Verzögerte Strommarktöffnung. Konsequenzen

ShortId
00.1045
Id
20001045
Updated
24.06.2025 23:05
Language
de
Title
Verzögerte Strommarktöffnung. Konsequenzen
AdditionalIndexing
Elektrizitätsmarkt;Wettbewerbsbeschränkung;Energiepreis;elektrische Energie;wirtschaftliche Auswirkung;Marktzugang
1
  • L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
  • L05K0701030311, Marktzugang
  • L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L05K1701010605, Energiepreis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Während der Öffnungsprozess im Strommarkt in der EU bereits 1999 eingesetzt hat, ist mit der Einführung der Marktöffnung in der Schweiz nicht vor 2001 zu rechnen. Allerdings wird die Schweiz den Strommarkt voraussichtlich stärker öffnen als dies in der EU-Richtlinie vorgesehen ist.</p><p>Aus den Verzögerungen bei der Marktöffnung sind keine gravierenden Nachteile für den Wirtschaftsstandort Schweiz zu erwarten. Die Stromkosten machen im Durchschnitt nur etwa 0,5 Prozent der gesamten Produktionskosten aus. Am stärksten ist die Verzögerung allenfalls in stromintensiven Branchen wie Aluminium, Stahl, Papier, Zement, Glas, Chemie und Ziegelei zu spüren: Hier kann der Anteil der Kosten für Elektrizität mehr als 10 Prozent der Produktionskosten betragen. Für die Grosskunden aus den erwähnten Branchen dürften die Konsequenzen der verzögerten Marktöffnung aber ebenfalls eher gering sein, weil sie bereits heute ihre Marktmacht ausspielen können und versuchen, günstigere Strompreise bei ihren bisherigen Lieferwerken herauszuholen.</p><p>Für die Stromwirtschaft ist das in der Schweiz vorgesehene massvolle Marktöffnungstempo eine Chance, die notwendigen strukturellen und organisatorischen Anpassungen zeitgerecht vorzunehmen.</p><p>Die kleinen und mittleren Unternehmen und die Privathaushalte können indirekt über die Güter- und Dienstleistungsströme aus sinkenden Preisen Nutzen ziehen. Im Elektrizitätsmarktgesetz ist vorgesehen, dass sich auch Verteilerwerke mit steigender Quote am freien Markt eindecken können. Es ist zu erwarten, dass daraus entstehende Preisvorteile auch an die Kleinverbraucherinnen und -verbraucher weitergegeben werden. Diese werden jedoch erst im Zeitpunkt der vollen Marktöffnung direkt von günstigeren Strompreisen profitieren können. Mit der Marktöffnung werden neue Produkte und Instrumente geschaffen, die auch im Interesse der Kleinkunden liegen. Beispiele dafür sind das Contracting oder Stromsparberatungen, welche inskünftig von unabhängigen Produzenten und Dienstleistungsanbietern vermehrt angeboten werden dürften.</p><p>2. Die Ursachen für die unterschiedlichen Stromtarife liegen in der föderalistischen Struktur der schweizerischen Stromwirtschaft. Jedes der heute noch etwa 1000 Elektrizitätswerke hat eine eigene Versorgungs- und Tarifpolitik. Diese wiederum ist abhängig von einer Vielzahl von Einflussgrössen wie Bezugscharakteristik (z. B. Herkunft des Stromes aus Wasser- oder Kernkraft), Art der Abnehmer, topographische und netzbedingte Voraussetzungen (Ballungsräume, ländliche Gegend), betriebliche Gegebenheiten eines Elektrizitätswerkes, Gewinnablieferungen usw. Aus diesen Einflüssen resultiert der jeweilige Strompreis eines Werkes.</p><p>Solange die Stromkundinnen und -kunden an die Versorgung ihres Lieferwerkes gebunden sind, sind solche Tarifunterschiede nicht auszuschalten. Erst der Netzzugang gibt die Möglichkeit, dass die Strompreise nicht mehr primär von der Versorgungsstruktur des Lieferwerkes, sondern von Angebot und Nachfrage bestimmt werden und entsprechend schwanken.</p><p>3. Das Elektrizitätsmarktgesetz sieht Bestimmungen zum Service public vor, welche die Interessen der ans Netz gebundenen Kundschaft während der Übergangszeit bis zur vollen Marktöffnung definieren (Art. 28). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden verpflichtet, in ihrem Netzgebiet feste Kundinnen und Kunden regelmässig und ausreichend mit Elektrizität zu versorgen und diesen innerhalb der gleichen Gruppe gleiche Preise zu verrechnen.</p><p>Falls Anhaltspunkte für eine missbäuchliche Preisbildung bestehen, sieht das Elektrizitätsmarktgesetz die Intervention durch die Preisüberwachung vor (Art. 15 Abs. 2). Liegt ein Missbrauch vor, so sucht die Preisüberwachung eine einvernehmliche Lösung; scheitert diese, so kann eine Preiserhöhung untersagt oder eine Preissenkung angeordnet werden.</p><p>4. Die Wettbewerbskommission kann aufgrund des Kartellgesetzes (Art. 7) intervenieren, wenn die Betreiberin eines Stromnetzes die Durchleitung von Strom ohne objektive Gründe verweigert. Die Kommission bzw. ihr Sekretariat hat bereits mehrere Verfahren eingeleitet (BKW, Migros). Alle Verfahren sind auf Anzeigen von Unternehmen zurückzuführen. Bisher hat sie keine Anzeige von Einzelpersonen bzw. Privathaushalten erhalten.</p><p>Die Wettbewerbskommission könnte theoretisch auch zugunsten von Privathaushalten von Amtes wegen intervenieren. Eine solche Intervention ist jedoch aus folgenden Gründe nicht von erster Priorität:</p><p>- Die Schweizer Haushalte profitieren gegenwärtig im internationalen Vergleich von relativ günstigen Preisen. Benachteiligt sind zurzeit eher die Unternehmen.</p><p>- Die Wettbewerbskommission kann von einer Intervention absehen, wenn ein Fall primär die privaten Interessen einer Person betrifft (keine spürbare gesamtwirtschaftliche Wirkung der behördlichen Intervention). Die Kläger können immer Kartellzivilverfahren einleiten (Art. 12ff. des Kartellgesetzes).</p><p>- Sollten die Strompreise für Haushalte ohne objektive Rechtfertigung erhöht werden, wäre es primär die Aufgabe der Preisüberwachung, aufgrund des Preisüberwachungsgesetzes zu intervenieren (Art. 16 Abs. 2). Eine Intervention des kantonalen bzw. eidgenössischen Gesetzgebers ist auch vorstellbar (Preisregulierung).</p><p>Die Wettbewerbskommission ist nicht in der Lage, eine umfassende Marktöffnung zugunsten der grösseren Abnehmer herbeizuführen. Sie kann nur Verfügungen für Einzelfälle treffen. Bevor die Kommission eine Endverfügung erlässt, können - je nach Dauer des Verfahrens - mehrere Monate oder Jahre verstreichen.</p><p>5. Das Elektrizitätsmarktgesetz bezweckt einen geordneten Übergang zum Wettbewerb im Strombereich und eine stabile Marktordnung. Damit ein fairer Wettbewerb stattfinden kann, sind klare Spielregeln nötig. Diese beschränken sich im Elektrizitätsmarktgesetz auf wenige zentrale Punkte wie Durchleitungspflicht (d. h. Nichtdiskriminierung des Netzzuganges), Durchleitungsgebühren, schweizerische Netzgesellschaft, Service public, Abwicklung von Streitfällen (Schiedskommission, Preisüberwachung, Rechtsschutz) sowie Übergangsmassnahmen.</p><p>Diese Regulierungen sollen den Markt stärken und die Akteure auf dieses Ziel verpflichten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession eine etappierte Strommarktliberalisierung beschlossen, wobei die vollständige Öffnung für alle Verbraucherinnen und Verbraucher erst in sechs Jahren verwirklicht wird. In Deutschland ist die Strommarktöffnung bereits in vollem Gang, und Österreich öffnet den Strommarkt voraussichtlich 2001.</p><p>Damit müssen in der Schweiz die kleinen Verbraucherinnen und Verbraucher und die kleinen und mittleren Unternehmen doch mindestens sieben Jahre auf die Preisvorteile des liberalisierten Marktes warten, während die Grossverbraucherinnen und -verbraucher bereits heute in den Genuss von Rabatten kommen. Die Tarifstrukturen sind in der Schweiz zudem in den einzelnen Versorgungsgebieten sehr unterschiedlich. Die Stromkosten der privaten Haushalte variieren sehr stark. Das geht konkreten Berechnungen zufolge z. B. für einen Dreipersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 4800 Kilowattstunden von 609 Franken in Martigny bis zu Fr. 1517.65 in Aigle (vgl. Berechnungen in der Zeitschrift "K-Tip" vom 22. März 2000).