Integration ausländischer ETH-Ingenieure

ShortId
00.3039
Id
20003039
Updated
25.06.2025 01:46
Language
de
Title
Integration ausländischer ETH-Ingenieure
AdditionalIndexing
Forschungspersonal;ausländische/r Student/in;ETH;Ausländerkontingent;Brain Drain;Integration der Zuwanderer
1
  • L06K070203030201, Ausländerkontingent
  • L04K16020205, Forschungspersonal
  • L06K130102010101, ausländische/r Student/in
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L05K0108030101, Brain Drain
  • L05K1302050101, ETH
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizer Wirtschaft leidet zurzeit vor allem in Spitzensektoren wie dem der Informatik unter starkem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften und dies in einem solchen Mass, dass der Bund Anwerbungskampagnen im Ausland bewilligt hat. Gleichzeitig verhindert der Status der ausländischen ETH-Ingenieure deren wirkliche Integration schon während ihres Studiums und zwingt diese Spezialisten nach der Verleihung des Diploms zur Ausreise.</p><p>Besonders paradox ist die Situation der Doktoranden. Diese halten sich drei bis vier Jahre an einer ETH auf und werden dabei gewöhnlich als Assistenten entlöhnt. Sie verfügen somit über ein Einkommen, das ihnen die Gründung einer eigenen Familie erlauben würde; zudem stehen sie in einem Alter, in dem man diesen Gedanken gewöhnlich ins Auge fasst. Trotzdem besitzen sie normalerweise nicht einmal eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B, die den Familiennachzug ermöglichen würde; die einzige Ausnahme bilden die Stipendiaten des Bundes.</p><p>Doktoranden werden als Studenten betrachtet und besitzen deshalb eine Aufenthaltsbewilligung des Typs L, welche den Familiennachzug nicht zulässt. Sie sind im Rahmen eines Arbeitsvertrages über mehrere Jahre hinweg angestellt, werden aber in den vom Bundesrat festgelegten Jahreskontingenten nach Artikel 12 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer aufgrund der in Artikel 13 Absatz 1 enthaltenen Ausnahmeregelung nicht mitgezählt. Es handelt sich hierbei um einen fiktiven Studentenstatus, der zu dem Zweck geschaffen wurde, die jährlich vom Bundesrat festgelegten Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen nicht zu überschreiten.</p><p>Die Aufenthaltsbewilligung des Typs L erlischt automatisch mit dem Ende der Ausbildung, bei Doktoranden also mit der Promotion. Anschliessend wird die betreffende Person zur Ausreise aufgefordert, wenn sie nicht von einem inländischen Unternehmen angestellt wird und eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B ausgestellt bekommt.</p><p>Ein junger ausländischer Forscher, der Inhaber eines ETH-Doktortitels ist, hat sich im Allgemeinen vier bis zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten. Dennoch hat er keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, da eine solche zwar normalerweise nach fünf- bis zehnjährigem Aufenthalt erteilt wird, aber die Jahre der Aufenthaltsbewilligung des Typs L nicht mitgezählt werden.</p><p>Die Ausbildung eines jungen Forschers kostet den Bund zwischen 0,5 und 1 Million Franken, je nachdem, ob der Kandidat sein ganzes Studium absolviert oder lediglich promoviert hat. Offensichtlich wendet die Schweiz für die Ausbildung ausländischer Ingenieure und Forscher sehr viel Geld auf, unterstellt sie paradoxerweise aber einem Status, der weder vorsieht, diese Fachkräfte zu integrieren, noch, sie im Land zu behalten. Fast ein Drittel der Diplomingenieure der ETHL und mehr als die Hälfte der Doktoranden beispielsweise sind Ausländer. Es handelt sich also nicht um ein Randproblem. Die Schweiz verzichtet auf einen Teil der hoch qualifizierten Führungskräfte, die sie im Land selbst ausgebildet hat.</p><p>In den Vereinigten Staaten und in vielen anderen Ländern wird eine ganz andere Politik betrieben. Es wird alles getan, um ausländische Forscher zur Einreise zu motivieren, zu integrieren und zum Verbleib anzuregen. Wenn der Mangel an Spezialisten zum Hemmschuh für die Entwicklung der Spitzentechnologien wird, steht unsere Politik im Widerspruch zu den Interessen des Landes. Die vorliegende Motion soll diese Anomalie korrigieren. Sie verursacht weder zusätzliche Kosten noch administrativen Mehraufwand noch eine bedeutende Zunahme der bereits ansässigen Ausländer. Sie ermöglicht es, dass die in die ETH investierten Bundesgelder Früchte tragen, und fördert langfristig auch die Entwicklung von Spitzentechnologien, welche hoch qualifizierte Arbeitskräfte verlangen.</p>
