BetrĂ¼gerische Handlungen zuungunsten der EU. Rolle der Schweiz
- ShortId
-
00.1043
- Id
-
20001043
- Updated
-
24.06.2025 23:09
- Language
-
de
- Title
-
Betrügerische Handlungen zuungunsten der EU. Rolle der Schweiz
- AdditionalIndexing
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organisiertes Verbrechen;Rechtshilfe;betrügerisches Handelsgeschäft;Zollbetrug;Europäische Union;Harmonisierung des Zollwesens;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
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- L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
- L05K0701040405, Zollbetrug
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L05K0701040105, Harmonisierung des Zollwesens
- L02K0903, Europäische Union
- L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>1. Die Fachleute haben sich nicht auf einen gemeinsamen Text einigen können; es liegt demzufolge kein gemeinsamer Expertenbericht vor. </p><p>2. Nach schweizerischem Zollrecht hat der Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1 Zollgesetz; ZG; SR 631.0). Er ist namentlich gehalten, eine Zolldeklaration (Art. 31 ZG) abzugeben, für deren Richtigkeit er einzustehen hat (Art. 35 Abs. 2 ZG). Zur richtigen Deklaration gehört u. a. auch die zutreffende Bezeichnung des Bestimmungslandes (Art. 7 ZG). Die unrichtige Bezeichnung des Bestimmungslandes (z. B. Polen anstatt Italien) erfüllt, soweit nicht eine schwerere Widerhandlung (z. B. Bannbruch) vorliegt, mindestens den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und wird mit Busse bestraft (Art. 104 ZG). Die in der Schweiz begangenen gemeinrechtlichen oder anderen Widerhandlungen im Zusammenhang mit derartigen Schmuggelgeschäften, (z. B. Urkundenfälschung) werden in der Schweiz verfolgt. Dies schliesst nicht aus, dass für im Zusammenhang mit Zoll- und Steuerdelikten begangene, gemeinrechtliche Delikte die Strafverfolgung durch die Schweiz übernommen werden kann. Vorausgesetzt ist ein entsprechendes Ersuchen eines ausländischen Staates. Dabei kann eine Bestrafung in der Schweiz nur insoweit erfolgen, als die fragliche Tat neben der Verletzung der fiskalischen Rechtsgüter auch andere Rechtsgüter tangiert.</p><p>3. Die Schweiz gewährt den EU-Mitgliedstaaten bei Zoll- und Steuerdelikten Rechtshilfe (nicht aber Auslieferungen), wenn die Widerhandlung gegen die EU-Zollgesetzgebung, wäre die Widerhandlung in der Schweiz begangen worden, den Tatbestand des Abgabenbetrugs nach schweizerischem Recht erfüllte (Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen; IRSG; SR 351.1, in Verbindung mit Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR; SR 313.0). Ein Abgabebetrug liegt vor, "wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird" (BGE 125 II 250, Erw. 3a). Bei den der Oberzolldirektion bisher zur Beurteilung vorgelegten Rechtshilfeersuchen, welche den internationalen Zigarettenschmuggel betrafen, war in den meisten Fällen Abgabebetrug gegeben, da die Täter regelmässig mit gefälschten bzw. inhaltlich unwahren Urkunden operierten, mithin arglistig handelten. Es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung der Steuerbehörden denkbar, die nicht notwendigerweise die Verwendung gefälschter Urkunden voraussetzen. In all diesen Fällen kann Rechtshilfe gewährt werden. Die Schweiz gewährt Rechtshilfe in Zollsachen ausser bei Abgabebetrug auch bei betrügerischem Erlangen von Subventionen oder anderen staatlichen Leistungen sowie bei Verstössen gegen bestimmte wirtschaftspolitische Vorschriften, wie z. B. bei verbotener Ausfuhr von Hochtechnologie (Bannbruch).</p><p>Aus der Sicht der EU und ihrer Mitgliedstaaten weist die Zusammenarbeit mit der Schweiz betreffend die Bekämpfung des organisierten Verbrechens Lücken auf. Mit einer einseitigen Änderung der schweizerischen Gesetzgebung können diese Probleme nicht gelöst werden. Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens im Bereich des Zigarettenschmuggels ist vielmehr gemeinsam mit der EU anzugehen, wozu es einer entsprechenden Lösung auf Gegenseitigkeit bedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Hinblick auf ein neues bilaterales Abkommen zur Bekämpfung des gewerbsmässigen Betruges von schweizerischem Gebiet aus, der sich auf den EU-Haushalt schädigend auswirkt, bereitet die Europäische Kommission ein Verhandlungsmandat mit der Schweiz vor. Beim gewerbsmässigen Betrug geht es vor allem um den Zigarettenschmuggel von schweizerischem Gebiet aus.</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, den Bericht schweizerischer und europäischer Fachleute zu veröffentlichen, der die Probleme der betrügerischen Handlungen und die Rolle der Schweiz analysiert und zum Schluss kommt, dass das Zusatzprotokoll vom Juni 1997 über die Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten kein wirksames Mittel zur Bekämpfung der betrügerischen Handlungen ist, die das organisierte Verbrechen mit sich bringt?</p><p>2. Wie kommt es, dass der europäische Zigarettenschmuggel mit seinen Falschdeklarationen und gefälschten Dokumenten in der Schweiz strafrechtlich nicht verfolgt wird?</p><p>3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung bedauert, dass die Schweiz es ablehnt, die Rechtshilfe im Bereich des Zoll- und Finanzbetruges zu harmonisieren. Besteht nicht Anlass, die schweizerische Gesetzgebung gegen das organisierte Verbrechen, das sich in der Schweiz in einem straffreien Raum zu bewegen scheint, anzupassen?</p>
