Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung

ShortId
00.1152
Id
20001152
Updated
24.06.2025 22:54
Language
de
Title
Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung
AdditionalIndexing
28;Versicherungsleistung;Behinderte/r;soziale Betreuung;Invalidenversicherung;Fonds;Sozialhilfe
1
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L04K01040406, soziale Betreuung
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K11090203, Fonds
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ist als eines der Hauptziele der 4. Revision der Invalidenversicherung (IV) zu betrachten. Um diesem Ziel näher zu kommen, schlägt der Bundesrat die Einführung einer Assistenzentschädigung vor. Diese trägt neben weiteren Massnahmen (wie z. B. Verbesserung der Rollstuhlgängigkeit, Umschulungsmöglichkeiten, Förderung des Behindertensportes) zur Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen bei. Die Assistenzentschädigung soll an die Stelle der bestehenden Hilflosenentschädigung, der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Entschädigung für Hauspflege treten und in Zukunft als einheitliche Leistung der IV zur Abgeltung von Pflege und Betreuung ausgerichtet werden. Mit der Assistenzentschädigung soll ein zentrales Anliegen von Menschen mit Behinderungen - die Selbstbestimmung bzw. das Recht, die eigene Wohn- und Lebenssituation selbst zu wählen - aufgenommen werden.</p><p>Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Die Frage der Höhe der finanziellen Leistungen an behinderte Menschen zur Abdeckung der Kosten und Aufwendungen, welche infolge Invalidität in den verschiedensten Lebensbereichen zusätzlich anfallen, kann nicht nur aus der Sicht der IV betrachtet werden. Im Bereich Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen werden Leistungen von verschiedenen Finanzierungsträgern erbracht. Allein im Sozialversicherungsrecht des Bundes finden sich diverse Finanzierungsträger, welche ihrerseits unterschiedliche Finanzierungssysteme und Vergütungsarten aufweisen und ihre Anwendungsbereiche und Anspruchsvoraussetzungen aufgrund unterschiedlicher Kriterien umschreiben. </p><p>Zurzeit fehlt eine Gesamtübersicht der Kosten im ambulanten und stationären Bereich der Langzeitpflege und in der Betreuung von Menschen mit Behinderungen. Die heute vorliegenden Statistiken liefern nur Teilantworten und keine Gesamtschau. Diese Problematik ist ebenfalls im Bereich der Krankenversicherung aufgeworfen worden. Im Rahmen der Kommissionsberatungen (SGK-N) zur Parlamentarischen Initiative Rychen 97.402, "Befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung", ist der Bundesrat beauftragt worden, ein Konzept zu erarbeiten. Ausgangspunkt eines solchen Konzeptes ist es, die Aufgaben von Krankenversicherung, Kantonen und Gemeinden voneinander abzugrenzen und die Frage der Finanzierung zu prüfen. Es ist angebracht, dass bei den Arbeiten ebenfalls die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und die im Rahmen der 4. IV-Revision vorgesehene Assistenzentschädigung einbezogen werden. Ein solches Pflegekonzept hat zudem sowohl die Pflege in einem Pflegeheim als auch die Pflege zu Hause zu umfassen. Der Bundesrat beabsichtigt, das Konzept dem Parlament noch in diesem Jahr zu unterbreiten.</p><p>3. Der Bundesrat hat die Botschaft zur 4. IV-Revision verabschiedet. Er schlägt vor, eine Assistenzentschädigung auszurichten, die den doppelten Ansätzen der heutigen Hilflosenentschädigung bzw. Pflegebeiträge für Minderjährige entspricht. Auf die erhöhte Assistenzentschädigung sollen assistenzbedürftige Menschen Anspruch haben, die ausserhalb von Heimen wohnen. Für Behinderte, die sich in Heimen aufhalten, sollen die Beträge der Assistenzentschädigung im Vergleich zur heutigen Hilflosenentschädigung nicht erhöht werden. Der Bundesrat sieht zudem vor, auch Menschen mit psychischen oder leichten geistigen Behinderungen, die nicht in Heimen wohnen, einen individuellen Anspruch auf Leistungen der IV für so genannte "lebenspraktische Begleitung" einzuräumen.