Einführung der Tarifstruktur TarMed. Genehmigung durch EDI/Bundesrat
- ShortId
-
00.3074
- Id
-
20003074
- Updated
-
10.04.2024 12:22
- Language
-
de
- Title
-
Einführung der Tarifstruktur TarMed. Genehmigung durch EDI/Bundesrat
- AdditionalIndexing
-
Festpreis;Krankenversicherung;Lohnverhandlung;Vertrag des Privatrechts;Kosten des Gesundheitswesens
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L05K0702040107, Lohnverhandlung
- L05K1105030201, Festpreis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eines der vordringlichsten Ziele der Krankenversicherung ist die Kostendämpfung. TarMed ist aus verschiedenen Gründen ein wesentlicher Bestandteil, auch wenn die letzten Verhandlungen zur Bereinigung von Differenzen bezüglich Leistungen der Radiologie, der Gynäkologie und der Ophthalmologie und anderer noch bis Ende Juni 2000 andauern werden.</p><p>1. TarMed bringt für die ganze Schweiz die einheitliche Tarifstruktur, die Artikel 43 Absatz 5 KVG vorschreibt. Dies ist notwendig, damit Vergleiche angestellt werden können.</p><p>2. TarMed beruht auf einer betriebswirtschaftlichen Bemessung - dieses Bestreben ist in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen enthalten, namentlich in Artikel 43 Absatz 4 - und auf einer sachgerechten Struktur.</p><p>3. TarMed setzt eine Kommission ein, in der das Konkordat der Krankenkassen und die FMH paritätisch vertreten sind. Aufgabe dieser Kommission ist es, bei der Einführung und der Weiterentwicklung von TarMed die Kostenneutralität zu gewährleisten. Informatikinstrumente und Daten, die ihr im Moment noch gänzlich fehlen, werden ihr in Zukunft erlauben, Leistungserbringer der gleichen Spezialisierung, Leistungserbringer unterschiedlicher Spezialisierung sowie die Regionen untereinander zu vergleichen und schwarze Schafe ausfindig zu machen. Aufgrund der Auswertung dieser Daten lassen sich, wenn sich das Leistungsvolumen einer speziellen Gruppe erhöht, allgemeine Anpassungen vornehmen oder, wenn dies gerechtfertigt erscheint, die Tarife anpassen oder in Fällen, in denen etwas aus der Kontrolle gerät, auch individuelle Massnahmen treffen. Auch die Auswirkungen zunehmender Ärztedichte werden sich auf diese Weise ermitteln lassen.</p><p>Nach einer Anfangsphase wird diese Kommission nicht nur die Aufgabe erhalten, weiterhin die Entwicklung zu kontrollieren, sondern auch, den Tarif auf dem neuesten Stand zu halten und die notwendigen Simulationen und Anpassungen vorzunehmen, wenn, bedingt durch die Entwicklung der Medizinaltechnologie, neue Leistungen eingeführt werden.</p><p>Es handelt sich also nicht nur um eine absolute Notwendigkeit für die Kosteneindämmung. Damit einher geht eine tiefgreifende Änderung der Mentalität in den Beziehungen zwischen den Partnern des Gesundheitswesens.</p><p>4. Dadurch, dass die Sozialversicherung nur noch Leistungen von Berufsleuten übernimmt, die eine entsprechende Ausbildung nachweisen können, und nicht mehr die ganze medizinische Palette, die die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms im Namen der Therapiefreiheit bisher anbieten durften, ohne von den persönlichen Neigungen und den wirtschaftlichen Anreizen zu sprechen, wirkt sich TarMed direkt auf die Spitalplanung, auf den Leistungsumfang und auf die Ärztedichte aus.