SBB. Merkwürdige Verfahren
- ShortId
-
00.3013
- Id
-
20003013
- Updated
-
10.04.2024 09:33
- Language
-
de
- Title
-
SBB. Merkwürdige Verfahren
- AdditionalIndexing
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Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Submissionswesen;SBB;Verlustverkauf;Enteignung;Immobilieneigentum;Schaden
- 1
-
- L05K1801021103, SBB
- L04K05070109, Immobilieneigentum
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- L04K05070108, Enteignung
- L06K070101020107, Verlustverkauf
- L05K0507020204, Schaden
- L04K07010305, Submissionswesen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Tatsachen, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Schweiz allgemein bekannt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><p>In den Sechzigerjahren enteigneten die SBB verschiedene Grundstücke im Hinblick auf den geplanten Bau eines Güterbahnhofes Lugano-Vedeggio, der jedoch nie realisiert wurde. Mit einem unscheinbaren Inserat in einer Tessiner Tageszeitung forderten die SBB Ende der Achtzigerjahre mögliche Interessenten auf, sich zu melden. Die Unternehmer, die sich für die Grundstücke interessierten, erhielten keine Antwort und konnten deshalb keine Offerte vorlegen, die auf zuvor festgelegten Kriterien basierte. Sie erfuhren erst später, dass (abgesehen von einem einzigen Grundstück) das ganze, rund 56 000 Quadratmeter umfassende Gebiet im Baurecht einem einzigen Unternehmer abgetreten worden war.</p><p>Mit einem solchen Vorgehen haben die SBB nicht nur die elementarsten Grundregeln für öffentliche Ausschreibungen, sondern auch das Rückforderungsrecht der Enteigneten in krasser Weise missachtet. Diese wurden vor die (rechtlich vermutete) Tatsache des guten Glaubens des bevorzugten Unternehmers gestellt. Die im Prozess mit den Enteigneten vorgebrachte Behauptung der SBB, das erwähnte Zeitungsinserat entspreche der formellen persönlichen Anzeige, die das Bundesgesetz über die Enteignung vorschreibt, wurde übrigens vom Bundesgericht als "kühn" bezeichnet. Die Enteigneten forderten Schadenersatz, konnten jedoch wegen dieses "kühnen" Vorgehens nicht die Realerstattung ihrer Grundstücke erreichen. Trotz der erhaltenen Entschädigung sind sie deshalb in ihrem Recht auf nicht wieder gutzumachende Weise verletzt worden. Aber auch die Unternehmer werden nie dafür entschädigt werden können, dass sie willkürlich von der Möglichkeit, eine konkrete Offerte zu machen, ausgeschlossen wurden.</p><p>Es ist verblüffend, wenn nicht sogar verdächtig, dass sich die für Liegenschaften zuständige Abteilung bei den SBB, der auch Juristinnen und Juristen angehören, ungestraft über eine einfache und unmissverständliche Gesetzesvorschrift, die diese Abteilung fast täglich anwenden muss, hinwegsetzen konnte.</p><p>Es muss zudem hervorgehoben werden, dass dieser Fall unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch unglaubwürdiger erscheint. Man bedenke doch, dass die SBB mit ihrem Vorgehen der Bundeskasse einen dreifachen Verlust verursacht haben:</p><p>- Als Erstes haben sie das Baurecht zu einem unglaublichen Vorzugspreis, der tiefer als die Marktpreise war (der entsprechende - unanfechtbare und objektive - Richtwert wird vom Bundesgericht festgelegt), abgetreten. Die Differenz betrug ungefähr 40 Millionen Franken.</p><p>- Als Zweites haben die SBB vom gleichen Unternehmer einen bedeutenden Teil eines Gebäudes zurückerworben, das mit einer Grundfläche von rund 10 000 Quadratmetern auf den gleichen Grundstücken erstellt worden war und einen Wert von etwa 36 Millionen Franken aufwies. Doch dieses Mal bezahlten die SBB einen Preis, der um 25 Prozent höher war als der Marktpreis! Ein Teil dieses Gebäudes wurde danach der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich für das Centro svizzero di calcolo scientifico abgetreten. Dieses Vorgehen versetzte die Öffentlichkeit in Aufruhr und zwang den Bundesrat schon damals, öffentlich Stellung zu nehmen. Die Streitigkeit konnte nur dank dem Umstand beigelegt werden, dass einer der Enteigneten - auch aufgrund des allgemeinen Aufsehens - darauf verzichtete, seinen Anspruch auf das Grundstück geltend zu machen.