Opferhilfegesetz
- ShortId
-
00.3064
- Id
-
20003064
- Updated
-
25.06.2025 01:44
- Language
-
de
- Title
-
Opferhilfegesetz
- AdditionalIndexing
-
Beziehung Bund-Kanton;Entschädigung;sexuelle Gewalt;Opferhilfe;Gesetz
- 1
-
- L05K0501020501, Opferhilfe
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L05K0507020201, Entschädigung
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 hat die Rechtslage der von Straftaten betroffenen Opfern massiv verbessert, indem ihrem Persönlichkeitsschutz, ihren Rechten im Verfahren sowie ihren Zivilansprüchen eine klare rechtliche Grundlage zugesprochen wurde.</p><p>Die ersten Erfahrungen haben aufgezeigt, dass insbesondere bei sexuellen Übergriffen die heutige Rechtslage nicht befriedigt. Viele Opfer, gerade Kinder und junge Frauen, schweigen nach der Tat, oft sind sie erst nach Jahren in der Lage, über die Erlebnisse zu sprechen und die Übergriffe anzuzeigen. Viele Opfer neigen dazu, die Taten zu verdrängen, sie wollen anfänglich gar nicht darüber reden. Insbesondere bei Kindern besteht die Tendenz, dass Probleme in der Zeit der Pubertät auftreten, so dass oft erst in diesem Zeitpunkt Therapien notwendig sind. Auf diesem Hintergrund wurden kürzlich auch die strafrechtlichen Verjährungsfristen verlängert.</p><p>Kommen solche Fälle erst nach ein paar Jahren ans Tageslicht, ist der Anspruch auf die subsidiäre Genugtuung oder eine Entschädigung dem Staat gegenüber erloschen. Artikel 16 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes verlangt nämlich vom Opfer, dass der Anspruch auf die genannten Leistungen innert zweier Jahre nach der Tat angemeldet sein muss. Wird diese Frist vom Opfer nicht eingehalten, so ist der Anspruch auf eine staatliche Leistung verwirkt. Nach den obigen Ausführungen ist diese Frist vor allem für Opfer sexueller Übergriffe zu kurz bemessen. Sie diskriminiert all diejenigen Opfer, die aus psychischen oder anderen Gründen nach der Tat schweigen. Die Verwirkungsfrist ist daher für diese Opfer auf fünf Jahre zu verlängern.</p><p>Auf der anderen Seite nimmt die Belastung der Kantone mit der Ausrichtung von Leistungen nach dem Opferhilfegesetz zu. Diese Leistungen sind subsidiärer Natur, in erster Linie hat der Täter bzw. die Täterin für die Ansprüche des Opfers aufzukommen. Die staatliche Leistung stellt mithin eine Rechtswohltat für das Opfer dar. Die Entschädigungsansprüche werden dabei gemäss Artikel 13 des Opferhilfegesetzes je nach Einkommen herabgesetzt, bei Genugtuungen hingegen haben die Kantone, unabhängig vom Einkommen des Opfers, die volle dem Opfer zugesprochene Forderung zu bezahlen.</p><p>Es ist absolut vertretbar, wenn auch Genugtuungen von den Kantonen nicht vollumfänglich, sondern ebenfalls nur zum Teil geschuldet sind. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dem Opfer der Anspruch gegenüber dem Täter erhalten bleibt und nur in dem Umfang auf den Kanton übergeht, als es auch von diesem Leistungen erhält. Nimmt der Bundesrat das Anliegen nach Ausdehnung der Verwirkungsfrist für Opfer sexueller Übergriffe entgegen, so dürfte dies zu einer Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten und somit zu Mehrforderungen führen. Unter diesen Umständen erscheint eine Beschränkung der Haftung seitens der Kantone auf maximal zwei Drittel daher angemessen.</p><p>Der Bundesrat wird daher ersucht, diese beiden Anliegen zu prüfen und bei der Revision des Opferhilfegesetzes einzubauen.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Änderung von Artikel 16 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes zu prüfen und die Verwirkungsfrist für Opfer von sexuellen Übergriffen auf fünf Jahre zu verlängern. Gleichzeitig wird er ersucht, die Haftung der Kantone als subsidiäre Leistungserbringer bei Genugtuungsforderungen auf maximal zwei Drittel zu beschränken (Art. 13 des Opferhilfegesetzes).</p>
- Opferhilfegesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 hat die Rechtslage der von Straftaten betroffenen Opfern massiv verbessert, indem ihrem Persönlichkeitsschutz, ihren Rechten im Verfahren sowie ihren Zivilansprüchen eine klare rechtliche Grundlage zugesprochen wurde.</p><p>Die ersten Erfahrungen haben aufgezeigt, dass insbesondere bei sexuellen Übergriffen die heutige Rechtslage nicht befriedigt. Viele Opfer, gerade Kinder und junge Frauen, schweigen nach der Tat, oft sind sie erst nach Jahren in der Lage, über die Erlebnisse zu sprechen und die Übergriffe anzuzeigen. Viele Opfer neigen dazu, die Taten zu verdrängen, sie wollen anfänglich gar nicht darüber reden. Insbesondere bei Kindern besteht die Tendenz, dass Probleme in der Zeit der Pubertät auftreten, so dass oft erst in diesem Zeitpunkt Therapien notwendig sind. Auf diesem Hintergrund wurden kürzlich auch die strafrechtlichen Verjährungsfristen verlängert.</p><p>Kommen solche Fälle erst nach ein paar Jahren ans Tageslicht, ist der Anspruch auf die subsidiäre Genugtuung oder eine Entschädigung dem Staat gegenüber erloschen. Artikel 16 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes verlangt nämlich vom Opfer, dass der Anspruch auf die genannten Leistungen innert zweier Jahre nach der Tat angemeldet sein muss. Wird diese Frist vom Opfer nicht eingehalten, so ist der Anspruch auf eine staatliche Leistung verwirkt. Nach den obigen Ausführungen ist diese Frist vor allem für Opfer sexueller Übergriffe zu kurz bemessen. Sie diskriminiert all diejenigen Opfer, die aus psychischen oder anderen Gründen nach der Tat schweigen. Die Verwirkungsfrist ist daher für diese Opfer auf fünf Jahre zu verlängern.</p><p>Auf der anderen Seite nimmt die Belastung der Kantone mit der Ausrichtung von Leistungen nach dem Opferhilfegesetz zu. Diese Leistungen sind subsidiärer Natur, in erster Linie hat der Täter bzw. die Täterin für die Ansprüche des Opfers aufzukommen. Die staatliche Leistung stellt mithin eine Rechtswohltat für das Opfer dar. Die Entschädigungsansprüche werden dabei gemäss Artikel 13 des Opferhilfegesetzes je nach Einkommen herabgesetzt, bei Genugtuungen hingegen haben die Kantone, unabhängig vom Einkommen des Opfers, die volle dem Opfer zugesprochene Forderung zu bezahlen.</p><p>Es ist absolut vertretbar, wenn auch Genugtuungen von den Kantonen nicht vollumfänglich, sondern ebenfalls nur zum Teil geschuldet sind. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dem Opfer der Anspruch gegenüber dem Täter erhalten bleibt und nur in dem Umfang auf den Kanton übergeht, als es auch von diesem Leistungen erhält. Nimmt der Bundesrat das Anliegen nach Ausdehnung der Verwirkungsfrist für Opfer sexueller Übergriffe entgegen, so dürfte dies zu einer Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten und somit zu Mehrforderungen führen. Unter diesen Umständen erscheint eine Beschränkung der Haftung seitens der Kantone auf maximal zwei Drittel daher angemessen.</p><p>Der Bundesrat wird daher ersucht, diese beiden Anliegen zu prüfen und bei der Revision des Opferhilfegesetzes einzubauen.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Änderung von Artikel 16 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes zu prüfen und die Verwirkungsfrist für Opfer von sexuellen Übergriffen auf fünf Jahre zu verlängern. Gleichzeitig wird er ersucht, die Haftung der Kantone als subsidiäre Leistungserbringer bei Genugtuungsforderungen auf maximal zwei Drittel zu beschränken (Art. 13 des Opferhilfegesetzes).</p>
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