Verbreitung von schweizerisch konzessionierten Privat-TV-Programmen

ShortId
00.3071
Id
20003071
Updated
10.04.2024 12:39
Language
de
Title
Verbreitung von schweizerisch konzessionierten Privat-TV-Programmen
AdditionalIndexing
Massenmedium;privates Massenmedium;Kabelfernsehen;audiovisuelles Programm;Sendekonzession;Gesetz
1
  • L05K1202050106, privates Massenmedium
  • L05K1202050110, Sendekonzession
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L06K120205010104, Kabelfernsehen
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die seit einigen Jahren praktizierte liberale Konzessionierungspraxis gegenüber Gesuchen für Fernsehprogramme bereitet sowohl den Programmveranstaltern wie auch den Kabelnetzunternehmungen immer grössere Probleme.</p><p>Angesichts der starken Verkabelungsdichte der Schweiz von über 90 Prozent der Bevölkerung ist die Verbreitung eines Programmes über Kabel Voraussetzung für einen Markterfolg. Diese Voraussetzung kann jedoch nur erfüllt werden, wenn im Kabelnetz genügend Kapazitäten vorhanden sind. Vielfach handelt es sich bei den privaten Programmen um nur einstündige Programme, deren Ausstrahlung stündlich wiederholt wird. Mit einem solchen beschränkten Programmumfang versuchen verschiedene Programmanbieter, Fuss zu fassen.</p><p>Bei der Konzessionierung solcher Programme fehlt es mangels vorausgehender Abklärungen vielfach an der in Artikel 11 formulierten Voraussetzung, dass der Bewerber sein Programm über eine Leitung verbreiten kann. Die konzessionierende Behörde prüft diese Voraussetzung heute nicht. Angesichts der zahlreichen Konzessionsgesuche bzw. der bereits bewilligten Gesuche führt dies zu Schwierigkeiten bei der Aufschaltung der Programme auf Kabelnetze, insbesondere auch bezüglich der Plazierung im Programmangebot und in der Folge auch bei allfälligen Frequenzverschiebungen anderer Programme, was zu Unstimmigkeiten und Frustration sowohl bei den Programmanbietern wie auch bei den Zuschauerinnen und Zuschauern führt.</p>
  • <p>Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) dürfen Konzessionen für Radio- und Fernsehprogramme nur erteilt werden, wenn deren Verbreitung technisch realisierbar ist. Es trifft nicht zu, dass die zuständige Behörde diese Voraussetzung vor einer allfälligen Konzessionierung von TV-Programmen nicht prüfe. Es stellt sich vielmehr die Frage, welche konkreten Anforderungen an diese Konzessionsvoraussetzung zu stellen sind. Dabei ist zwischen den verschiedenen Versorgungsebenen zu unterscheiden.</p><p>Nach der bisherigen Praxis muss der Gesuchsteller, der lokale oder regionale Fernsehprogramme verbreiten will, Vereinbarungen vorlegen, die er mit einer Mehrzahl bzw. mit einem wesentlichen Teil der Kabelnetzbetreiber im Versorgungsgebiet abgeschlossen hat, um der genannten Voraussetzung genügen zu können. Diese strengen Anforderungen sind in erster Linie auf den Leistungsauftrag zurückzuführen, den die lokalen und regionalen Veranstalter zu erfüllen haben; so müssen sie nach Artikel 21 RTVG einen besonderen Beitrag zur Meinungsbildung über Fragen des lokalen und regionalen Zusammenlebens und zur Förderung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet leisten. Diesen Auftrag können sie offensichtlich nur wahrnehmen, wenn sie einen Grossteil der Bevölkerung im angestrebten Gebiet auch tatsächlich erreichen.</p><p>Auf der sprachregionalen und nationalen Ebene wird die Voraussetzung der technischen Realisierbarkeit weniger streng ausgelegt. In der Regel genügt es, wenn der Gesuchsteller eine Absichtserklärung einzelner Kabelnetzbetreiber vorlegt oder die Zugangsmöglichkeit auf andere Weise glaubhaft macht. Da die Erfüllung des gesetzlichen Leistungsauftrages auf dieser Ebene in erster Linie durch die SRG-Programme wahrgenommen wird, wäre es auch angesichts der grossen Zahl von Kabelnetzbetreibern unzumutbar, von den Gesuchstellern den Nachweis zu fordern, dass das geplante Programm von der Mehrheit der Kabelnetzbetreiber bzw. von einem wesentlichen Teil von ihnen im gesamten Verbreitungsgebiet verbreitet wird.