Unabhängige Beschwerdeinstanz in der sozialen Krankenversicherung
- ShortId
-
00.3008
- Id
-
20003008
- Updated
-
25.06.2025 01:45
- Language
-
de
- Title
-
Unabhängige Beschwerdeinstanz in der sozialen Krankenversicherung
- AdditionalIndexing
-
Rechtsschutz;Krankenversicherung;Rekurskommission;gerichtliche Zuständigkeit;Gleichheit vor dem Gesetz
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L03K050402, Rechtsschutz
- L04K05050110, Rekurskommission
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L03K050503, gerichtliche Zuständigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Frau Vallender schlägt in ihrer Parlamentarischen Initiative 99.448 vor, anstelle des Rechtsmittelzuges vor allem bei Planungsentscheiden nach Artikel 39 KVG sowie Tarifentscheiden anstelle des Bundesrates das jeweils zuständige kantonale Schiedsgericht für die Krankenversicherung als Rechtsmittelinstanz entscheiden zu lassen. Die SGK hat grosse Bedenken, dadurch einer nicht unproblematischen Föderalisierung der Rechtsprechung in Fragen der Krankenversicherung Vorschub zu leisten, nimmt aber gewisse Bedenken in Bezug auf die Verträglichkeit mit der EMRK durchaus ernst. Auch der Bundesrat wollte in seiner Botschaft zur Teilrevision des KVG eine Änderung des Rechtsmittelzuges, nämlich vom Bundesrat zum Eidgenössischen Versicherungsgericht. Im Rahmen der Justizreform ist geplant, als Unterinstanzen vor dem Bundesgericht bzw. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zusätzliche Spezialrekurskommissionen gewissermassen als untere Bundesgerichte einzusetzen, z. B. neuerdings bei der Revision des Obligationenrechtes zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsverfahren. Um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sicherzustellen, drängt es sich auf, die Prüfung einer solchen sachkundigen Rekurskommission ins Auge zu fassen. Damit könnten auch gewissen Kompetenzen von der Ebene der kantonalen Regierung auf Bundesebene verlagert werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden, z. B. die Kompetenz zur Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand, die von besonderer Bedeutung bei der geplanten Einschränkung des Vertragszwanges gegenüber den Leistungserbringern ist.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, anstelle des bisherigen Rechtsmittelzuges über die kantonalen Regierungen an den Bundesrat die Schaffung einer eidgenössischen Rekurskommission mit Expertenverstand und einen neuen Weg mit richterlicher Unabhängigkeit zu prüfen.</p>
- Unabhängige Beschwerdeinstanz in der sozialen Krankenversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Frau Vallender schlägt in ihrer Parlamentarischen Initiative 99.448 vor, anstelle des Rechtsmittelzuges vor allem bei Planungsentscheiden nach Artikel 39 KVG sowie Tarifentscheiden anstelle des Bundesrates das jeweils zuständige kantonale Schiedsgericht für die Krankenversicherung als Rechtsmittelinstanz entscheiden zu lassen. Die SGK hat grosse Bedenken, dadurch einer nicht unproblematischen Föderalisierung der Rechtsprechung in Fragen der Krankenversicherung Vorschub zu leisten, nimmt aber gewisse Bedenken in Bezug auf die Verträglichkeit mit der EMRK durchaus ernst. Auch der Bundesrat wollte in seiner Botschaft zur Teilrevision des KVG eine Änderung des Rechtsmittelzuges, nämlich vom Bundesrat zum Eidgenössischen Versicherungsgericht. Im Rahmen der Justizreform ist geplant, als Unterinstanzen vor dem Bundesgericht bzw. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zusätzliche Spezialrekurskommissionen gewissermassen als untere Bundesgerichte einzusetzen, z. B. neuerdings bei der Revision des Obligationenrechtes zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsverfahren. Um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sicherzustellen, drängt es sich auf, die Prüfung einer solchen sachkundigen Rekurskommission ins Auge zu fassen. Damit könnten auch gewissen Kompetenzen von der Ebene der kantonalen Regierung auf Bundesebene verlagert werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden, z. B. die Kompetenz zur Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand, die von besonderer Bedeutung bei der geplanten Einschränkung des Vertragszwanges gegenüber den Leistungserbringern ist.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, anstelle des bisherigen Rechtsmittelzuges über die kantonalen Regierungen an den Bundesrat die Schaffung einer eidgenössischen Rekurskommission mit Expertenverstand und einen neuen Weg mit richterlicher Unabhängigkeit zu prüfen.</p>
- Unabhängige Beschwerdeinstanz in der sozialen Krankenversicherung
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