</p><p>Im Gegensatz zur bereits in der Motion Goll 99.3611 geäusserten und nun wiederholten Forderung, mit dem Ziel einer vermehrten Selbstbestimmung einen Assistenzfonds für Behinderte zu schaffen, schlägt der Bundesrat keinen grundlegenden Umbau des heutigen Systems vor. Ein solcher wäre mit beträchtlichen Kostenfolgen verbunden. Im Hinblick auf die gegenwärtige finanzielle Situation der IV vertritt der Bundesrat die Idee einer Bereinigung des heutigen Systems mit massvollen Mehrausgaben. Er verweist in diesem Zusammenhang zudem auf die Arbeiten zum neuen Finanzausgleich und hält fest, dass mit der 4. IV-Revision keine strukturellen Veränderungen innerhalb der IV vorgeschlagen werden, die ein Präjudiz für den neuen Finanzausgleich schaffen würden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung muss im Zentrum der 4. Revision der Invalidenversicherung (IV) stehen. Wie bereits in meiner Motion vom 21. Dezember 1999 gefordert, kann ein Assistenzfonds für Behinderte zur Erfüllung dieses Zieles beitragen.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an, ob:</p><p>1. Berechnungen angestellt wurden, die Auskunft darüber geben, welche Kosten im ambulanten und stationären Bereich der Langzeitpflege und bei der Betreuung von Menschen mit Behinderung (durch die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie durch Beiträge von Kantonen und Gemeinden) heute aufgewendet werden;</p><p>2. er bereit ist, diese Berechnungen zu veröffentlichen;</p><p>3. er bereit ist, im Hinblick auf die anstehende IV-Revision Modelle zu prüfen, die im Sinne meiner Motion zur Schaffung eines Assistenzfonds Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen und dies durch eine Koordination der heute unterschiedlichen Kostenträger sicherstellen will.</p>
  • Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ist als eines der Hauptziele der 4. Revision der Invalidenversicherung (IV) zu betrachten. Um diesem Ziel näher zu kommen, schlägt der Bundesrat die Einführung einer Assistenzentschädigung vor. Diese trägt neben weiteren Massnahmen (wie z. B. Verbesserung der Rollstuhlgängigkeit, Umschulungsmöglichkeiten, Förderung des Behindertensportes) zur Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen bei. Die Assistenzentschädigung soll an die Stelle der bestehenden Hilflosenentschädigung, der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Entschädigung für Hauspflege treten und in Zukunft als einheitliche Leistung der IV zur Abgeltung von Pflege und Betreuung ausgerichtet werden. Mit der Assistenzentschädigung soll ein zentrales Anliegen von Menschen mit Behinderungen - die Selbstbestimmung bzw. das Recht, die eigene Wohn- und Lebenssituation selbst zu wählen - aufgenommen werden.</p><p>Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Die Frage der Höhe der finanziellen Leistungen an behinderte Menschen zur Abdeckung der Kosten und Aufwendungen, welche infolge Invalidität in den verschiedensten Lebensbereichen zusätzlich anfallen, kann nicht nur aus der Sicht der IV betrachtet werden. Im Bereich Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen werden Leistungen von verschiedenen Finanzierungsträgern erbracht. Allein im Sozialversicherungsrecht des Bundes finden sich diverse Finanzierungsträger, welche ihrerseits unterschiedliche Finanzierungssysteme und Vergütungsarten aufweisen und ihre Anwendungsbereiche und Anspruchsvoraussetzungen aufgrund unterschiedlicher Kriterien