Stationärer, teilstationärer und ambulanter Bereich. Begriffsbestimmung

ShortId
00.1100
Id
20001100
Updated
24.06.2025 21:28
Language
de
Title
Stationärer, teilstationärer und ambulanter Bereich. Begriffsbestimmung
AdditionalIndexing
Gesundheitswesen;Spital
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K01050511, Gesundheitswesen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Fragestellerin erkundigt sich nach der Definition und der Abgrenzung zwischen dem stationären, dem teilstationären sowie dem ambulanten Bereich. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat diese Thematik in seiner Botschaft vom 18. September 2000 zu einer Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) aufgenommen hat. In diesem Rahmen hat der Bundesrat folgende Aussagen getätigt:</p><p>1. Für die stationäre Behandlung und für die teilstationäre Behandlung ist eine Spitalinfrastruktur sowie eine an die Behandlung anschliessende Überwachung und Pflege im stationären Rahmen erforderlich.</p><p>2. Kriterium für die Abgrenzung zwischen stationärer und teilstationärer Behandlung ist die Dauer des Klinikaufenthaltes. Bei stationärer Behandlung dauert dieser "rund um die Uhr". Als "teilstationäre Behandlung" wird insbesondere die Behandlung und medizinische Versorgung in so genannten Tages- und Nachtkliniken oder auch in Einrichtungen der so genannten "one-day-surgery" qualifiziert. Ein typisches Kennzeichen ist der einmalige oder wiederholte Klinikaufenthalt von prinzipiell kürzerer Dauer als "rund um die Uhr" (Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 167f.). Die Dauer der teilstationären Behandlung von in der Regel weniger als 24 Stunden kann somit als Abgrenzungskriterium gegenüber der stationären Behandlung gelten. In Bezug auf die Definition der teilstationären Behandlung bestehen regionale Unterschiede.</p><p>3. Im Gegensatz zur teilstationären Behandlung erfordert eine ambulante Behandlung keine an die Behandlung anschliessende Überwachung und Pflege in einem stationären Rahmen. Die ambulante Behandlung kann sowohl in einem Spitalambulatorium als auch in einer privaten Praxis ausserhalb des Spitals durchgeführt werden.</p><p>Was die Frage der Anwendung dieser Definitionen angeht, so bestehen keine Unterschiede zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Allein massgebend ist der Anwendungsbereich des KVG.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich wäre dem Bundesrat dankbar, wenn er mir sagen könnte, was er unter den Begriffen: </p><p>1. stationärer Bereich,</p><p>2. teilstationärer Bereich,</p><p>3. ambulanter Bereich,</p><p>versteht und wie er die drei Bereiche voneinander abgrenzt. Gelten diese Umschreibungen sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor?</p>
  • Stationärer, teilstationärer und ambulanter Bereich. Begriffsbestimmung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Fragestellerin erkundigt sich nach der Definition und der Abgrenzung zwischen dem stationären, dem teilstationären sowie dem ambulanten Bereich. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat diese Thematik in seiner Botschaft vom 18. September 2000 zu einer Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) aufgenommen hat. In diesem Rahmen hat der Bundesrat folgende Aussagen getätigt:</p><p>1. Für die stationäre Behandlung und für die teilstationäre Behandlung ist eine Spitalinfrastruktur sowie eine an die Behandlung anschliessende Überwachung und Pflege im stationären Rahmen erforderlich.</p><p>2. Kriterium für die Abgrenzung zwischen stationärer und teilstationärer Behandlung ist die Dauer des Klinikaufenthaltes. Bei stationärer Behandlung dauert dieser "rund um die Uhr". Als "teilstationäre Behandlung" wird insbesondere die Behandlung und medizinische Versorgung in so genannten Tages- und Nachtkliniken oder auch in Einrichtungen der so genannten "one-day-surgery" qualifiziert. Ein typisches Kennzeichen ist der einmalige oder wiederholte Klinikaufenthalt von prinzipiell kürzerer Dauer als "rund um die Uhr" (Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 167f.). Die Dauer der teilstationären Behandlung von in der Regel weniger als 24 Stunden kann somit als Abgrenzungskriterium gegenüber der stationären Behandlung gelten. In Bezug auf die Definition der teilstationären Behandlung bestehen regionale Unterschiede.</p><p>3. Im Gegensatz zur teilstationären Behandlung erfordert eine ambulante Behandlung keine an die Behandlung anschliessende Überwachung und Pflege in einem stationären Rahmen. Die ambulante Behandlung kann sowohl in einem Spitalambulatorium als auch in einer privaten Praxis ausserhalb des Spitals durchgeführt werden.</p><p>Was die Frage der Anwendung dieser Definitionen angeht, so bestehen keine Unterschiede zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Allein massgebend ist der Anwendungsbereich des KVG.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich wäre dem Bundesrat dankbar, wenn er mir sagen könnte, was er unter den Begriffen: </p><p>1. stationärer Bereich,</p><p>2. teilstationärer Bereich,</p><p>3. ambulanter Bereich,</p><p>versteht und wie er die drei Bereiche voneinander abgrenzt. Gelten diese Umschreibungen sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor?</p>
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