Schutzwürdigkeit des Rheinfalls

ShortId
00.1153
Id
20001153
Updated
24.06.2025 23:09
Language
de
Title
Schutzwürdigkeit des Rheinfalls
AdditionalIndexing
52;2846;Wasserlauf;Schaffhausen (Kanton);Zürich (Kanton);Baugenehmigung;Naturschutzgebiet;Schutzgebiet;Naherholungsraum
1
  • L04K06010412, Schutzgebiet
  • L04K01020408, Naherholungsraum
  • L05K0601041202, Naturschutzgebiet
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K06030110, Wasserlauf
  • L05K0301010113, Schaffhausen (Kanton)
  • L05K0301010123, Zürich (Kanton)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Rheinfall figuriert als Objekt Nr. 1412 im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (SR 451.11). Dadurch wird nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) dargetan, dass dieses Naturdenkmal in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient.</p><p>Die Kompetenzen der Kantone und der Gemeinden im Hinblick auf ein allfälliges Projekt "Erlebnislandschaft Rheinfall" richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Natur- und Heimatschutzrechtes sowie des Raumplanungsrechtes.</p><p>Sofern ein solches Projekt eine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt - Baute oder Anlage, die dem Bund gehört, von ihm konzessioniert oder bewilligt werden muss oder von ihm subventioniert wird -, ist eine Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 2 NHG vorzunehmen. Danach darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung nur in Erwägung gezogen werden, wenn dem Projekt ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zukommt. Im Moment kann jedoch nicht beurteilt werden, ob es sich beim Projekt "Erlebnislandschaft Rheinfall" um eine Bundesaufgabe handelt.</p><p>Als Ultima Ratio könnte nach Artikel 15 NHG der Bund den Rheinfall vertraglich oder nötigenfalls auf dem Enteignungsweg erwerben oder anderweitig sichern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine kantonsübergreifende Arbeitsgruppe Schaffhausen-Zürich befasst sich seit einiger Zeit mit einem "Rheinfall 2000 plus" genannten Projekt, das bezweckt, den Rheinfall touristisch "aufzuwerten" und daraus finanziell Profit zu schlagen. Das Projekt sollte ursprünglich mit der Aufhebung der freien Zugänglichkeit zum Rheinfall verwirklicht werden, wobei der Öffentlichkeit noch eine Promenade von ein paar Dutzend Metern Raum zwischen dem Schlösschen Wörth und der Pumpstation der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall belassen werden sollte. Geplant sein soll die Schaffung verschiedener Attraktionen, vorläufig "weitgehendst" in bestehenden Gebäuden. Für die Besichtigung des Rheinfalls und die Benützung der Attraktionen soll dann einmal ein Eintrittspreis von 18 Franken zur Finanzierung der Investition von rund 40 Millionen Franken bezahlt werden.</p><p>Bisher ist von den anstossenden Eigentümern, darunter der Kanton Schaffhausen und die Pensionskasse des Kantons Schaffhausen, bereits eine viertel Million Franken als Planungskredit beschlossen worden. Damit wird neu, ähnlich wie vor einem halben Jahrhundert, von der öffentlichen Hand ein Angriff auf das Naturwunder Rheinfall geplant.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>- Welche nationalen Schutzbestimmungen gelten für den Rheinfall?</p><p>- Welche Kompetenzen haben die angrenzenden Gemeinden und die Kantone Zürich und Schaffhausen im Hinblick auf die vorgesehene Projektierung einer "Erlebnislandschaft Rheinfall" angesichts des überregionalen, nationalen und internationalen Interesses bezüglich des Rheinfalls?</p><p>- Wie lässt sich ein solches Projekt mit den bestehenden Gesetzen vereinbaren?</p><p>- Welche Vorschriften gelten vonseiten des Bundes bezüglich der unentgeltlichen Zugänglichkeit zu einem Naturdenkmal, wie es der Rheinfall darstellt?</p>
  • Schutzwürdigkeit des Rheinfalls
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Rheinfall figuriert als Objekt Nr. 1412 im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (SR 451.11). Dadurch wird nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) dargetan, dass dieses Naturdenkmal in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient.</p><p>Die Kompetenzen der Kantone und der Gemeinden im Hinblick auf ein allfälliges Projekt "Erlebnislandschaft Rheinfall" richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Natur- und Heimatschutzrechtes sowie des Raumplanungsrechtes.</p><p>Sofern ein solches Projekt eine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt - Baute oder Anlage, die dem Bund gehört, von ihm konzessioniert oder bewilligt werden muss oder von ihm subventioniert wird -, ist eine Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 2 NHG vorzunehmen. Danach darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung nur in Erwägung gezogen werden, wenn dem Projekt ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zukommt. Im Moment kann jedoch nicht beurteilt werden, ob es sich beim Projekt "Erlebnislandschaft Rheinfall" um eine Bundesaufgabe handelt.</p><p>Als Ultima Ratio könnte nach Artikel 15 NHG der Bund den Rheinfall vertraglich oder nötigenfalls auf dem Enteignungsweg erwerben oder anderweitig sichern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine kantonsübergreifende Arbeitsgruppe Schaffhausen-Zürich befasst sich seit einiger Zeit mit einem "Rheinfall 2000 plus" genannten Projekt, das bezweckt, den Rheinfall touristisch "aufzuwerten" und daraus finanziell Profit zu schlagen. Das Projekt sollte ursprünglich mit der Aufhebung der freien Zugänglichkeit zum Rheinfall verwirklicht werden, wobei der Öffentlichkeit noch eine Promenade von ein paar Dutzend Metern Raum zwischen dem Schlösschen Wörth und der Pumpstation der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall belassen werden sollte. Geplant sein soll die Schaffung verschiedener Attraktionen, vorläufig "weitgehendst" in bestehenden Gebäuden. Für die Besichtigung des Rheinfalls und die Benützung der Attraktionen soll dann einmal ein Eintrittspreis von 18 Franken zur Finanzierung der Investition von rund 40 Millionen Franken bezahlt werden.</p><p>Bisher ist von den anstossenden Eigentümern, darunter der Kanton Schaffhausen und die Pensionskasse des Kantons Schaffhausen, bereits eine viertel Million Franken als Planungskredit beschlossen worden. Damit wird neu, ähnlich wie vor einem halben Jahrhundert, von der öffentlichen Hand ein Angriff auf das Naturwunder Rheinfall geplant.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>- Welche nationalen Schutzbestimmungen gelten für den Rheinfall?</p><p>- Welche Kompetenzen haben die angrenzenden Gemeinden und die Kantone Zürich und Schaffhausen im Hinblick auf die vorgesehene Projektierung einer "Erlebnislandschaft Rheinfall" angesichts des überregionalen, nationalen und internationalen Interesses bezüglich des Rheinfalls?</p><p>- Wie lässt sich ein solches Projekt mit den bestehenden Gesetzen vereinbaren?</p><p>- Welche Vorschriften gelten vonseiten des Bundes bezüglich der unentgeltlichen Zugänglichkeit zu einem Naturdenkmal, wie es der Rheinfall darstellt?</p>
    • Schutzwürdigkeit des Rheinfalls

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