</p><p>Diese Auslegung der technischen Konzessionsvoraussetzung in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h RTVG entspricht einer freiheitlichen Medienordnung, welche der Bundesrat in seinen Grundsätzen für die Konzessionierungspraxis für Radio und Fernsehen am 25. Februar 1998 bekräftigt hat. Diese folgen den Grundsätzen des RTVG, wonach der Veranstalter für die Verbreitung des Programmes selbst besorgt ist (Art. 20a Abs. 1 RTVG) und es dem unternehmerischen Ermessen des Kabelnetzbetreibers überlassen bleibt, unter Vorbehalt der Verbreitungs- und Weiterverbreitungspflichten in den Artikeln 42 und 47 RTVG eine Programmauswahl zu treffen, welche den Interessen der angeschlossenen Abonnenten entspricht. Es ist auch anzufügen, dass die Bestimmung über die Aufschaltpflicht in Artikel 47 RTVG überflüssig wäre, wenn die Verbreitung des Programmes bereits im Zeitpunkt der Konzessionserteilung vertraglich vollumfänglich abgesichert sein müsste.</p><p>Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass die Kabelnetzbetreiber zwischen den teilweise divergierenden Interessen der Vertragsabonnenten und der Programmveranstalter entscheiden müssen. Diese Situation darf jedoch für die Konzessionsbehörde kein Grund für die Verweigerung einer Konzession sein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) kann ein Fernsehprogramm konzessioniert werden, wenn unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen "der Bewerber sein Programm über eine Leitung verbreiten kann".</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die konzessionierende Behörde anzuhalten, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h RTVG vermehrt Beachtung zu schenken und für die Einhaltung dieser Konzessionsvoraussetzung bei der Bewilligung neuer Programmgesuche zu sorgen?</p>
  • Verbreitung von schweizerisch konzessionierten Privat-TV-Programmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die seit einigen Jahren praktizierte liberale Konzessionierungspraxis gegenüber Gesuchen für Fernsehprogramme bereitet sowohl den Programmveranstaltern wie auch den Kabelnetzunternehmungen immer grössere Probleme.</p><p>Angesichts der starken Verkabelungsdichte der Schweiz von über 90 Prozent der Bevölkerung ist die Verbreitung eines Programmes über Kabel Voraussetzung für einen Markterfolg. Diese Voraussetzung kann jedoch nur erfüllt werden, wenn im Kabelnetz genügend Kapazitäten vorhanden sind. Vielfach handelt es sich bei den privaten Programmen um nur einstündige Programme, deren Ausstrahlung stündlich wiederholt wird. Mit einem solchen beschränkten Programmumfang versuchen verschiedene Programmanbieter, Fuss zu fassen.</p><p>Bei der Konzessionierung solcher Programme fehlt es mangels vorausgehender Abklärungen vielfach an der in Artikel 11 formulierten Voraussetzung, dass der Bewerber sein Programm über eine Leitung verbreiten kann. Die konzessionierende Behörde prüft diese Voraussetzung heute nicht. Angesichts der zahlreichen Konzessionsgesuche bzw. der bereits bewilligten Gesuche führt dies zu Schwierigkeiten bei der Aufschaltung der Programme auf Kabelnetze, insbesondere auch bezüglich der Plazierung im Programmangebot und in der Folge auch bei allfälligen Frequenzverschiebungen anderer Programme, was zu Unstimmigkeiten und Frustration sowohl bei den Programmanbietern wie auch bei den Zuschauerinnen und Zuschauern führt.</p>
