Straffung des Asylverfahrens
- ShortId
-
00.3058
- Id
-
20003058
- Updated
-
25.06.2025 01:42
- Language
-
de
- Title
-
Straffung des Asylverfahrens
- AdditionalIndexing
-
Asylverfahren;Vereinfachung von Verfahren
- 1
-
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Attraktivität der Schweiz als Asylland ist nicht zuletzt auch auf das Asylverfahren zurückzuführen. Mit der Revision des Asylgesetzes wurden erste Schritte unternommen, um diese Attraktivität zu senken. </p><p>Das geltende Asylgesetz verweist in der Verfahrensfrage - sofern dies nicht bereits im Asylgesetz speziell geregelt ist - auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Dieses ursprünglich nicht für den Asylbereich geschaffene Verfahrensrecht hat sich in diesem Bereich als nicht praktikabel erwiesen. Asylsuchende verfügen über sehr viele Einsprache- und Rekursmöglichkeiten. Dadurch verunmöglicht es das heutige System, ein Verfahren innert weniger Monate definitiv abzuschliessen. Dies bestätigen auch Experten des BFF und der ARK. </p><p>Daher ist das Verfahren zu straffen. Gleichzeitig sind die Rekursmöglichkeiten zu begrenzen. Das eigentliche Asylverfahren soll nicht mehr nach dem Verwaltungsverfahrensrecht laufen. Ziel ist die Schaffung eines neuen, eigenständigen, humanen, aber konsequenten Verfahrensrechtes. Das kann in einem speziellen Asylverfahrensgesetz, in einem Anhang zum Asylgesetz oder aber auch im Asylgesetz selbst erfolgen.</p>
- <p>1. Das BFF prüft bereits seit einigen Jahren Massnahmen, die zu einer Beschleunigung des Asylverfahrens führen. So testet es beispielsweise im Rahmen des Projektes Pronto die Möglichkeit, sowohl die direkte Anhörung zu den Asylgründen an der Empfangsstelle durchzuführen als auch den Asylentscheid dort zu fällen. Beim Projekt Tutto wird den Asylsuchenden nach der Registrierung des Asylgesuches eine Vorladung für eine direkte Bundesanhörung übergeben. Die ersten Resultate dieser beiden Projekte haben ergeben, dass das Asylverfahren dadurch verkürzt werden kann. Logistische Probleme (beispielsweise Verfügbarkeit von Dolmetschern für gewisse Sprachen, Verfügbarkeit von genügend Sekretariatspersonal, Vorladung einer Hilfswerksvertretung innerhalb einer vernünftigen Zeit) erlaubten bisher jedoch keine Verkürzung der Verfahrenszeit auf wenige Tage. Im Übrigen schlägt der Bericht der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" u. a. vor, sämtliche Anhörungen seien vom Bund durchzuführen. Zurzeit untersucht das BFF die Machbarkeit einer solchen Massnahme.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Problematik nicht so sehr in der Beschleunigung des Asylverfahrens als viel mehr im Vollzug der Wegweisung liegt. Aus diesem Grunde hat das BFF auf den 1. Oktober 1999 einer neu geschaffenen Abteilung (Abteilung Vollzugsunterstützung) den Auftrag erteilt, die Kantone beim Vollzug der Wegweisungen zu unterstützen.</p><p>2. Das neue Asylgesetz sieht die Eröffnung von unterschriebenen, mit Telefax übermittelten Asylentscheiden im Flughafenverfahren, bei an der Grenze eingereichten Asylgesuchen und in anderen dringlichen Fällen vor. Einer bevollmächtigten Person wird in diesen Fällen die Eröffnung des Asylentscheides an den Gesuchsteller lediglich mitgeteilt. Es handelt sich bei dieser Eröffnungsform um eine Spezialregelung des Asylgesetzes, die es den Behörden erlaubt, Asylentscheide rascher zu eröffnen, als dies auf dem Postweg möglich wäre. </p><p>Ob die Zustellung von unterschriebenen Asylentscheiden mit Telefax auf weitere Gruppen von Asylentscheiden auszudehnen ist, wird zu prüfen sein, wenn sich bei der Auswertung des in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Projektes Pronto ergeben sollte, dass diese Eröffnungsform beispielsweise auch bei Nichteintretensentscheiden mit sofortiger Wegweisung tatsächlich zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen kann.