Mustergesetz zur Erbschafts- und Schenkungssteuer
- ShortId
-
00.1095
- Id
-
20001095
- Updated
-
24.06.2025 22:37
- Language
-
de
- Title
-
Mustergesetz zur Erbschafts- und Schenkungssteuer
- AdditionalIndexing
-
Meinungsbildung;Beziehung Bund-Kanton;Erbschaftssteuer
- 1
-
- L04K11070501, Erbschaftssteuer
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L05K0802030701, Meinungsbildung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind nach der geltenden Ordnung rein kantonale Steuern. Es besteht auch kein verfassungsmässiger Harmonisierungsauftrag. </p><p>Im Kreise der kantonalen Finanzdirektoren war man sich - zumindest zu Beginn der Achtzigerjahre - des Harmonisierungsbedarfs im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern durchaus bewusst. Man wollte dieses Anliegen aber ohne Verfassungsauftrag verwirklichen. Die Finanzdirektorenkonferenz verabschiedete deshalb im Jahre 1983 ein kantonales Mustergesetz für die Erbschafts- und Schenkungssteuern. Dieses Mustergesetz hat sich nicht durchgesetzt. Heute kann man vielmehr eine Gegenbewegung in Richtung Entharmonisierung und Abbau dieser Steuer feststellen. Nachdem bis vor wenigen Jahren in fast allen Kantonen eine allgemeine, nach dem Verwandtschaftsgrad abgestufte progressive Erbschaftssteuer erhoben wurde, wird die Allgemeinheit dieser Steuer in der Mehrheit der Kantone zunehmend durch Ausnahmen aufgeweicht. </p><p>1. Ziel des Bundesrates ist es nach wie vor, eine Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erreichen, sofern die Kantone diese unterstützen. Dabei geht es, in Anlehnung an die Rechtslage bei den direkten Steuern, um eine formelle Harmonisierung, also vorab um eine Harmonisierung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, nicht aber um eine Harmonisierung der Steuertarife, der Steuersätze und der Steuerfreibeträge. Auch eine formelle Harmonisierung setzt jedoch die Schaffung einer entsprechenden Bundeskompetenz in der Verfassung voraus, auf deren Grundlage sodann das weiter führende, für die Kantone verbindliche Muster- oder Rahmengesetz erarbeitet werden kann. In diesem Sinn hat der Bundesrat auch in seinem am 4. Oktober 1999 verabschiedeten Finanzleitbild das Ziel und die Vorgehensweise festgelegt, wie sie für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern gelten sollen.</p><p>2. Dieses anspruchsvolle Vorhaben kann selbstverständlich nur in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen durchgeführt werden. Der Bundesrat sichert zu, diese Angelegenheit innert nützlicher Frist mit den kantonalen Finanzdirektoren zu besprechen. Wenn einmal Einigkeit über die "Marschrichtung" besteht, müssen die entsprechenden Vorarbeiten vom Bund und den Kantonen gemeinsam an die Hand genommen werden. Es dürfte jedoch nicht leicht fallen, den gemeinsamen Nenner zu finden, nach welchem sich die Verfassungskompetenz und das Mustergesetz auszurichten haben. Dies deshalb, weil die früher allgemein erhobene Erbschaftssteuer heute in den Kantonen erhebliche Ausnahmen kennt, vor allem zugunsten der Ehegatten und direkten Nachkommen. Trotzdem bleibt die Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern für den Bundesrat ein mittelfristiges Ziel, das letztlich aber nur mit der Zustimmung der Kantone, der eidgenössischen Räte sowie von Volk und Ständen erreichbar ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 2. Oktober 2000 hat Bundesrat Villiger in der Diskussion der Motion Fehr Jacqueline (99.3087, Eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer) versichert, dass der Bundesrat zur Durchsetzung der Grundsätze des Mustergesetzes beitragen wolle. Bereits in seiner schriftlichen Antwort zur Motion schrieb er: "Die Diskussion mit den Kantonen hat zwar ergeben, dass .... noch Überzeugungsarbeit zu leisten ist."</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wann gedenkt er, mit dieser Überzeugungsarbeit zu beginnen?</p><p>2. Welche weiteren Massnahmen will er als Beitrag zur Durchsetzung des Mustergesetzes ergreifen? Welches ist sein Fahrplan dafür?</p>
