreundlicher betrieben werden können, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) vorderhand nicht zugelassen und registriert werden. Vor einer allfälligen Zulassung derartiger Leichtflugzeuge zum Verkehr im schweizerischen Luftraum müssten u. a. besondere Lufttüchtigkeitsanforderungen ausgearbeitet und festgelegt werden.</p><p>Als Voraussetzung für die allfällige Zulassung der Ecolight-Aircraft in der Schweiz müssen drei vom UVEK formulierte Bedingungen erfüllt sein:</p><p>1. Die spezifischen Emissionen (Emissionen im Verhältnis zur Flugleistung) und der spezifische Energieverbrauch müssen im Vergleich zu herkömmlichen Kleinflugzeugen nachweislich geringer sein und in entsprechenden Zulassungskriterien festgehalten werden.</p><p>2. Es darf nicht so viel Mehrverkehr entstehen, dass trotz des allfälligen Vorteils der tieferen spezifischen Emissionen und Energieverbräuche die Emissionen insgesamt steigen würden.</p><p>3. Beim Bazl müssen die für die Ausarbeitung der Zulassungsvorschriften und den anschliessenden Vollzug nötigen personellen Ressourcen vorhanden sein. Die entsprechenden Personalkosten dürfen die zur Erfüllung der übrigen Aufgaben des Bazl erforderlichen Finanzmittel nicht belasten, sondern sind durch Gebühreneinnahmen zu decken.</p><p>Gemäss einer Studie, welche das UVEK im Sommer 2000 in Auftrag gegeben hatte, besteht ein Potenzial zur Substitution herkömmlicher Leichtflugzeuge durch Ecolight- Aircraft. Nach Auffassung des UVEK braucht es bei einer allfälligen Einführung der Ecolight-Aircraft flankierende Massnahmen, damit dieses Potenzial effektiv realisiert wird. Das Bazl, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft sowie die Aerosuisse haben dem UVEK im Oktober 2001 einen gemeinsam erarbeiteten Vorschlag für entsprechende Massnahmen unterbreitet. Das UVEK musste die Überprüfung dieser Vorschläge zurückstellen, da in den letzten Monaten die Bewältigung der Swissair-Krise und der Aufbau der neuen nationalen Airline im Vordergrund standen.</p><p>Sofern die abschliessenden Abklärungen ergeben, dass aus ökologischer Sicht nichts gegen die Zulassung spricht, muss dem Bazl das nötige Personal für den Vollzug dieser neuen Aufgabe zur Verfügung gestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Beabsichtigt der Bundesrat, Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt zu ändern, damit der Betrieb von bemannten Flugzeugen, deren Flächenbelastung weniger als 20 Kilogramm pro Quadratmeter beträgt, zugelassen wird?</p><p>Wenn ja, binnen welcher Frist wird dies geschehen? Wenn nein, aus welchen Gründen?</p>
  • Ultraleichtflugzeuge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit dem Postulat Gros Jean-Michel betreffend die Aufhebung des Verbotes von Ultraleicht-Flugzeugen (UL) hatte der Bundesrat bereits am 23. August 1995 Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemäss seinem Antrag hat der Nationalrat am 13. März 1996 das entsprechende Postulat abgelehnt.</p><p>Nachdem sich in der Zwischenzeit keine neue Ausgangslage ergeben hat, sieht der Bundesrat im Sinne der nachstehenden Begründung, die weitgehend derjenigen in seiner Stellungnahme zum erwähnten Postulat entspricht, keine Veranlassung, auf seine ablehnende Haltung bezüglich der Zulassung von UL zurückzukommen.</p><p>Den Beschluss vom 4. Juli 1984 betreffend der Nichtzulassung von UL (in der Schweiz sind dies Flugzeuge mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 Kilogramm pro Quadratmeter) zum Verkehr im schweizerischen Luftraum hat der Bundesrat in Kenntnis der Ergebnisse der UL-Erprobung sowie gestützt auf eine praktische Vorführung von UL auf dem Flugplatz Bern-Belp getroffen. Nach Würdigung der Argumente für und gegen eine Zulassung dieser neuen Luftfahrzeugkategorie überwogen für den Bundesrat die Gründe, welche für ein Verbot sprechen. Ausschlaggebend war dabei namentlich das Bestreben nach Vermeidung zusätzlicher Umweltbelastungen, auch wenn sich diese in engen Grenzen halten.