Nachrüstung von privaten Schutzräumen
- ShortId
-
00.1155
- Id
-
20001155
- Updated
-
24.06.2025 22:57
- Language
-
de
- Title
-
Nachrüstung von privaten Schutzräumen
- AdditionalIndexing
-
09;Aufgaben des Zivilschutzes;Gleichheit vor dem Gesetz;Zivilschutz
- 1
-
- L04K04030201, Zivilschutz
- L05K0403020101, Aufgaben des Zivilschutzes
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Ausrüstung der neuen öffentlichen und privaten Schutzräume mit Liegestellen und Notaborten vor deren Abnahme - was einen durchschnittlichen Aufwand von weniger als 100 Franken pro Schutzplatz ausmacht - ist seit 1986 in Artikel 7a der Schutzbautenverordnung (BMV; SR 520.21, AS 1994 2671) rechtlich vorgeschrieben und bietet im Vollzug keine besonderen Schwierigkeiten.</p><p>Gemäss einer am 19. Oktober 1994 erlassenen Übergangsbestimmung (Art. 23 Abs. 2 BMV) sind die früher erstellten öffentlichen und privaten Schutzräume bis zum 31. Dezember 2000 nachzurüsten. Der Termin war ursprünglich auf den 31. Dezember 1995 festgelegt. Dieser Verpflichtung ist inzwischen bereits vielerorts, auch seitens der privaten Hauseigentümer und -eigentümerinnen - zum Teil mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung der Kantone und Gemeinden -, nachgelebt worden.</p><p>Mit diesen Massnahmen soll ein rascher Schutzraumbezug sichergestellt werden, und zwar im Falle bewaffneter Konflikte als auch bei folgenschweren natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen. Diese Ausrüstung hat sich übrigens auch bei der vorübergehenden Unterbringung von Asylsuchenden in öffentlichen Schutzräumen als nützlich erwiesen. Darüber hinaus können die stapelbaren Liegestellen in privaten Schutzräumen im Alltag zweckmässigerweise als Lagergestelle verwendet werden. Aufgrund der veränderten sicherheitspolitischen Lage hat sich der Bundesrat u. a. bereit erklärt, im Rahmen des laufenden Projektes "Bevölkerungsschutz" zu prüfen, ob die auf den 31. Dezember 2000 festgelegte Frist zur Nachrüstung der Schutzräume aufrechtzuerhalten ist. Dies betrifft bekanntlich nur Schutzräume, die vor 1987 erstellt worden sind und den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.</p><p>Die neue Bevölkerungsschutzgesetzgebung soll gemäss bundesrätlicher Vorgabe folgende Grundsätze beinhalten:</p><p>- Die Aus- und Nachrüstungspflicht für alle Schutzräume wird beibehalten;</p><p>- die Ausrüstung aller neuen Schutzräume wird weiterhin vor deren Abnahme </p><p>vorzunehmen sein;</p><p>- die Nachrüstung aller bestehenden Schutzräume, welche den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und bis Ende 2000 noch nicht nachgerüstet worden sind, ist während der Aufwuchszeit vorzunehmen. Es soll dem Eigentümer überlassen sein, seinen Schutzraum allenfalls vor der Aufwuchszeit, z. B. als Notunterkunft, nachzurüsten.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Er erachtet die verordnete Ausrüstung der Schutzräume auch im Lichte des neuen Konzeptes "Bevölkerungsschutz" nach wie vor als notwendig, um einen raschen Schutzraumbezug zu gewährleisten.</p><p>2. Im Rahmen des laufenden Projektes "Bevölkerungsschutz" wird geprüft, ob die auf den 31. Dezember 2000 festgelegte Frist zur Nachrüstung der Schutzräume aufrechtzuerhalten ist.</p><p>3. Um eine unterschiedliche Praxis in den Kantonen und eine denkbare Rechtsunsicherheit bei den Hauseigentümern und -eigentümerinnen zu vermeiden, hat das Bundesamt für Zivilschutz mit Kreisschreiben vom 26. Oktober 2000 die für den Zivilschutz zuständigen Ämter der Kantone sowie die selbstständigen kantonalen Stellen für Zivilschutzbauten in diesem Sinne informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 23 der Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMV) sind die privaten und öffentlichen Schutzräume, die den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, bis zum 31. Dezember 2000 auszurüsten. Namentlich sind auch die privaten Schutzräume bis zu diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Liegestellen und Notaborten auszurüsten (Art. 7a BMV).</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich, insbesondere aus der Sicht der privaten Hauseigentümer, eine Reihe von Fragen:</p><p>1. Erachtet der Bundesrat die verordnete Ausrüstung der privaten Schutzräume im Lichte des neuen Konzeptes für Bevölkerungsschutz nach wie vor als notwendig? Kann diese Ausrüstungspflicht nicht ersatzlos gestrichen werden? Wenn nein, aus welchen Gründen ist die ersatzlose Streichung nicht möglich?</p><p>2. Ist der festgesetzte Termin des 31. Dezember 2000 überhaupt realistisch, und wie viele Prozente (Schätzung) der ausrüstungspflichtigen privaten Schutzräume werden bis zu diesem Zeitpunkt ausgerüstet sein? Gedenkt der Bundesrat diesen Stichtag erneut hinauszuschieben? Wenn ja, bis wann?</p><p>3. Offenkundig wird dieser bestehende Nachrüstungstermin von den Kantonen in der Praxis unterschiedlich umgesetzt. Es besteht diesbezüglich eine grosse Rechtsunsicherheit, die zu erheblichen Rechtsungleichheiten führen kann. Was gedenkt er dagegen zu tun?</p>