    • <p>Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) dürfen Konzessionen für Radio- und Fernsehprogramme nur erteilt werden, wenn deren Verbreitung technisch realisierbar ist. Es trifft nicht zu, dass die zuständige Behörde diese Voraussetzung vor einer allfälligen Konzessionierung von TV-Programmen nicht prüfe. Es stellt sich vielmehr die Frage, welche konkreten Anforderungen an diese Konzessionsvoraussetzung zu stellen sind. Dabei ist zwischen den verschiedenen Versorgungsebenen zu unterscheiden.</p><p>Nach der bisherigen Praxis muss der Gesuchsteller, der lokale oder regionale Fernsehprogramme verbreiten will, Vereinbarungen vorlegen, die er mit einer Mehrzahl bzw. mit einem wesentlichen Teil der Kabelnetzbetreiber im Versorgungsgebiet abgeschlossen hat, um der genannten Voraussetzung genügen zu können. Diese strengen Anforderungen sind in erster Linie auf den Leistungsauftrag zurückzuführen, den die lokalen und regionalen Veranstalter zu erfüllen haben; so müssen sie nach Artikel 21 RTVG einen besonderen Beitrag zur Meinungsbildung über Fragen des lokalen und regionalen Zusammenlebens und zur Förderung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet leisten. Diesen Auftrag können sie offensichtlich nur wahrnehmen, wenn sie einen Grossteil der Bevölkerung im angestrebten Gebiet auch tatsächlich erreichen.</p><p>Auf der sprachregionalen und nationalen Ebene wird die Voraussetzung der technischen Realisierbarkeit weniger streng ausgelegt. In der Regel genügt es, wenn der Gesuchsteller eine Absichtserklärung einzelner Kabelnetzbetreiber vorlegt oder die Zugangsmöglichkeit auf andere Weise glaubhaft macht. Da die Erfüllung des gesetzlichen Leistungsauftrages auf dieser Ebene in erster Linie durch die SRG-Programme wahrgenommen wird, wäre es auch angesichts der grossen Zahl von Kabelnetzbetreibern unzumutbar, von den Gesuchstellern den Nachweis zu fordern, dass das geplante Programm von der Mehrheit der Kabelnetzbetreiber bzw. von einem wesentlichen Teil von ihnen im gesamten Verbreitungsgebiet verbreitet wird.</p><p>Diese Auslegung der technischen Konzessionsvoraussetzung in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h RTVG entspricht einer freiheitlichen Medienordnung, welche der Bundesrat in seinen Grundsätzen für die Konzessionierungspraxis für Radio und Fernsehen am 25. Februar 1998 bekräftigt hat. Diese folgen den Grundsätzen des RTVG, wonach der Veranstalter für die Verbreitung des Programmes selbst besorgt ist (Art. 20a Abs. 1 RTVG) und es dem unternehmerischen Ermessen des Kabelnetzbetreibers überlassen bleibt, unter Vorbehalt der Verbreitungs- und Weiterverbreitungspflichten in den Artikeln 42 und 47 RTVG eine Programmauswahl zu treffen, welche den Interessen der angeschlossenen Abonnenten entspricht. Es ist auch anzufügen, dass die Bestimmung über die Aufschaltpflicht in Artikel 47 RTVG überflüssig wäre, wenn die Verbreitung des Programmes bereits im Zeitpunkt der Konzessionserteilung vertraglich vollumfänglich abgesichert sein müsste.</p><p>Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass die Kabelnetzbetreiber zwischen den teilweise divergierenden Interessen der Vertragsabonnenten und der Programmveranstalter entscheiden müssen. Diese Situation darf jedoch für die Konzessionsbehörde kein Grund für die Verweigerung einer Konzession sein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) kann ein Fernsehprogramm konzessioniert werden, wenn unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen "der Bewerber sein Programm über eine Leitung verbreiten kann".</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die konzessionierende Behörde anzuhalten, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h RTVG vermehrt Beachtung zu schenken und für die Einhaltung dieser Konzessionsvoraussetzung bei der Bewilligung neuer Programmgesuche zu sorgen?</p>
    • Verbreitung von schweizerisch konzessionierten Privat-TV-Programmen

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