  • <p>Mit der Motion werden primär die Doktoranden an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen angesprochen (ETH). Ihre mehrjährige Anwesenheit wird in der Praxis jedoch bereits seit langem von den zuständigen kantonalen Behörden mittels Ausweis B geregelt. Obwohl diese Regelung im Rahmen der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) unter dem Aspekt des Studentenstatus ausserhalb der Höchstzahlen bevorzugt erfolgt, wird den Doktoranden, Postdoktoranden und insbesondere den Bundesstipendiaten bei entsprechendem Bedürfnis der Familiennachzug nach den Weisungen des Bundes normalerweise grosszügig gewährt. Der Integrationsfrage, soweit sie für die betreffenden Personen ein spezielles Anliegen darstellt, wird insofern Rechnung getragen.</p><p>Soll ein Wissenschaftler nach Erhalt seines Doktorats von den ETH weiterbeschäftigt oder von Unternehmen in der freien Wirtschaft angestellt werden, kann er heute bei entsprechendem Gesuch aufgrund seiner Qualifikation und eines Anstellungsvertrages üblicherweise mit einer sofortigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung rechnen. Diese Regelung erfolgt ebenfalls in Form eines Ausweises B, nun aber unter Anrechnung an das jeweilige Jahresaufenthalterkontingent der Kantone oder des Bundes. Aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und der bilateralen Niederlassungsvereinbarungen wird ihm in der Folge nach fünf bzw. zehn Jahren die Niederlassungsbewilligung C angeboten und erteilt.</p><p>Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Meinung des Motionärs, wonach jüngere Akademiker, die hier eine teure Aus- und Weiterbildung absolviert haben, der Schweizer Forschung und Wirtschaft erhalten bleiben und ohne weitere Einschränkungen eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten sollen.</p><p>Aus Gründen der Rechtsgleichheit liesse es sich jedoch kaum rechtfertigen, einzelne Personen- oder Studienkategorien aus dem Universitätsbereich von den Begrenzungsmassnahmen auszuklammern. Eine entsprechende Änderung der BVO müsste deshalb mindestens die Doktoranden aller Hochschulen und Studienrichtungen umfassen. Damit wäre eine Vorverlegung der arbeitsmarktlichen Zulassungskontrolle vor den Studienabschluss bzw. eine grundsätzliche Ausnahme vom Kontingentierungssystem mit entsprechenden Auswirkungen auf die Ausländerpolitik verbunden.</p><p>Was die Personen aus den EU-Ländern betrifft, so werden die Anliegen des Motionärs mit der Annahme der bilateralen Verträge ohnehin erfüllt. Der Bundesrat ist in diesem Sinne bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Mit dieser Motion verlange ich, dass die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer dahingehend geändert wird, dass ausländische Forscherinnen und Forscher, die sich in Ausbildung an den ETH oder anderen Hochschulen befinden, oder die über ein Doktorat dieser Institutionen verfügen, den in der Verordnung vorgesehenen Begrenzungen nicht unterstehen. Zwei Gründe sind für die Änderung ausschlaggebend: Erstens soll während der Vorbereitung des Doktorats der Familiennachzug ermöglicht werden, damit eine bessere Integration des Ausländers in unser Land gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollen ETH-Doktoranden gleichzeitig eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B zugebilligt bekommen. Zweitens sollen ausländische Forscherinnen und Forscher ab der Promotion eine Niederlassungsbewilligung des Typs C erhalten. Damit sollen sie motiviert werden, sich in die Schweizer Wirtschaft zu integrieren, der das während der Ausbildung vom Bund mitfinanzierte Know-how zugute kommen soll.</p>
