Tram- und Regionalbahnen. Regulierung durch das BAV
- ShortId
-
00.1088
- Id
-
20001088
- Updated
-
24.06.2025 23:07
- Language
-
de
- Title
-
Tram- und Regionalbahnen. Regulierung durch das BAV
- AdditionalIndexing
-
Verwaltungsformalität;Kontrolle;Vereinfachung von Verfahren;Ortsverkehr;Privatbahn;regionaler Verkehr;Bundesamt für Verkehr
- 1
-
- L05K1801010701, Ortsverkehr
- L04K18010107, regionaler Verkehr
- L05K1801021102, Privatbahn
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K08040706, Bundesamt für Verkehr
- L04K08060113, Verwaltungsformalität
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit der Bahnreform haben sich die Rollen der verschiedenen Beteiligten im öffentlichen Verkehr wesentlich verändert. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat verschiedene Funktionen zu erfüllen. Dazu gehören einerseits neue Aufgaben (z. B. Marktregulation, Netzzugangsbewilligung) und andererseits Aufgaben, die früher auf das BAV und die SBB verteilt waren und neu im BAV konzentriert werden (z. B. Setzen von Normen und Standards, Zulassung, Plangenehmigung, Betriebsbewilligung, Sicherheitsaufsicht). Die Erfüllung dieser neuen und zusätzlichen Rollen bedingt eine Übersicht über die bestehende Situation und eine konzeptionelle Aufarbeitung und Festlegung der Aufgaben. Dies kann nur in Zusammenarbeit mit den Bahnen geschehen. In diesem Zusammenhang ist in den letzten Monaten für die Bahnen ein gewisser administrativer Mehraufwand entstanden. Bei der Umsetzung der Konzepte will das BAV jedoch den Aufwand der Bahnen so weit wie möglich reduzieren. Der künftige Aufwand insbesondere auch für die Trambahnen soll auf deren Grösse abgestimmt werden. Ein Hauptziel der Bahnreform ist die Steigerung der Effizienz im öffentlichen Verkehr. Das BAV will alles daran setzen, auch die eigene Aufgabenerfüllung nach diesem Ziel auszurichten, und hat kein Interesse am Aufbau einer übermässigen Bürokratie.</p><p>Hinsichtlich der Rolle des BAV nach der Bahnreform sind die folgenden Faktoren von zentraler Bedeutung:</p><p>1. Bahnreform: Mit der Bahnreform wurden Markt und Wettbewerb eingeführt. Dabei müssen einerseits Chancengleichheit und Gleichbehandlung unter den Anbietern von öffentlichen Verkehrsleistungen sichergestellt werden, und andererseits muss auch unter Marktbedingungen eine maximale Sicherheit gewährleistet sein. Mit der Bahnreform wurden die Rollen zwischen BAV und Transportunternehmen klar zugeordnet. Dabei kommt dem BAV die Rolle des Regulators und der Aufsichtsbehörde zu (hoheitliche Aufgaben), während die operative Verantwortung für den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen, Bauten und Fahrzeuge bei den Transportunternehmen liegt. Im Grundsatz gilt, dass den Transportunternehmen möglichst viel Eigenverantwortung übertragen wird.</p><p>2. Regulierung des Marktes - Gleichbehandlung und Chancengleichheit: Damit der Markt spielen kann und Chancengleichheit und Gleichbehandlung gewährleistet sind, braucht es eine Reihe von Vorgaben. Mit der Einführung des Netzzuganges sind neue hoheitliche Regulationsaufgaben entstanden, und entsprechend mussten auch neue Instrumente entwickelt und eingeführt werden (z. B. Netzzugangsbewilligung, Sicherheitsbescheinigung). Die ebenfalls im Rahmen der Bahnreform vollzogene Umwandlung der SBB von einem Regiebetrieb in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft hatte zur Folge, dass die traditionellen hoheitlichen Aufgaben, die die SBB für sich selber wahrgenommen haben (z. B. Festlegen von Standards, Sicherheitsaufsicht, Plangenehmigung), wie auch die hoheitlichen Regulationsaufgaben, die die SBB für alle Bahnunternehmen ausgeübt haben (z. B. Festlegen der Standards, Fahrdienst- und Betriebsvorschriften), dem BAV übertragen wurden. Die neuen Aufgaben können insbesondere für kleinere Transportunternehmen einen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Allerdings ist das BAV bestrebt, Flexibilität und Differenzierungen anzuwenden.