</p><p>3. Im heutigen Asylrecht besteht die Möglichkeit, eine Asyl suchende Person in einen Drittstaat wegzuweisen, einerseits in Artikel 23 Absatz 1 und in Artikel 42 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) mittels vorsorglicher Wegweisung und andererseits nach einem Nichteintretensentscheid gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d AsylG.</p><p>All diesen Möglichkeiten ist gemeinsam, dass in der Regel der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Gleichzeitig wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Den Betroffenen bleibt eine Frist von 24 Stunden, um ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen. Die ARK hat nach Artikel 112 Absatz 2 AsylG innerhalb von 48 Stunden über diese Gesuche zu entscheiden. </p><p>Die ARK ist mithin beim Entscheid über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an eine Frist gebunden. Um die 48-stündige Behandlungsfrist auch über Wochenenden und Feiertage einhalten zu können, unterhält die ARK seit Inkrafttreten des neuen AsylG am 1. Oktober 1999 zudem einen Pikettdienst. Weiter hat die ARK Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFF gemäss Artikel 109 AsylG in der Regel innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Für Beschwerden gegen Verfügungen des BFF bezüglich einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 AsylG) ist hingegen nach heutigem Recht keine Behandlungsfrist vorgesehen. </p><p>Zudem ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine taugliche und auch in der Anwendung umsetzbare Drittstaatenregelung gefunden werden muss, die auch mit den in unseren Nachbarstaaten und anderen europäischen Staaten geltenden Regelungen kompatibel ist. Die heutige Regelung wird deshalb im Rahmen der nächsten Asylgesetzrevision anzupassen sein (vgl. Antwort von Bundesrätin Metzler in der Fragestunde vom 20. März 2000 im Nationalrat zu Frage Heberlein Trix 00.5040, "Asylbewerber").</p><p>4. Der Bundesrat geht mit den Motionären einig, dass gegen straffällige Asylsuchende taugliche Massnahmen ergriffen werden müssen. Deshalb haben die Bearbeitung der Asylgesuche sowie der Vollzug der Wegweisung von straffälligen Asylsuchenden beim BFF und bei der ARK Priorität.</p><p>Die Prüfung eines Asylgesuches ist nicht an das Wohlverhalten des Asylsuchenden gebunden. Auch ein straffälliger Asylsuchender kann in seiner Heimat ernstlich an Leib und Leben bedroht sein, so dass er den Schutz eines Gastlandes bedarf. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft entspricht auch bei straffälligen Asylsuchenden einer völkerrechtlichen Pflicht. Gemäss Artikel 53 AsylG kann aber Flüchtlingen das Asyl verweigert werden, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.</p><p>Auch wenn auf Asylgesuche von straffälligen Asylsuchenden nicht eingetreten würde, wäre in diesen Fällen das Non-Refoulement-Gebot, welches sich auf Völker- und Verfassungsrecht stützt, zu beachten.</p><p>5. Die Motionäre verlangen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn in einem Staat der EU bereits ein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde. Dieser Vorschlag geht über den bestehenden Tatbestand in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d AsylG hinaus, in welchem Asylsuchende erfasst werden, welche in ein Land ausreisen können, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und welches das Non-Refoulement-Gebot beachtet. </p><p>Wird im Asylverfahren in der Schweiz bekannt, dass die Asyl suchende Person bereits in einem Staat der EU ein Asylgesuch gestellt hat, so prüfen die Behörden bereits heute, ob eine vorsorgliche Wegweisung gemäss Artikel 42 AsylG in den Drittstaat möglich ist. Weiter stellt sich in der Praxis meist heraus, dass die Asyl suchende Person im betreffenden EU-Mitgliedstaat unter anderer Identität erfasst wurde. In diesen Fällen kommt der Nichteintretenstatbestand der Identitätstäuschung gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b