Einführung einer "Soziallehre"

ShortId
00.1137
Id
20001137
Updated
24.06.2025 21:57
Language
de
Title
Einführung einer "Soziallehre"
AdditionalIndexing
15;Lehre;Sozialarbeit;Auszubildende/r;Ausbildung im Sozialwesen;berufliche Eignung
1
  • L04K13020301, Ausbildung im Sozialwesen
  • L04K01040405, Sozialarbeit
  • L04K13020204, Lehre
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L05K0702020203, Auszubildende/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung ist der Bund für die gesamte Berufsbildung zuständig. Der Entwurf für ein neues Berufsbildungsgesetz, den der Bundesrat dem Parlament unterbreitet hat, trägt diesem Umstand Rechnung. Einzelvorschriften zu bisher kantonal, kommunal oder nicht staatlich geregelten Ausbildungen (z. B. im Sozialbereich) kann der Bund aber erst dann erlassen, wenn auch dieses neue Berufsbildungsgesetz in Kraft tritt. Hingegen ist es bereits jetzt möglich, aufgrund des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1999 über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (LSB II) in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kunst innovative Vorhaben zu unterstützen und auf diesem Wege Erfahrungen zu sammeln, welche für die Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes von grosser Bedeutung sein werden. Die Bewilligung eines LSB-II-Projektes "Soziallehre" ist in diesem grösseren Zusammenhang zu sehen.</p><p>1. In vielen beruflichen Bildungen tragen Jugendliche bereits während der Lehre recht hohe Verantwortung (z. B. Beachtung der Hygiene in Lebensmittel verarbeitenden Unternehmen, Arbeiten in Labors der chemischen Industrie, Tätigkeiten an Starkstromapparaten usw.).</p><p>Im Weiteren absolvieren viele Jugendliche bereits heute im Alter von 16 bis 20 Jahren Praktika in Institutionen wie Altersheimen, Pflegeheimen und Spitälern. Ihnen wird die in der Einfachen Anfrage genannte "gewisse Lebenserfahrung und persönliche Reife" durchaus zugestanden. Das Erwachsenenalter ist also nicht eine unabdingbare Voraussetzung zum Ausüben von Arbeiten zugunsten von Personen mit sozialen Problemen. Dies gilt ganz besonders für die berufliche Grundbildung, in der die Jugendlichen durch erfahrene Berufsleute angeleitet und betreut werden.</p><p>2. Die Einführung von unterschiedlichen Bildungsniveaus ist Ausdruck davon, dass in sozialen Institutionen unterschiedliche Tätigkeiten anfallen, die Leute mit unterschiedlichen Qualifikationen ausführen. Es ist also keinesfalls vorgesehen, bestimmte Personengruppen durch hochqualifizierte, andere durch weniger qualifizierte Berufsleute zu betreuen. Es ist hingegen durchaus sinnvoll, dass z. B. ein und dieselbe Person in Bezug auf die Regelung finanzieller Verhältnisse durch einen Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin, in Bezug auf die Körperpflege aber von Berufsleuten mit einer Soziallehre betreut wird.</p><p>3. Ethische Fragen stellen sich nicht nur im Sozialbereich, sondern bei allen beruflichen Tätigkeiten. So wie z. B. angehende kaufmännische Angestellte mit der Problematik von Kleinkreditgeschäften vertraut gemacht werden, haben sich deshalb auch Jugendliche in einer sozialen Lehre mit ethischen Problemen ihres Berufsfeldes auseinander zu setzen.</p><p>4. Die versuchsweise Einführung der Soziallehre steht keineswegs im Widerspruch zu Bildungen im Sozialbereich mit einem höheren Qualifikationsniveau. Sie widerspiegelt lediglich die Tatsache, dass im Sozialbereich Tätigkeiten mit verschiedenen Anspruchsniveaus vorkommen. Eine Soziallehre - gegebenenfalls verbunden mit einem Berufsmaturitätsabschluss - kann sogar eine ideale Basis für eine Bildung an einer Fachhochschule abgeben.