</p><p>Die Einführung dieser Tarifstruktur ist deshalb dringlich und absolut notwendig. Sie ist nun Gegenstand eines Vertrages zwischen den Partnern. Die Schweizer Ärztekammer hat sie am 2. Februar 2000 gutgeheissen. Aus dem Gesetz geht aber nicht ganz klar hervor, ob der Bundesrat die Tarifstruktur auch genehmigen muss. In Artikel 43 Absatz 7 heisst es zwar, dass der Bundesrat Grundsätze aufstellen kann, in Artikel 46 Absatz 4, dass der Tarifvertrag der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung bedarf oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. In diesen Bestimmungen geht man aber von einem Tarifvertrag aus - was heisst, dass die Parteien Taxpunktwert festgelegt haben - und nicht von einer Tarifstruktur. Es wäre - gelinde gesagt - paradox, wenn ein solcher Vertrag nach Jahren des Einsatzes und der Verhandlungen aus strukturellen Gründen zurückgewiesen würde; dies umso mehr, als es schlicht unmöglich ist, ohne die entsprechende Tarifstruktur über den Taxpunktwert zu diskutieren. Schliesslich macht auch das EDI - zu Recht - seit über einem Jahr unaufhörlich Druck auf die Partner, damit sie rasch zu einem Abschluss kommen. Wenn sie es nämlich nicht schaffen, muss der Bundesrat die einheitliche Tarifstruktur gemäss Artikel 43 Absatz 5 KVG erstellen. Deshalb wäre es kaum verständlich, wenn er sich angesichts dessen, was auf dem Spiel steht, einfach zurücklehnt und zuwartet. Dies könnte offensichtlich zu einer Destabilisierung führen und die Notwendigkeit, die Verhandlungen aktiv voranzutreiben, in Frage stellen. Namentlich gefährdet werden könnte die Aufnahme der Verhandlungen mit den Kantonen.</p>
- <p>1. Zum Genehmigungsverfahren ist festzuhalten, dass bezüglich der Anwendung im Geltungsbereich der eidgenössischen Sozialversicherer (Unfallversicherung, Militärversicherung, Invalidenversicherung) keine behördliche Genehmigung vorgesehen ist. Für diesen Bereich gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern. </p><p>Demgegenüber ist im KVG die Genehmigung eines Tarifvertrages durch die je nach Geltungsbereich zuständige Behörde vorgeschrieben. Im KVG sind in Artikel 43ff. die Grundsätze für die Ausgestaltung der Tarife enthalten. Einzelleistungstarife beruhen danach auf einer Tarifstruktur, wonach für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festgelegt werden. Die Multiplikation der Taxpunkte mit dem festgesetzten Taxpunktwert ergibt dann die Vergütung der Leistung (Art. 43 Abs. 2 Bst. b KVG). Der Einzelleistungstarif hat daher zwei Bestandteile, die Tarifstruktur und den Taxpunktwert. Da Artikel 46 Absatz 4 KVG den gesamten Tarifvertrag für genehmigungspflichtig erklärt, sind somit bei einem Einzelleistungsvertrag beide Bestandteile - Tarifstruktur und Taxpunktwert - zu genehmigen. Die Tarifstruktur ist hierbei von Gesetzes wegen (Art. 43 Abs. 5 erster Satz KVG) gesamtschweizerisch definiert und daher - in Anwendung von Artikel 46 Absatz 4 erster Satz KVG - durch den Bundesrat zu genehmigen. Die Festsetzung des Taxpunktwertes kann hingegen durch die Tarifpartner auf kantonaler Ebene ausgehandelt werden und ist von der jeweiligen Kantonsregierung, gestützt auf Artikel 46 Absatz 4 KVG, zu prüfen und zu genehmigen bzw. bei Nichtzustandekommen einer vertraglichen Einigung, gestützt auf Artikel 47 KVG, festzusetzen. Eine derartige Aufteilung der Genehmigung eines Tarifvertrages wird als zulässig erachtet, da die für die Genehmigung massgeblichen Kriterien sowohl vom Bundesrat als auch von einer Kantonsregierung beachtet werden müssen. Der Bundesrat hat diese Praxis unbestrittenermassen bereits in mehreren Fällen, wie beispielsweise den Hebammen- und den Physiotherapietarifen, zur Anwendung gebracht.