Krankenversicherungsgesetz. Kostenstatistik der Kantone

ShortId
00.3076
Id
20003076
Updated
10.04.2024 15:14
Language
de
Title
Krankenversicherungsgesetz. Kostenstatistik der Kantone
AdditionalIndexing
Kanton;Krankenversicherung;Kosten des Gesundheitswesens;Statistik
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K020218, Statistik
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind (Art. 12 Abs. 1 KVG). Gemäss Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind die Versicherer verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Artikel 957 OR stipuliert sodann, dass die Bücher eingetragener Firmen ordnungsgemäss zu führen sind, d. h., Bilanz und Betriebsrechnung der Firma sind so anzulegen, dass sie geeignet sind, die Schuld- und Forderungsverhältnisse der Firma festzustellen. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, dass die Bücher einer juristischen Person als Ganzes nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt werden.</p><p>Die vom Postulanten angesprochene Tabelle B.14 ist Teil der "Statistik über die Krankenversicherung", welche jährlich vom BSV herausgegeben wird. Die Statistik zeigt auf, welche Einnahmen und Ausgaben die Versicherer im vergangenen Jahr getätigt haben. Sie wird aufgrund derjenigen Angaben erstellt, welche die Versicherer dem BSV im Rahmen der zuvor zitierten Bestimmungen jedes Jahr für die Gesellschaft als Ganzes einzureichen haben und welche von externen und unabhängigen Revisionsstellen überprüft worden sind. Die mit der Prüfung beauftragten Revisoren müssen den Anforderungen von Artikel 727b OR genügen (Art. 86 KVV). Die erwähnte Statistik kann in diesem Zusammenhang keinesfalls als lückenhaft bezeichnet werden.</p><p>Die Unternehmensbuchhaltung muss den Nachweis über die gesamte Unternehmung erbringen. Eine Aufteilung auf die Rechnungen kantonaler Profitcenters ist nicht zu verantworten, weil die Aufsicht über die Gesamtunternehmung sichergestellt werden muss, wie dies die gesetzlichen Aufsichtsbestimmungen vom BSV und von den anerkannten Krankenversicherern verlangen. In diesem Bereich kann folglich dem Postulat nicht entsprochen werden. </p><p>Wenn die Versicherer im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens kantonal abgestufte Prämien vorschlagen, müssen sie die Betriebsrechnung kalkulatorisch auf die Kantone aufteilen, denn die Prämien können nur aufgrund unterschiedlicher Kosten abgestuft werden (Art. 61 Abs. 2 KVG). Hierbei werden auch die Reserven und Rückstellungen kalkulatorisch auf die Kantone aufgeteilt. Dabei wird auch überprüft, ob diese kantonalen Bestände innerhalb der Kalkulation korrekt fortgeschrieben werden. Der Bundesrat sieht keine Vorteile in der Veröffentlichung dieser Berechnungen, welche als Arbeitsgrundlage zu betrachten sind und der Festlegung der Prämien dienen. Für eine solche Publikation müssten sämtliche Kosten der Krankenversicherer pro Kanton einheitlich und sehr detailliert aufgeteilt werden, und zwar für jeden einzelnen Versicherer. Ein solcher Aufwand wäre völlig unverhältnismässig, bedenkt man den Nutzen, den die Versicherten bei der Wahl ihres Krankenversicherers davon hätten.</p><p>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone gemäss Artikel 21a KVG das Recht haben, die kantonalen Prämienkalkulationen der Versicherer einzusehen. Artikel 61 Absatz 4 KVG räumt ihnen überdies ausdrücklich das Recht ein, sich zu diesen Berechnungen zu äussern, bevor die Prämien vom BSV genehmigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, für jeden Kanton die Betriebsrechnung des Jahres 1998 für die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen nach KVG vorzulegen. Trotz wiederholter Forderungen der Kantone ist die Kostenstatistik des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) lückenhaft, obwohl die Angaben wahrscheinlich sogar existieren. Die zusammenfassende Tabelle B.14 ist für jeden Kanton vorzulegen.</p>