AsylG zur Anwendung. Ein Nichteintretenstatbestand, wie ihn die Motionäre vorschlagen, hätte folglich eher marginale Bedeutung in der Praxis. Aber auch eine derartige Straffung des Asylverfahrens wird bei der nächsten Gesetzesrevision geprüft. </p><p>Der Bundesrat ist bestrebt, mit der EU ein Parallelabkommen zum Dubliner Abkommen zu schliessen. Das Dubliner Abkommen stellt Bestimmungen auf, welche die Zuständigkeit eines Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EU gestellten Asylantrages festlegen. Der nach diesem Abkommen für die Prüfung des Asylantrages zuständige Staat ist auch für den Vollzug einer allfälligen Wegweisung zuständig. Mit einem Parallelabkommen müsste eine Vertragspartei einen Asylsuchenden mit negativem Asylentscheid wieder zurücknehmen - unter Ausschluss eines Asylverfahrens in der Schweiz. Solange die Schweiz aber keine solchen Abkommen abgeschlossen hat, bleiben Zweitgesuche nach Abschluss des ausländischen Verfahrens erlaubt (vgl. dazu den Entscheid der ARK Emark 1998/24, S. 213-214). </p><p>6. Die Staaten der EU sind zweifelsfrei verfolgungssichere Staaten. Aus diesen Staaten gehen kaum Asylgesuche ein. Die meisten Staaten, welche ein Beitrittsgesuch zur EU eingereicht haben, sind vom Bundesrat als verfolgungssichere Staaten bezeichnet worden. Dies trifft auf Ungarn, Tschechien, die Slowakei, Bulgarien, Rumänien und Litauen zu. Aus den übrigen Ländern, welche als Beitrittskandidaten der EU gelten, nämlich aus Estland (1999: 6 Gesuche), Lettland (1999: 10 Gesuche), Polen (1999: 4 Gesuche) und Slowenien (1999: 1 Gesuch), werden fast keine Asylgesuche verzeichnet. Die Einführung eines entsprechenden Nichteintretenstatbestandes würde bloss marginal zur Straffung des Asylverfahrens beitragen.</p><p>7. Mögliche medizinische Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens sind zurzeit die Knochenalters- sowie die DNA-Analyse. Bereits seit mehreren Jahren lassen Vormundschaftsbehörden im Interesse echter Minderjähriger Knochenradiographien vornehmen. Das neue AsylG vom 26. Juni 1998 trägt der speziellen Situation von minderjährigen und unbegleiteten Asylsuchenden mit zusätzlichen Verfahrensgarantien Rechnung. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, möglichst schnell das chronologische Alter eines angeblich minderjährigen und unbegleiteten Asylsuchenden mit bestmöglicher Sicherheit festzulegen, um die damit verbundenen Rechtsfolgen in die Wege leiten zu können. Das BFF erachtet solche Abklärungen für rechtlich zulässig (Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1). Gegen die Entscheide des BFF in solchen Knochenanalysefällen wurden Beschwerden bei der ARK eingereicht. Ein Grundsatzurteil in dieser Angelegenheit steht zurzeit noch aus. </p><p>Die Abklärungen für mögliche Anwendungsfälle genetischer Untersuchungen zu Identifizierungszwecken im Asylbereich stehen noch am Anfang. Im Bereich der Familienzusammenführung sind in einigen wenigen geeigneten Fällen erstmals Speicheltests durchgeführt worden - dies jedoch ausschliesslich auf freiwilliger Basis mit Einwilligung der Asylsuchenden und zu ihren Gunsten.</p><p>Zurzeit existiert im Asylverfahren keine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die persönliche Freiheit mittels genetischer Untersuchung. Jedoch ist ein Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen in Vorbereitung. Zurzeit wird der Vorentwurf im Lichte der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens überarbeitet. Die entsprechende Botschaft will der Bundesrat 2001 verabschieden. In diesem Gesetz findet in Kapitel 6, "Untersuchungen zu Identifizierungszwecken", auch die rechtliche Grundlage für entsprechende Untersuchungen im Verwaltungsverfahren Eingang.