Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
- ShortId
-
00.1107
- Id
-
20001107
- Updated
-
24.06.2025 21:28
- Language
-
de
- Title
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Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Antenne;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Bewilligung;Gesundheitsrisiko;Umweltorganisation;Raumplanung;Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung;Hochspannungsleitung;Landschaftsschutz
- 1
-
- L06K170303010101, Hochspannungsleitung
- L06K120202010102, Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
- L03K010204, Raumplanung
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L04K06010307, Umweltorganisation
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zweck der Umfrage des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (EstI) bei den beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen war, die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen festzulegen. Es geht insbesondere nicht nur um die Mobilfunkantennen, sondern ganz allgemein um elektrische Anlagen. Angesichts der Vielzahl von Plangenehmigungsverfahren (jährlich mehr als 4500 Gesuche) ist es nicht sinnvoll, den betroffenen Organisationen alle Gesuche zur Stellungnahme zu unterbreiten.</p><p>Entscheidend für die Genehmigung einer Anlage ist in jedem Fall die Einhaltung des massgebenden Rechtes. Ob dies im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren festgestellt wird, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. </p><p>1.1 Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens sind in Artikel 17 des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0) festgehalten. Danach kann das vereinfachte Verfahren nur angewendet werden, wenn:</p><p>- alle Betroffenen bekannt sind;</p><p>- das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden und nur unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;</p><p>- es um eine provisorische Anlage geht.</p><p>Das Esti prüft beim Eingang eines Gesuches, ob diese Anforderungen erfüllt sind, und bestimmt das anwendbare Verfahren. Im Zweifelsfall ist immer das ordentliche Verfahren durchzuführen. Bei der Umfrage des Esti ging es u. a. auch darum, gestützt auf die Bemerkungen der Umweltorganisationen Kriterien für die Unterscheidung in erhebliche und unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erarbeiten.</p><p>1.2 Die Geschäftseinheit Planvorlagen des Esti, welche die Plangenehmigungsverfahren durchführt, umfasst 10 Ingenieur- und 4,7 Sekretariatsstellen.</p><p>1.3 Die betroffenen Mitarbeiter erwerben sich das Fachwissen durch interne und externe Weiterbildung. Die externe Weiterbildung umfasst beispielsweise den Besuch von Fachtagungen.</p><p>1.4 Das vereinfachte Verfahren kann nur durchgeführt werden, wenn keine besonderen umweltrelevanten Fragen zu beurteilen sind. Die Anliegen von Natur- und Heimatschutz oder Gesundheitsschutz sind daher genügend berücksichtigt, wenn das Esti die zusammen mit den betroffenen Organisationen erarbeiteten Kriterien anwendet und gemeinsam formulierte allgemeine Auflagen und Bedingungen verfügt. Damit kann der Verwaltungsaufwand wesentlich verringert werden, und die betroffenen Organisationen werden von Verfahren ohne besondere Umweltrelevanz entlastet.</p><p>2. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde des Vereins Verstrahlungsfreie Schweiz gegen das Esti (Entscheid vom 4. April 2000) eingehend begründet, wie die Kriterien nach Artikel 17 EleG für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens im Einzelfall anzuwenden sind. Es kommt dabei zu folgendem Schluss: "Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens bei Mobilfunkanlagen auf Hochspannungsmasten .... durchaus erfüllt sein können, sofern sich die Hochspannungsmasten ausserhalb des dicht besiedelten Gebietes und ausserhalb von im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung befindlichen Gebieten befinden" (Ziff. 4 des Entscheides).</p><p>3. Der Entscheid, ob das ordentliche oder das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird, hängt nicht von Studien über gesundheitliche Auswirkungen ab. Der Bundesrat hat die wissenschaftlich akzeptierten schädlichen Wirkungen von nichtionisierender Strahlung in allgemein gültiger Weise bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierener Strahlung (SR 814.710) berücksichtigt. Er hat ausserdem dem lückenhaften Kenntnisstand über Langzeitwirkungen mit Anlagegrenzwerten Rechnung getragen, die der Vorsorge dienen. Massgebend bei der Plangenehmigung einer Anlage ist einzig, dass diese Grenzwerte eingehalten sind. Ob dies im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren nachgewiesen wird, spielt keine Rolle.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Laut einem Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. Mai 2000 ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) für die Bewilligung von Antennenanlagen auf Hochspannungsmasten zuständig. Mit Brief vom 5. September 2000 gelangt das Esti an diverse Umweltorganisationen und stellt den geplanten selektiven Einbezug der Umweltorganisationen vor. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird das Esti in eigener Regie entscheiden, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren erfüllt sind? Mit wie vielen Stellen ist die für die Bewilligungen zuständige Stelle dotiert? Wie wird das für die umfassende Beurteilung eines Gesuches notwendige Fachwissen bereitgestellt? Wie werden die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und der NISV bezüglich Gesundheitsschutz in diesem Entscheid berücksichtigt, wenn die Umweltorganisationen nicht einbezogen werden?</p><p>2. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob erhebliche oder unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erwarten sind und das Gesuch im ordentlichen bzw. im vereinfachten Planungsverfahren behandelt wird?</p><p>3. Welche Studien über längerfristige Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt bilden die Grundlagen für diese Entscheide?</p>
- Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zweck der Umfrage des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (EstI) bei den beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen war, die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen festzulegen. Es geht insbesondere nicht nur um die Mobilfunkantennen, sondern ganz allgemein um elektrische Anlagen. Angesichts der Vielzahl von Plangenehmigungsverfahren (jährlich mehr als 4500 Gesuche) ist es nicht sinnvoll, den betroffenen Organisationen alle Gesuche zur Stellungnahme zu unterbreiten.</p><p>Entscheidend für die Genehmigung einer Anlage ist in jedem Fall die Einhaltung des massgebenden Rechtes. Ob dies im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren festgestellt wird, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. </p><p>1.1 Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens sind in Artikel 17 des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0) festgehalten. Danach kann das vereinfachte Verfahren nur angewendet werden, wenn:</p><p>- alle Betroffenen bekannt sind;</p><p>- das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden und nur unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;</p><p>- es um eine provisorische Anlage geht.</p><p>Das Esti prüft beim Eingang eines Gesuches, ob diese Anforderungen erfüllt sind, und bestimmt das anwendbare Verfahren. Im Zweifelsfall ist immer das ordentliche Verfahren durchzuführen. Bei der Umfrage des Esti ging es u. a. auch darum, gestützt auf die Bemerkungen der Umweltorganisationen Kriterien für die Unterscheidung in erhebliche und unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erarbeiten.</p><p>1.2 Die Geschäftseinheit Planvorlagen des Esti, welche die Plangenehmigungsverfahren durchführt, umfasst 10 Ingenieur- und 4,7 Sekretariatsstellen.</p><p>1.3 Die betroffenen Mitarbeiter erwerben sich das Fachwissen durch interne und externe Weiterbildung. Die externe Weiterbildung umfasst beispielsweise den Besuch von Fachtagungen.</p><p>1.4 Das vereinfachte Verfahren kann nur durchgeführt werden, wenn keine besonderen umweltrelevanten Fragen zu beurteilen sind. Die Anliegen von Natur- und Heimatschutz oder Gesundheitsschutz sind daher genügend berücksichtigt, wenn das Esti die zusammen mit den betroffenen Organisationen erarbeiteten Kriterien anwendet und gemeinsam formulierte allgemeine Auflagen und Bedingungen verfügt. Damit kann der Verwaltungsaufwand wesentlich verringert werden, und die betroffenen Organisationen werden von Verfahren ohne besondere Umweltrelevanz entlastet.</p><p>2. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde des Vereins Verstrahlungsfreie Schweiz gegen das Esti (Entscheid vom 4. April 2000) eingehend begründet, wie die Kriterien nach Artikel 17 EleG für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens im Einzelfall anzuwenden sind. Es kommt dabei zu folgendem Schluss: "Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens bei Mobilfunkanlagen auf Hochspannungsmasten .... durchaus erfüllt sein können, sofern sich die Hochspannungsmasten ausserhalb des dicht besiedelten Gebietes und ausserhalb von im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung befindlichen Gebieten befinden" (Ziff. 4 des Entscheides).</p><p>3. Der Entscheid, ob das ordentliche oder das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird, hängt nicht von Studien über gesundheitliche Auswirkungen ab. Der Bundesrat hat die wissenschaftlich akzeptierten schädlichen Wirkungen von nichtionisierender Strahlung in allgemein gültiger Weise bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierener Strahlung (SR 814.710) berücksichtigt. Er hat ausserdem dem lückenhaften Kenntnisstand über Langzeitwirkungen mit Anlagegrenzwerten Rechnung getragen, die der Vorsorge dienen. Massgebend bei der Plangenehmigung einer Anlage ist einzig, dass diese Grenzwerte eingehalten sind. Ob dies im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren nachgewiesen wird, spielt keine Rolle.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Laut einem Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. Mai 2000 ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) für die Bewilligung von Antennenanlagen auf Hochspannungsmasten zuständig. Mit Brief vom 5. September 2000 gelangt das Esti an diverse Umweltorganisationen und stellt den geplanten selektiven Einbezug der Umweltorganisationen vor. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird das Esti in eigener Regie entscheiden, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren erfüllt sind? Mit wie vielen Stellen ist die für die Bewilligungen zuständige Stelle dotiert? Wie wird das für die umfassende Beurteilung eines Gesuches notwendige Fachwissen bereitgestellt? Wie werden die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und der NISV bezüglich Gesundheitsschutz in diesem Entscheid berücksichtigt, wenn die Umweltorganisationen nicht einbezogen werden?</p><p>2. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob erhebliche oder unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erwarten sind und das Gesuch im ordentlichen bzw. im vereinfachten Planungsverfahren behandelt wird?</p><p>3. Welche Studien über längerfristige Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt bilden die Grundlagen für diese Entscheide?</p>
- Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
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