</p><p>Es trifft zwar einerseits zu, dass auch in diesem Bereich der Luftfahrt seit dem Verbotsentscheid technische Fortschritte erzielt wurden und dass es sich bei den UL um motorisch angetriebene Luftfahrzeuge handelt, deren Betrieb gegenüber herkömmlichen Kleinflugzeugen mit vergleichsweise geringeren Umweltbeeinträchtigungen verbunden ist. Dennoch handelt es sich bei den UL um Motorflugzeuge, die entsprechende Lärm- und Abgasimmissionen verursachen.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die Zulassung von UL zu einer zahlenmässigen Zunahme von motorisch betriebenen Fluggeräten und entsprechenden Flugbewegungen im Freizeitbereich führen würde, was eine zusätzliche unerwünschte Umweltbelastung zur Folge hätte.</p><p>Demgegenüber kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zurzeit abschliessend prüft, ob die Voraussetzungen für eine allfällige künftige Zulassung von Ecolight-Aircraft erfüllt sind.</p><p>Bei den Ecolight-Aircraft handelt es sich um eine neue, spezielle Kategorie von modernen, leistungsfähigen Leichtflugzeugen, die weder zu den erwähnten UL noch zu den nach von der Schweiz anerkannten internationalen technischen Normen zugelassenen Luftfahrzeugen gehören. Da im schweizerischen Luftrecht zurzeit keine entsprechenden Zulassungsvorschriften verankert sind, können Ecolight-Aircraft, die gegenüber herkömmlichen Kleinflugzeugen vergleichsweise umweltfreundlicher betrieben werden können, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) vorderhand nicht zugelassen und registriert werden. Vor einer allfälligen Zulassung derartiger Leichtflugzeuge zum Verkehr im schweizerischen Luftraum müssten u. a. besondere Lufttüchtigkeitsanforderungen ausgearbeitet und festgelegt werden.</p><p>Als Voraussetzung für die allfällige Zulassung der Ecolight-Aircraft in der Schweiz müssen drei vom UVEK formulierte Bedingungen erfüllt sein:</p><p>1. Die spezifischen Emissionen (Emissionen im Verhältnis zur Flugleistung) und der spezifische Energieverbrauch müssen im Vergleich zu herkömmlichen Kleinflugzeugen nachweislich geringer sein und in entsprechenden Zulassungskriterien festgehalten werden.</p><p>2. Es darf nicht so viel Mehrverkehr entstehen, dass trotz des allfälligen Vorteils der tieferen spezifischen Emissionen und Energieverbräuche die Emissionen insgesamt steigen würden.</p><p>3. Beim Bazl müssen die für die Ausarbeitung der Zulassungsvorschriften und den anschliessenden Vollzug nötigen personellen Ressourcen vorhanden sein. Die entsprechenden Personalkosten dürfen die zur Erfüllung der übrigen Aufgaben des Bazl erforderlichen Finanzmittel nicht belasten, sondern sind durch Gebühreneinnahmen zu decken.</p><p>Gemäss einer Studie, welche das UVEK im Sommer 2000 in Auftrag gegeben hatte, besteht ein Potenzial zur Substitution herkömmlicher Leichtflugzeuge durch Ecolight- Aircraft. Nach Auffassung des UVEK braucht es bei einer allfälligen Einführung der Ecolight-Aircraft flankierende Massnahmen, damit dieses Potenzial effektiv realisiert wird. Das Bazl, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft sowie die Aerosuisse haben dem UVEK im Oktober 2001 einen gemeinsam erarbeiteten Vorschlag für entsprechende Massnahmen unterbreitet. Das UVEK musste die Überprüfung dieser Vorschläge zurückstellen, da in den letzten Monaten die Bewältigung der Swissair-Krise und der Aufbau der neuen nationalen Airline im Vordergrund standen.</p><p>Sofern die abschliessenden Abklärungen ergeben, dass aus ökologischer Sicht nichts gegen die Zulassung spricht, muss dem Bazl das nötige Personal für den Vollzug dieser neuen Aufgabe zur Verfügung gestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Beabsichtigt der Bundesrat, Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt zu ändern, damit der Betrieb von bemannten Flugzeugen, deren Flächenbelastung weniger als 20 Kilogramm pro Quadratmeter beträgt, zugelassen wird?</p><p>Wenn ja, binnen welcher Frist wird dies geschehen? Wenn nein, aus welchen Gründen?</p>
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