</p><p>Im Grundsatz aber gilt, dass dort, wo Wettbewerb besteht, für alle Transportunternehmen einheitliche Vorgaben zur Anwendung kommen sollen, um Gleichbehandlung sowie die Chancen auch für kleinere Transportunternehmen beim Netzzugang sicherzustellen. Ein hohes Mass an Einheitlichkeit bei Fahrdienst- und Betriebsvorschriften ist beispielsweise auch deshalb von Bedeutung, weil damit die Fahrzeugführer eine vergleichbare Ausbildung haben und erst so befähigt sind, auf dem Netz anderer Transportunternehmen zu fahren. Zudem erleichtert eine gewisse Einheitlichkeit die unternehmerische Beweglichkeit, also Kooperationen.</p><p>3. Sicherheitsaufsicht: Sicherheit ist für das BAV oberstes Gebot. Das BAV hat eine neue Sicherheitsaufsicht-Konzeption erlassen, um die Sicherheitsaufsicht den neuen Marktbedingungen anzupassen und die Sicherheit weiter zu maximieren. Auch hier gilt aufgrund des Marktes und Wettbewerbes das Gebot einer weitgehenden Gleichbehandlung. Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Sicherheitsvorschriften sollen vermieden werden. Grundsätzlich sind die Transportunternehmen verantwortlich für die Sicherheit der Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und des Betriebes. Das BAV hat lediglich eine Aufsichtsfunktion. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind eine Reihe von Regulationen und administrativen Verfahren unumgänglich:</p><p>- Präventive Aufsicht: Dazu gehören das Festlegen von rechtsverbindlichen Vorschriften und technischen Normen, die Zulassung, Plangenehmigung und der Sicherheitsnachweis sowie das Erteilen von Betriebsbewilligungen. Damit ist auch gesagt, dass einheitliche Betriebsvorschriften nicht nur dazu dienen, die Gleichbehandlung sicherzustellen, sondern auch eine Sicherheitsfunktion haben: Ein Verkehrsunternehmen A, das auf der Infrastruktur des Unternehmens B verkehrt, darf die Sicherheit nicht gefährden. Dies kann aber für das Unternehmen A im Vergleich zum Zustand vor der Bahnreform zu einem Mehraufwand führen. Hingegen braucht es in Bezug auf Fahrdienstvorschriften z. B. für Trambahnen und Hochleistungsschienenverkehr aufgrund der unterschiedlichen Risikopotenziale nicht die gleichen Anforderungen.</p><p>- Laufende Aufsicht (Überwachung der Anlagen, Bauten, Fahrzeuge und des Betriebes): Dazu dienen u. a. die folgenden Instrumente: Zustandsmeldungen, Audits, Ereignismeldungen.</p><p>- Rückkoppelung: Die neue Konzeption der Sicherheitsaufsicht ist keine statische Erscheinung, sondern ein dynamischer Prozess: Die Erkenntnisse aus der Überwachung fliessen zurück in die Vorgaben der präventiven Aufsicht. Das Regelwerk wird also laufend angepasst.</p><p>Zusammenfassend und als Antwort auf die gestellten Fragen kann also festgehalten werden: Mit der Bahnreform sind neue Instrumente (z. B. Netzzugangsbewilligung, Sicherheitsbescheinigung) eingeführt worden, woraus teilweise ein Regulierungsbedarf entstanden ist. Gewisse Regeln gelten auch für kleinere Bahnen und Trambahnen (z. B. Prüfung für Triebfahrzeugführende). Das BAV ist aber bestrebt, dort wo Differenzierung und Flexibilität angebracht sind, darauf Rücksicht zu nehmen. Der Bundesrat kommt deshalb zum Schluss, dass das BAV im Interesse von Sicherheit und Attraktivität des öffentlichen Verkehrs sowie der Chancengleichheit und Gleichbehandlung unter den Transportunternehmen seine Verantwortung wahrnimmt und ein Wechsel zum alten System ein nicht zu rechtfertigender Rückschritt wäre.