Jean Ziegler. Entlöhnung als Uno-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung

ShortId
00.1102
Id
20001102
Updated
24.06.2025 23:21
Language
de
Title
Jean Ziegler. Entlöhnung als Uno-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung
AdditionalIndexing
UNO (speziell);Lohnkosten;diplomatische Immunität;selbstständig Erwerbstätige/r
1
  • L03K150402, UNO (speziell)
  • L06K070302020111, Lohnkosten
  • L06K100201020104, diplomatische Immunität
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Als Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Uno erhält Jean Ziegler keine Entlöhnung, weder von der Schweiz noch von den Vereinten Nationen. In Übereinstimmung mit dem Reglement der Uno betreffend die unabhängigen Experten wird ihm die Organisation nur dann eine Entschädigung per diem (Daily Subsistence Allowance) auszahlen, wenn er im Rahmen seines Mandates ins Ausland reisen muss. Auch die Transportkosten werden dann von der Uno übernommen.</p><p>Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf werden Jean Ziegler aber die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendige Unterstützung - in Form der Erfahrungen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und der Spezialisten des EDA im Bereich Menschenrechte - zukommen lassen.</p><p>3. Die Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission geniessen diejenigen Vorrechte und Immunitäten, welche den Experten, die spezifische Tätigkeiten für die Uno ausführen, gewährt werden. Diese sind in Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 festgehalten. Was die Schweiz betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser Artikel identisch mit Artikel VI des Sitzstaatabkommens ist, welches zwischen der Schweiz und der Uno am 19. April 1946 vereinbart wurde. Damit wird Jean Ziegler - wie alle Sonderberichterstatter - über die darin vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verfügen, welche auf die im Rahmen einer gewissen Funktion ausgeübten Aktivitäten beschränkt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Fragestunde vom 25. September 2000 konnte die Frage, wer für die Entlöhnung von Jean Ziegler als Uno-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung zuständig ist, nicht abschliessend beantwortet werden.</p><p>Die Öffentlichkeit hat indessen ein Recht darauf, zu wissen, wer für diese Entlöhnung zuständig ist.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wird Jean Ziegler als Uno-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung genau gleich wie Carla Del Ponte als Chefanklägerin des Uno-Kriegverbrechertribunals durch die Schweiz entlöhnt?</p><p>2. Falls dies zutrifft: Wie hoch ist das Jahressalär des Uno-Sonderberichterstatters Jean Ziegler?</p><p>3. Welche zusätzlichen Privilegien sind mit der Stellung eines Uno-Sonderberichterstatters verbunden? Geniesst Jean Ziegler in seiner neuen Funktion diplomatische Immunität?</p>
  • Jean Ziegler. Entlöhnung als Uno-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Als Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Uno erhält Jean Ziegler keine Entlöhnung, weder von der Schweiz noch von den Vereinten Nationen. In Übereinstimmung mit dem Reglement der Uno betreffend die unabhängigen Experten wird ihm die Organisation nur dann eine Entschädigung per diem (Daily Subsistence Allowance) auszahlen, wenn er im Rahmen seines Mandates ins Ausland reisen muss. Auch die Transportkosten werden dann von der Uno übernommen.</p><p>Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf werden Jean Ziegler aber die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendige Unterstützung - in Form der Erfahrungen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und der Spezialisten des EDA im Bereich Menschenrechte - zukommen lassen.</p><p>3. Die Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission geniessen diejenigen Vorrechte und Immunitäten, welche den Experten, die spezifische Tätigkeiten für die Uno ausführen, gewährt werden. Diese sind in Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 festgehalten. Was die Schweiz betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser Artikel identisch mit Artikel VI des Sitzstaatabkommens ist, welches zwischen der Schweiz und der Uno am 19. April 1946 vereinbart wurde. Damit wird Jean Ziegler - wie alle Sonderberichterstatter - über die darin vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verfügen, welche auf die im Rahmen einer gewissen Funktion ausgeübten Aktivitäten beschränkt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Fragestunde vom 25. September 2000 konnte die Frage, wer für die Entlöhnung von Jean Ziegler als Uno-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung zuständig ist, nicht abschliessend beantwortet werden.</p><p>Die Öffentlichkeit hat indessen ein Recht darauf, zu wissen, wer für diese Entlöhnung zuständig ist.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wird Jean Ziegler als Uno-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung genau gleich wie Carla Del Ponte als Chefanklägerin des Uno-Kriegverbrechertribunals durch die Schweiz entlöhnt?</p><p>2. Falls dies zutrifft: Wie hoch ist das Jahressalär des Uno-Sonderberichterstatters Jean Ziegler?</p><p>3. Welche zusätzlichen Privilegien sind mit der Stellung eines Uno-Sonderberichterstatters verbunden? Geniesst Jean Ziegler in seiner neuen Funktion diplomatische Immunität?</p>
    • Jean Ziegler. Entlöhnung als Uno-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung

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