  • Krankenversicherungsgesetz. Kostenstatistik der Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind (Art. 12 Abs. 1 KVG). Gemäss Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind die Versicherer verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Artikel 957 OR stipuliert sodann, dass die Bücher eingetragener Firmen ordnungsgemäss zu führen sind, d. h., Bilanz und Betriebsrechnung der Firma sind so anzulegen, dass sie geeignet sind, die Schuld- und Forderungsverhältnisse der Firma festzustellen. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, dass die Bücher einer juristischen Person als Ganzes nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt werden.</p><p>Die vom Postulanten angesprochene Tabelle B.14 ist Teil der "Statistik über die Krankenversicherung", welche jährlich vom BSV herausgegeben wird. Die Statistik zeigt auf, welche Einnahmen und Ausgaben die Versicherer im vergangenen Jahr getätigt haben. Sie wird aufgrund derjenigen Angaben erstellt, welche die Versicherer dem BSV im Rahmen der zuvor zitierten Bestimmungen jedes Jahr für die Gesellschaft als Ganzes einzureichen haben und welche von externen und unabhängigen Revisionsstellen überprüft worden sind. Die mit der Prüfung beauftragten Revisoren müssen den Anforderungen von Artikel 727b OR genügen (Art. 86 KVV). Die erwähnte Statistik kann in diesem Zusammenhang keinesfalls als lückenhaft bezeichnet werden.</p><p>Die Unternehmensbuchhaltung muss den Nachweis über die gesamte Unternehmung erbringen. Eine Aufteilung auf die Rechnungen kantonaler Profitcenters ist nicht zu verantworten, weil die Aufsicht über die Gesamtunternehmung sichergestellt werden muss, wie dies die gesetzlichen Aufsichtsbestimmungen vom BSV und von den anerkannten Krankenversicherern verlangen. In diesem Bereich kann folglich dem Postulat nicht entsprochen werden. </p><p>Wenn die Versicherer im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens kantonal abgestufte Prämien vorschlagen, müssen sie die Betriebsrechnung kalkulatorisch auf die Kantone aufteilen, denn die Prämien können nur aufgrund unterschiedlicher Kosten abgestuft werden (Art. 61 Abs. 2 KVG). Hierbei werden auch die Reserven und Rückstellungen kalkulatorisch auf die Kantone aufgeteilt. Dabei wird auch überprüft, ob diese kantonalen Bestände innerhalb der Kalkulation korrekt fortgeschrieben werden. Der Bundesrat sieht keine Vorteile in der Veröffentlichung dieser Berechnungen, welche als Arbeitsgrundlage zu betrachten sind und der Festlegung der Prämien dienen. Für eine solche Publikation müssten sämtliche Kosten der Krankenversicherer pro Kanton einheitlich und sehr detailliert aufgeteilt werden, und zwar für jeden einzelnen Versicherer. Ein solcher Aufwand wäre völlig unverhältnismässig, bedenkt man den Nutzen, den die Versicherten bei der Wahl ihres Krankenversicherers davon hätten.</p><p>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone gemäss Artikel 21a KVG das Recht haben, die kantonalen Prämienkalkulationen der Versicherer einzusehen. Artikel 61 Absatz 4 KVG räumt ihnen überdies ausdrücklich das Recht ein, sich zu diesen Berechnungen zu äussern, bevor die Prämien vom BSV genehmigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, für jeden Kanton die Betriebsrechnung des Jahres 1998 für die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen nach KVG vorzulegen. Trotz wiederholter Forderungen der Kantone ist die Kostenstatistik des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) lückenhaft, obwohl die Angaben wahrscheinlich sogar existieren. Die zusammenfassende Tabelle B.14 ist für jeden Kanton vorzulegen.</p>
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