  • Integration ausländischer ETH-Ingenieure
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Wirtschaft leidet zurzeit vor allem in Spitzensektoren wie dem der Informatik unter starkem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften und dies in einem solchen Mass, dass der Bund Anwerbungskampagnen im Ausland bewilligt hat. Gleichzeitig verhindert der Status der ausländischen ETH-Ingenieure deren wirkliche Integration schon während ihres Studiums und zwingt diese Spezialisten nach der Verleihung des Diploms zur Ausreise.</p><p>Besonders paradox ist die Situation der Doktoranden. Diese halten sich drei bis vier Jahre an einer ETH auf und werden dabei gewöhnlich als Assistenten entlöhnt. Sie verfügen somit über ein Einkommen, das ihnen die Gründung einer eigenen Familie erlauben würde; zudem stehen sie in einem Alter, in dem man diesen Gedanken gewöhnlich ins Auge fasst. Trotzdem besitzen sie normalerweise nicht einmal eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B, die den Familiennachzug ermöglichen würde; die einzige Ausnahme bilden die Stipendiaten des Bundes.</p><p>Doktoranden werden als Studenten betrachtet und besitzen deshalb eine Aufenthaltsbewilligung des Typs L, welche den Familiennachzug nicht zulässt. Sie sind im Rahmen eines Arbeitsvertrages über mehrere Jahre hinweg angestellt, werden aber in den vom Bundesrat festgelegten Jahreskontingenten nach Artikel 12 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer aufgrund der in Artikel 13 Absatz 1 enthaltenen Ausnahmeregelung nicht mitgezählt. Es handelt sich hierbei um einen fiktiven Studentenstatus, der zu dem Zweck geschaffen wurde, die jährlich vom Bundesrat festgelegten Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen nicht zu überschreiten.</p><p>Die Aufenthaltsbewilligung des Typs L erlischt automatisch mit dem Ende der Ausbildung, bei Doktoranden also mit der Promotion. Anschliessend wird die betreffende Person zur Ausreise aufgefordert, wenn sie nicht von einem inländischen Unternehmen angestellt wird und eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B ausgestellt bekommt.</p><p>Ein junger ausländischer Forscher, der Inhaber eines ETH-Doktortitels ist, hat sich im Allgemeinen vier bis zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten. Dennoch hat er keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, da eine solche zwar normalerweise nach fünf- bis zehnjährigem Aufenthalt erteilt wird, aber die Jahre der Aufenthaltsbewilligung des Typs L nicht mitgezählt werden.</p><p>Die Ausbildung eines jungen Forschers kostet den Bund zwischen 0,5 und 1 Million Franken, je nachdem, ob der Kandidat sein ganzes Studium absolviert oder lediglich promoviert hat. Offensichtlich wendet die Schweiz für die Ausbildung ausländischer Ingenieure und Forscher sehr viel Geld auf, unterstellt sie paradoxerweise aber einem Status, der weder vorsieht, diese Fachkräfte zu integrieren, noch, sie im Land zu behalten. Fast ein Drittel der Diplomingenieure der ETHL und mehr als die Hälfte der Doktoranden beispielsweise sind Ausländer. Es handelt sich also nicht um ein Randproblem. Die Schweiz verzichtet auf einen Teil der hoch qualifizierten Führungskräfte, die sie im Land selbst ausgebildet hat.</p><p>In den Vereinigten Staaten und in vielen anderen Ländern wird eine ganz andere Politik betrieben. Es wird alles getan, um ausländische Forscher zur Einreise zu motivieren, zu integrieren und zum Verbleib anzuregen. Wenn der Mangel an Spezialisten zum Hemmschuh für die Entwicklung der Spitzentechnologien wird, steht unsere Politik im Widerspruch zu den Interessen des Landes. Die vorliegende Motion soll diese Anomalie korrigieren. Sie verursacht weder zusätzliche Kosten noch administrativen Mehraufwand noch eine bedeutende Zunahme der bereits ansässigen Ausländer. Sie ermöglicht es, dass die in die ETH investierten Bundesgelder Früchte tragen, und fördert langfristig auch die Entwicklung von Spitzentechnologien, welche hoch qualifizierte Arbeitskräfte verlangen.</p>