</p><p>2. Der Bundesrat wird das Prüfungsverfahren unverzüglich einleiten, sobald ihm eine formell unterzeichnete Tarifstruktur vorgelegt wird, was bis anhin nicht der Fall war. Soll der in Aussicht gestellte Einführungstermin vom 1. Januar 2001 nicht gefährdet werden, so ist das Genehmigungsverfahren - angesichts der notwendigen Einführungsphase - noch vor der Sommerpause einzuleiten. Die Vorarbeiten, die erlauben, das Genehmigungsverfahren rasch durchzuführen, wurden beim federführenden EDI bereits in Angriff genommen, und auch die Preisüberwachung ist zur Prüfung bereit. Beide erwarten indessen die Zustellung der definitiven Fassung der Tarifstruktur durch die Tarifpartner.</p><p>3. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Preisüberwachungsgesetzes haben die für die Genehmigung der Tarifverträge aufgrund von Artikel 46 Absatz 4 KVG zuständigen Instanzen diese dem Preisüberwacher zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dies hat bei einer Aufteilung des Genehmigungsverfahrens für beide Fälle - der Prüfung der Tarifstruktur durch den Bundesrat wie der Genehmigung oder Festsetzung der Taxpunktwerte durch die jeweiligen Kantonsregierungen - zu gelten. In beiden Verfahren kann der Preisüberwacher eine Stellungnahme abgeben, wobei die Beurteilung der Tarifstruktur und deren betriebswirtschaftlicher Basis ebenso wichtig ist wie die Beurteilung der Taxpunktwerte bezüglich der Kostenneutralität. Im vorliegenden Fall ist der Preisüberwacher bereits während des Verfahrens auf ausdrücklichen Wunsch der Tarifpartner einbezogen worden und konnte sich verschiedentlich zur Tarifstruktur äussern. Die Einwände des Preisüberwachers wurden in diesem Sinne den Tarifpartnern bereits vor dem definitiven Abschluss der Arbeiten bekannt gemacht. Die Tarifpartner haben aufgrund der Stellungnahme der Preisüberwachung bereits mehrere Korrekturen vorgenommen. </p><p>4. Der Bundesrat wird nach Eingang der ihm zur Genehmigung unterbreiteten Tarifstruktur diese dem federführenden EDI zustellen. Dieses wird dem Preisüberwacher vor dem Entscheid des Bundesrates nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme geben und gestützt auf die Stellungnahme des Preisüberwachers und auf eine eigene Prüfung dem Bundesrat nach der Sommerpause Antrag stellen. </p><p>5. Grundsätzlich ist es dem Bundesrat seit Ablauf der Anpassungsfrist für die Tarifverträge am 31. Dezember 1997 jederzeit freigestellt, eine einheitliche Tarifstruktur festzusetzen. Die Vorsteherin des EDI hat die Tarifpartner im Übrigen schon mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass, falls sich die Partner nicht einigen können, der Bundesrat aufgrund von Artikel 43 Absatz 5 KVG eine Tarifstruktur festlegen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Ist es Sache des Bundesrates oder des EDI, die Tarifstruktur TarMed zu genehmigen, oder hat der Bundesrat nicht erst auf den Plan zu treten, wenn die Verträge mit den Versicherern nach KVG, IVG und MVG unter Dach und Fach sind? Auf welche gesetzlichen Grundlagen will er sich abstützen? Kann man davon ausgehen, dass es sich um einen zweiphasigen Prozess handelt, in dem die Struktur nach Artikel 43 Absatz 5 KVG zu einem Vertrag gehört oder Bestandteil eines Vertrages ist, der schliesslich von der zuständigen Behörde nach Artikel 46 Absatz 4 KVG zu genehmigen ist?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die neue Tarifstruktur rasch genehmigt werden muss, damit die Verhandlungen auf Kantonsebene aufgenommen werden können? Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Ist der Preisüberwacher in der Phase der Genehmigung der Struktur beizuziehen, auch wenn deren Auswirkungen auf die Kostenneutralität nicht abgeschätzt werden können, solange der Taxpunktwert nicht festgelegt ist?</p><p>4. Wie will er vorgehen und innerhalb welcher Fristen?</p><p>5. Wann ist nach Auffassung des Bundesrates der Moment erreicht, in dem sich die Vertragspartner nicht einigen konnten, auch wenn die Verhandlungen weiter gehen, und er selbst die Tarifstruktur festlegen muss?</p>