</p><p>Im Zusammenhang mit der Strommarktliberalisierung hat sich der Präsident der Wettbewerbskommission, Roland von Büren, wie folgt geäussert (vgl. "Aargauer Zeitung" vom 9. Februar 2000): "Ich würde selbstverständlich eine speditive Inkraftsetzung des Elektrizitätsmarktgesetzes sehr begrüssen, und zwar eine Inkraftsetzung mit kurzen Übergangsfristen. Aber sehen Sie, das Elektrizitätsmarktgesetz ist mit der Energieabgabe verkoppelt worden. Nehmen wir einmal an, das Referendum würde ergriffen und das Gesetz kommt nicht zustande .... (In diesem Fall) .... können Sie davon ausgehen, dass wir den Weg über das Kartellgesetz gehen."</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Auswirkungen hat die verzögerte Strommarktöffnung für den Wirtschaftsstandort Schweiz und insbesondere für die exportorientierten Klein- und Mittelunternehmen (einschliesslich Tourismus)?</p><p>2. Die Stromtarife sind in den einzelnen Versorgungsgebieten sehr unterschiedlich. Worauf sind diese grossen Unterschiede zurückzuführen? Welche Wettbewerbsverzerrungen resultieren daraus?</p><p>3. Wie kann verhindert werden, dass die kleinen Verbraucherinnen und Verbraucher in der langen Übergangsphase bis zur vollständigen Öffnung des Marktes neben den Abschreibungen für Fehlinvestitionen der Vergangenheit über überhöhte Stromtarife auch noch die Rabatte für Grossunternehmen bezahlen müssen?</p><p>4. Wie beurteilt er die Aussagen des Präsidenten der Wettbewerbskommission? Droht bei einer verzögerten Öffnung durch den Gesetzgeber ein Entscheid der Wettbewerbskommission zugunsten der grösseren Abnehmerinnen und Abnehmer mit der Folge, dass sich dies nochmals zulasten der kleinen Verbraucherinnen und Verbraucher auswirken würde?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass eine Regulierung grundsätzlich mit und nicht gegen den Markt erfolgen muss?</p>
  • Verzögerte Strommarktöffnung. Konsequenzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Während der Öffnungsprozess im Strommarkt in der EU bereits 1999 eingesetzt hat, ist mit der Einführung der Marktöffnung in der Schweiz nicht vor 2001 zu rechnen. Allerdings wird die Schweiz den Strommarkt voraussichtlich stärker öffnen als dies in der EU-Richtlinie vorgesehen ist.</p><p>Aus den Verzögerungen bei der Marktöffnung sind keine gravierenden Nachteile für den Wirtschaftsstandort Schweiz zu erwarten. Die Stromkosten machen im Durchschnitt nur etwa 0,5 Prozent der gesamten Produktionskosten aus. Am stärksten ist die Verzögerung allenfalls in stromintensiven Branchen wie Aluminium, Stahl, Papier, Zement, Glas, Chemie und Ziegelei zu spüren: Hier kann der Anteil der Kosten für Elektrizität mehr als 10 Prozent der Produktionskosten betragen. Für die Grosskunden aus den erwähnten Branchen dürften die Konsequenzen der verzögerten Marktöffnung aber ebenfalls eher gering sein, weil sie bereits heute ihre Marktmacht ausspielen können und versuchen, günstigere Strompreise bei ihren bisherigen Lieferwerken herauszuholen.</p><p>Für die Stromwirtschaft ist das in der Schweiz vorgesehene massvolle Marktöffnungstempo eine Chance, die notwendigen strukturellen und organisatorischen Anpassungen zeitgerecht vorzunehmen.</p><p>Die kleinen und mittleren Unternehmen und die Privathaushalte können indirekt über die Güter- und Dienstleistungsströme aus sinkenden Preisen Nutzen ziehen. Im Elektrizitätsmarktgesetz ist vorgesehen, dass sich auch Verteilerwerke mit steigender Quote am freien Markt eindecken können. Es ist zu erwarten, dass daraus entstehende Preisvorteile auch an die Kleinverbraucherinnen und -verbraucher weitergegeben werden. Diese werden jedoch erst im Zeitpunkt der vollen Marktöffnung direkt von günstigeren Strompreisen profitieren können. Mit der Marktöffnung werden neue Produkte und Instrumente geschaffen, die auch im Interesse der Kleinkunden liegen. Beispiele dafür sind das Contracting oder Stromsparberatungen, welche inskünftig von unabhängigen Produzenten und Dienstleistungsanbietern vermehrt angeboten werden dürften.