</p><p>8. Die Motionäre unterbreiten dem Bundesrat verschiedene konkrete Vorschläge zur Straffung des Asylverfahrens und fordern diesen auf, nach weiteren Möglichkeiten zu suchen. Die Forderung, das Asylverfahren zu straffen, wurde in der vergangenen Zeit von verschiedenen Seiten gestellt, u. a. von der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlinge und im Rahmen der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen". Ausserdem erarbeitet die Arbeitsgruppe "Airport" Vorschläge für ein effizienteres Verfahren am Flughafen. Schliesslich ist das BFF mit den beiden in Antwort 1 erläuterten Projekten dabei, in bestimmten Fällen versuchsweise das Asylverfahren zu beschleunigen. Es ist absehbar, dass im Verlaufe dieses Jahres verschiedene Vorschläge, welche in dieselbe Richtung zielen wie die Vorschläge der Motionäre, konkretisiert werden und zu einem Teilrevisionspaket geschnürt werden können.</p><p>Zum Vorschlag der Straffung des Beschwerdeverfahrens ist vorab festzuhalten, dass bereits heute nur ein ordentliches Beschwerdeverfahren besteht, nämlich jenes vor der ARK, welche letztinstanzlich urteilt. Das Wiedererwägungs- und das Revisionsverfahren sind ausserordentliche Rechtsmittel. Die Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel ist grundsätzlich nicht vollzugshemmend. Es bestehen folglich bereits heute die nötigen rechtlichen Grundlagen, welche bei der Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel ein gestrafftes Verfahren bzw. den Vollzug von Wegweisungen ermöglichen.</p><p>Die Motionäre regen auch an, ein eigenständiges Asylverfahrensgesetz zu schaffen. Dieses soll im Übrigen die Prädikate "human" und "konsequent" haben. Artikel 6 AsylG legt fest, dass sich das Asylverfahren in den Grundzügen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) richtet, soweit das AsylG keine Ausnahmen vorsieht. So hat der Gesetzgeber beispielsweise in Artikel 17 Absatz 1 AsylG eine Ausnahme zum VwVG vorgesehen, wonach der Fristenstillstand während der Gerichtsferien im Asylverfahren nicht gilt. Der Bundesrat befürwortet solche verfahrensbeschleunigende Bestimmungen im Asylverfahren. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese wie bisher als Ausnahmen zum VwVG im AsylG festzuhalten sind. Ein spezielles Asylverfahrensgesetz ist dazu nicht notwendig und würde bloss zu Doppelspurigkeiten führen. Denn die wichtigsten Verfahrensgrundsätze leiten sich aus der Verfassung oder aus dem Völkerrecht ab. Ein spezielles Asylverfahrensgesetz müsste dieselben verfassungsmässigen und völkerrechtlichen Verfahrensgarantien enthalten, wie sie bereits das VwVG enthält.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Gesetzesänderungen zur Straffung des Asylverfahrens vorzuschlagen. Dabei sollen insbesondere folgende Verbesserungen in Betracht gezogen werden:</p><p>1. Die Anhörung über die Asylgründe ist dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) zu übertragen. Sie hat innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise, wenn möglich in der Empfangsstelle, zu erfolgen.</p><p>2. Sofort vollstreckbare Entscheide (Nichteintreten oder Wegweisung in Drittstaaten), die in den Empfangsstellen gefällt werden, sollen dem Rechtsvertreter per Telefax zugestellt werden können.</p><p>3. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist anzuweisen, den Wegweisungsentscheid in Drittstaaten ebenfalls so rasch als möglich zu fällen.</p><p>4. Es ist die Möglichkeit zu schaffen, auf Gesuche von Personen, die in der Schweiz kriminell werden (z. B. bei strafbaren Handlungen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen führen), nicht einzutreten.</p><p>5. Ebenso soll auf ein Gesuch nicht eingetreten werden, wenn ein solches in einem EU-Staat bereits rechtskräftig abgelehnt wurde.</p><p>6. EU-Staaten und gegebenenfalls EU-Erweiterungsstaaten sind vom Bundesrat als verfolgungssichere Staaten zu bezeichnen.</p><p>7. Für die Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.</p><p>8. Zu prüfen sind weitere Straffungsmöglichkeiten im Ablauf des Verfahrens, so insbesondere bei den Rekursmöglichkeiten und für Wiedererwägungsgesuche.</p>
