Effektenhändler. Delegation der Registerpflicht

ShortId
00.1129
Id
20001129
Updated
24.06.2025 22:49
Language
de
Title
Effektenhändler. Delegation der Registerpflicht
AdditionalIndexing
24;15;Buchführung;Handelsrecht;Pensionskasse;Geschäftsbank;Effektenhandel;Bankrecht;Vereinfachung von Verfahren;Verzeichnis
1
  • L05K1106010503, Effektenhandel
  • L05K1104010103, Geschäftsbank
  • L04K07030201, Buchführung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L04K07010308, Handelsrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. In der Wintersession 2000 wurde der Kreis derjenigen, welche umsatzabgabepflichtig sind (so genannte Effektenhändler), auf den 1. Juli 2001 hin erweitert. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973/15. Dezember 2000 über die Stempelabgaben (StG) zählen zu den Effektenhändlern neu auch die inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge. Sie werden aber nur dann zu Effektenhändlern, wenn ihre Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden bestehen.</p><p>a. Der Eintritt in die Umsatzabgabesteuerpflicht ist mit neuen Pflichten und dadurch häufig auch mit Unbehagen oder gar Ängsten verbunden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist sich bewusst, dass eine umfassende und rechtzeitige Information äusserst wichtig ist.</p><p>b. Das Ausmass an neuen Pflichten wird häufig überschätzt. Für alle neuen Effektenhändler ist es zwar unabdingbar, dass sie sich vor Beginn der Abgabepflicht unaufgefordert bei der ESTV anmelden (Art. 19 der Verordung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben). Es ist aber tatsächlich so, dass die inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge die Möglichkeit haben, die Erfüllung ihrer Abgabepflicht an gewerbsmässige Händler zu delegieren. Sie gehen dabei so vor, dass sie sich beim Abschluss von Wertpapierkäufen und -verkäufen gegenüber den inländischen Banken und inländischen Händlern nicht als Effektenhändler ausweisen. Damit erreichen sie, dass ausschliesslich die Vertragspartner über diese Geschäfte mit der ESTV abzurechnen haben. Die Pensionskassen selber haben in solchen Fällen nur insoweit Eintragungen in ihrem Umsatzregister zu machen, als sie zusätzlich andere Wertpapierkäufe und -verkäufe tätigen (mit ausländischen Vertragspartnern oder mit Inländern, die weder Banken im Sinne des Bankengesetzes noch Effektenhändler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 StG sind).</p><p>2. Die ESTV ist bereit, diese Tatsache zu kommunizieren. Sie wird im Frühjahr 2001 eine überarbeitete Wegleitung zur Umsatzabgabe herausgeben. Diese wird sowohl als gedruckte Broschüre erhältlich sein als auch über das Internet abgerufen werden können. Zudem hat sich die ESTV bereits mit dem Pensionskassenverband in Verbindung gesetzt, um über diesen Weg die ab dem 1. Juli 2001 neu umsatzabgabepflichtig werdenden Pensionskassen optimal informieren zu können. Auch in der schweizerischen Personalvorsorgezeitung soll über die neuen Pflichten, aber auch über die Möglichkeit, die Abrechnungspflicht an inländische gewerbsmässige Effektenhändler zu delegieren, orientiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Parlament hat in der Wintersession 2000, im Einvernehmen mit dem Bundesrat, das Geschäft 00.076 "Umsatzabgabe. Dringliche Massnahmen" in einer vom ursprünglichen bundesrätlichen Vorschlag abweichenden Form beschlossen. In einem dringlichen Verfahren werden neu inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d zu Effektenhändlern erklärt. Dies bedeutet, dass diese Institutionen - wie bis anhin - für Transaktionen mit Schweizer Banken umsatzabgabepflichtig sind und neu auch die über ausländische Banken abgewickelten Wertschriftengeschäfte der Umsatzabgabe unterstehen. Diese dringlich verabschiedete Änderung wird für die betroffenen Institutionen am 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt.</p><p>Es ist verständlich, dass die Vorsorgeinstitutionen an dieser für sie überraschenden Neuerung keine Freude haben. Dabei scheint allerdings nicht ausschliesslich die weiter bestehende und teilweise ausgedehnte Steuerpflicht Ärger auszulösen. Zur Beunruhigung des Pensionskassenverbandes trägt vor allem die Tatsache bei, dass der Status des Effektenhändlers eine Menge von administrativen Umtrieben mit sich bringt. Diese ergeben sich aus Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben und aus den dazugehörigen Detailbestimmungen in der Verordnung über die Stempelabgaben (Art. 18ff.). In Artikel 21 der Verordnung über die Stempelabgaben werden die Anforderungen an die Registerführung aufgezählt. Diese sind in der Tat umfangreich und geeignet, die neu als Effektenhändler erklärten Vorsorgeeinrichtungen zu erschrecken. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung über die Stempelabgaben den Effektenhändlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 sowie Buchstabe d des Gesetzes die Möglichkeit der Delegation der Registerpflicht an eine inländische Bank im Sinne des Bankengesetzes gibt. Damit kann sich ein Effektenhändler im Bereiche der Wertschriftengeschäfte mit inländischen Banken von der eigenen Registerpflicht befreien und sich von allen zusammenhängenden administrativen Erfordernissen entbinden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist die Schlussfolgerung richtig, dass zukünftig auch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, die wir in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d neu als Effektenhändler aufführen, die Möglichkeit haben, sich den inländischen Banken gegenüber als "normale" Kunden zu erklären und sich damit im Bereich der in der Schweiz verwalteten Vermögen von der befürchteten aufwendigen Registerführung und den entsprechenden Kontrollen zu entlasten?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, diese Tatsache - sofern sie zutrifft - rasch entsprechend zu kommunizieren und bekannt zu machen, um damit etwas vom offensichtlichen Ärger beim Schweizerischen Pensionskassenverband abzubauen?</p><p>3. Sollte meine oben dargestellte Möglichkeit nicht zutreffen, sieht er andere Vorkehren, um den Vorsorgeinstitutionen zusätzlichen administrativen Aufwand so weitgehend wie möglich zu ersparen?</p>
  • Effektenhändler. Delegation der Registerpflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der Wintersession 2000 wurde der Kreis derjenigen, welche umsatzabgabepflichtig sind (so genannte Effektenhändler), auf den 1. Juli 2001 hin erweitert. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973/15. Dezember 2000 über die Stempelabgaben (StG) zählen zu den Effektenhändlern neu auch die inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge. Sie werden aber nur dann zu Effektenhändlern, wenn ihre Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden bestehen.</p><p>a. Der Eintritt in die Umsatzabgabesteuerpflicht ist mit neuen Pflichten und dadurch häufig auch mit Unbehagen oder gar Ängsten verbunden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist sich bewusst, dass eine umfassende und rechtzeitige Information äusserst wichtig ist.</p><p>b. Das Ausmass an neuen Pflichten wird häufig überschätzt. Für alle neuen Effektenhändler ist es zwar unabdingbar, dass sie sich vor Beginn der Abgabepflicht unaufgefordert bei der ESTV anmelden (Art. 19 der Verordung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben). Es ist aber tatsächlich so, dass die inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge die Möglichkeit haben, die Erfüllung ihrer Abgabepflicht an gewerbsmässige Händler zu delegieren. Sie gehen dabei so vor, dass sie sich beim Abschluss von Wertpapierkäufen und -verkäufen gegenüber den inländischen Banken und inländischen Händlern nicht als Effektenhändler ausweisen. Damit erreichen sie, dass ausschliesslich die Vertragspartner über diese Geschäfte mit der ESTV abzurechnen haben. Die Pensionskassen selber haben in solchen Fällen nur insoweit Eintragungen in ihrem Umsatzregister zu machen, als sie zusätzlich andere Wertpapierkäufe und -verkäufe tätigen (mit ausländischen Vertragspartnern oder mit Inländern, die weder Banken im Sinne des Bankengesetzes noch Effektenhändler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 StG sind).