    • <p>Mit der Motion werden primär die Doktoranden an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen angesprochen (ETH). Ihre mehrjährige Anwesenheit wird in der Praxis jedoch bereits seit langem von den zuständigen kantonalen Behörden mittels Ausweis B geregelt. Obwohl diese Regelung im Rahmen der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) unter dem Aspekt des Studentenstatus ausserhalb der Höchstzahlen bevorzugt erfolgt, wird den Doktoranden, Postdoktoranden und insbesondere den Bundesstipendiaten bei entsprechendem Bedürfnis der Familiennachzug nach den Weisungen des Bundes normalerweise grosszügig gewährt. Der Integrationsfrage, soweit sie für die betreffenden Personen ein spezielles Anliegen darstellt, wird insofern Rechnung getragen.</p><p>Soll ein Wissenschaftler nach Erhalt seines Doktorats von den ETH weiterbeschäftigt oder von Unternehmen in der freien Wirtschaft angestellt werden, kann er heute bei entsprechendem Gesuch aufgrund seiner Qualifikation und eines Anstellungsvertrages üblicherweise mit einer sofortigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung rechnen. Diese Regelung erfolgt ebenfalls in Form eines Ausweises B, nun aber unter Anrechnung an das jeweilige Jahresaufenthalterkontingent der Kantone oder des Bundes. Aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und der bilateralen Niederlassungsvereinbarungen wird ihm in der Folge nach fünf bzw. zehn Jahren die Niederlassungsbewilligung C angeboten und erteilt.</p><p>Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Meinung des Motionärs, wonach jüngere Akademiker, die hier eine teure Aus- und Weiterbildung absolviert haben, der Schweizer Forschung und Wirtschaft erhalten bleiben und ohne weitere Einschränkungen eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten sollen.</p><p>Aus Gründen der Rechtsgleichheit liesse es sich jedoch kaum rechtfertigen, einzelne Personen- oder Studienkategorien aus dem Universitätsbereich von den Begrenzungsmassnahmen auszuklammern. Eine entsprechende Änderung der BVO müsste deshalb mindestens die Doktoranden aller Hochschulen und Studienrichtungen umfassen. Damit wäre eine Vorverlegung der arbeitsmarktlichen Zulassungskontrolle vor den Studienabschluss bzw. eine grundsätzliche Ausnahme vom Kontingentierungssystem mit entsprechenden Auswirkungen auf die Ausländerpolitik verbunden.</p><p>Was die Personen aus den EU-Ländern betrifft, so werden die Anliegen des Motionärs mit der Annahme der bilateralen Verträge ohnehin erfüllt. Der Bundesrat ist in diesem Sinne bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Mit dieser Motion verlange ich, dass die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer dahingehend geändert wird, dass ausländische Forscherinnen und Forscher, die sich in Ausbildung an den ETH oder anderen Hochschulen befinden, oder die über ein Doktorat dieser Institutionen verfügen, den in der Verordnung vorgesehenen Begrenzungen nicht unterstehen. Zwei Gründe sind für die Änderung ausschlaggebend: Erstens soll während der Vorbereitung des Doktorats der Familiennachzug ermöglicht werden, damit eine bessere Integration des Ausländers in unser Land gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollen ETH-Doktoranden gleichzeitig eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B zugebilligt bekommen. Zweitens sollen ausländische Forscherinnen und Forscher ab der Promotion eine Niederlassungsbewilligung des Typs C erhalten. Damit sollen sie motiviert werden, sich in die Schweizer Wirtschaft zu integrieren, der das während der Ausbildung vom Bund mitfinanzierte Know-how zugute kommen soll.</p>
    • Integration ausländischer ETH-Ingenieure

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