</p><p>- Als Drittes lehnten die SBB hartnäckig sowohl die erstinstanzlichen Entscheide als auch jeglichen Kompromiss mit den geschädigten Enteigneten ab, obwohl diese mehrmals vorgeschlagen hatten, einen Vergleich zu schliessen. Die SBB erhoben denn auch beim Bundesgericht Beschwerde, was die Enteigneten ihrerseits bewog, eine Anschlussberufung einzulegen. Das Bundesgericht trat auf die Anschlussberufung ein, während die Beschwerde der SBB eindeutig abgewiesen wurde; dies verursachte dem Bund weiteren finanziellen Schaden.</p><p>Was meine formelle und eingehende Anzeige an das damalige Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement betrifft, so möchte ich unterstreichen, dass ich nach einem freundlichen, aber lakonischen und nicht schlüssigen Schreiben von Bundesrat Ogi vom 15. Juli 1991 nichts mehr erfahren habe - abgesehen von der Kopie eines Schreibens desselben Departementes an die SBB, die mir drei Jahre später übermittelt wurde. Der Tenor dieses Schreibens ist zumindest verblüffend und verrät, wie wenig sorgfältig und effizient das Departement mit begründeten Anzeigen umgeht.</p>
- <p>Der Bundesrat verweist auf seine Antwort vom 10. Juni 1996 auf den am 4. März 1996 von Herrn Nationalrat Maspoli eingereichten Vorstoss (96.3014), der bis auf unwesentliche Details mit dem vorliegenden identisch ist. Gemäss dem Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung wurde er am 4. Dezember 1997 vom Nationalrat erledigt (AB 1997 N 2480-2482). Da sich seither am Sachverhalt nichts geändert hat, hält der Bundesrat an seiner damaligen Antwort fest.</p><p>Zu den Fragen 4 und 7 ist lediglich anzumerken, dass mit dem Inkrafttreten der Bahnreform auf den 1. Januar 1999 die Führung der SBB und die Aufsicht des Bundes vollkommen neu gestaltet worden sind. Ziel der Bahnreform ist u. a., die unternehmerische Autonomie noch zu verstärken. Die Oberaufsicht des Bundesrates über die Geschäftsführung der SBB wurde mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SR 742.31) aufgehoben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich hat das Bundesgericht festgestellt, dass die SBB schwere Unregelmässigkeiten begangen haben, als sie Grundstücke veräusserten, die für den Bau des Güterbahnhofes von Lugano-Vedeggio enteignet wurden, für welche aber die Enteigneten das Rückforderungsrecht hatten.</p><p>Aufgrund dieser Tatsachen bitte ich den Bundesrat aufzuzeigen, welche Entscheidungs- und Prüfungsverfahren in Bezug auf Verwaltung und Veräusserung des Immobilienbesitzes der SBB angewendet werden.</p><p>Ich bitte insbesondere um Antworten auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch ist der finanzielle Schaden dieser Veräusserungen für den Bund im Vergleich zu dem vom Bundesgericht festgesetzten unanfechtbaren Richtwert? (Die Aufstellung der verursachten Schäden ist entsprechend den auf S. 4 des eingereichten Originaltextes angegebenen drei Phasen vorzunehmen.)</p><p>2. Wie konnte es dazu kommen, dass der Verwaltungsrat der SBB bloss die Aufgabe der formalen Schlussgenehmigung erfüllt, faktisch aber keine Kontrolle über die effektive Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB hat, der bekanntlich der bedeutendste des Bundes ist?</p><p>3. Wie konnte es dazu kommen, dass bei öffentlichen Ausschreibungen die Mindestvorschriften betreffend das Verfahren systematisch übergangen werden?</p><p>4. Wie konnte es dazu kommen, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation keine eigentliche Kontrolle über die Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB ausübt bzw. meint, eine solche nicht ausüben zu müssen?</p><p>5. Sind die Immobilien, die durch vorsorgliche Enteignung in den Besitz der SBB gelangt sind, in den Bilanzen und Berichten, welche die SBB detailliert und präzis erstellen sollten, erwähnt? Dies ist angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen umso notwendiger.</p><p>6. Welche Ermittlungen wurden nach meiner Anzeige vom 1. Juni 1991 konkret durchgeführt und, unabhängig davon, vor und nach dem Bundesgerichtsentscheid? Hat sie überhaupt zu einem Ergebnis geführt?</p><p>7. Welche organisatorischen, strukturellen und gesetzlichen Massnahmen gedenkt der Bundesrat aufgrund dieses Sachverhaltes zu ergreifen, um eine rigorose Aufsicht über die Tätigkeit der SBB im Immobiliensektor sicherzustellen?</p>