</p><p>5. Es ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, bei der Zusammenführung der Bildungen für die Berufe der Gesundheit, des Sozialen und der Kunst einerseits und der bisher bundesrechtlich geregelten Bildungen andererseits auf die unterschiedlichen Traditionen einzugehen. Der Entwurf zum neuen Berufsbildungsgesetz ist deshalb offen formuliert. Er geht von einem Kooperationsmodell aus, nach dem Bund, Kantone, Verbände und andere beteiligte Partner ihre Aufgaben gemeinsam definieren. Dieser Prozess hat eben erst begonnen, und der Bundesrat erwartet, dass sich die daran Beteiligten dafür einsetzen, dass die Berufsbildung zum einen den Individuen ermöglicht, eine ihnen gemässe Rolle in der Arbeitswelt zu finden, und zum anderen der Wirtschaft gut qualifizierte Personen zur Verfügung stellt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aufgrund des Lehrstellenbeschlusses II wurde im Kanton Zürich ein Pilotprojekt für eine "Soziallehre" gestartet mit dem Ziel, einen vollständigen Ausbildungsgang direkt anschliessend an die Sekundarstufe I zu entwickeln. Damit können bereits Jugendliche ab dem Alter von 16 Jahren mit einer solchen Ausbildung beginnen, während bislang Ausbildungen für Sozialberufe nur für Erwachsene möglich waren, da diese Berufe besondere und differenzierte Qualifikationen erfordern, nämlich nicht nur die Beherrschung von Techniken und Methoden, sondern auch eine gewisse Lebenserfahrung und persönliche Reife. Diese Eigenschaften sind unerlässlich in einem Berufsfeld, in dem man direkt mit einzelnen Personen mit ihren Behinderungen, Schwierigkeiten und Leiden zu tun hat. Man muss sich im Klaren sein, dass die Einführung einer Ausbildung für Sozialberufe auf Sekundarstufe deshalb eine Reihe von Problemen stellt.</p><p>Hat die zuständige Bundesbehörde bei der Gesuchsbewilligung für das Pilotprojekt für eine Soziallehre zu den folgenden Punkten Stellung bezogen, und welche Meinung vertritt sie dazu?</p><p>1. Aufgrund welcher Entwicklungen erscheint es heute möglich, die persönliche Lebenserfahrung (und damit das Erwachsenenalter) als notwendige Voraussetzung für die Betreuung von Personen mit sozialen Problemen als weniger wichtig zu erachten, gerade in einer Zeit, da eine deutliche Zunahme der Komplexität der sozialen Probleme zu beobachten ist?</p><p>2. Bedeutet die Einführung eines zweistufigen Ausbildungskonzeptes, dass verschiedene Gruppen von Personen eine soziale Betreuung auf unterschiedlichen Qualitätsniveaus erhalten können? Wenn ja, welches wären die verschiedenen Kategorien, nach denen diese Personen eingeteilt würden? Wer würde die Kriterien festlegen, nach denen diese Betreuungsarten eingeteilt würden? Welches wären die Funktionen und Zuständigkeiten der Personen mit der jeweiligen Ausbildung?</p><p>3. Wie werden die ethischen Probleme einer Betreuung in dieser Entwicklung einer Soziallehre berücksichtigt?</p><p>4. In der französischen Schweiz soll die Grundausbildung für Sozialberufe auf dem Niveau von Fachhochschulen erfolgen. Besteht nicht die Gefahr, dass diese Ausbildung abgewertet wird, während doch die Realität eher nach einer Aufwertung dieser Ausbildung im Sinne einer Fachhochschulausbildung ruft?</p><p>5. Wäre es insgesamt, im Zusammenhang mit der Übertragung von Zuständigkeiten von den Kantonen auf den Bund (auf das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie), nicht sinnvoller, angesichts der tatsächlichen beruflichen Gegebenheiten die allgemeinen Rahmenbedingungen den neuen Berufsbereichen statt die Berufsbereiche den bestehenden Rahmenbedingungen anzupassen?</p>
