Ausserparlamentarische Kommissionen. Entschädigung

ShortId
00.3063
Id
20003063
Updated
10.04.2024 09:13
Language
de
Title
Ausserparlamentarische Kommissionen. Entschädigung
AdditionalIndexing
parlamentarische Kommission;Entschädigung;Gleichbehandlung;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K08030301, parlamentarische Kommission
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Taggelder für ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane des Bundes richten sich nach der Verordnung des Bundesrates vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung) und der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen. Gemäss diesen Verordnungen betragen die Taggelder zwischen 100 und 150 Franken für konsultativ und beratende Kommissionen (Verwaltungskommissionen) und 100 bis 200 Franken für Kommissionen mit Entscheidbefugnissen (Behördenkommissionen). Den Präsidenten bzw. Präsidentinnen von ausserparlamentarischen Kommissionen kann zusätzlich zum Taggeld eine Pauschalentschädigung ausgerichtet werden. Die für die Kommissionen zuständigen Departemente, die Bundeskanzlei und der ETH-Rat setzen Taggelder bis zu 200 Franken fest. Taggelder, die diesen Betrag übersteigen, sowie die Pauschalentschädigungen der Präsidenten bzw. Präsidentinnen werden im Einvernehmen mit dem EFD festgesetzt. Für Selbstständigerwerbende sowie Personen, für welche die Kommissionsarbeit einen besonderen Aufwand darstellt, können die Taggelder verdoppelt werden. Die Kommissionenverordnung sieht als Höchstbetrag für ein Taggeld 1000 Franken vor. Hinzu kommen allfällige Vergütungen von Auslagen (Reise-, Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigungen), welche sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalrechtes richten. Wird ein Kommissionsmitglied ausserhalb von Sitzungen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, kann ihm zudem ein zusätzliches Taggeld gewährt werden.</p><p>Die Entschädigungen der Rekurs- und Schiedskommissionen im Sinne der Artikel 71a bis 71c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren richten sich ebenfalls nach der bundesrätlichen Kommissionenverordnung.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Seit der Inkraftsetzung der bundesrätlichen Kommissionenverordnung sowie der Verordnung des EFD über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen bietet die Festsetzung der einzelnen Taggelder in der Regel keine Probleme. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass diese zu unterschiedlich ausfallen, und er erachtet deshalb die Schaffung einer grösseren Einheitlichkeit weder als zweckmässig noch als erforderlich.</p><p>Die Höhe der Entschädigung der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen hängt von der Bedeutung der einzelnen Kommission bzw. von der Art der zu leistenden Kommissionstätigkeit sowie der zeitlichen Belastung ab. Das Gros der Taggelder bewegt sich zwischen 100 und 150 Franken für unselbstständig erwerbende bzw. 200 und 300 Franken für selbstständig erwerbende Mitglieder. Höhere Entschädigungen beziehen in der Regel nur Mitglieder von Kommissionen, die über Entscheidbefugnisse verfügen, wie z. B. der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), der Wettbewerbskommission, der Zulassungskommission für den Zivildienst oder der Kommunikationskommission. Die Taggelder sind bewusst nicht als Lohnersatz ausgestaltet. Oft vertreten die Mitglieder Organisationen oder andere Interessengruppen und werden von ihren Arbeitgebern während der Kommissionsarbeit entlöhnt.</p><p>2. Ja, bei den zuständigen Departementen oder Dienststellen. Das Eidgenössische Personalamt führt jährlich ein Reporting durch, welches über die in der allgemeinen Bundesverwaltung eingesetzten Kommissionen sowie deren Taggelder und Entschädigungen Auskunft gibt. Zudem existiert auf der Intranet-Website der Bundeskanzlei eine Übersicht über die vom Bundesrat eingesetzten ständigen ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes.</p><p>3. In der allgemeinen Bundesverwaltung sind rund 200 ständige ausserparlamentarische Kommissionen eingesetzt (Stand 1999). Diese werden durch ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss geschaffen oder gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom Bundesrat, von einem Departement oder von der Bundeskanzlei eingesetzt. Eine Übersicht über die in der allgemeinen Bundesverwaltung eingesetzten Ad-hoc-Kommissionen existiert auf Stufe Bund nicht.</p><p>4. Der Aufwand für die Entschädigung der rund 200 ausserparlamentarischen Kommissionen belief sich 1999 gesamthaft auf etwa 10,5 Millionen Franken. Darin enthalten sind die Taggelder der Kommissionsmitglieder, allfällige Präsidialentschädigungen und Nebenauslagen. Für die parlamentarischen Kommissionen wurden knapp 6 Millionen Franken ausgegeben. Dieser Betrag setzt sich hauptsächlich aus den Sitzungsgeldern und Spesenentschädigungen an die Mitglieder des National- und Ständerates zusammen. Darin nicht enthalten ist die jährliche Grundentschädigung von 30 000 Franken pro Ratsmitglied.</p><p>5. Als Kommission mit einer tiefen Entschädigung kann die Eidgenössische Kommission für das Schweizerische Landesmuseum bezeichnet werden; das Taggeld beträgt 70 Franken. Eine mittlere Entschädigung - 130 Franken für unselbstständig erwerbende bzw. 250 Franken für selbstständig erwerbende Mitglieder - erhält der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen. Zu den Kommissionen mit höchsten Entschädigungsansätzen zählt die Zulassungskommission für den Zivildienst; für Unselbstständigerwerbende beträgt das Taggeld 300 Franken, für Selbstständigerwerbende 500 Franken.</p><p>In einigen arbeitsintensiven Kommissionen (EBK, Wettbewerbskommission, Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat, Kommunikationskommission, Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen) erhalten zudem auch die Mitglieder Pauschalentschädigungen. Diese werden jeweils dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Die Kriterien für die Festsetzung der Pauschalentschädigungen sind die gleichen wie diejenigen für die Taggelder.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Entschädigungen, die an Kommissionsmitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen ausbezahlt werden, sind in zwei Verordnungen geregelt.</p><p>In der Verordnung des Bundesrates werden die Kommissionen in beratende Kommissionen und in Kommissionen mit Entscheidbefugnissen eingeteilt. Die Entschädigung der Kommissionen mit lediglich beratender Funktion sind tiefer, weil diese Kommissionen eben als weniger wichtig angesehen werden oder weil es Kommissionen sind, die eine kleinere Verantwortung haben als die Kommissionen mit Entscheidbefugnissen.</p><p>Grundsätzlich - so ist es in den Verordnungen festgelegt - sollten die Tagespauschalen 1000 Franken (Kommissionen mit beratender Funktion) und 1200 Franken (Kommissionen mit Entscheidbefugnissen) nicht überschreiten. Dazu kommen die normalen Übernachtungs-, Essens- und Reiseentschädigungen.</p><p>In den weitaus meisten Fällen sind die Entschädigungen viel kleiner als die eben erwähnten Höchstwerte und erreichen zum Teil ein sehr bescheidenes Niveau. In einigen Kommissionen aber werden zum Teil sehr hohe Entschädigungen ausbezahlt. Die Entschädigungen sind sehr oder sogar zu unterschiedlich.</p><p>1. Warum gibt es zum Teil sehr unterschiedliche Entschädigungen, und ist es nicht möglich, eine grössere Einheitlichkeit zu erreichen?</p><p>2. Können die Entschädigungen der einzelnen Kommissionen eingesehen werden? Wenn ja, wo?</p><p>3. Wie viele ständige und wie viele Ad-hoc-Kommissionen beschäftigt der Bund? </p><p>4. Wie hoch ist die Gesamtsumme 1999, die der Bund für die ausserparlamentarischen Kommissionen gesamthaft ausgegeben hat? Im Vergleich: Wie viel gibt der Bund pro Jahr für die parlamentarischen Kommissionen aus?</p><p>5. Wie hoch ist (je ein Beispiel) die Entschädigung pro Tag für eine Kommission mit tiefer, mittlerer und höchster Entschädigung?</p>