- Nachrüstung von privaten Schutzräumen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Ausrüstung der neuen öffentlichen und privaten Schutzräume mit Liegestellen und Notaborten vor deren Abnahme - was einen durchschnittlichen Aufwand von weniger als 100 Franken pro Schutzplatz ausmacht - ist seit 1986 in Artikel 7a der Schutzbautenverordnung (BMV; SR 520.21, AS 1994 2671) rechtlich vorgeschrieben und bietet im Vollzug keine besonderen Schwierigkeiten.</p><p>Gemäss einer am 19. Oktober 1994 erlassenen Übergangsbestimmung (Art. 23 Abs. 2 BMV) sind die früher erstellten öffentlichen und privaten Schutzräume bis zum 31. Dezember 2000 nachzurüsten. Der Termin war ursprünglich auf den 31. Dezember 1995 festgelegt. Dieser Verpflichtung ist inzwischen bereits vielerorts, auch seitens der privaten Hauseigentümer und -eigentümerinnen - zum Teil mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung der Kantone und Gemeinden -, nachgelebt worden.</p><p>Mit diesen Massnahmen soll ein rascher Schutzraumbezug sichergestellt werden, und zwar im Falle bewaffneter Konflikte als auch bei folgenschweren natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen. Diese Ausrüstung hat sich übrigens auch bei der vorübergehenden Unterbringung von Asylsuchenden in öffentlichen Schutzräumen als nützlich erwiesen. Darüber hinaus können die stapelbaren Liegestellen in privaten Schutzräumen im Alltag zweckmässigerweise als Lagergestelle verwendet werden. Aufgrund der veränderten sicherheitspolitischen Lage hat sich der Bundesrat u. a. bereit erklärt, im Rahmen des laufenden Projektes "Bevölkerungsschutz" zu prüfen, ob die auf den 31. Dezember 2000 festgelegte Frist zur Nachrüstung der Schutzräume aufrechtzuerhalten ist. Dies betrifft bekanntlich nur Schutzräume, die vor 1987 erstellt worden sind und den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.</p><p>Die neue Bevölkerungsschutzgesetzgebung soll gemäss bundesrätlicher Vorgabe folgende Grundsätze beinhalten:</p><p>- Die Aus- und Nachrüstungspflicht für alle Schutzräume wird beibehalten;</p><p>- die Ausrüstung aller neuen Schutzräume wird weiterhin vor deren Abnahme </p><p>vorzunehmen sein;</p><p>- die Nachrüstung aller bestehenden Schutzräume, welche den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und bis Ende 2000 noch nicht nachgerüstet worden sind, ist während der Aufwuchszeit vorzunehmen. Es soll dem Eigentümer überlassen sein, seinen Schutzraum allenfalls vor der Aufwuchszeit, z. B. als Notunterkunft, nachzurüsten.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Er erachtet die verordnete Ausrüstung der Schutzräume auch im Lichte des neuen Konzeptes "Bevölkerungsschutz" nach wie vor als notwendig, um einen raschen Schutzraumbezug zu gewährleisten.</p><p>2. Im Rahmen des laufenden Projektes "Bevölkerungsschutz" wird geprüft, ob die auf den 31. Dezember 2000 festgelegte Frist zur Nachrüstung der Schutzräume aufrechtzuerhalten ist.</p><p>3. Um eine unterschiedliche Praxis in den Kantonen und eine denkbare Rechtsunsicherheit bei den Hauseigentümern und -eigentümerinnen zu vermeiden, hat das Bundesamt für Zivilschutz mit Kreisschreiben vom 26. Oktober 2000 die für den Zivilschutz zuständigen Ämter der Kantone sowie die selbstständigen kantonalen Stellen für Zivilschutzbauten in diesem Sinne informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 23 der Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMV) sind die privaten und öffentlichen Schutzräume, die den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, bis zum 31. Dezember 2000 auszurüsten. Namentlich sind auch die privaten Schutzräume bis zu diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Liegestellen und Notaborten auszurüsten (Art. 7a BMV).</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich, insbesondere aus der Sicht der privaten Hauseigentümer, eine Reihe von Fragen:</p><p>1. Erachtet der Bundesrat die verordnete Ausrüstung der privaten Schutzräume im Lichte des neuen Konzeptes für Bevölkerungsschutz nach wie vor als notwendig? Kann diese Ausrüstungspflicht nicht ersatzlos gestrichen werden? Wenn nein, aus welchen Gründen ist die ersatzlose Streichung nicht möglich?</p><p>2. Ist der festgesetzte Termin des 31. Dezember 2000 überhaupt realistisch, und wie viele Prozente (Schätzung) der ausrüstungspflichtigen privaten Schutzräume werden bis zu diesem Zeitpunkt ausgerüstet sein? Gedenkt der Bundesrat diesen Stichtag erneut hinauszuschieben? Wenn ja, bis wann?</p><p>3. Offenkundig wird dieser bestehende Nachrüstungstermin von den Kantonen in der Praxis unterschiedlich umgesetzt. Es besteht diesbezüglich eine grosse Rechtsunsicherheit, die zu erheblichen Rechtsungleichheiten führen kann. Was gedenkt er dagegen zu tun?</p>
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