- SBB. Merkwürdige Verfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Tatsachen, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Schweiz allgemein bekannt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><p>In den Sechzigerjahren enteigneten die SBB verschiedene Grundstücke im Hinblick auf den geplanten Bau eines Güterbahnhofes Lugano-Vedeggio, der jedoch nie realisiert wurde. Mit einem unscheinbaren Inserat in einer Tessiner Tageszeitung forderten die SBB Ende der Achtzigerjahre mögliche Interessenten auf, sich zu melden. Die Unternehmer, die sich für die Grundstücke interessierten, erhielten keine Antwort und konnten deshalb keine Offerte vorlegen, die auf zuvor festgelegten Kriterien basierte. Sie erfuhren erst später, dass (abgesehen von einem einzigen Grundstück) das ganze, rund 56 000 Quadratmeter umfassende Gebiet im Baurecht einem einzigen Unternehmer abgetreten worden war.</p><p>Mit einem solchen Vorgehen haben die SBB nicht nur die elementarsten Grundregeln für öffentliche Ausschreibungen, sondern auch das Rückforderungsrecht der Enteigneten in krasser Weise missachtet. Diese wurden vor die (rechtlich vermutete) Tatsache des guten Glaubens des bevorzugten Unternehmers gestellt. Die im Prozess mit den Enteigneten vorgebrachte Behauptung der SBB, das erwähnte Zeitungsinserat entspreche der formellen persönlichen Anzeige, die das Bundesgesetz über die Enteignung vorschreibt, wurde übrigens vom Bundesgericht als "kühn" bezeichnet. Die Enteigneten forderten Schadenersatz, konnten jedoch wegen dieses "kühnen" Vorgehens nicht die Realerstattung ihrer Grundstücke erreichen. Trotz der erhaltenen Entschädigung sind sie deshalb in ihrem Recht auf nicht wieder gutzumachende Weise verletzt worden. Aber auch die Unternehmer werden nie dafür entschädigt werden können, dass sie willkürlich von der Möglichkeit, eine konkrete Offerte zu machen, ausgeschlossen wurden.</p><p>Es ist verblüffend, wenn nicht sogar verdächtig, dass sich die für Liegenschaften zuständige Abteilung bei den SBB, der auch Juristinnen und Juristen angehören, ungestraft über eine einfache und unmissverständliche Gesetzesvorschrift, die diese Abteilung fast täglich anwenden muss, hinwegsetzen konnte.</p><p>Es muss zudem hervorgehoben werden, dass dieser Fall unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch unglaubwürdiger erscheint. Man bedenke doch, dass die SBB mit ihrem Vorgehen der Bundeskasse einen dreifachen Verlust verursacht haben:</p><p>- Als Erstes haben sie das Baurecht zu einem unglaublichen Vorzugspreis, der tiefer als die Marktpreise war (der entsprechende - unanfechtbare und objektive - Richtwert wird vom Bundesgericht festgelegt), abgetreten. Die Differenz betrug ungefähr 40 Millionen Franken.</p><p>- Als Zweites haben die SBB vom gleichen Unternehmer einen bedeutenden Teil eines Gebäudes zurückerworben, das mit einer Grundfläche von rund 10 000 Quadratmetern auf den gleichen Grundstücken erstellt worden war und einen Wert von etwa 36 Millionen Franken aufwies. Doch dieses Mal bezahlten die SBB einen Preis, der um 25 Prozent höher war als der Marktpreis! Ein Teil dieses Gebäudes wurde danach der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich für das Centro svizzero di calcolo scientifico abgetreten. Dieses Vorgehen versetzte die Öffentlichkeit in Aufruhr und zwang den Bundesrat schon damals, öffentlich Stellung zu nehmen. Die Streitigkeit konnte nur dank dem Umstand beigelegt werden, dass einer der Enteigneten - auch aufgrund des allgemeinen Aufsehens - darauf verzichtete, seinen Anspruch auf das Grundstück geltend zu machen.</p><p>- Als Drittes lehnten die SBB hartnäckig sowohl die erstinstanzlichen Entscheide als auch jeglichen Kompromiss mit den geschädigten Enteigneten ab, obwohl diese mehrmals vorgeschlagen hatten, einen Vergleich zu schliessen. Die SBB erhoben denn auch beim Bundesgericht Beschwerde, was die Enteigneten ihrerseits bewog, eine Anschlussberufung einzulegen. Das Bundesgericht trat auf die Anschlussberufung ein, während die Beschwerde der SBB eindeutig abgewiesen wurde; dies verursachte dem Bund weiteren finanziellen Schaden.