  • Ausserparlamentarische Kommissionen. Entschädigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Taggelder für ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane des Bundes richten sich nach der Verordnung des Bundesrates vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung) und der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen. Gemäss diesen Verordnungen betragen die Taggelder zwischen 100 und 150 Franken für konsultativ und beratende Kommissionen (Verwaltungskommissionen) und 100 bis 200 Franken für Kommissionen mit Entscheidbefugnissen (Behördenkommissionen). Den Präsidenten bzw. Präsidentinnen von ausserparlamentarischen Kommissionen kann zusätzlich zum Taggeld eine Pauschalentschädigung ausgerichtet werden. Die für die Kommissionen zuständigen Departemente, die Bundeskanzlei und der ETH-Rat setzen Taggelder bis zu 200 Franken fest. Taggelder, die diesen Betrag übersteigen, sowie die Pauschalentschädigungen der Präsidenten bzw. Präsidentinnen werden im Einvernehmen mit dem EFD festgesetzt. Für Selbstständigerwerbende sowie Personen, für welche die Kommissionsarbeit einen besonderen Aufwand darstellt, können die Taggelder verdoppelt werden. Die Kommissionenverordnung sieht als Höchstbetrag für ein Taggeld 1000 Franken vor. Hinzu kommen allfällige Vergütungen von Auslagen (Reise-, Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigungen), welche sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalrechtes richten. Wird ein Kommissionsmitglied ausserhalb von Sitzungen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, kann ihm zudem ein zusätzliches Taggeld gewährt werden.</p><p>Die Entschädigungen der Rekurs- und Schiedskommissionen im Sinne der Artikel 71a bis 71c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren richten sich ebenfalls nach der bundesrätlichen Kommissionenverordnung.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Seit der Inkraftsetzung der bundesrätlichen Kommissionenverordnung sowie der Verordnung des EFD über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen bietet die Festsetzung der einzelnen Taggelder in der Regel keine Probleme. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass diese zu unterschiedlich ausfallen, und er erachtet deshalb die Schaffung einer grösseren Einheitlichkeit weder als zweckmässig noch als erforderlich.</p><p>Die Höhe der Entschädigung der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen hängt von der Bedeutung der einzelnen Kommission bzw. von der Art der zu leistenden Kommissionstätigkeit sowie der zeitlichen Belastung ab. Das Gros der Taggelder bewegt sich zwischen 100 und 150 Franken für unselbstständig erwerbende bzw. 200 und 300 Franken für selbstständig erwerbende Mitglieder. Höhere Entschädigungen beziehen in der Regel nur Mitglieder von Kommissionen, die über Entscheidbefugnisse verfügen, wie z. B. der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), der Wettbewerbskommission, der Zulassungskommission für den Zivildienst oder der Kommunikationskommission. Die Taggelder sind bewusst nicht als Lohnersatz ausgestaltet. Oft vertreten die Mitglieder Organisationen oder andere Interessengruppen und werden von ihren Arbeitgebern während der Kommissionsarbeit entlöhnt.</p><p>2. Ja, bei den zuständigen Departementen oder Dienststellen. Das Eidgenössische Personalamt führt jährlich ein Reporting durch, welches über die in der allgemeinen Bundesverwaltung eingesetzten Kommissionen sowie deren Taggelder und Entschädigungen Auskunft gibt. Zudem existiert auf der Intranet-Website der Bundeskanzlei eine Übersicht über die vom Bundesrat eingesetzten ständigen ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes.