Parlamentarische Entschädigungen

ShortId
00.3048
Id
20003048
Updated
14.11.2025 07:26
Language
de
Title
Parlamentarische Entschädigungen
AdditionalIndexing
fraktionslose Abgeordnete;Entschädigung der Parlamentsmitglieder;Fraktionsentschädigung
1
  • L05K0803040101, Entschädigung der Parlamentsmitglieder
  • L05K0803030201, Fraktionsentschädigung
  • L04K08030303, fraktionslose Abgeordnete
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Fraktionen erhalten zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate einen jährlichen Beitrag, bestehend aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag pro Fraktionsmitglied.</p><p>Ausserdem hat jedes Fraktionsmitglied Anspruch auf ein Entgelt für die Sessionsvorbereitung. Die beiden Entschädigungen stellen eine Ungleichbehandlung der Ratsmitglieder dar, die sich negativ auf die Arbeitsweise und die Vorbereitung der parlamentarischen Arbeit auswirkt. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, sollen unter gleichen Bedingungen arbeiten können. Dies ist jedoch nicht der Fall, da Parlamentsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, keine direkten Informationen aus den Kommissionen haben, finanziell schlechter gestellt sind und keine Möglichkeit haben, den Rat von Experten oder externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen.</p><p>Aus diesen Gründen werden die Ratsbüros eingeladen, eine gewisse Gleichbehandlung herzustellen.</p><p>In Anbetracht der geringen Zahl der Betroffenen und der kleinen Beiträge, die hier zur Diskussion stehen, täten die Büros gut daran, durch die Schaffung gleicher Voraussetzungen die bestehende Zweiklassengesellschaft im Parlament zu beseitigen.</p>
  • <p>Die Fraktion ist eine offizielle, in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (Art. 154) und im Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) vorgesehene Einrichtung, die dazu dient, bei den Fraktionsmitgliedern einen gemeinsamen Standpunkt herauszubilden. Die hierzu relevanten Absätze von Artikel 8septies GVG lauten wie folgt:</p><p>Abs. 1</p><p>Die Fraktionen umfassen die Mitglieder gleicher Parteizugehörigkeit aus beiden Räten. Die Angehörigen mehrerer Parteien können zusammen eine Fraktion bilden. Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr in einem der beiden Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten.</p><p>Abs. 2</p><p>....</p><p>Abs. 3</p><p>....</p><p>Abs. 4</p><p>Die Fraktionen beraten insbesondere die Ratsgeschäfte und bereiten die Wahlen vor. Sie fördern die rationelle Geschäftserledigung.</p><p>Abs. 5</p><p>Sie können Sekretariate einrichten. Diesen werden die Unterlagen in der gleichen Weise zur Verfügung gestellt wie den Ratsmitgliedern. Zur Vorbereitung der Fraktionstätigkeit können die Sekretariate die Parlamentsdienste benützen.</p><p>Das Büro ist der Auffassung, dass die Fraktionen im Parlamentsdienst eine bedeutende Rolle spielen.</p><p>In der Fraktionsbildung kommt in erster Linie der Wille des Volkes, d. h. dessen Abstimmungsverhalten, zum Ausdruck und im Weiteren der Wille der verbleibenden Ratsmitglieder, einer bestehenden Fraktion beizutreten oder nicht. In der Zusammensetzung der Kommissionen spiegelt sich die Stärke der Fraktionen wider.</p><p>Um den Fraktionen zu ermöglichen, ihre gesetzlich vorgesehene Aufgabe zu erfüllen, erhalten sie gemäss Artikel 12 des Entschädigungsgesetzes einen jährlichen Beitrag zur Deckung ihrer Sekretariatskosten. Mit dem im zweiten Satzteil dieses Artikels vorgesehenen zweigliedrigen Beitragssystem (Grundbeitrag von 60 000 Franken und Beitrag pro Fraktionsmitglied von 11 000 Franken) soll einerseits den festen Kosten einer Fraktion und andererseits den je nach Fraktionsgrösse variierenden Kosten Rechnung getragen werden. Diese beiden Bestandteile bilden ein Ganzes und können nicht voneinander losgelöst werden. Die 11 000 Franken pro Fraktionsmitglied werden im Übrigen nicht den einzelnen Fraktionsmitgliedern, sondern den Fraktionen ausbezahlt. Dieser feste Beitrag kann also nicht einem fraktionslosen Ratsmitglied ausbezahlt werden.</p><p>Was die Entrichtung einer Entschädigung für die persönliche Teilnahme an der Sessionsvorbereitung betrifft, sieht das Büro keine Möglichkeit, über die Regelung von Artikel 2 des Entschädigungsgesetzes hinauszugehen: Diese Bestimmung sieht für alle - also auch für fraktionlose - Ratsmitglieder eine Jahresentschädigung von 12 000 Franken "als Entgelt für Vorbereitungsarbeiten" vor. Die Vorbereitung der Fraktionssitzungen gehört zu den oben erwähnten "Vorbereitungsarbeiten", so dass in der Tat nicht von der Ungleichbehandlung der Fraktionslosen gegenüber den Fraktionsangehörigen die Rede sein kann, da die Fraktionslosen definitionsgemäss nicht an den Fraktionssitzungen teilnehmen und die Fraktionsmitglieder für die Vorbereitung der Fraktionssitzungen nicht speziell entschädigt werden.</p> Das Büro beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die beiden Ratsbüros werden eingeladen, die offensichtliche Ungleichbehandlung der Ratsmitglieder zu beseitigen, durch:</p><p>1. Gewährung des festen Beitrages pro Fraktionsmitglied an alle Ratsmitglieder;</p><p>2. Entschädigung für die persönliche Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung der Sessionen.</p>