- Straffung des Asylverfahrens
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Attraktivität der Schweiz als Asylland ist nicht zuletzt auch auf das Asylverfahren zurückzuführen. Mit der Revision des Asylgesetzes wurden erste Schritte unternommen, um diese Attraktivität zu senken. </p><p>Das geltende Asylgesetz verweist in der Verfahrensfrage - sofern dies nicht bereits im Asylgesetz speziell geregelt ist - auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Dieses ursprünglich nicht für den Asylbereich geschaffene Verfahrensrecht hat sich in diesem Bereich als nicht praktikabel erwiesen. Asylsuchende verfügen über sehr viele Einsprache- und Rekursmöglichkeiten. Dadurch verunmöglicht es das heutige System, ein Verfahren innert weniger Monate definitiv abzuschliessen. Dies bestätigen auch Experten des BFF und der ARK. </p><p>Daher ist das Verfahren zu straffen. Gleichzeitig sind die Rekursmöglichkeiten zu begrenzen. Das eigentliche Asylverfahren soll nicht mehr nach dem Verwaltungsverfahrensrecht laufen. Ziel ist die Schaffung eines neuen, eigenständigen, humanen, aber konsequenten Verfahrensrechtes. Das kann in einem speziellen Asylverfahrensgesetz, in einem Anhang zum Asylgesetz oder aber auch im Asylgesetz selbst erfolgen.</p>
- <p>1. Das BFF prüft bereits seit einigen Jahren Massnahmen, die zu einer Beschleunigung des Asylverfahrens führen. So testet es beispielsweise im Rahmen des Projektes Pronto die Möglichkeit, sowohl die direkte Anhörung zu den Asylgründen an der Empfangsstelle durchzuführen als auch den Asylentscheid dort zu fällen. Beim Projekt Tutto wird den Asylsuchenden nach der Registrierung des Asylgesuches eine Vorladung für eine direkte Bundesanhörung übergeben. Die ersten Resultate dieser beiden Projekte haben ergeben, dass das Asylverfahren dadurch verkürzt werden kann. Logistische Probleme (beispielsweise Verfügbarkeit von Dolmetschern für gewisse Sprachen, Verfügbarkeit von genügend Sekretariatspersonal, Vorladung einer Hilfswerksvertretung innerhalb einer vernünftigen Zeit) erlaubten bisher jedoch keine Verkürzung der Verfahrenszeit auf wenige Tage. Im Übrigen schlägt der Bericht der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" u. a. vor, sämtliche Anhörungen seien vom Bund durchzuführen. Zurzeit untersucht das BFF die Machbarkeit einer solchen Massnahme.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Problematik nicht so sehr in der Beschleunigung des Asylverfahrens als viel mehr im Vollzug der Wegweisung liegt. Aus diesem Grunde hat das BFF auf den 1. Oktober 1999 einer neu geschaffenen Abteilung (Abteilung Vollzugsunterstützung) den Auftrag erteilt, die Kantone beim Vollzug der Wegweisungen zu unterstützen.</p><p>2. Das neue Asylgesetz sieht die Eröffnung von unterschriebenen, mit Telefax übermittelten Asylentscheiden im Flughafenverfahren, bei an der Grenze eingereichten Asylgesuchen und in anderen dringlichen Fällen vor. Einer bevollmächtigten Person wird in diesen Fällen die Eröffnung des Asylentscheides an den Gesuchsteller lediglich mitgeteilt. Es handelt sich bei dieser Eröffnungsform um eine Spezialregelung des Asylgesetzes, die es den Behörden erlaubt, Asylentscheide rascher zu eröffnen, als dies auf dem Postweg möglich wäre. </p><p>Ob die Zustellung von unterschriebenen Asylentscheiden mit Telefax auf weitere Gruppen von Asylentscheiden auszudehnen ist, wird zu prüfen sein, wenn sich bei der Auswertung des in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Projektes Pronto ergeben sollte, dass diese Eröffnungsform beispielsweise auch bei Nichteintretensentscheiden mit sofortiger Wegweisung tatsächlich zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen kann.