Verlängerung der Verträge in der beruflichen Vorsorge
- ShortId
-
00.3037
- Id
-
20003037
- Updated
-
14.11.2025 07:20
- Language
-
de
- Title
-
Verlängerung der Verträge in der beruflichen Vorsorge
- AdditionalIndexing
-
Privatversicherung;Versicherungsvertrag;Steuerabzug;Pensionierung;Altersrentner/in;Berufliche Vorsorge
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0702030104, Pensionierung
- L05K0702030101, Altersrentner/in
- L04K11100113, Versicherungsvertrag
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11100112, Privatversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zur Vermeidung einer Diskriminierung gegenüber denjenigen, die ihre Versicherungsbeziehungen für sich selber oder für die Berechtigten mit eigenen Mitteln und aus persönlichen Gründen fortsetzen wollen, soll die Vorsorge mit der Pensionierung nicht automatisch beendigt werden.</p><p>Diese Verbesserung der Vorsorge trägt nicht nur zur finanziellen Gesundheit der Versicherungen bei, sondern vermindert auch die künftigen Fürsorgekosten von Bund, Kantonen und Gemeinden.</p><p>Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Personen, die zur Vorsorge über die Pensionierung hinaus in der Lage sind, ermöglichen, die sich aus ihrem Entschluss ergebenden Steuerabzüge geltend zu machen, und ihnen dadurch den Anreiz geben, ihre private Vorsorge zu verbessern.</p><p>Im Interesse aller sollte die Gleichbehandlung, wie sie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden bei der Besteuerung der Löhne vorsieht, auch für die Steuererleichterungen gelten.</p>
- <p>In der Säule 3a gilt für alle ein festes Rentenalter, nämlich das Alter 65 für Männer und zurzeit noch das Alter 62 für Frauen (Art. 13 Abs. 1 BVG). Sofern die Vorsorgenehmer bzw. die Vorsorgenehmerinnen vorher ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, beziehen sie unter Umständen eine Altersleistung aus ihrer zweiten Säule (und sind demzufolge BVG-Rentner oder -Rentnerinnen). Ab diesem Zeitpunkt können sie keine Beiträge mehr für die Säule 3a einzahlen. Hingegen können sie das Vorsorgekonto 3a bis zum Rentenalter unverändert stehen lassen. Ein Leistungsaufschub nach Erreichen des Rentenalters ist nach der geltenden Regelung in der gebundenen Selbstvorsorge nicht zulässig.</p><p>Im Unterschied zur Säule 3a ist in der zweiten Säule ein Leistungsaufschub bei Freizügigkeitseinrichtungen möglich und wird steuerlich zugelassen, sofern das Reglement der Freizügigkeitseinrichtung ihn klar vorsieht und der Vorsorgenehmer bzw. die Vorsorgenehmerin erwerbstätig ist. Der Aufschub ist längstens für fünf Jahre möglich (Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung).</p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob in der Säule 3a allenfalls eine analoge Regelung wie in der zweiten Säule einzuführen sei, wonach die Auszahlung von Altersleistungen bis spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG) aufgeschoben werden könnte. Artikel 3 Absatz 1 BVV 3 wäre entsprechend anzupassen. Voraussetzung wäre allerdings, dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht und der Vorsorgenehmer bzw. die Vorsorgenehmerin weiterhin erwerbstätig ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger sollten die Möglichkeit haben, Vorsorgeversicherungen oder Vorsorgevereinbarungen auch nach der Pensionierung abzuschliessen oder weiterzuführen. Ich ersuche darum den Bundesrat, Artikel 7 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, die am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, entsprechend anzupassen.</p>
- Verlängerung der Verträge in der beruflichen Vorsorge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zur Vermeidung einer Diskriminierung gegenüber denjenigen, die ihre Versicherungsbeziehungen für sich selber oder für die Berechtigten mit eigenen Mitteln und aus persönlichen Gründen fortsetzen wollen, soll die Vorsorge mit der Pensionierung nicht automatisch beendigt werden.</p><p>Diese Verbesserung der Vorsorge trägt nicht nur zur finanziellen Gesundheit der Versicherungen bei, sondern vermindert auch die künftigen Fürsorgekosten von Bund, Kantonen und Gemeinden.</p><p>Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Personen, die zur Vorsorge über die Pensionierung hinaus in der Lage sind, ermöglichen, die sich aus ihrem Entschluss ergebenden Steuerabzüge geltend zu machen, und ihnen dadurch den Anreiz geben, ihre private Vorsorge zu verbessern.</p><p>Im Interesse aller sollte die Gleichbehandlung, wie sie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden bei der Besteuerung der Löhne vorsieht, auch für die Steuererleichterungen gelten.</p>
- <p>In der Säule 3a gilt für alle ein festes Rentenalter, nämlich das Alter 65 für Männer und zurzeit noch das Alter 62 für Frauen (Art. 13 Abs. 1 BVG). Sofern die Vorsorgenehmer bzw. die Vorsorgenehmerinnen vorher ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, beziehen sie unter Umständen eine Altersleistung aus ihrer zweiten Säule (und sind demzufolge BVG-Rentner oder -Rentnerinnen). Ab diesem Zeitpunkt können sie keine Beiträge mehr für die Säule 3a einzahlen. Hingegen können sie das Vorsorgekonto 3a bis zum Rentenalter unverändert stehen lassen. Ein Leistungsaufschub nach Erreichen des Rentenalters ist nach der geltenden Regelung in der gebundenen Selbstvorsorge nicht zulässig.</p><p>Im Unterschied zur Säule 3a ist in der zweiten Säule ein Leistungsaufschub bei Freizügigkeitseinrichtungen möglich und wird steuerlich zugelassen, sofern das Reglement der Freizügigkeitseinrichtung ihn klar vorsieht und der Vorsorgenehmer bzw. die Vorsorgenehmerin erwerbstätig ist. Der Aufschub ist längstens für fünf Jahre möglich (Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung).</p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob in der Säule 3a allenfalls eine analoge Regelung wie in der zweiten Säule einzuführen sei, wonach die Auszahlung von Altersleistungen bis spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG) aufgeschoben werden könnte. Artikel 3 Absatz 1 BVV 3 wäre entsprechend anzupassen. Voraussetzung wäre allerdings, dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht und der Vorsorgenehmer bzw. die Vorsorgenehmerin weiterhin erwerbstätig ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger sollten die Möglichkeit haben, Vorsorgeversicherungen oder Vorsorgevereinbarungen auch nach der Pensionierung abzuschliessen oder weiterzuführen. Ich ersuche darum den Bundesrat, Artikel 7 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, die am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, entsprechend anzupassen.</p>
- Verlängerung der Verträge in der beruflichen Vorsorge
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