- Einführung der Tarifstruktur TarMed. Genehmigung durch EDI/Bundesrat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Eines der vordringlichsten Ziele der Krankenversicherung ist die Kostendämpfung. TarMed ist aus verschiedenen Gründen ein wesentlicher Bestandteil, auch wenn die letzten Verhandlungen zur Bereinigung von Differenzen bezüglich Leistungen der Radiologie, der Gynäkologie und der Ophthalmologie und anderer noch bis Ende Juni 2000 andauern werden.</p><p>1. TarMed bringt für die ganze Schweiz die einheitliche Tarifstruktur, die Artikel 43 Absatz 5 KVG vorschreibt. Dies ist notwendig, damit Vergleiche angestellt werden können.</p><p>2. TarMed beruht auf einer betriebswirtschaftlichen Bemessung - dieses Bestreben ist in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen enthalten, namentlich in Artikel 43 Absatz 4 - und auf einer sachgerechten Struktur.</p><p>3. TarMed setzt eine Kommission ein, in der das Konkordat der Krankenkassen und die FMH paritätisch vertreten sind. Aufgabe dieser Kommission ist es, bei der Einführung und der Weiterentwicklung von TarMed die Kostenneutralität zu gewährleisten. Informatikinstrumente und Daten, die ihr im Moment noch gänzlich fehlen, werden ihr in Zukunft erlauben, Leistungserbringer der gleichen Spezialisierung, Leistungserbringer unterschiedlicher Spezialisierung sowie die Regionen untereinander zu vergleichen und schwarze Schafe ausfindig zu machen. Aufgrund der Auswertung dieser Daten lassen sich, wenn sich das Leistungsvolumen einer speziellen Gruppe erhöht, allgemeine Anpassungen vornehmen oder, wenn dies gerechtfertigt erscheint, die Tarife anpassen oder in Fällen, in denen etwas aus der Kontrolle gerät, auch individuelle Massnahmen treffen. Auch die Auswirkungen zunehmender Ärztedichte werden sich auf diese Weise ermitteln lassen.</p><p>Nach einer Anfangsphase wird diese Kommission nicht nur die Aufgabe erhalten, weiterhin die Entwicklung zu kontrollieren, sondern auch, den Tarif auf dem neuesten Stand zu halten und die notwendigen Simulationen und Anpassungen vorzunehmen, wenn, bedingt durch die Entwicklung der Medizinaltechnologie, neue Leistungen eingeführt werden.</p><p>Es handelt sich also nicht nur um eine absolute Notwendigkeit für die Kosteneindämmung. Damit einher geht eine tiefgreifende Änderung der Mentalität in den Beziehungen zwischen den Partnern des Gesundheitswesens.</p><p>4. Dadurch, dass die Sozialversicherung nur noch Leistungen von Berufsleuten übernimmt, die eine entsprechende Ausbildung nachweisen können, und nicht mehr die ganze medizinische Palette, die die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms im Namen der Therapiefreiheit bisher anbieten durften, ohne von den persönlichen Neigungen und den wirtschaftlichen Anreizen zu sprechen, wirkt sich TarMed direkt auf die Spitalplanung, auf den Leistungsumfang und auf die Ärztedichte aus.</p><p>Die Einführung dieser Tarifstruktur ist deshalb dringlich und absolut notwendig. Sie ist nun Gegenstand eines Vertrages zwischen den Partnern. Die Schweizer Ärztekammer hat sie am 2. Februar 2000 gutgeheissen. Aus dem Gesetz geht aber nicht ganz klar hervor, ob der Bundesrat die Tarifstruktur auch genehmigen muss. In Artikel 43 Absatz 7 heisst es zwar, dass der Bundesrat Grundsätze aufstellen kann, in Artikel 46 Absatz 4, dass der Tarifvertrag der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung bedarf oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. In diesen Bestimmungen geht man aber von