umschreiben. </p><p>Zurzeit fehlt eine Gesamtübersicht der Kosten im ambulanten und stationären Bereich der Langzeitpflege und in der Betreuung von Menschen mit Behinderungen. Die heute vorliegenden Statistiken liefern nur Teilantworten und keine Gesamtschau. Diese Problematik ist ebenfalls im Bereich der Krankenversicherung aufgeworfen worden. Im Rahmen der Kommissionsberatungen (SGK-N) zur Parlamentarischen Initiative Rychen 97.402, "Befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung", ist der Bundesrat beauftragt worden, ein Konzept zu erarbeiten. Ausgangspunkt eines solchen Konzeptes ist es, die Aufgaben von Krankenversicherung, Kantonen und Gemeinden voneinander abzugrenzen und die Frage der Finanzierung zu prüfen. Es ist angebracht, dass bei den Arbeiten ebenfalls die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und die im Rahmen der 4. IV-Revision vorgesehene Assistenzentschädigung einbezogen werden. Ein solches Pflegekonzept hat zudem sowohl die Pflege in einem Pflegeheim als auch die Pflege zu Hause zu umfassen. Der Bundesrat beabsichtigt, das Konzept dem Parlament noch in diesem Jahr zu unterbreiten.</p><p>3. Der Bundesrat hat die Botschaft zur 4. IV-Revision verabschiedet. Er schlägt vor, eine Assistenzentschädigung auszurichten, die den doppelten Ansätzen der heutigen Hilflosenentschädigung bzw. Pflegebeiträge für Minderjährige entspricht. Auf die erhöhte Assistenzentschädigung sollen assistenzbedürftige Menschen Anspruch haben, die ausserhalb von Heimen wohnen. Für Behinderte, die sich in Heimen aufhalten, sollen die Beträge der Assistenzentschädigung im Vergleich zur heutigen Hilflosenentschädigung nicht erhöht werden. Der Bundesrat sieht zudem vor, auch Menschen mit psychischen oder leichten geistigen Behinderungen, die nicht in Heimen wohnen, einen individuellen Anspruch auf Leistungen der IV für so genannte "lebenspraktische Begleitung" einzuräumen.</p><p>Im Gegensatz zur bereits in der Motion Goll 99.3611 geäusserten und nun wiederholten Forderung, mit dem Ziel einer vermehrten Selbstbestimmung einen Assistenzfonds für Behinderte zu schaffen, schlägt der Bundesrat keinen grundlegenden Umbau des heutigen Systems vor. Ein solcher wäre mit beträchtlichen Kostenfolgen verbunden. Im Hinblick auf die gegenwärtige finanzielle Situation der IV vertritt der Bundesrat die Idee einer Bereinigung des heutigen Systems mit massvollen Mehrausgaben. Er verweist in diesem Zusammenhang zudem auf die Arbeiten zum neuen Finanzausgleich und hält fest, dass mit der 4. IV-Revision keine strukturellen Veränderungen innerhalb der IV vorgeschlagen werden, die ein Präjudiz für den neuen Finanzausgleich schaffen würden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung muss im Zentrum der 4. Revision der Invalidenversicherung (IV) stehen. Wie bereits in meiner Motion vom 21. Dezember 1999 gefordert, kann ein Assistenzfonds für Behinderte zur Erfüllung dieses Zieles beitragen.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an, ob:</p><p>1. Berechnungen angestellt wurden, die Auskunft darüber geben, welche Kosten im ambulanten und stationären Bereich der Langzeitpflege und bei der Betreuung von Menschen mit Behinderung (durch die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie durch Beiträge von Kantonen und Gemeinden) heute aufgewendet werden;</p><p>2. er bereit ist, diese Berechnungen zu veröffentlichen;</p><p>3. er bereit ist, im Hinblick auf die anstehende IV-Revision Modelle zu prüfen, die im Sinne meiner Motion zur Schaffung eines Assistenzfonds Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen und dies durch eine Koordination der heute unterschiedlichen Kostenträger sicherstellen will.</p>
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