</p><p>2. Die Ursachen für die unterschiedlichen Stromtarife liegen in der föderalistischen Struktur der schweizerischen Stromwirtschaft. Jedes der heute noch etwa 1000 Elektrizitätswerke hat eine eigene Versorgungs- und Tarifpolitik. Diese wiederum ist abhängig von einer Vielzahl von Einflussgrössen wie Bezugscharakteristik (z. B. Herkunft des Stromes aus Wasser- oder Kernkraft), Art der Abnehmer, topographische und netzbedingte Voraussetzungen (Ballungsräume, ländliche Gegend), betriebliche Gegebenheiten eines Elektrizitätswerkes, Gewinnablieferungen usw. Aus diesen Einflüssen resultiert der jeweilige Strompreis eines Werkes.</p><p>Solange die Stromkundinnen und -kunden an die Versorgung ihres Lieferwerkes gebunden sind, sind solche Tarifunterschiede nicht auszuschalten. Erst der Netzzugang gibt die Möglichkeit, dass die Strompreise nicht mehr primär von der Versorgungsstruktur des Lieferwerkes, sondern von Angebot und Nachfrage bestimmt werden und entsprechend schwanken.</p><p>3. Das Elektrizitätsmarktgesetz sieht Bestimmungen zum Service public vor, welche die Interessen der ans Netz gebundenen Kundschaft während der Übergangszeit bis zur vollen Marktöffnung definieren (Art. 28). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden verpflichtet, in ihrem Netzgebiet feste Kundinnen und Kunden regelmässig und ausreichend mit Elektrizität zu versorgen und diesen innerhalb der gleichen Gruppe gleiche Preise zu verrechnen.</p><p>Falls Anhaltspunkte für eine missbäuchliche Preisbildung bestehen, sieht das Elektrizitätsmarktgesetz die Intervention durch die Preisüberwachung vor (Art. 15 Abs. 2). Liegt ein Missbrauch vor, so sucht die Preisüberwachung eine einvernehmliche Lösung; scheitert diese, so kann eine Preiserhöhung untersagt oder eine Preissenkung angeordnet werden.</p><p>4. Die Wettbewerbskommission kann aufgrund des Kartellgesetzes (Art. 7) intervenieren, wenn die Betreiberin eines Stromnetzes die Durchleitung von Strom ohne objektive Gründe verweigert. Die Kommission bzw. ihr Sekretariat hat bereits mehrere Verfahren eingeleitet (BKW, Migros). Alle Verfahren sind auf Anzeigen von Unternehmen zurückzuführen. Bisher hat sie keine Anzeige von Einzelpersonen bzw. Privathaushalten erhalten.</p><p>Die Wettbewerbskommission könnte theoretisch auch zugunsten von Privathaushalten von Amtes wegen intervenieren. Eine solche Intervention ist jedoch aus folgenden Gründe nicht von erster Priorität:</p><p>- Die Schweizer Haushalte profitieren gegenwärtig im internationalen Vergleich von relativ günstigen Preisen. Benachteiligt sind zurzeit eher die Unternehmen.</p><p>- Die Wettbewerbskommission kann von einer Intervention absehen, wenn ein Fall primär die privaten Interessen einer Person betrifft (keine spürbare gesamtwirtschaftliche Wirkung der behördlichen Intervention). Die Kläger können immer Kartellzivilverfahren einleiten (Art. 12ff. des Kartellgesetzes).</p><p>- Sollten die Strompreise für Haushalte ohne objektive Rechtfertigung erhöht werden, wäre es primär die Aufgabe der Preisüberwachung, aufgrund des Preisüberwachungsgesetzes zu intervenieren (Art. 16 Abs. 2). Eine Intervention des kantonalen bzw. eidgenössischen Gesetzgebers ist auch vorstellbar (Preisregulierung).</p><p>Die Wettbewerbskommission ist nicht in der Lage, eine umfassende Marktöffnung zugunsten der grösseren Abnehmer herbeizuführen. Sie kann nur Verfügungen für Einzelfälle treffen. Bevor die Kommission eine Endverfügung erlässt, können - je nach Dauer des Verfahrens - mehrere Monate oder Jahre verstreichen.