einem Tarifvertrag aus - was heisst, dass die Parteien Taxpunktwert festgelegt haben - und nicht von einer Tarifstruktur. Es wäre - gelinde gesagt - paradox, wenn ein solcher Vertrag nach Jahren des Einsatzes und der Verhandlungen aus strukturellen Gründen zurückgewiesen würde; dies umso mehr, als es schlicht unmöglich ist, ohne die entsprechende Tarifstruktur über den Taxpunktwert zu diskutieren. Schliesslich macht auch das EDI - zu Recht - seit über einem Jahr unaufhörlich Druck auf die Partner, damit sie rasch zu einem Abschluss kommen. Wenn sie es nämlich nicht schaffen, muss der Bundesrat die einheitliche Tarifstruktur gemäss Artikel 43 Absatz 5 KVG erstellen. Deshalb wäre es kaum verständlich, wenn er sich angesichts dessen, was auf dem Spiel steht, einfach zurücklehnt und zuwartet. Dies könnte offensichtlich zu einer Destabilisierung führen und die Notwendigkeit, die Verhandlungen aktiv voranzutreiben, in Frage stellen. Namentlich gefährdet werden könnte die Aufnahme der Verhandlungen mit den Kantonen.</p>
- <p>1. Zum Genehmigungsverfahren ist festzuhalten, dass bezüglich der Anwendung im Geltungsbereich der eidgenössischen Sozialversicherer (Unfallversicherung, Militärversicherung, Invalidenversicherung) keine behördliche Genehmigung vorgesehen ist. Für diesen Bereich gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern. </p><p>Demgegenüber ist im KVG die Genehmigung eines Tarifvertrages durch die je nach Geltungsbereich zuständige Behörde vorgeschrieben. Im KVG sind in Artikel 43ff. die Grundsätze für die Ausgestaltung der Tarife enthalten. Einzelleistungstarife beruhen danach auf einer Tarifstruktur, wonach für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festgelegt werden. Die Multiplikation der Taxpunkte mit dem festgesetzten Taxpunktwert ergibt dann die Vergütung der Leistung (Art. 43 Abs. 2 Bst. b KVG). Der Einzelleistungstarif hat daher zwei Bestandteile, die Tarifstruktur und den Taxpunktwert. Da Artikel 46 Absatz 4 KVG den gesamten Tarifvertrag für genehmigungspflichtig erklärt, sind somit bei einem Einzelleistungsvertrag beide Bestandteile - Tarifstruktur und Taxpunktwert - zu genehmigen. Die Tarifstruktur ist hierbei von Gesetzes wegen (Art. 43 Abs. 5 erster Satz KVG) gesamtschweizerisch definiert und daher - in Anwendung von Artikel 46 Absatz 4 erster Satz KVG - durch den Bundesrat zu genehmigen. Die Festsetzung des Taxpunktwertes kann hingegen durch die Tarifpartner auf kantonaler Ebene ausgehandelt werden und ist von der jeweiligen Kantonsregierung, gestützt auf Artikel 46 Absatz 4 KVG, zu prüfen und zu genehmigen bzw. bei Nichtzustandekommen einer vertraglichen Einigung, gestützt auf Artikel 47 KVG, festzusetzen. Eine derartige Aufteilung der Genehmigung eines Tarifvertrages wird als zulässig erachtet, da die für die Genehmigung massgeblichen Kriterien sowohl vom Bundesrat als auch von einer Kantonsregierung beachtet werden müssen. Der Bundesrat hat diese Praxis unbestrittenermassen bereits in mehreren Fällen, wie beispielsweise den Hebammen- und den Physiotherapietarifen, zur Anwendung gebracht.</p><p>2. Der Bundesrat wird das Prüfungsverfahren unverzüglich einleiten, sobald ihm eine formell unterzeichnete Tarifstruktur vorgelegt wird, was bis anhin nicht der Fall war. Soll der in Aussicht gestellte Einführungstermin vom 1. Januar 2001 nicht gefährdet werden, so ist das Genehmigungsverfahren - angesichts der notwendigen Einführungsphase - noch vor der Sommerpause einzuleiten. Die Vorarbeiten, die erlauben, das Genehmigungsverfahren rasch durchzuführen, wurden beim federführenden EDI bereits in Angriff genommen, und auch die Preisüberwachung ist zur Prüfung bereit. Beide erwarten indessen die Zustellung der definitiven Fassung der Tarifstruktur durch die Tarifpartner.