  • Einführung einer "Soziallehre"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung ist der Bund für die gesamte Berufsbildung zuständig. Der Entwurf für ein neues Berufsbildungsgesetz, den der Bundesrat dem Parlament unterbreitet hat, trägt diesem Umstand Rechnung. Einzelvorschriften zu bisher kantonal, kommunal oder nicht staatlich geregelten Ausbildungen (z. B. im Sozialbereich) kann der Bund aber erst dann erlassen, wenn auch dieses neue Berufsbildungsgesetz in Kraft tritt. Hingegen ist es bereits jetzt möglich, aufgrund des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1999 über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (LSB II) in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kunst innovative Vorhaben zu unterstützen und auf diesem Wege Erfahrungen zu sammeln, welche für die Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes von grosser Bedeutung sein werden. Die Bewilligung eines LSB-II-Projektes "Soziallehre" ist in diesem grösseren Zusammenhang zu sehen.</p><p>1. In vielen beruflichen Bildungen tragen Jugendliche bereits während der Lehre recht hohe Verantwortung (z. B. Beachtung der Hygiene in Lebensmittel verarbeitenden Unternehmen, Arbeiten in Labors der chemischen Industrie, Tätigkeiten an Starkstromapparaten usw.).</p><p>Im Weiteren absolvieren viele Jugendliche bereits heute im Alter von 16 bis 20 Jahren Praktika in Institutionen wie Altersheimen, Pflegeheimen und Spitälern. Ihnen wird die in der Einfachen Anfrage genannte "gewisse Lebenserfahrung und persönliche Reife" durchaus zugestanden. Das Erwachsenenalter ist also nicht eine unabdingbare Voraussetzung zum Ausüben von Arbeiten zugunsten von Personen mit sozialen Problemen. Dies gilt ganz besonders für die berufliche Grundbildung, in der die Jugendlichen durch erfahrene Berufsleute angeleitet und betreut werden.</p><p>2. Die Einführung von unterschiedlichen Bildungsniveaus ist Ausdruck davon, dass in sozialen Institutionen unterschiedliche Tätigkeiten anfallen, die Leute mit unterschiedlichen Qualifikationen ausführen. Es ist also keinesfalls vorgesehen, bestimmte Personengruppen durch hochqualifizierte, andere durch weniger qualifizierte Berufsleute zu betreuen. Es ist hingegen durchaus sinnvoll, dass z. B. ein und dieselbe Person in Bezug auf die Regelung finanzieller Verhältnisse durch einen Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin, in Bezug auf die Körperpflege aber von Berufsleuten mit einer Soziallehre betreut wird.</p><p>3. Ethische Fragen stellen sich nicht nur im Sozialbereich, sondern bei allen beruflichen Tätigkeiten. So wie z. B. angehende kaufmännische Angestellte mit der Problematik von Kleinkreditgeschäften vertraut gemacht werden, haben sich deshalb auch Jugendliche in einer sozialen Lehre mit ethischen Problemen ihres Berufsfeldes auseinander zu setzen.</p><p>4. Die versuchsweise Einführung der Soziallehre steht keineswegs im Widerspruch zu Bildungen im Sozialbereich mit einem höheren Qualifikationsniveau. Sie widerspiegelt lediglich die Tatsache, dass im Sozialbereich Tätigkeiten mit verschiedenen Anspruchsniveaus vorkommen. Eine Soziallehre - gegebenenfalls verbunden mit einem Berufsmaturitätsabschluss - kann sogar eine ideale Basis für eine Bildung an einer Fachhochschule abgeben.