- Mustergesetz zur Erbschafts- und Schenkungssteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind nach der geltenden Ordnung rein kantonale Steuern. Es besteht auch kein verfassungsmässiger Harmonisierungsauftrag. </p><p>Im Kreise der kantonalen Finanzdirektoren war man sich - zumindest zu Beginn der Achtzigerjahre - des Harmonisierungsbedarfs im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern durchaus bewusst. Man wollte dieses Anliegen aber ohne Verfassungsauftrag verwirklichen. Die Finanzdirektorenkonferenz verabschiedete deshalb im Jahre 1983 ein kantonales Mustergesetz für die Erbschafts- und Schenkungssteuern. Dieses Mustergesetz hat sich nicht durchgesetzt. Heute kann man vielmehr eine Gegenbewegung in Richtung Entharmonisierung und Abbau dieser Steuer feststellen. Nachdem bis vor wenigen Jahren in fast allen Kantonen eine allgemeine, nach dem Verwandtschaftsgrad abgestufte progressive Erbschaftssteuer erhoben wurde, wird die Allgemeinheit dieser Steuer in der Mehrheit der Kantone zunehmend durch Ausnahmen aufgeweicht. </p><p>1. Ziel des Bundesrates ist es nach wie vor, eine Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erreichen, sofern die Kantone diese unterstützen. Dabei geht es, in Anlehnung an die Rechtslage bei den direkten Steuern, um eine formelle Harmonisierung, also vorab um eine Harmonisierung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, nicht aber um eine Harmonisierung der Steuertarife, der Steuersätze und der Steuerfreibeträge. Auch eine formelle Harmonisierung setzt jedoch die Schaffung einer entsprechenden Bundeskompetenz in der Verfassung voraus, auf deren Grundlage sodann das weiter führende, für die Kantone verbindliche Muster- oder Rahmengesetz erarbeitet werden kann. In diesem Sinn hat der Bundesrat auch in seinem am 4. Oktober 1999 verabschiedeten Finanzleitbild das Ziel und die Vorgehensweise festgelegt, wie sie für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern gelten sollen.</p><p>2. Dieses anspruchsvolle Vorhaben kann selbstverständlich nur in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen durchgeführt werden. Der Bundesrat sichert zu, diese Angelegenheit innert nützlicher Frist mit den kantonalen Finanzdirektoren zu besprechen. Wenn einmal Einigkeit über die "Marschrichtung" besteht, müssen die entsprechenden Vorarbeiten vom Bund und den Kantonen gemeinsam an die Hand genommen werden. Es dürfte jedoch nicht leicht fallen, den gemeinsamen Nenner zu finden, nach welchem sich die Verfassungskompetenz und das Mustergesetz auszurichten haben. Dies deshalb, weil die früher allgemein erhobene Erbschaftssteuer heute in den Kantonen erhebliche Ausnahmen kennt, vor allem zugunsten der Ehegatten und direkten Nachkommen. Trotzdem bleibt die Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern für den Bundesrat ein mittelfristiges Ziel, das letztlich aber nur mit der Zustimmung der Kantone, der eidgenössischen Räte sowie von Volk und Ständen erreichbar ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 2. Oktober 2000 hat Bundesrat Villiger in der Diskussion der Motion Fehr Jacqueline (99.3087, Eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer) versichert, dass der Bundesrat zur Durchsetzung der Grundsätze des Mustergesetzes beitragen wolle. Bereits in seiner schriftlichen Antwort zur Motion schrieb er: "Die Diskussion mit den Kantonen hat zwar ergeben, dass .... noch Überzeugungsarbeit zu leisten ist."</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wann gedenkt er, mit dieser Überzeugungsarbeit zu beginnen?</p><p>2. Welche weiteren Massnahmen will er als Beitrag zur Durchsetzung des Mustergesetzes ergreifen? Welches ist sein Fahrplan dafür?</p>
- Mustergesetz zur Erbschafts- und Schenkungssteuer
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