</p><p>3. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Preisüberwachungsgesetzes haben die für die Genehmigung der Tarifverträge aufgrund von Artikel 46 Absatz 4 KVG zuständigen Instanzen diese dem Preisüberwacher zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dies hat bei einer Aufteilung des Genehmigungsverfahrens für beide Fälle - der Prüfung der Tarifstruktur durch den Bundesrat wie der Genehmigung oder Festsetzung der Taxpunktwerte durch die jeweiligen Kantonsregierungen - zu gelten. In beiden Verfahren kann der Preisüberwacher eine Stellungnahme abgeben, wobei die Beurteilung der Tarifstruktur und deren betriebswirtschaftlicher Basis ebenso wichtig ist wie die Beurteilung der Taxpunktwerte bezüglich der Kostenneutralität. Im vorliegenden Fall ist der Preisüberwacher bereits während des Verfahrens auf ausdrücklichen Wunsch der Tarifpartner einbezogen worden und konnte sich verschiedentlich zur Tarifstruktur äussern. Die Einwände des Preisüberwachers wurden in diesem Sinne den Tarifpartnern bereits vor dem definitiven Abschluss der Arbeiten bekannt gemacht. Die Tarifpartner haben aufgrund der Stellungnahme der Preisüberwachung bereits mehrere Korrekturen vorgenommen. </p><p>4. Der Bundesrat wird nach Eingang der ihm zur Genehmigung unterbreiteten Tarifstruktur diese dem federführenden EDI zustellen. Dieses wird dem Preisüberwacher vor dem Entscheid des Bundesrates nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme geben und gestützt auf die Stellungnahme des Preisüberwachers und auf eine eigene Prüfung dem Bundesrat nach der Sommerpause Antrag stellen. </p><p>5. Grundsätzlich ist es dem Bundesrat seit Ablauf der Anpassungsfrist für die Tarifverträge am 31. Dezember 1997 jederzeit freigestellt, eine einheitliche Tarifstruktur festzusetzen. Die Vorsteherin des EDI hat die Tarifpartner im Übrigen schon mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass, falls sich die Partner nicht einigen können, der Bundesrat aufgrund von Artikel 43 Absatz 5 KVG eine Tarifstruktur festlegen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Ist es Sache des Bundesrates oder des EDI, die Tarifstruktur TarMed zu genehmigen, oder hat der Bundesrat nicht erst auf den Plan zu treten, wenn die Verträge mit den Versicherern nach KVG, IVG und MVG unter Dach und Fach sind? Auf welche gesetzlichen Grundlagen will er sich abstützen? Kann man davon ausgehen, dass es sich um einen zweiphasigen Prozess handelt, in dem die Struktur nach Artikel 43 Absatz 5 KVG zu einem Vertrag gehört oder Bestandteil eines Vertrages ist, der schliesslich von der zuständigen Behörde nach Artikel 46 Absatz 4 KVG zu genehmigen ist?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die neue Tarifstruktur rasch genehmigt werden muss, damit die Verhandlungen auf Kantonsebene aufgenommen werden können? Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Ist der Preisüberwacher in der Phase der Genehmigung der Struktur beizuziehen, auch wenn deren Auswirkungen auf die Kostenneutralität nicht abgeschätzt werden können, solange der Taxpunktwert nicht festgelegt ist?</p><p>4. Wie will er vorgehen und innerhalb welcher Fristen?</p><p>5. Wann ist nach Auffassung des Bundesrates der Moment erreicht, in dem sich die Vertragspartner nicht einigen konnten, auch wenn die Verhandlungen weiter gehen, und er selbst die Tarifstruktur festlegen muss?</p>
- Einführung der Tarifstruktur TarMed. Genehmigung durch EDI/Bundesrat
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