Sturmschäden Lothar

ShortId
00.3012
Id
20003012
Updated
10.04.2024 10:12
Language
de
Title
Sturmschäden Lothar
AdditionalIndexing
Holzindustrie;Holzgewinnung;Subvention;Waldschutz;Unwetter
1
  • L05K1401070108, Waldschutz
  • L03K070504, Holzindustrie
  • L06K140107010502, Holzgewinnung
  • L05K0602020604, Unwetter
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Sturmschäden sind sehr gross, die Situation für viele Waldbesitzer ist niederschmetternd. Mit Sofortmassnahmen könnte der Bund ein Zeichen setzen, damit die anfallenden Holzmengen sinnvoll über längere Zeit verwertet werden können.</p>
  • <p>Der Bundesrat unterstützt die Massnahmen zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden. Dabei ist er bestrebt, wenn immer möglich mit den bestehenden Gesetzen und Strukturen zu arbeiten und Sonderregelungen nur dort einzuführen, wo die Wirtschaft und die Verwaltung den Anforderungen nicht selber begegnen können. In diesem Sinne unterbreitete der Bundesrat am 16. Februar 2000 dem Parlament eine Botschaft und die Entwürfe für eine Verordnung der Bundesversammlung sowie für einen Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden. Diese Grundlagen, zusammen mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, bilden die Basis zur Bewältigung der Sturmschäden.</p><p>1. Der Bund unterstützt das Erstellen von zentralen Sturmholzlagern mit Schwergewicht Nasslager, weil damit eine Verringerung der Gefahr von Insektenbefall am verbleibenden Wald erreicht werden kann, ein Verkaufszwang vermieden wird und der Rückgang der Holzpreise und der Einnahmen der Waldbesitzer in tragbaren Grenzen bleibt. Die Lagerung von Holz wurde von der Bundesversammlung für das Jahr 2000 genehmigt, und die notwendigen Mittel wurden gesprochen.</p><p>2. Der Bund übernimmt 50 Prozent des Aufwandes für die Holzlagerung unter der Voraussetzung, dass sich der Kanton entsprechend seiner Finanzkraft an den Kosten beteiligt. Als Sofortmassnahme genehmigte die Bundesversammlung für die zwei Massnahmen "Lagerung von Holz" und "Planung von Waldreservaten" einen Gesamtbetrag von 14,5 Millionen Franken.</p><p>3. Der Bundesrat nahm in den Verordnungsentwurf über die Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden einen Artikel auf, der eine Ausnahmeregelung für Holztransporte vorsah. Das Parlament genehmigte am 24. März 2000 mit den Sofortmassnahmen die Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes bis höchstens 40 Tonnen für die Holzabfuhr aus den vom Orkan Lothar betroffenen Wäldern. Diese Regelung ist bis Ende 2000 in Kraft.</p><p>4. Aus Vollzugs- und Kontrollgründen kann bei der Erhebung der LSVA nicht zwischen Sturm- und Normalholztransporten unterschieden werden. Eine entsprechende Deklaration beim Erfassungsgerät ist nicht möglich. Zudem müsste aufgrund der Nichtdiskriminierung nicht nur das in- sondern auch das ausländische Holz von der LSVA befreit werden.</p><p>Unter diesen Umständen lehnt der Bundesrat einen Verzicht auf die LSVA für Holztransporte ab.</p><p>Hingegen wird gemäss Schwerverkehrsabgabe-Verordnung (vom 6. März 2000) für den Holztransport eine Sonderregelung eingeführt, indem Fr. 1.30 pro Kubikmeter rückerstattet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Unterstützt der Bund das Erstellen von zentralen Sturmholzlagern mit Schwergewicht Nasslager?</p><p>2. Welche Kosten für die Zwischenlagerung übernimmt der Bund im Sinne von Sofortmassnahmen?</p><p>3. Ist eine Erhöhung der Gesamtgewichte für Lastwagen, die Sturmholz transportieren, möglich?</p><p>4. Kann für den Transport des Sturmholzes auf die Erhebung der LSVA verzichtet werden?</p>
  • Sturmschäden Lothar
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sturmschäden sind sehr gross, die Situation für viele Waldbesitzer ist niederschmetternd. Mit Sofortmassnahmen könnte der Bund ein Zeichen setzen, damit die anfallenden Holzmengen sinnvoll über längere Zeit verwertet werden können.</p>
    • <p>Der Bundesrat unterstützt die Massnahmen zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden. Dabei ist er bestrebt, wenn immer möglich mit den bestehenden Gesetzen und Strukturen zu arbeiten und Sonderregelungen nur dort einzuführen, wo die Wirtschaft und die Verwaltung den Anforderungen nicht selber begegnen können. In diesem Sinne unterbreitete der Bundesrat am 16. Februar 2000 dem Parlament eine Botschaft und die Entwürfe für eine Verordnung der Bundesversammlung sowie für einen Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden. Diese Grundlagen, zusammen mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, bilden die Basis zur Bewältigung der Sturmschäden.</p><p>1. Der Bund unterstützt das Erstellen von zentralen Sturmholzlagern mit Schwergewicht Nasslager, weil damit eine Verringerung der Gefahr von Insektenbefall am verbleibenden Wald erreicht werden kann, ein Verkaufszwang vermieden wird und der Rückgang der Holzpreise und der Einnahmen der Waldbesitzer in tragbaren Grenzen bleibt. Die Lagerung von Holz wurde von der Bundesversammlung für das Jahr 2000 genehmigt, und die notwendigen Mittel wurden gesprochen.</p><p>2. Der Bund übernimmt 50 Prozent des Aufwandes für die Holzlagerung unter der Voraussetzung, dass sich der Kanton entsprechend seiner Finanzkraft an den Kosten beteiligt. Als Sofortmassnahme genehmigte die Bundesversammlung für die zwei Massnahmen "Lagerung von Holz" und "Planung von Waldreservaten" einen Gesamtbetrag von 14,5 Millionen Franken.</p><p>3. Der Bundesrat nahm in den Verordnungsentwurf über die Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden einen Artikel auf, der eine Ausnahmeregelung für Holztransporte vorsah. Das Parlament genehmigte am 24. März 2000 mit den Sofortmassnahmen die Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes bis höchstens 40 Tonnen für die Holzabfuhr aus den vom Orkan Lothar betroffenen Wäldern. Diese Regelung ist bis Ende 2000 in Kraft.</p><p>4. Aus Vollzugs- und Kontrollgründen kann bei der Erhebung der LSVA nicht zwischen Sturm- und Normalholztransporten unterschieden werden. Eine entsprechende Deklaration beim Erfassungsgerät ist nicht möglich. Zudem müsste aufgrund der Nichtdiskriminierung nicht nur das in- sondern auch das ausländische Holz von der LSVA befreit werden.</p><p>Unter diesen Umständen lehnt der Bundesrat einen Verzicht auf die LSVA für Holztransporte ab.</p><p>Hingegen wird gemäss Schwerverkehrsabgabe-Verordnung (vom 6. März 2000) für den Holztransport eine Sonderregelung eingeführt, indem Fr. 1.30 pro Kubikmeter rückerstattet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Unterstützt der Bund das Erstellen von zentralen Sturmholzlagern mit Schwergewicht Nasslager?</p><p>2. Welche Kosten für die Zwischenlagerung übernimmt der Bund im Sinne von Sofortmassnahmen?</p><p>3. Ist eine Erhöhung der Gesamtgewichte für Lastwagen, die Sturmholz transportieren, möglich?</p><p>4. Kann für den Transport des Sturmholzes auf die Erhebung der LSVA verzichtet werden?</p>
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