Befreiung aller Polizeiangehörigen vom Wehrpflichtersatz

ShortId
00.1057
Id
20001057
Updated
24.06.2025 21:59
Language
de
Title
Befreiung aller Polizeiangehörigen vom Wehrpflichtersatz
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;Militärpflichtersatz;Polizei
1
  • L04K04030304, Polizei
  • L05K0402031006, Militärpflichtersatz
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Voraussetzungen für die Dienstbefreiungen sind in den Artikeln 17 (Befreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen) und 18 (Befreiung für unentbehrliche Tätigkeiten) des Militärgesetzes (MG) geregelt. Eine solche Befreiung kann nur ausgesprochen werden für diejenigen Personen, die dieser Pflicht unterstehen, d. h. Armeeangehörige sind.</p><p>Das generelle Erfordernis, vor der Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG die Rekrutenschule bestanden zu haben (ausgenommen sind die Magistratspersonen und die Geistlichen) wurde erst mit dem Inkrafttreten des MG am 1. Januar 1996 eingeführt. Früher galt diese Bedingung nur für die Angehörigen der Polizeikorps, des Grenzwachtkorps sowie für die im Kriegsfall unentbehrlichen Beamten und Angestellten der einem allgemeinen öffentlichen Interesse dienenden Verkehrsanstalten. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass diese Personen bei Stellenwechsel (verbunden mit einer Aufhebung der Dienstbefreiung) wieder Militärdienst leisten können. Allerdings wurde auch früher im Hinblick auf eine Befreiung immer die Diensttauglichkeit vorausgesetzt.</p><p>2. Das Ersatzrecht richtet sich nach den militärrechtlichen Vorgaben und befreit daher nur taugliche Wehrpflichtige. Die Anlehnung an die Tauglichkeit war schon Gegenstand von Bundesgerichtsentscheiden. Das Bundesgericht hat dabei immer (letztmals mit Entscheid vom 23. August 1999) erwogen, dass die Tauglichkeit oder Untauglichkeit im Hinblick auf die Ersatzbefreiung einen relevanten Unterschied begründe und daher eine unterschiedliche Behandlung von Wehrpflichtigen in derselben beruflichen Stellung rechtfertige. Das Bundesgericht hat damit eine rein "funktionsbezogene" Ersatzbefreiung stets verworfen.</p><p>3. Bei der Revision des Ersatzrechtes im Jahre 1994 hat sich das Parlament sehr eingehend mit der "funktionsabhängigen" Ersatzbefreiung befasst. Es hat eine solche im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens abgelehnt, weil es keine Ungleichbehandlung der Untauglichen in Kauf nehmen wollte.</p><p>4. Die heutigen Bestimmungen von Artikel 18 MG sollen im Rahmen der beiden Projekte "Armee XXI" und "Bevölkerungsschutz" grundsätzlich auf ihre Berechtigung und den Umfang überprüft werden. Hauptgründe dafür sind:</p><p>- das voraussichtlich sehr stark reduzierte Wehrpflichtalter für das Gros der Armeeangehörigen;</p><p>- die neuen Möglichkeiten der Militärdienstpflichterfüllung (Durchdiener);</p><p>- die Neuorganisation des Bevölkerungschutzes (ziviler Teil der Gesamtverteidigung);</p><p>- die Privatisierung grosser Bundesbetriebe (Post und SBB).</p><p>Zu berücksichtigen sein wird dabei allerdings, dass es keine freie Wahl zwischen Dienst in der Armee und Dienst im Bevölkerungsschutz geben wird und dass die Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG für die Geistlichen heute ein Standesprivileg darstellt.</p><p>Zudem können nach Auffassung des Bundesrates nicht einzelne Bereiche der Sicherheitspolitik oder des zivilen Bereiches der Gesamtverteidigung (Polizeikorps) unter dem Aspekt der Dienstbefreiung ungleich behandelt werden. Dort wo die Notwendigkeit einer Dienstbefreiung nach wie vor gegeben ist, muss eine Gleichbehandlung der Betroffenen erfolgen.</p><p>Unter diesen Voraussetzungen kann eine Befreiung aller Angehörigen der Polizei vom Wehrpflichtersatz nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich frage den Bundesrat, ob er bereit ist, die einschlägige Gesetzgebung (Militärgesetz und Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz) so abzuändern, dass in Zukunft sinngemäss gilt:</p><p>"Wer wegen seiner beruflichen Tätigkeit nicht militärdienstpflichtig ist, ist nicht ersatzpflichtig, ungeachtet seiner persönlichen Diensttauglichkeit."</p><p>Allenfalls könnte diese Befreiung auf jene Berufe beschränkt sein, die im Rahmen der staatlichen Sicherheitspolitik ausgeübt werden müssen (insbesondere für Angehörige der Polizei).</p>