</p><p>3. Im heutigen Asylrecht besteht die Möglichkeit, eine Asyl suchende Person in einen Drittstaat wegzuweisen, einerseits in Artikel 23 Absatz 1 und in Artikel 42 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) mittels vorsorglicher Wegweisung und andererseits nach einem Nichteintretensentscheid gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d AsylG.</p><p>All diesen Möglichkeiten ist gemeinsam, dass in der Regel der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Gleichzeitig wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Den Betroffenen bleibt eine Frist von 24 Stunden, um ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen. Die ARK hat nach Artikel 112 Absatz 2 AsylG innerhalb von 48 Stunden über diese Gesuche zu entscheiden. </p><p>Die ARK ist mithin beim Entscheid über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an eine Frist gebunden. Um die 48-stündige Behandlungsfrist auch über Wochenenden und Feiertage einhalten zu können, unterhält die ARK seit Inkrafttreten des neuen AsylG am 1. Oktober 1999 zudem einen Pikettdienst. Weiter hat die ARK Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFF gemäss Artikel 109 AsylG in der Regel innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Für Beschwerden gegen Verfügungen des BFF bezüglich einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 AsylG) ist hingegen nach heutigem Recht keine Behandlungsfrist vorgesehen. </p><p>Zudem ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine taugliche und auch in der Anwendung umsetzbare Drittstaatenregelung gefunden werden muss, die auch mit den in unseren Nachbarstaaten und anderen europäischen Staaten geltenden Regelungen kompatibel ist. Die heutige Regelung wird deshalb im Rahmen der nächsten Asylgesetzrevision anzupassen sein (vgl. Antwort von Bundesrätin Metzler in der Fragestunde vom 20. März 2000 im Nationalrat zu Frage Heberlein Trix 00.5040, "Asylbewerber").</p><p>4. Der Bundesrat geht mit den Motionären einig, dass gegen straffällige Asylsuchende taugliche Massnahmen ergriffen werden müssen. Deshalb haben die Bearbeitung der Asylgesuche sowie der Vollzug der Wegweisung von straffälligen Asylsuchenden beim BFF und bei der ARK Priorität.</p><p>Die Prüfung eines Asylgesuches ist nicht an das Wohlverhalten des Asylsuchenden gebunden. Auch ein straffälliger Asylsuchender kann in seiner Heimat ernstlich an Leib und Leben bedroht sein, so dass er den Schutz eines Gastlandes bedarf. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft entspricht auch bei straffälligen Asylsuchenden einer völkerrechtlichen Pflicht. Gemäss Artikel 53 AsylG kann aber Flüchtlingen das Asyl verweigert werden, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.</p><p>Auch wenn auf Asylgesuche von straffälligen Asylsuchenden nicht eingetreten würde, wäre in diesen Fällen das Non-Refoulement-Gebot, welches sich auf Völker- und Verfassungsrecht stützt, zu beachten.</p><p>5. Die Motionäre verlangen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn in einem Staat der EU bereits ein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde. Dieser Vorschlag geht über den bestehenden Tatbestand in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d AsylG hinaus, in welchem Asylsuchende erfasst werden, welche in ein Land ausreisen können, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und welches das Non-Refoulement-Gebot beachtet. </p><p>Wird im Asylverfahren in der Schweiz bekannt, dass die Asyl suchende Person bereits in einem Staat der EU ein Asylgesuch gestellt hat, so prüfen die Behörden bereits heute, ob eine vorsorgliche Wegweisung gemäss Artikel 42 AsylG in den Drittstaat möglich ist. Weiter stellt sich in der Praxis meist heraus, dass die Asyl suchende Person im betreffenden EU-Mitgliedstaat unter anderer Identität erfasst wurde. In diesen Fällen kommt der Nichteintretenstatbestand der Identitätstäuschung gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b AsylG zur Anwendung. Ein Nichteintretenstatbestand, wie ihn die Motionäre vorschlagen, hätte folglich eher marginale