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bahnreform hat es mit sich gebracht, dass eine neue Rollenverteilung zwischen Bahnen und Bundesamt für Verkehr (BAV) erforderlich ist. Insbesondere sind die Funktionen der Regulator- und der Aufsichtsbehörde klar zu trennen. Deshalb legen heute nicht mehr die SBB, sondern das BAV Sicherheitsstandards, technische Ausrüstungen, Ausbildungsstandards und andere technische Spezifikationen fest. Das BAV wurde deshalb auch mit zusätzlichen Kapazitäten ausgestattet.</p><p>Verschiedene kleinere Bahnen und insbesondere Trambahnen, die bisher kaum mit den SBB-Standards konfrontiert waren, sondern immer in direkter und unbürokratischer Absprache mit dem BAV adäquate Lösungen fanden, müssen nun feststellen, dass vonseiten des verstärkten BAV plötzlich wesentlich mehr Daten, Unterlagen und Begründungen verlangt werden. Die Regulierungsdichte nimmt zu statt ab.</p><p>Meines Erachtens besteht bei kleineren Bahnen und Trambahnen keinerlei Handlungsbedarf in dieser Richtung, da das bisherige unkomplizierte und kulante Verfahren zu keinen erkennbaren Regulierungsmängeln geführt hat. Die neue Praxis führt nur zu administrativem Aufwand bei den bewusst schlank organisierten kleineren Bahnen und Trambahnen, was unnötige Kosten mit sich bringt.</p><p>Die Aufstockung der Kapazitäten des BAV sollte nicht dazu führen, dass bisher klaglos funktionierende Abläufe verkompliziert werden. Andernfalls müsste das Parlament via Budgetkürzungen dafür sorgen, dass die Kapazitäten wieder schwinden!</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat an:</p><p>1. ob er die erwähnte Tendenz zur stärkeren Regulierung der kleineren Bahnen und der Trambahnen kennt;</p><p>2. ob und aus welchen Gründen er sie allenfalls unterstützt; bzw.</p><p>3. ob er allenfalls gewillt ist, das BAV anzuweisen, zur bisherigen, bewährten und geschätzten Form der Zusammenarbeit zurückzukehren und von verstärkter Regulierung abzusehen.</p>
- Tram- und Regionalbahnen. Regulierung durch das BAV
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Bahnreform haben sich die Rollen der verschiedenen Beteiligten im öffentlichen Verkehr wesentlich verändert. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat verschiedene Funktionen zu erfüllen. Dazu gehören einerseits neue Aufgaben (z. B. Marktregulation, Netzzugangsbewilligung) und andererseits Aufgaben, die früher auf das BAV und die SBB verteilt waren und neu im BAV konzentriert werden (z. B. Setzen von Normen und Standards, Zulassung, Plangenehmigung, Betriebsbewilligung, Sicherheitsaufsicht). Die Erfüllung dieser neuen und zusätzlichen Rollen bedingt eine Übersicht über die bestehende Situation und eine konzeptionelle Aufarbeitung und Festlegung der Aufgaben. Dies kann nur in Zusammenarbeit mit den Bahnen geschehen. In diesem Zusammenhang ist in den letzten Monaten für die Bahnen ein gewisser administrativer Mehraufwand entstanden. Bei der Umsetzung der Konzepte will das BAV jedoch den Aufwand der Bahnen so weit wie möglich reduzieren. Der künftige Aufwand insbesondere auch für die Trambahnen soll auf deren Grösse abgestimmt werden. Ein Hauptziel der Bahnreform ist die Steigerung der Effizienz im öffentlichen Verkehr. Das BAV will alles daran setzen, auch die eigene Aufgabenerfüllung nach diesem Ziel auszurichten, und hat kein Interesse am Aufbau einer übermässigen Bürokratie.