Einbürgerung durch das Volk. Scheinbar demokratisches Verfahren

ShortId
00.3077
Id
20003077
Updated
10.04.2024 12:58
Language
de
Title
Einbürgerung durch das Volk. Scheinbar demokratisches Verfahren
AdditionalIndexing
Rechtsschutz;Einbürgerung;Zuwandererkind;Volksabstimmung;Legalität;direkte Demokratie;Willkürverbot
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L04K05020410, Willkürverbot
  • L03K080102, Volksabstimmung
  • L04K08020502, Legalität
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0108030401, Zuwandererkind
  • L06K080701020201, direkte Demokratie
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1./2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 4 der alten Bundesverfassung können Ablehnungen von Einbürgerungen in Ermangelung eines rechtlich geschützten Interesses nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes angefochten werden. Die Kantone sind in Bezug auf die Regelung der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde in ihrer Gesetzgebung frei. Sie können bestimmen, dass in der Gemeinde an der Urne über Einbürgerungen entschieden wird, oder die Regelung dieser Frage den Gemeinden überlassen.</p><p>Neuerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Kompetenz der Kantone im Bereich der Einbürgerung nicht durch die Artikel 8 und 9 der Bundesverfassung beschränkt ist. Da diese Bestimmungen einen ausdrücklich formulierten Schutz vor Diskriminierung - auch wegen der Herkunft - sowie ein Willkürverbot vorsehen, stellt sich die Frage, ob sie nicht eine Auswirkung auf die kompetenzrechtliche Ordnung im Einbürgerungsbereich haben. In diesem Zusammenhang ist der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 29. März 2000, wonach Nichteinbürgerung einzig aufgrund der Nationalität das Gebot der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletze, von Interesse. Diese Frage kann erst nach einem Entscheid des Bundesgerichtes eindeutig beantwortet werden.</p><p>3. Zurzeit befasst sich eine Arbeitsgruppe, welche aus Vertretern verschiedener Departemente und Kantone sowie einem externen Fachexperten zusammengesetzt ist, u. a. auch mit der Frage des Beschwerderechtes gegen willkürliche Entscheide im Bereiche der Einbürgerungen. Der Bundesrat wird gestützt auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe, welcher Ende dieses Jahres vorliegen soll, dazu Stellung nehmen.</p><p>4. Der Bundesrat beabsichtigt, eine Regelung betreffend die erleichterte Einbürgerung junger, in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Während sich der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes bis anhin nach formellen gesetzlichen Kriterien richtete, die im Einklang mit den Menschenrechten stehen, besteht nun Grund zur Sorge, dass sich das ändern könnte, falls sich Volksabstimmungen wie die in der Gemeinde Emmen wiederholen sollten.</p><p>Bürger haben über die Einbürgerungen im Schutz der Anonymität entschieden. Meines Erachtens handelt es sich hierbei um kein demokratisches Verfahren mehr, da es Merkmale der Willkür trägt. Es ist ungerecht und widerspricht der Konvention des Europarates.</p><p>Daher frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist eine Einbürgerung durch das Volk legal?</p><p>2. Verletzen die in Emmen gefällten Entscheide die Artikel 8 und 9 unserer Bundesverfassung?</p><p>3. Zieht er in Erwägung, Rekursmöglichkeiten einzuführen, um Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz niedergelassen haben und deren Einbürgerungsgesuch willkürlich abgelehnt wurde, die Möglichkeit einzuräumen, ihr Gesuch neu überprüfen zu lassen?</p><p>4. Wäre die Förderung der erleicherten Einbürgerung von jungen, in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern in der gesamten Schweiz nicht ein kurzfristig anzustrebendes Ziel, um ungleiche Behandlung auf unserem Staatsgebiet zu vermeiden?</p>
  • Einbürgerung durch das Volk. Scheinbar demokratisches Verfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 4 der alten Bundesverfassung können Ablehnungen von Einbürgerungen in Ermangelung eines rechtlich geschützten Interesses nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes angefochten werden. Die Kantone sind in Bezug auf die Regelung der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde in ihrer Gesetzgebung frei. Sie können bestimmen, dass in der Gemeinde an der Urne über Einbürgerungen entschieden wird, oder die Regelung dieser Frage den Gemeinden überlassen.</p><p>Neuerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Kompetenz der Kantone im Bereich der Einbürgerung nicht durch die Artikel 8 und 9 der Bundesverfassung beschränkt ist. Da diese Bestimmungen einen ausdrücklich formulierten Schutz vor Diskriminierung - auch wegen der Herkunft - sowie ein Willkürverbot vorsehen, stellt sich die Frage, ob sie nicht eine Auswirkung auf die kompetenzrechtliche Ordnung im Einbürgerungsbereich haben. In diesem Zusammenhang ist der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 29. März 2000, wonach Nichteinbürgerung einzig aufgrund der Nationalität das Gebot der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletze, von Interesse. Diese Frage kann erst nach einem Entscheid des Bundesgerichtes eindeutig beantwortet werden.</p><p>3. Zurzeit befasst sich eine Arbeitsgruppe, welche aus Vertretern verschiedener Departemente und Kantone sowie einem externen Fachexperten zusammengesetzt ist, u. a. auch mit der Frage des Beschwerderechtes gegen willkürliche Entscheide im Bereiche der Einbürgerungen. Der Bundesrat wird gestützt auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe, welcher Ende dieses Jahres vorliegen soll, dazu Stellung nehmen.</p><p>4. Der Bundesrat beabsichtigt, eine Regelung betreffend die erleichterte Einbürgerung junger, in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Während sich der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes bis anhin nach formellen gesetzlichen Kriterien richtete, die im Einklang mit den Menschenrechten stehen, besteht nun Grund zur Sorge, dass sich das ändern könnte, falls sich Volksabstimmungen wie die in der Gemeinde Emmen wiederholen sollten.</p><p>Bürger haben über die Einbürgerungen im Schutz der Anonymität entschieden. Meines Erachtens handelt es sich hierbei um kein demokratisches Verfahren mehr, da es Merkmale der Willkür trägt. Es ist ungerecht und widerspricht der Konvention des Europarates.</p><p>Daher frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist eine Einbürgerung durch das Volk legal?</p><p>2. Verletzen die in Emmen gefällten Entscheide die Artikel 8 und 9 unserer Bundesverfassung?</p><p>3. Zieht er in Erwägung, Rekursmöglichkeiten einzuführen, um Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz niedergelassen haben und deren Einbürgerungsgesuch willkürlich abgelehnt wurde, die Möglichkeit einzuräumen, ihr Gesuch neu überprüfen zu lassen?</p><p>4. Wäre die Förderung der erleicherten Einbürgerung von jungen, in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern in der gesamten Schweiz nicht ein kurzfristig anzustrebendes Ziel, um ungleiche Behandlung auf unserem Staatsgebiet zu vermeiden?</p>
    • Einbürgerung durch das Volk. Scheinbar demokratisches Verfahren

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