</p><p>Was meine formelle und eingehende Anzeige an das damalige Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement betrifft, so möchte ich unterstreichen, dass ich nach einem freundlichen, aber lakonischen und nicht schlüssigen Schreiben von Bundesrat Ogi vom 15. Juli 1991 nichts mehr erfahren habe - abgesehen von der Kopie eines Schreibens desselben Departementes an die SBB, die mir drei Jahre später übermittelt wurde. Der Tenor dieses Schreibens ist zumindest verblüffend und verrät, wie wenig sorgfältig und effizient das Departement mit begründeten Anzeigen umgeht.</p>
- <p>Der Bundesrat verweist auf seine Antwort vom 10. Juni 1996 auf den am 4. März 1996 von Herrn Nationalrat Maspoli eingereichten Vorstoss (96.3014), der bis auf unwesentliche Details mit dem vorliegenden identisch ist. Gemäss dem Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung wurde er am 4. Dezember 1997 vom Nationalrat erledigt (AB 1997 N 2480-2482). Da sich seither am Sachverhalt nichts geändert hat, hält der Bundesrat an seiner damaligen Antwort fest.</p><p>Zu den Fragen 4 und 7 ist lediglich anzumerken, dass mit dem Inkrafttreten der Bahnreform auf den 1. Januar 1999 die Führung der SBB und die Aufsicht des Bundes vollkommen neu gestaltet worden sind. Ziel der Bahnreform ist u. a., die unternehmerische Autonomie noch zu verstärken. Die Oberaufsicht des Bundesrates über die Geschäftsführung der SBB wurde mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SR 742.31) aufgehoben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich hat das Bundesgericht festgestellt, dass die SBB schwere Unregelmässigkeiten begangen haben, als sie Grundstücke veräusserten, die für den Bau des Güterbahnhofes von Lugano-Vedeggio enteignet wurden, für welche aber die Enteigneten das Rückforderungsrecht hatten.</p><p>Aufgrund dieser Tatsachen bitte ich den Bundesrat aufzuzeigen, welche Entscheidungs- und Prüfungsverfahren in Bezug auf Verwaltung und Veräusserung des Immobilienbesitzes der SBB angewendet werden.</p><p>Ich bitte insbesondere um Antworten auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch ist der finanzielle Schaden dieser Veräusserungen für den Bund im Vergleich zu dem vom Bundesgericht festgesetzten unanfechtbaren Richtwert? (Die Aufstellung der verursachten Schäden ist entsprechend den auf S. 4 des eingereichten Originaltextes angegebenen drei Phasen vorzunehmen.)</p><p>2. Wie konnte es dazu kommen, dass der Verwaltungsrat der SBB bloss die Aufgabe der formalen Schlussgenehmigung erfüllt, faktisch aber keine Kontrolle über die effektive Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB hat, der bekanntlich der bedeutendste des Bundes ist?</p><p>3. Wie konnte es dazu kommen, dass bei öffentlichen Ausschreibungen die Mindestvorschriften betreffend das Verfahren systematisch übergangen werden?</p><p>4. Wie konnte es dazu kommen, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation keine eigentliche Kontrolle über die Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB ausübt bzw. meint, eine solche nicht ausüben zu müssen?</p><p>5. Sind die Immobilien, die durch vorsorgliche Enteignung in den Besitz der SBB gelangt sind, in den Bilanzen und Berichten, welche die SBB detailliert und präzis erstellen sollten, erwähnt? Dies ist angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen umso notwendiger.</p><p>6. Welche Ermittlungen wurden nach meiner Anzeige vom 1. Juni 1991 konkret durchgeführt und, unabhängig davon, vor und nach dem Bundesgerichtsentscheid? Hat sie überhaupt zu einem Ergebnis geführt?</p><p>7. Welche organisatorischen, strukturellen und gesetzlichen Massnahmen gedenkt der Bundesrat aufgrund dieses Sachverhaltes zu ergreifen, um eine rigorose Aufsicht über die Tätigkeit der SBB im Immobiliensektor sicherzustellen?</p>
- SBB. Merkwürdige Verfahren
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