  • Parlamentarische Entschädigungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Fraktionen erhalten zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate einen jährlichen Beitrag, bestehend aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag pro Fraktionsmitglied.</p><p>Ausserdem hat jedes Fraktionsmitglied Anspruch auf ein Entgelt für die Sessionsvorbereitung. Die beiden Entschädigungen stellen eine Ungleichbehandlung der Ratsmitglieder dar, die sich negativ auf die Arbeitsweise und die Vorbereitung der parlamentarischen Arbeit auswirkt. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, sollen unter gleichen Bedingungen arbeiten können. Dies ist jedoch nicht der Fall, da Parlamentsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, keine direkten Informationen aus den Kommissionen haben, finanziell schlechter gestellt sind und keine Möglichkeit haben, den Rat von Experten oder externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen.</p><p>Aus diesen Gründen werden die Ratsbüros eingeladen, eine gewisse Gleichbehandlung herzustellen.</p><p>In Anbetracht der geringen Zahl der Betroffenen und der kleinen Beiträge, die hier zur Diskussion stehen, täten die Büros gut daran, durch die Schaffung gleicher Voraussetzungen die bestehende Zweiklassengesellschaft im Parlament zu beseitigen.</p>
    • <p>Die Fraktion ist eine offizielle, in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (Art. 154) und im Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) vorgesehene Einrichtung, die dazu dient, bei den Fraktionsmitgliedern einen gemeinsamen Standpunkt herauszubilden. Die hierzu relevanten Absätze von Artikel 8septies GVG lauten wie folgt:</p><p>Abs. 1</p><p>Die Fraktionen umfassen die Mitglieder gleicher Parteizugehörigkeit aus beiden Räten. Die Angehörigen mehrerer Parteien können zusammen eine Fraktion bilden. Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr in einem der beiden Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten.</p><p>Abs. 2</p><p>....</p><p>Abs. 3</p><p>....</p><p>Abs. 4</p><p>Die Fraktionen beraten insbesondere die Ratsgeschäfte und bereiten die Wahlen vor. Sie fördern die rationelle Geschäftserledigung.</p><p>Abs. 5</p><p>Sie können Sekretariate einrichten. Diesen werden die Unterlagen in der gleichen Weise zur Verfügung gestellt wie den Ratsmitgliedern. Zur Vorbereitung der Fraktionstätigkeit können die Sekretariate die Parlamentsdienste benützen.</p><p>Das Büro ist der Auffassung, dass die Fraktionen im Parlamentsdienst eine bedeutende Rolle spielen.</p><p>In der Fraktionsbildung kommt in erster Linie der Wille des Volkes, d. h. dessen Abstimmungsverhalten, zum Ausdruck und im Weiteren der Wille der verbleibenden Ratsmitglieder, einer bestehenden Fraktion beizutreten oder nicht. In der Zusammensetzung der Kommissionen spiegelt sich die Stärke der Fraktionen wider.</p><p>Um den Fraktionen zu ermöglichen, ihre gesetzlich vorgesehene Aufgabe zu erfüllen, erhalten sie gemäss Artikel 12 des Entschädigungsgesetzes einen jährlichen Beitrag zur Deckung ihrer Sekretariatskosten. Mit dem im zweiten Satzteil dieses Artikels vorgesehenen zweigliedrigen Beitragssystem (Grundbeitrag von 60 000 Franken und Beitrag pro Fraktionsmitglied von 11 000 Franken) soll einerseits den festen Kosten einer Fraktion und andererseits den je nach Fraktionsgrösse variierenden Kosten Rechnung getragen werden. Diese beiden Bestandteile bilden ein Ganzes und können nicht voneinander losgelöst werden. Die 11 000 Franken pro Fraktionsmitglied werden im Übrigen nicht den einzelnen Fraktionsmitgliedern, sondern den Fraktionen ausbezahlt. Dieser feste Beitrag kann also nicht einem fraktionslosen Ratsmitglied ausbezahlt werden.</p><p>Was die Entrichtung einer Entschädigung für die persönliche Teilnahme an der Sessionsvorbereitung betrifft, sieht das Büro keine Möglichkeit, über die Regelung von Artikel 2 des Entschädigungsgesetzes hinauszugehen: Diese Bestimmung sieht für alle - also auch für fraktionlose - Ratsmitglieder eine Jahresentschädigung von 12 000 Franken "als Entgelt für Vorbereitungsarbeiten" vor. Die Vorbereitung der Fraktionssitzungen gehört zu den oben erwähnten "Vorbereitungsarbeiten", so dass in der Tat nicht von der Ungleichbehandlung der Fraktionslosen gegenüber den Fraktionsangehörigen die Rede sein kann, da die Fraktionslosen definitionsgemäss nicht an den Fraktionssitzungen teilnehmen und die Fraktionsmitglieder für die Vorbereitung der Fraktionssitzungen nicht speziell entschädigt werden.</p> Das Büro beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die beiden Ratsbüros werden eingeladen, die offensichtliche Ungleichbehandlung der Ratsmitglieder zu beseitigen, durch:</p><p>1. Gewährung des festen Beitrages pro Fraktionsmitglied an alle Ratsmitglieder;</p><p>2. Entschädigung für die persönliche Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung der Sessionen.</p>
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