</p><p>5. Es ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, bei der Zusammenführung der Bildungen für die Berufe der Gesundheit, des Sozialen und der Kunst einerseits und der bisher bundesrechtlich geregelten Bildungen andererseits auf die unterschiedlichen Traditionen einzugehen. Der Entwurf zum neuen Berufsbildungsgesetz ist deshalb offen formuliert. Er geht von einem Kooperationsmodell aus, nach dem Bund, Kantone, Verbände und andere beteiligte Partner ihre Aufgaben gemeinsam definieren. Dieser Prozess hat eben erst begonnen, und der Bundesrat erwartet, dass sich die daran Beteiligten dafür einsetzen, dass die Berufsbildung zum einen den Individuen ermöglicht, eine ihnen gemässe Rolle in der Arbeitswelt zu finden, und zum anderen der Wirtschaft gut qualifizierte Personen zur Verfügung stellt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aufgrund des Lehrstellenbeschlusses II wurde im Kanton Zürich ein Pilotprojekt für eine "Soziallehre" gestartet mit dem Ziel, einen vollständigen Ausbildungsgang direkt anschliessend an die Sekundarstufe I zu entwickeln. Damit können bereits Jugendliche ab dem Alter von 16 Jahren mit einer solchen Ausbildung beginnen, während bislang Ausbildungen für Sozialberufe nur für Erwachsene möglich waren, da diese Berufe besondere und differenzierte Qualifikationen erfordern, nämlich nicht nur die Beherrschung von Techniken und Methoden, sondern auch eine gewisse Lebenserfahrung und persönliche Reife. Diese Eigenschaften sind unerlässlich in einem Berufsfeld, in dem man direkt mit einzelnen Personen mit ihren Behinderungen, Schwierigkeiten und Leiden zu tun hat. Man muss sich im Klaren sein, dass die Einführung einer Ausbildung für Sozialberufe auf Sekundarstufe deshalb eine Reihe von Problemen stellt.</p><p>Hat die zuständige Bundesbehörde bei der Gesuchsbewilligung für das Pilotprojekt für eine Soziallehre zu den folgenden Punkten Stellung bezogen, und welche Meinung vertritt sie dazu?</p><p>1. Aufgrund welcher Entwicklungen erscheint es heute möglich, die persönliche Lebenserfahrung (und damit das Erwachsenenalter) als notwendige Voraussetzung für die Betreuung von Personen mit sozialen Problemen als weniger wichtig zu erachten, gerade in einer Zeit, da eine deutliche Zunahme der Komplexität der sozialen Probleme zu beobachten ist?</p><p>2. Bedeutet die Einführung eines zweistufigen Ausbildungskonzeptes, dass verschiedene Gruppen von Personen eine soziale Betreuung auf unterschiedlichen Qualitätsniveaus erhalten können? Wenn ja, welches wären die verschiedenen Kategorien, nach denen diese Personen eingeteilt würden? Wer würde die Kriterien festlegen, nach denen diese Betreuungsarten eingeteilt würden? Welches wären die Funktionen und Zuständigkeiten der Personen mit der jeweiligen Ausbildung?</p><p>3. Wie werden die ethischen Probleme einer Betreuung in dieser Entwicklung einer Soziallehre berücksichtigt?</p><p>4. In der französischen Schweiz soll die Grundausbildung für Sozialberufe auf dem Niveau von Fachhochschulen erfolgen. Besteht nicht die Gefahr, dass diese Ausbildung abgewertet wird, während doch die Realität eher nach einer Aufwertung dieser Ausbildung im Sinne einer Fachhochschulausbildung ruft?</p><p>5. Wäre es insgesamt, im Zusammenhang mit der Übertragung von Zuständigkeiten von den Kantonen auf den Bund (auf das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie), nicht sinnvoller, angesichts der tatsächlichen beruflichen Gegebenheiten die allgemeinen Rahmenbedingungen den neuen Berufsbereichen statt die Berufsbereiche den bestehenden Rahmenbedingungen anzupassen?</p>
    • Einführung einer "Soziallehre"

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