Bedeutung in der Praxis. Aber auch eine derartige Straffung des Asylverfahrens wird bei der nächsten Gesetzesrevision geprüft. </p><p>Der Bundesrat ist bestrebt, mit der EU ein Parallelabkommen zum Dubliner Abkommen zu schliessen. Das Dubliner Abkommen stellt Bestimmungen auf, welche die Zuständigkeit eines Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EU gestellten Asylantrages festlegen. Der nach diesem Abkommen für die Prüfung des Asylantrages zuständige Staat ist auch für den Vollzug einer allfälligen Wegweisung zuständig. Mit einem Parallelabkommen müsste eine Vertragspartei einen Asylsuchenden mit negativem Asylentscheid wieder zurücknehmen - unter Ausschluss eines Asylverfahrens in der Schweiz. Solange die Schweiz aber keine solchen Abkommen abgeschlossen hat, bleiben Zweitgesuche nach Abschluss des ausländischen Verfahrens erlaubt (vgl. dazu den Entscheid der ARK Emark 1998/24, S. 213-214). </p><p>6. Die Staaten der EU sind zweifelsfrei verfolgungssichere Staaten. Aus diesen Staaten gehen kaum Asylgesuche ein. Die meisten Staaten, welche ein Beitrittsgesuch zur EU eingereicht haben, sind vom Bundesrat als verfolgungssichere Staaten bezeichnet worden. Dies trifft auf Ungarn, Tschechien, die Slowakei, Bulgarien, Rumänien und Litauen zu. Aus den übrigen Ländern, welche als Beitrittskandidaten der EU gelten, nämlich aus Estland (1999: 6 Gesuche), Lettland (1999: 10 Gesuche), Polen (1999: 4 Gesuche) und Slowenien (1999: 1 Gesuch), werden fast keine Asylgesuche verzeichnet. Die Einführung eines entsprechenden Nichteintretenstatbestandes würde bloss marginal zur Straffung des Asylverfahrens beitragen.</p><p>7. Mögliche medizinische Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens sind zurzeit die Knochenalters- sowie die DNA-Analyse. Bereits seit mehreren Jahren lassen Vormundschaftsbehörden im Interesse echter Minderjähriger Knochenradiographien vornehmen. Das neue AsylG vom 26. Juni 1998 trägt der speziellen Situation von minderjährigen und unbegleiteten Asylsuchenden mit zusätzlichen Verfahrensgarantien Rechnung. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, möglichst schnell das chronologische Alter eines angeblich minderjährigen und unbegleiteten Asylsuchenden mit bestmöglicher Sicherheit festzulegen, um die damit verbundenen Rechtsfolgen in die Wege leiten zu können. Das BFF erachtet solche Abklärungen für rechtlich zulässig (Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1). Gegen die Entscheide des BFF in solchen Knochenanalysefällen wurden Beschwerden bei der ARK eingereicht. Ein Grundsatzurteil in dieser Angelegenheit steht zurzeit noch aus. </p><p>Die Abklärungen für mögliche Anwendungsfälle genetischer Untersuchungen zu Identifizierungszwecken im Asylbereich stehen noch am Anfang. Im Bereich der Familienzusammenführung sind in einigen wenigen geeigneten Fällen erstmals Speicheltests durchgeführt worden - dies jedoch ausschliesslich auf freiwilliger Basis mit Einwilligung der Asylsuchenden und zu ihren Gunsten.</p><p>Zurzeit existiert im Asylverfahren keine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die persönliche Freiheit mittels genetischer Untersuchung. Jedoch ist ein Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen in Vorbereitung. Zurzeit wird der Vorentwurf im Lichte der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens überarbeitet. Die entsprechende Botschaft will der Bundesrat 2001 verabschieden. In diesem Gesetz findet in Kapitel 6, "Untersuchungen zu Identifizierungszwecken", auch die rechtliche Grundlage für entsprechende Untersuchungen im Verwaltungsverfahren Eingang.