</p><p>3. In der allgemeinen Bundesverwaltung sind rund 200 ständige ausserparlamentarische Kommissionen eingesetzt (Stand 1999). Diese werden durch ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss geschaffen oder gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom Bundesrat, von einem Departement oder von der Bundeskanzlei eingesetzt. Eine Übersicht über die in der allgemeinen Bundesverwaltung eingesetzten Ad-hoc-Kommissionen existiert auf Stufe Bund nicht.</p><p>4. Der Aufwand für die Entschädigung der rund 200 ausserparlamentarischen Kommissionen belief sich 1999 gesamthaft auf etwa 10,5 Millionen Franken. Darin enthalten sind die Taggelder der Kommissionsmitglieder, allfällige Präsidialentschädigungen und Nebenauslagen. Für die parlamentarischen Kommissionen wurden knapp 6 Millionen Franken ausgegeben. Dieser Betrag setzt sich hauptsächlich aus den Sitzungsgeldern und Spesenentschädigungen an die Mitglieder des National- und Ständerates zusammen. Darin nicht enthalten ist die jährliche Grundentschädigung von 30 000 Franken pro Ratsmitglied.</p><p>5. Als Kommission mit einer tiefen Entschädigung kann die Eidgenössische Kommission für das Schweizerische Landesmuseum bezeichnet werden; das Taggeld beträgt 70 Franken. Eine mittlere Entschädigung - 130 Franken für unselbstständig erwerbende bzw. 250 Franken für selbstständig erwerbende Mitglieder - erhält der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen. Zu den Kommissionen mit höchsten Entschädigungsansätzen zählt die Zulassungskommission für den Zivildienst; für Unselbstständigerwerbende beträgt das Taggeld 300 Franken, für Selbstständigerwerbende 500 Franken.</p><p>In einigen arbeitsintensiven Kommissionen (EBK, Wettbewerbskommission, Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat, Kommunikationskommission, Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen) erhalten zudem auch die Mitglieder Pauschalentschädigungen. Diese werden jeweils dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Die Kriterien für die Festsetzung der Pauschalentschädigungen sind die gleichen wie diejenigen für die Taggelder.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Entschädigungen, die an Kommissionsmitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen ausbezahlt werden, sind in zwei Verordnungen geregelt.</p><p>In der Verordnung des Bundesrates werden die Kommissionen in beratende Kommissionen und in Kommissionen mit Entscheidbefugnissen eingeteilt. Die Entschädigung der Kommissionen mit lediglich beratender Funktion sind tiefer, weil diese Kommissionen eben als weniger wichtig angesehen werden oder weil es Kommissionen sind, die eine kleinere Verantwortung haben als die Kommissionen mit Entscheidbefugnissen.</p><p>Grundsätzlich - so ist es in den Verordnungen festgelegt - sollten die Tagespauschalen 1000 Franken (Kommissionen mit beratender Funktion) und 1200 Franken (Kommissionen mit Entscheidbefugnissen) nicht überschreiten. Dazu kommen die normalen Übernachtungs-, Essens- und Reiseentschädigungen.</p><p>In den weitaus meisten Fällen sind die Entschädigungen viel kleiner als die eben erwähnten Höchstwerte und erreichen zum Teil ein sehr bescheidenes Niveau. In einigen Kommissionen aber werden zum Teil sehr hohe Entschädigungen ausbezahlt. Die Entschädigungen sind sehr oder sogar zu unterschiedlich.</p><p>1. Warum gibt es zum Teil sehr unterschiedliche Entschädigungen, und ist es nicht möglich, eine grössere Einheitlichkeit zu erreichen?</p><p>2. Können die Entschädigungen der einzelnen Kommissionen eingesehen werden? Wenn ja, wo?</p><p>3. Wie viele ständige und wie viele Ad-hoc-Kommissionen beschäftigt der Bund? </p><p>4. Wie hoch ist die Gesamtsumme 1999, die der Bund für die ausserparlamentarischen Kommissionen gesamthaft ausgegeben hat? Im Vergleich: Wie viel gibt der Bund pro Jahr für die parlamentarischen Kommissionen aus?</p><p>5. Wie hoch ist (je ein Beispiel) die Entschädigung pro Tag für eine Kommission mit tiefer, mittlerer und höchster Entschädigung?</p>
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