</p><p>5. Das Elektrizitätsmarktgesetz bezweckt einen geordneten Übergang zum Wettbewerb im Strombereich und eine stabile Marktordnung. Damit ein fairer Wettbewerb stattfinden kann, sind klare Spielregeln nötig. Diese beschränken sich im Elektrizitätsmarktgesetz auf wenige zentrale Punkte wie Durchleitungspflicht (d. h. Nichtdiskriminierung des Netzzuganges), Durchleitungsgebühren, schweizerische Netzgesellschaft, Service public, Abwicklung von Streitfällen (Schiedskommission, Preisüberwachung, Rechtsschutz) sowie Übergangsmassnahmen.</p><p>Diese Regulierungen sollen den Markt stärken und die Akteure auf dieses Ziel verpflichten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession eine etappierte Strommarktliberalisierung beschlossen, wobei die vollständige Öffnung für alle Verbraucherinnen und Verbraucher erst in sechs Jahren verwirklicht wird. In Deutschland ist die Strommarktöffnung bereits in vollem Gang, und Österreich öffnet den Strommarkt voraussichtlich 2001.</p><p>Damit müssen in der Schweiz die kleinen Verbraucherinnen und Verbraucher und die kleinen und mittleren Unternehmen doch mindestens sieben Jahre auf die Preisvorteile des liberalisierten Marktes warten, während die Grossverbraucherinnen und -verbraucher bereits heute in den Genuss von Rabatten kommen. Die Tarifstrukturen sind in der Schweiz zudem in den einzelnen Versorgungsgebieten sehr unterschiedlich. Die Stromkosten der privaten Haushalte variieren sehr stark. Das geht konkreten Berechnungen zufolge z. B. für einen Dreipersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 4800 Kilowattstunden von 609 Franken in Martigny bis zu Fr. 1517.65 in Aigle (vgl. Berechnungen in der Zeitschrift "K-Tip" vom 22. März 2000).</p><p>Im Zusammenhang mit der Strommarktliberalisierung hat sich der Präsident der Wettbewerbskommission, Roland von Büren, wie folgt geäussert (vgl. "Aargauer Zeitung" vom 9. Februar 2000): "Ich würde selbstverständlich eine speditive Inkraftsetzung des Elektrizitätsmarktgesetzes sehr begrüssen, und zwar eine Inkraftsetzung mit kurzen Übergangsfristen. Aber sehen Sie, das Elektrizitätsmarktgesetz ist mit der Energieabgabe verkoppelt worden. Nehmen wir einmal an, das Referendum würde ergriffen und das Gesetz kommt nicht zustande .... (In diesem Fall) .... können Sie davon ausgehen, dass wir den Weg über das Kartellgesetz gehen."</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Auswirkungen hat die verzögerte Strommarktöffnung für den Wirtschaftsstandort Schweiz und insbesondere für die exportorientierten Klein- und Mittelunternehmen (einschliesslich Tourismus)?</p><p>2. Die Stromtarife sind in den einzelnen Versorgungsgebieten sehr unterschiedlich. Worauf sind diese grossen Unterschiede zurückzuführen? Welche Wettbewerbsverzerrungen resultieren daraus?</p><p>3. Wie kann verhindert werden, dass die kleinen Verbraucherinnen und Verbraucher in der langen Übergangsphase bis zur vollständigen Öffnung des Marktes neben den Abschreibungen für Fehlinvestitionen der Vergangenheit über überhöhte Stromtarife auch noch die Rabatte für Grossunternehmen bezahlen müssen?</p><p>4. Wie beurteilt er die Aussagen des Präsidenten der Wettbewerbskommission? Droht bei einer verzögerten Öffnung durch den Gesetzgeber ein Entscheid der Wettbewerbskommission zugunsten der grösseren Abnehmerinnen und Abnehmer mit der Folge, dass sich dies nochmals zulasten der kleinen Verbraucherinnen und Verbraucher auswirken würde?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass eine Regulierung grundsätzlich mit und nicht gegen den Markt erfolgen muss?</p>
    • Verzögerte Strommarktöffnung. Konsequenzen

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