</p><p>8. Die Motionäre unterbreiten dem Bundesrat verschiedene konkrete Vorschläge zur Straffung des Asylverfahrens und fordern diesen auf, nach weiteren Möglichkeiten zu suchen. Die Forderung, das Asylverfahren zu straffen, wurde in der vergangenen Zeit von verschiedenen Seiten gestellt, u. a. von der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlinge und im Rahmen der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen". Ausserdem erarbeitet die Arbeitsgruppe "Airport" Vorschläge für ein effizienteres Verfahren am Flughafen. Schliesslich ist das BFF mit den beiden in Antwort 1 erläuterten Projekten dabei, in bestimmten Fällen versuchsweise das Asylverfahren zu beschleunigen. Es ist absehbar, dass im Verlaufe dieses Jahres verschiedene Vorschläge, welche in dieselbe Richtung zielen wie die Vorschläge der Motionäre, konkretisiert werden und zu einem Teilrevisionspaket geschnürt werden können.</p><p>Zum Vorschlag der Straffung des Beschwerdeverfahrens ist vorab festzuhalten, dass bereits heute nur ein ordentliches Beschwerdeverfahren besteht, nämlich jenes vor der ARK, welche letztinstanzlich urteilt. Das Wiedererwägungs- und das Revisionsverfahren sind ausserordentliche Rechtsmittel. Die Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel ist grundsätzlich nicht vollzugshemmend. Es bestehen folglich bereits heute die nötigen rechtlichen Grundlagen, welche bei der Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel ein gestrafftes Verfahren bzw. den Vollzug von Wegweisungen ermöglichen.</p><p>Die Motionäre regen auch an, ein eigenständiges Asylverfahrensgesetz zu schaffen. Dieses soll im Übrigen die Prädikate "human" und "konsequent" haben. Artikel 6 AsylG legt fest, dass sich das Asylverfahren in den Grundzügen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) richtet, soweit das AsylG keine Ausnahmen vorsieht. So hat der Gesetzgeber beispielsweise in Artikel 17 Absatz 1 AsylG eine Ausnahme zum VwVG vorgesehen, wonach der Fristenstillstand während der Gerichtsferien im Asylverfahren nicht gilt. Der Bundesrat befürwortet solche verfahrensbeschleunigende Bestimmungen im Asylverfahren. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese wie bisher als Ausnahmen zum VwVG im AsylG festzuhalten sind. Ein spezielles Asylverfahrensgesetz ist dazu nicht notwendig und würde bloss zu Doppelspurigkeiten führen. Denn die wichtigsten Verfahrensgrundsätze leiten sich aus der Verfassung oder aus dem Völkerrecht ab. Ein spezielles Asylverfahrensgesetz müsste dieselben verfassungsmässigen und völkerrechtlichen Verfahrensgarantien enthalten, wie sie bereits das VwVG enthält.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Gesetzesänderungen zur Straffung des Asylverfahrens vorzuschlagen. Dabei sollen insbesondere folgende Verbesserungen in Betracht gezogen werden:</p><p>1. Die Anhörung über die Asylgründe ist dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) zu übertragen. Sie hat innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise, wenn möglich in der Empfangsstelle, zu erfolgen.</p><p>2. Sofort vollstreckbare Entscheide (Nichteintreten oder Wegweisung in Drittstaaten), die in den Empfangsstellen gefällt werden, sollen dem Rechtsvertreter per Telefax zugestellt werden können.</p><p>3. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist anzuweisen, den Wegweisungsentscheid in Drittstaaten ebenfalls so rasch als möglich zu fällen.</p><p>4. Es ist die Möglichkeit zu schaffen, auf Gesuche von Personen, die in der Schweiz kriminell werden (z. B. bei strafbaren Handlungen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen führen), nicht einzutreten.</p><p>5. Ebenso soll auf ein Gesuch nicht eingetreten werden, wenn ein solches in einem EU-Staat bereits rechtskräftig abgelehnt wurde.</p><p>6. EU-Staaten und gegebenenfalls EU-Erweiterungsstaaten sind vom Bundesrat als verfolgungssichere Staaten zu bezeichnen.</p><p>7. Für die Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.</p><p>8. Zu prüfen sind weitere Straffungsmöglichkeiten im Ablauf des Verfahrens, so insbesondere bei den Rekursmöglichkeiten und für Wiedererwägungsgesuche.</p>
- Straffung des Asylverfahrens
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