</p><p>2. Die ESTV ist bereit, diese Tatsache zu kommunizieren. Sie wird im Frühjahr 2001 eine überarbeitete Wegleitung zur Umsatzabgabe herausgeben. Diese wird sowohl als gedruckte Broschüre erhältlich sein als auch über das Internet abgerufen werden können. Zudem hat sich die ESTV bereits mit dem Pensionskassenverband in Verbindung gesetzt, um über diesen Weg die ab dem 1. Juli 2001 neu umsatzabgabepflichtig werdenden Pensionskassen optimal informieren zu können. Auch in der schweizerischen Personalvorsorgezeitung soll über die neuen Pflichten, aber auch über die Möglichkeit, die Abrechnungspflicht an inländische gewerbsmässige Effektenhändler zu delegieren, orientiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Parlament hat in der Wintersession 2000, im Einvernehmen mit dem Bundesrat, das Geschäft 00.076 "Umsatzabgabe. Dringliche Massnahmen" in einer vom ursprünglichen bundesrätlichen Vorschlag abweichenden Form beschlossen. In einem dringlichen Verfahren werden neu inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d zu Effektenhändlern erklärt. Dies bedeutet, dass diese Institutionen - wie bis anhin - für Transaktionen mit Schweizer Banken umsatzabgabepflichtig sind und neu auch die über ausländische Banken abgewickelten Wertschriftengeschäfte der Umsatzabgabe unterstehen. Diese dringlich verabschiedete Änderung wird für die betroffenen Institutionen am 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt.</p><p>Es ist verständlich, dass die Vorsorgeinstitutionen an dieser für sie überraschenden Neuerung keine Freude haben. Dabei scheint allerdings nicht ausschliesslich die weiter bestehende und teilweise ausgedehnte Steuerpflicht Ärger auszulösen. Zur Beunruhigung des Pensionskassenverbandes trägt vor allem die Tatsache bei, dass der Status des Effektenhändlers eine Menge von administrativen Umtrieben mit sich bringt. Diese ergeben sich aus Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben und aus den dazugehörigen Detailbestimmungen in der Verordnung über die Stempelabgaben (Art. 18ff.). In Artikel 21 der Verordnung über die Stempelabgaben werden die Anforderungen an die Registerführung aufgezählt. Diese sind in der Tat umfangreich und geeignet, die neu als Effektenhändler erklärten Vorsorgeeinrichtungen zu erschrecken. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung über die Stempelabgaben den Effektenhändlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 sowie Buchstabe d des Gesetzes die Möglichkeit der Delegation der Registerpflicht an eine inländische Bank im Sinne des Bankengesetzes gibt. Damit kann sich ein Effektenhändler im Bereiche der Wertschriftengeschäfte mit inländischen Banken von der eigenen Registerpflicht befreien und sich von allen zusammenhängenden administrativen Erfordernissen entbinden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist die Schlussfolgerung richtig, dass zukünftig auch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, die wir in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d neu als Effektenhändler aufführen, die Möglichkeit haben, sich den inländischen Banken gegenüber als "normale" Kunden zu erklären und sich damit im Bereich der in der Schweiz verwalteten Vermögen von der befürchteten aufwendigen Registerführung und den entsprechenden Kontrollen zu entlasten?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, diese Tatsache - sofern sie zutrifft - rasch entsprechend zu kommunizieren und bekannt zu machen, um damit etwas vom offensichtlichen Ärger beim Schweizerischen Pensionskassenverband abzubauen?</p><p>3. Sollte meine oben dargestellte Möglichkeit nicht zutreffen, sieht er andere Vorkehren, um den Vorsorgeinstitutionen zusätzlichen administrativen Aufwand so weitgehend wie möglich zu ersparen?</p>
    • Effektenhändler. Delegation der Registerpflicht

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