Propaganda für oder gegen das teilrevidierte Militärgesetz an dienstlichen Anlässen
- ShortId
-
00.1117
- Id
-
20001117
- Updated
-
24.06.2025 23:27
- Language
-
de
- Title
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Propaganda für oder gegen das teilrevidierte Militärgesetz an dienstlichen Anlässen
- AdditionalIndexing
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Public Relations;Militärorganisation;militärische Ausbildung;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf;Gesetz;Abstimmungskampf
- 1
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- L04K04020313, Militärorganisation
- L04K04020307, militärische Ausbildung
- L04K08010201, Abstimmungskampf
- L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- L04K12010203, Public Relations
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In unserer Armee sind die Kommandanten ab Stufe Einheit grundsätzlich verpflichtet, für eine umfassende Information ihrer Unterstellten zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch für Fragen der Sicherheitspolitik und der Landesverteidigung (Ziff. 25 Abs. 3 DR 95). Dementsprechend besteht vonseiten der Angehörigen der Armee ein Anspruch auf regelmässige Information, speziell auch bezüglich Fragen zur Armee, zur Landesverteidigung und zur Sicherheitspolitik (Ziff. 98 Abs. 1 Bst. a DR 95).</p><p>Der Umfang der Information wird durch die dienstlichen Geheimhaltungspflichten, den Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit (Verschwiegenheitspflicht, Berufsgeheimnisse, Datenschutz) und durch das Propagandaverbot im Sinne der werbenden Meinungsbeeinflussung begrenzt. Den Angehörigen der Armee ist es konkret untersagt, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen. Im Weiteren ist es nicht erlaubt, während der Arbeits- und Ruhezeit, im Gemeinschaftsbereich oder in Uniform, Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden oder Petitionen zu sammeln (Ziff. 96 Abs. 3 DR 95).</p><p>Die Information muss objektiv und ausgewogen sein. Es darf nicht einseitig für oder gegen ein politisches Anliegen geworben werden. Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt selbstverständlich auch in Uniform. Sie verlangt, dass auch gegenteilige Meinungen vertreten werden können. Sind diese Bedingungen erfüllt, steht aus Sicht des Bundesrates einer ausgewogenen Meinungsbildung auch des Bürgers in Uniform nichts entgegen. Dies gilt um so mehr, wenn sich die politische Diskussion um Fragen dreht, die die Armee und die Armeeangehörigen direkt betreffen. Das ist bei der Teilrevision des Militärgesetzes der Fall.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist es zulässig, dass an einem militärischen Anlass zu einem Zeitpunkt nach Anhebung des Referendums für oder gegen die Teilrevision des Militärgesetzes Werbung (z. B. durch Auftritte von Referenten; in Ansprachen von Angehörigen der Armee; durch Verteilen von schriftlichem Material, das nur einen Standpunkt berücksichtigt) gemacht wird, oder fällt derartiges Tun unter das Propagandaverbot nach Dienstreglement?</p>
- Propaganda für oder gegen das teilrevidierte Militärgesetz an dienstlichen Anlässen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In unserer Armee sind die Kommandanten ab Stufe Einheit grundsätzlich verpflichtet, für eine umfassende Information ihrer Unterstellten zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch für Fragen der Sicherheitspolitik und der Landesverteidigung (Ziff. 25 Abs. 3 DR 95). Dementsprechend besteht vonseiten der Angehörigen der Armee ein Anspruch auf regelmässige Information, speziell auch bezüglich Fragen zur Armee, zur Landesverteidigung und zur Sicherheitspolitik (Ziff. 98 Abs. 1 Bst. a DR 95).</p><p>Der Umfang der Information wird durch die dienstlichen Geheimhaltungspflichten, den Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit (Verschwiegenheitspflicht, Berufsgeheimnisse, Datenschutz) und durch das Propagandaverbot im Sinne der werbenden Meinungsbeeinflussung begrenzt. Den Angehörigen der Armee ist es konkret untersagt, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen. Im Weiteren ist es nicht erlaubt, während der Arbeits- und Ruhezeit, im Gemeinschaftsbereich oder in Uniform, Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden oder Petitionen zu sammeln (Ziff. 96 Abs. 3 DR 95).</p><p>Die Information muss objektiv und ausgewogen sein. Es darf nicht einseitig für oder gegen ein politisches Anliegen geworben werden. Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt selbstverständlich auch in Uniform. Sie verlangt, dass auch gegenteilige Meinungen vertreten werden können. Sind diese Bedingungen erfüllt, steht aus Sicht des Bundesrates einer ausgewogenen Meinungsbildung auch des Bürgers in Uniform nichts entgegen. Dies gilt um so mehr, wenn sich die politische Diskussion um Fragen dreht, die die Armee und die Armeeangehörigen direkt betreffen. Das ist bei der Teilrevision des Militärgesetzes der Fall.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist es zulässig, dass an einem militärischen Anlass zu einem Zeitpunkt nach Anhebung des Referendums für oder gegen die Teilrevision des Militärgesetzes Werbung (z. B. durch Auftritte von Referenten; in Ansprachen von Angehörigen der Armee; durch Verteilen von schriftlichem Material, das nur einen Standpunkt berücksichtigt) gemacht wird, oder fällt derartiges Tun unter das Propagandaverbot nach Dienstreglement?</p>
- Propaganda für oder gegen das teilrevidierte Militärgesetz an dienstlichen Anlässen
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