Gleichbehandlung der Kantone

ShortId
00.1120
Id
20001120
Updated
24.06.2025 21:01
Language
de
Title
Gleichbehandlung der Kantone
AdditionalIndexing
04;Dezentralisierung;Kanton;Bundesverwaltung;Standort des Betriebes;Gleichbehandlung
1
  • L05K0703040302, Standort des Betriebes
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K08060103, Bundesverwaltung
  • L04K01020406, Dezentralisierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat anerkennt, dass die Kantone nach Massgabe ihrer Gleichheit leich zu behandeln sind. Im vorliegenden Fall war die ungleiche Behandlung jedoch sachlich gerechtfertigt:</p><p>Bei den neu zu schaffenden Gerichten handelt es sich um eidgenössische Justizbehörden, die für die Bürgerinnen und Bürger sämtlicher Landesteile gut erreichbar sein müssen. Die Verkehrslage spielt daher eine wesentliche Rolle, wobei vor allem das Bundesstrafgericht wegen der Gefangenentransporte in unmittelbarer Nähe der grossen Schienenachsen angesiedelt werden muss (Jail Train). Nebst der Erreichbarkeit sind für die Festlegung des Gerichtsstandortes die Grösse des Einzugsgebietes für die Personalrekrutierung, die Nähe zu den Universitäten sowie die Attraktivität des Standortes für die Gerichtsmitglieder der anderen Sprachgebiete zu berücksichtigen. Auch regionalpolitische Überlegungen (etwa der Ausgleich verlorener bzw. bedrohter Bundesarbeitsplätze) spielen eine Rolle. </p><p>Da es sich bei diesen Standortbedingungen um Voraussetzungen handelt, die für ein gutes Funktionieren der beiden Justizbehörden unabdingbar sind, kommen viele Kantone für einen Gerichtssitz von vornherein nicht in Frage. Das EJPD und der Bundesrat haben sich daher entschlossen, nur eine beschränkte Anzahl von Kantonen anzuschreiben. Es handelt sich dabei vor allem um Universitätskantone bzw. um zentral gelegene Kantone in Universitätsnähe. Die Konferenz der Kantonsregierungen ist im Dezember 2000 mündlich über dieses Vorgehen informiert worden. </p><p>Die in Ziffer 3 der Einfachen Anfrage vorgeschlagene Vorgehensweise, sämtliche Kantone anzuschreiben und den Entscheid über eine Bewerbung in das Ermessen der Kantone zu stellen, ist eine bedenkenswerte Alternative, die in anderen Fällen sachgerecht sein kann. Im vorliegenden Fall haben sich das EJPD und der Bundesrat gegen ein solches Vorgehen entschieden. Ein Anschreiben sämtlicher Kantone hätte für viele Kantone unnötigen Aufwand verursacht und Hoffnungen geweckt, die nicht hätten erfüllt werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Den Medien war zu entnehmen, dass der Bundesrat einige Kantone anfragte, ob sie Interesse haben, Standort eines neuen Bundesverwaltungsgerichtes oder Bundesstrafgerichtes zu werden.</p><p>1. Anerkennt der Bundesrat den Grundsatz der Gleichbehandlung der Kantone durch den Bund?</p><p>2. Welche Kriterien waren wegleitend dafür, dass einzig bestimmte Kantone angefragt wurden?</p><p>3. Könnte er sich für zukünftige gleich gelagerte Fälle vorstellen, dass alle Kantone angefragt werden und ihnen selbst die Entscheidung aufgrund eines Anforderungskataloges darüber belassen wird, ob sie sich als Standort bewerben wollen?</p>
  • Gleichbehandlung der Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat anerkennt, dass die Kantone nach Massgabe ihrer Gleichheit leich zu behandeln sind. Im vorliegenden Fall war die ungleiche Behandlung jedoch sachlich gerechtfertigt:</p><p>Bei den neu zu schaffenden Gerichten handelt es sich um eidgenössische Justizbehörden, die für die Bürgerinnen und Bürger sämtlicher Landesteile gut erreichbar sein müssen. Die Verkehrslage spielt daher eine wesentliche Rolle, wobei vor allem das Bundesstrafgericht wegen der Gefangenentransporte in unmittelbarer Nähe der grossen Schienenachsen angesiedelt werden muss (Jail Train). Nebst der Erreichbarkeit sind für die Festlegung des Gerichtsstandortes die Grösse des Einzugsgebietes für die Personalrekrutierung, die Nähe zu den Universitäten sowie die Attraktivität des Standortes für die Gerichtsmitglieder der anderen Sprachgebiete zu berücksichtigen. Auch regionalpolitische Überlegungen (etwa der Ausgleich verlorener bzw. bedrohter Bundesarbeitsplätze) spielen eine Rolle. </p><p>Da es sich bei diesen Standortbedingungen um Voraussetzungen handelt, die für ein gutes Funktionieren der beiden Justizbehörden unabdingbar sind, kommen viele Kantone für einen Gerichtssitz von vornherein nicht in Frage. Das EJPD und der Bundesrat haben sich daher entschlossen, nur eine beschränkte Anzahl von Kantonen anzuschreiben. Es handelt sich dabei vor allem um Universitätskantone bzw. um zentral gelegene Kantone in Universitätsnähe. Die Konferenz der Kantonsregierungen ist im Dezember 2000 mündlich über dieses Vorgehen informiert worden. </p><p>Die in Ziffer 3 der Einfachen Anfrage vorgeschlagene Vorgehensweise, sämtliche Kantone anzuschreiben und den Entscheid über eine Bewerbung in das Ermessen der Kantone zu stellen, ist eine bedenkenswerte Alternative, die in anderen Fällen sachgerecht sein kann. Im vorliegenden Fall haben sich das EJPD und der Bundesrat gegen ein solches Vorgehen entschieden. Ein Anschreiben sämtlicher Kantone hätte für viele Kantone unnötigen Aufwand verursacht und Hoffnungen geweckt, die nicht hätten erfüllt werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Den Medien war zu entnehmen, dass der Bundesrat einige Kantone anfragte, ob sie Interesse haben, Standort eines neuen Bundesverwaltungsgerichtes oder Bundesstrafgerichtes zu werden.</p><p>1. Anerkennt der Bundesrat den Grundsatz der Gleichbehandlung der Kantone durch den Bund?</p><p>2. Welche Kriterien waren wegleitend dafür, dass einzig bestimmte Kantone angefragt wurden?</p><p>3. Könnte er sich für zukünftige gleich gelagerte Fälle vorstellen, dass alle Kantone angefragt werden und ihnen selbst die Entscheidung aufgrund eines Anforderungskataloges darüber belassen wird, ob sie sich als Standort bewerben wollen?</p>
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