</p><p>Hinsichtlich der Rolle des BAV nach der Bahnreform sind die folgenden Faktoren von zentraler Bedeutung:</p><p>1. Bahnreform: Mit der Bahnreform wurden Markt und Wettbewerb eingeführt. Dabei müssen einerseits Chancengleichheit und Gleichbehandlung unter den Anbietern von öffentlichen Verkehrsleistungen sichergestellt werden, und andererseits muss auch unter Marktbedingungen eine maximale Sicherheit gewährleistet sein. Mit der Bahnreform wurden die Rollen zwischen BAV und Transportunternehmen klar zugeordnet. Dabei kommt dem BAV die Rolle des Regulators und der Aufsichtsbehörde zu (hoheitliche Aufgaben), während die operative Verantwortung für den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen, Bauten und Fahrzeuge bei den Transportunternehmen liegt. Im Grundsatz gilt, dass den Transportunternehmen möglichst viel Eigenverantwortung übertragen wird.</p><p>2. Regulierung des Marktes - Gleichbehandlung und Chancengleichheit: Damit der Markt spielen kann und Chancengleichheit und Gleichbehandlung gewährleistet sind, braucht es eine Reihe von Vorgaben. Mit der Einführung des Netzzuganges sind neue hoheitliche Regulationsaufgaben entstanden, und entsprechend mussten auch neue Instrumente entwickelt und eingeführt werden (z. B. Netzzugangsbewilligung, Sicherheitsbescheinigung). Die ebenfalls im Rahmen der Bahnreform vollzogene Umwandlung der SBB von einem Regiebetrieb in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft hatte zur Folge, dass die traditionellen hoheitlichen Aufgaben, die die SBB für sich selber wahrgenommen haben (z. B. Festlegen von Standards, Sicherheitsaufsicht, Plangenehmigung), wie auch die hoheitlichen Regulationsaufgaben, die die SBB für alle Bahnunternehmen ausgeübt haben (z. B. Festlegen der Standards, Fahrdienst- und Betriebsvorschriften), dem BAV übertragen wurden. Die neuen Aufgaben können insbesondere für kleinere Transportunternehmen einen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Allerdings ist das BAV bestrebt, Flexibilität und Differenzierungen anzuwenden.</p><p>Im Grundsatz aber gilt, dass dort, wo Wettbewerb besteht, für alle Transportunternehmen einheitliche Vorgaben zur Anwendung kommen sollen, um Gleichbehandlung sowie die Chancen auch für kleinere Transportunternehmen beim Netzzugang sicherzustellen. Ein hohes Mass an Einheitlichkeit bei Fahrdienst- und Betriebsvorschriften ist beispielsweise auch deshalb von Bedeutung, weil damit die Fahrzeugführer eine vergleichbare Ausbildung haben und erst so befähigt sind, auf dem Netz anderer Transportunternehmen zu fahren. Zudem erleichtert eine gewisse Einheitlichkeit die unternehmerische Beweglichkeit, also Kooperationen.</p><p>3. Sicherheitsaufsicht: Sicherheit ist für das BAV oberstes Gebot. Das BAV hat eine neue Sicherheitsaufsicht-Konzeption erlassen, um die Sicherheitsaufsicht den neuen Marktbedingungen anzupassen und die Sicherheit weiter zu maximieren. Auch hier gilt aufgrund des Marktes und Wettbewerbes das Gebot einer weitgehenden Gleichbehandlung. Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Sicherheitsvorschriften sollen vermieden werden. Grundsätzlich sind die Transportunternehmen verantwortlich für die Sicherheit der Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und des Betriebes. Das BAV hat lediglich eine Aufsichtsfunktion. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind eine Reihe von Regulationen und administrativen Verfahren unumgänglich:</p><p>- Präventive Aufsicht: Dazu gehören das Festlegen von rechtsverbindlichen Vorschriften und technischen Normen, die Zulassung, Plangenehmigung und der Sicherheitsnachweis sowie das Erteilen von Betriebsbewilligungen. Damit ist auch gesagt, dass einheitliche Betriebsvorschriften nicht nur dazu dienen, die Gleichbehandlung sicherzustellen, sondern auch eine Sicherheitsfunktion haben: Ein Verkehrsunternehmen A, das auf der Infrastruktur des Unternehmens B verkehrt, darf die Sicherheit nicht gefährden. Dies kann aber für das Unternehmen A im Vergleich zum Zustand vor der Bahnreform zu einem Mehraufwand führen. Hingegen braucht es in Bezug auf Fahrdienstvorschriften z. B. für Trambahnen und Hochleistungsschienenverkehr aufgrund der unterschiedlichen Risikopotenziale nicht die gleichen Anforderungen.