  • Befreiung aller Polizeiangehörigen vom Wehrpflichtersatz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Voraussetzungen für die Dienstbefreiungen sind in den Artikeln 17 (Befreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen) und 18 (Befreiung für unentbehrliche Tätigkeiten) des Militärgesetzes (MG) geregelt. Eine solche Befreiung kann nur ausgesprochen werden für diejenigen Personen, die dieser Pflicht unterstehen, d. h. Armeeangehörige sind.</p><p>Das generelle Erfordernis, vor der Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG die Rekrutenschule bestanden zu haben (ausgenommen sind die Magistratspersonen und die Geistlichen) wurde erst mit dem Inkrafttreten des MG am 1. Januar 1996 eingeführt. Früher galt diese Bedingung nur für die Angehörigen der Polizeikorps, des Grenzwachtkorps sowie für die im Kriegsfall unentbehrlichen Beamten und Angestellten der einem allgemeinen öffentlichen Interesse dienenden Verkehrsanstalten. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass diese Personen bei Stellenwechsel (verbunden mit einer Aufhebung der Dienstbefreiung) wieder Militärdienst leisten können. Allerdings wurde auch früher im Hinblick auf eine Befreiung immer die Diensttauglichkeit vorausgesetzt.</p><p>2. Das Ersatzrecht richtet sich nach den militärrechtlichen Vorgaben und befreit daher nur taugliche Wehrpflichtige. Die Anlehnung an die Tauglichkeit war schon Gegenstand von Bundesgerichtsentscheiden. Das Bundesgericht hat dabei immer (letztmals mit Entscheid vom 23. August 1999) erwogen, dass die Tauglichkeit oder Untauglichkeit im Hinblick auf die Ersatzbefreiung einen relevanten Unterschied begründe und daher eine unterschiedliche Behandlung von Wehrpflichtigen in derselben beruflichen Stellung rechtfertige. Das Bundesgericht hat damit eine rein "funktionsbezogene" Ersatzbefreiung stets verworfen.</p><p>3. Bei der Revision des Ersatzrechtes im Jahre 1994 hat sich das Parlament sehr eingehend mit der "funktionsabhängigen" Ersatzbefreiung befasst. Es hat eine solche im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens abgelehnt, weil es keine Ungleichbehandlung der Untauglichen in Kauf nehmen wollte.</p><p>4. Die heutigen Bestimmungen von Artikel 18 MG sollen im Rahmen der beiden Projekte "Armee XXI" und "Bevölkerungsschutz" grundsätzlich auf ihre Berechtigung und den Umfang überprüft werden. Hauptgründe dafür sind:</p><p>- das voraussichtlich sehr stark reduzierte Wehrpflichtalter für das Gros der Armeeangehörigen;</p><p>- die neuen Möglichkeiten der Militärdienstpflichterfüllung (Durchdiener);</p><p>- die Neuorganisation des Bevölkerungschutzes (ziviler Teil der Gesamtverteidigung);</p><p>- die Privatisierung grosser Bundesbetriebe (Post und SBB).</p><p>Zu berücksichtigen sein wird dabei allerdings, dass es keine freie Wahl zwischen Dienst in der Armee und Dienst im Bevölkerungsschutz geben wird und dass die Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG für die Geistlichen heute ein Standesprivileg darstellt.</p><p>Zudem können nach Auffassung des Bundesrates nicht einzelne Bereiche der Sicherheitspolitik oder des zivilen Bereiches der Gesamtverteidigung (Polizeikorps) unter dem Aspekt der Dienstbefreiung ungleich behandelt werden. Dort wo die Notwendigkeit einer Dienstbefreiung nach wie vor gegeben ist, muss eine Gleichbehandlung der Betroffenen erfolgen.</p><p>Unter diesen Voraussetzungen kann eine Befreiung aller Angehörigen der Polizei vom Wehrpflichtersatz nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich frage den Bundesrat, ob er bereit ist, die einschlägige Gesetzgebung (Militärgesetz und Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz) so abzuändern, dass in Zukunft sinngemäss gilt:</p><p>"Wer wegen seiner beruflichen Tätigkeit nicht militärdienstpflichtig ist, ist nicht ersatzpflichtig, ungeachtet seiner persönlichen Diensttauglichkeit."</p><p>Allenfalls könnte diese Befreiung auf jene Berufe beschränkt sein, die im Rahmen der staatlichen Sicherheitspolitik ausgeübt werden müssen (insbesondere für Angehörige der Polizei).</p>
    • Befreiung aller Polizeiangehörigen vom Wehrpflichtersatz

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