Einbürgerung als Ultima Ratio gegen Ausweisung?

ShortId
00.1149
Id
20001149
Updated
24.06.2025 21:32
Language
de
Title
Einbürgerung als Ultima Ratio gegen Ausweisung?
AdditionalIndexing
12;2811;Familiennachzug;Einbürgerung;Flüchtling;Kosovo;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausweisung
1
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01080304, Familiennachzug
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L06K030102040101, Kosovo
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren setzt nach dem geltenden Bürgerrechtsgesetz (BüG; SR 141.0) voraus, dass der Bundesbehörde eine Einbürgerungsbewilligung vorliegt (Art. 12 BüG). Die Bewilligung kann nur an Bewerber erteilt werden, welche zwölf Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 15 BüG). Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 BüG). Wohnsitz im Sinn dieser Bestimmung stellt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen dar (Art. 36 BüG). In Übereinstimmung mit diesen hält sich grundsätzlich derjenige Ausländer in unserem Land auf, der eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Ausweise B und C) oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt ist.</p><p>Nach der konstanten Praxis des Bundesamtes für Ausländerfragen ist die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zudem aufgrund der allgemeinen Eignungsvoraussetzung zur Einbürgerung (Art. 14 BüG) davon abhängig, dass zum Zeitpunkt des Entscheides eine minimale Stabilität des schweizerischen Wohnsitzes besteht. Diese ist bei einem Gesuchsteller nicht mehr gegeben, der sich zwar bisher im Rahmen einer ausländerrechtlichen Bewilligung, eines Asylverfahrens oder einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgehalten hat, dem aber eine Ausreisefrist angesetzt wurde, während der ein hängiges Einbürgerungsverfahren nicht mehr abgeschlossen werden kann.</p><p>Wurde einem Bewerber hingegen trotz Auferlegung einer Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz keine Ausreisefrist gesetzt und damit auf den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verzichtet, hält er sich nach wie vor legal in unserem Land auf. Er kann damit nach Erfüllung der eidgenössischen Wohnsitzfrist für die Einbürgerung ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen.</p><p>2. Einem Bewerber, der die Wohnsitzvoraussetzungen für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erfüllt, kann diese nur erteilt werden, wenn er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG). Aufgrund der Einbürgerungsbewilligung kann er um die Aufnahme in ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes erfolgt mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Art. 12 BüG).</p><p>Das geltende Recht beruht auf dem Gedanken, dass Personen einbürgert werden können, wenn sie sich seit langer Zeit legal in unserem Land aufhalten, unsere Rechtsordnung beachten sowie sozial und kulturell in unsere Lebensverhältnisse eingegliedert sind. Dies gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, welche diese Voraussetzungen erfüllen und die in nächster Zukunft nicht zur Ausreise verpflichtet sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Vorübergehend in Wallisellen aufgenommene Einwohner aus Kosovo waren aufgefordert worden, nach Kosovo zurückzukehren. Die Betroffenen reichten allerdings nach Eingang dieser Ausweisungsverfügung ein Einbürgerungsgesuch für die Kinder ein. Mit Kindern mit Schweizer Bürgerrecht hätten die Einwohner aus Kosovo hier bleiben können. Der zuständige Gemeinderat lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, diese Kinder seien mit ihren Eltern bereits ausgewiesen.</p><p>Das Bundesamt für Justiz vertritt nun offenbar die Auffassung, die Kinder könnten trotz Ausweisung eingebürgert werden.</p><p>1. Kann ein Einbürgerungsgesuch auch nach Erlass einer Ausweisungsverfügung gestellt werden?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat diese Frage bei den sehr zahlreichen vorläufig Aufgenommenen zu handhaben?</p>
  • Einbürgerung als Ultima Ratio gegen Ausweisung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren setzt nach dem geltenden Bürgerrechtsgesetz (BüG; SR 141.0) voraus, dass der Bundesbehörde eine Einbürgerungsbewilligung vorliegt (Art. 12 BüG). Die Bewilligung kann nur an Bewerber erteilt werden, welche zwölf Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 15 BüG). Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 BüG). Wohnsitz im Sinn dieser Bestimmung stellt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen dar (Art. 36 BüG). In Übereinstimmung mit diesen hält sich grundsätzlich derjenige Ausländer in unserem Land auf, der eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Ausweise B und C) oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt ist.</p><p>Nach der konstanten Praxis des Bundesamtes für Ausländerfragen ist die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zudem aufgrund der allgemeinen Eignungsvoraussetzung zur Einbürgerung (Art. 14 BüG) davon abhängig, dass zum Zeitpunkt des Entscheides eine minimale Stabilität des schweizerischen Wohnsitzes besteht. Diese ist bei einem Gesuchsteller nicht mehr gegeben, der sich zwar bisher im Rahmen einer ausländerrechtlichen Bewilligung, eines Asylverfahrens oder einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgehalten hat, dem aber eine Ausreisefrist angesetzt wurde, während der ein hängiges Einbürgerungsverfahren nicht mehr abgeschlossen werden kann.</p><p>Wurde einem Bewerber hingegen trotz Auferlegung einer Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz keine Ausreisefrist gesetzt und damit auf den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verzichtet, hält er sich nach wie vor legal in unserem Land auf. Er kann damit nach Erfüllung der eidgenössischen Wohnsitzfrist für die Einbürgerung ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen.</p><p>2. Einem Bewerber, der die Wohnsitzvoraussetzungen für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erfüllt, kann diese nur erteilt werden, wenn er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG). Aufgrund der Einbürgerungsbewilligung kann er um die Aufnahme in ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes erfolgt mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Art. 12 BüG).</p><p>Das geltende Recht beruht auf dem Gedanken, dass Personen einbürgert werden können, wenn sie sich seit langer Zeit legal in unserem Land aufhalten, unsere Rechtsordnung beachten sowie sozial und kulturell in unsere Lebensverhältnisse eingegliedert sind. Dies gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, welche diese Voraussetzungen erfüllen und die in nächster Zukunft nicht zur Ausreise verpflichtet sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Vorübergehend in Wallisellen aufgenommene Einwohner aus Kosovo waren aufgefordert worden, nach Kosovo zurückzukehren. Die Betroffenen reichten allerdings nach Eingang dieser Ausweisungsverfügung ein Einbürgerungsgesuch für die Kinder ein. Mit Kindern mit Schweizer Bürgerrecht hätten die Einwohner aus Kosovo hier bleiben können. Der zuständige Gemeinderat lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, diese Kinder seien mit ihren Eltern bereits ausgewiesen.</p><p>Das Bundesamt für Justiz vertritt nun offenbar die Auffassung, die Kinder könnten trotz Ausweisung eingebürgert werden.</p><p>1. Kann ein Einbürgerungsgesuch auch nach Erlass einer Ausweisungsverfügung gestellt werden?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat diese Frage bei den sehr zahlreichen vorläufig Aufgenommenen zu handhaben?</p>
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