</p><p>- Laufende Aufsicht (Überwachung der Anlagen, Bauten, Fahrzeuge und des Betriebes): Dazu dienen u. a. die folgenden Instrumente: Zustandsmeldungen, Audits, Ereignismeldungen.</p><p>- Rückkoppelung: Die neue Konzeption der Sicherheitsaufsicht ist keine statische Erscheinung, sondern ein dynamischer Prozess: Die Erkenntnisse aus der Überwachung fliessen zurück in die Vorgaben der präventiven Aufsicht. Das Regelwerk wird also laufend angepasst.</p><p>Zusammenfassend und als Antwort auf die gestellten Fragen kann also festgehalten werden: Mit der Bahnreform sind neue Instrumente (z. B. Netzzugangsbewilligung, Sicherheitsbescheinigung) eingeführt worden, woraus teilweise ein Regulierungsbedarf entstanden ist. Gewisse Regeln gelten auch für kleinere Bahnen und Trambahnen (z. B. Prüfung für Triebfahrzeugführende). Das BAV ist aber bestrebt, dort wo Differenzierung und Flexibilität angebracht sind, darauf Rücksicht zu nehmen. Der Bundesrat kommt deshalb zum Schluss, dass das BAV im Interesse von Sicherheit und Attraktivität des öffentlichen Verkehrs sowie der Chancengleichheit und Gleichbehandlung unter den Transportunternehmen seine Verantwortung wahrnimmt und ein Wechsel zum alten System ein nicht zu rechtfertigender Rückschritt wäre.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bahnreform hat es mit sich gebracht, dass eine neue Rollenverteilung zwischen Bahnen und Bundesamt für Verkehr (BAV) erforderlich ist. Insbesondere sind die Funktionen der Regulator- und der Aufsichtsbehörde klar zu trennen. Deshalb legen heute nicht mehr die SBB, sondern das BAV Sicherheitsstandards, technische Ausrüstungen, Ausbildungsstandards und andere technische Spezifikationen fest. Das BAV wurde deshalb auch mit zusätzlichen Kapazitäten ausgestattet.</p><p>Verschiedene kleinere Bahnen und insbesondere Trambahnen, die bisher kaum mit den SBB-Standards konfrontiert waren, sondern immer in direkter und unbürokratischer Absprache mit dem BAV adäquate Lösungen fanden, müssen nun feststellen, dass vonseiten des verstärkten BAV plötzlich wesentlich mehr Daten, Unterlagen und Begründungen verlangt werden. Die Regulierungsdichte nimmt zu statt ab.</p><p>Meines Erachtens besteht bei kleineren Bahnen und Trambahnen keinerlei Handlungsbedarf in dieser Richtung, da das bisherige unkomplizierte und kulante Verfahren zu keinen erkennbaren Regulierungsmängeln geführt hat. Die neue Praxis führt nur zu administrativem Aufwand bei den bewusst schlank organisierten kleineren Bahnen und Trambahnen, was unnötige Kosten mit sich bringt.</p><p>Die Aufstockung der Kapazitäten des BAV sollte nicht dazu führen, dass bisher klaglos funktionierende Abläufe verkompliziert werden. Andernfalls müsste das Parlament via Budgetkürzungen dafür sorgen, dass die Kapazitäten wieder schwinden!</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat an:</p><p>1. ob er die erwähnte Tendenz zur stärkeren Regulierung der kleineren Bahnen und der Trambahnen kennt;</p><p>2. ob und aus welchen Gründen er sie allenfalls unterstützt; bzw.</p><p>3. ob er allenfalls gewillt ist, das BAV anzuweisen, zur bisherigen, bewährten und geschätzten Form der Zusammenarbeit zurückzukehren und von verstärkter Regulierung abzusehen.</p>
- Tram- und Regionalbahnen. Regulierung durch das BAV
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