- Betrügerische Handlungen zuungunsten der EU. Rolle der Schweiz
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Fachleute haben sich nicht auf einen gemeinsamen Text einigen können; es liegt demzufolge kein gemeinsamer Expertenbericht vor. </p><p>2. Nach schweizerischem Zollrecht hat der Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1 Zollgesetz; ZG; SR 631.0). Er ist namentlich gehalten, eine Zolldeklaration (Art. 31 ZG) abzugeben, für deren Richtigkeit er einzustehen hat (Art. 35 Abs. 2 ZG). Zur richtigen Deklaration gehört u. a. auch die zutreffende Bezeichnung des Bestimmungslandes (Art. 7 ZG). Die unrichtige Bezeichnung des Bestimmungslandes (z. B. Polen anstatt Italien) erfüllt, soweit nicht eine schwerere Widerhandlung (z. B. Bannbruch) vorliegt, mindestens den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und wird mit Busse bestraft (Art. 104 ZG). Die in der Schweiz begangenen gemeinrechtlichen oder anderen Widerhandlungen im Zusammenhang mit derartigen Schmuggelgeschäften, (z. B. Urkundenfälschung) werden in der Schweiz verfolgt. Dies schliesst nicht aus, dass für im Zusammenhang mit Zoll- und Steuerdelikten begangene, gemeinrechtliche Delikte die Strafverfolgung durch die Schweiz übernommen werden kann. Vorausgesetzt ist ein entsprechendes Ersuchen eines ausländischen Staates. Dabei kann eine Bestrafung in der Schweiz nur insoweit erfolgen, als die fragliche Tat neben der Verletzung der fiskalischen Rechtsgüter auch andere Rechtsgüter tangiert.</p><p>3. Die Schweiz gewährt den EU-Mitgliedstaaten bei Zoll- und Steuerdelikten Rechtshilfe (nicht aber Auslieferungen), wenn die Widerhandlung gegen die EU-Zollgesetzgebung, wäre die Widerhandlung in der Schweiz begangen worden, den Tatbestand des Abgabenbetrugs nach schweizerischem Recht erfüllte (Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen; IRSG; SR 351.1, in Verbindung mit Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR; SR 313.0). Ein Abgabebetrug liegt vor, "wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird" (BGE 125 II 250, Erw. 3a). Bei den der Oberzolldirektion bisher zur Beurteilung vorgelegten Rechtshilfeersuchen, welche den internationalen Zigarettenschmuggel betrafen, war in den meisten Fällen Abgabebetrug gegeben, da die Täter regelmässig mit gefälschten bzw. inhaltlich unwahren Urkunden operierten, mithin arglistig handelten. Es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung der Steuerbehörden denkbar, die nicht notwendigerweise die Verwendung gefälschter Urkunden voraussetzen. In all diesen Fällen kann Rechtshilfe gewährt werden. Die Schweiz gewährt Rechtshilfe in Zollsachen ausser bei Abgabebetrug auch bei betrügerischem Erlangen von Subventionen oder anderen staatlichen Leistungen sowie bei Verstössen gegen bestimmte wirtschaftspolitische Vorschriften, wie z. B. bei verbotener Ausfuhr von Hochtechnologie (Bannbruch).</p><p>Aus der Sicht der EU und ihrer Mitgliedstaaten weist die Zusammenarbeit mit der Schweiz betreffend die Bekämpfung des organisierten Verbrechens Lücken auf. Mit einer einseitigen Änderung der schweizerischen Gesetzgebung können diese Probleme nicht gelöst werden. Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens im Bereich des Zigarettenschmuggels ist vielmehr gemeinsam mit der EU anzugehen, wozu es einer entsprechenden Lösung auf Gegenseitigkeit bedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Hinblick auf ein neues bilaterales Abkommen zur Bekämpfung des gewerbsmässigen Betruges von schweizerischem Gebiet aus, der sich auf den EU-Haushalt schädigend auswirkt, bereitet die Europäische Kommission ein Verhandlungsmandat mit der Schweiz vor. Beim gewerbsmässigen Betrug geht es vor allem um den Zigarettenschmuggel von schweizerischem Gebiet aus.</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, den Bericht schweizerischer und europäischer Fachleute zu veröffentlichen, der die Probleme der betrügerischen Handlungen und die Rolle der Schweiz analysiert und zum Schluss kommt, dass das Zusatzprotokoll vom Juni 1997 über die Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten kein wirksames Mittel zur Bekämpfung der betrügerischen Handlungen ist, die das organisierte Verbrechen mit sich bringt?</p><p>2. Wie kommt es, dass der europäische Zigarettenschmuggel mit seinen Falschdeklarationen und gefälschten Dokumenten in der Schweiz strafrechtlich nicht verfolgt wird?</p><p>3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung bedauert, dass die Schweiz es ablehnt, die Rechtshilfe im Bereich des Zoll- und Finanzbetruges zu harmonisieren. Besteht nicht Anlass, die schweizerische Gesetzgebung gegen das organisierte Verbrechen, das sich in der Schweiz in einem straffreien Raum zu bewegen scheint, anzupassen?</p>
- Betrügerische Handlungen zuungunsten der EU. Rolle der Schweiz
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