Krankenversicherung. Prämienfreiheit für Jugendliche

ShortId
00.3082
Id
20003082
Updated
10.04.2024 14:09
Language
de
Title
Krankenversicherung. Prämienfreiheit für Jugendliche
AdditionalIndexing
junger Mensch;Krankenkassenprämie
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K0107010204, junger Mensch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verarmung bestätigt</p><p>Von den Quellen, die bestätigen, dass die Familien in zunehmendem Mass mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sind folgende besonders zu erwähnen:</p><p>- der Bericht über die sozialpolitische Wirksamkeit der Prämienverbilligung in den Kantonen, der im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherung erarbeitet wurde. Dieser Bericht zeigt, dass in einer erheblichen Anzahl Kantone die Krankenkassenprämien über 8 Prozent des Einkommens beanspruchen, was dem Ziel des Bundesrates widerspricht. Die Familien mit mittlerem Einkommen sind davon am stärksten betroffen;</p><p>- die jüngste Publikation des Bundesamtes für Statistik über die Ausgaben der privaten Haushalte. Daraus geht hervor, dass die Aufwendungen für Versicherungsprämien, Steuern und andere Abgaben stark anstiegen (43 Prozent). Gleichzeitig verringerte sich der Einkommensteil, der für den Konsum bestimmt ist.</p><p>Die Neunzigerjahre waren also geprägt durch eine zunehmende Verarmung der Haushalte. Viele unter ihnen mussten wegen Arbeitslosigkeit und prekären Arbeitsverhältnissen Lohnkürzungen hinnehmen.</p><p>Rolle der Krankenversicherung</p><p>Die erwähnten Studien beschränken sich nicht darauf, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Familien zu bestätigen; sie zeigen auch, dass einer der Hauptgründe für diese Entwicklung im Anstieg der Krankenkassenprämien liegt. In einem System, das im Wesentlichen auf der Entrichtung individueller Prämien beruht, werden offensichtlich die Familien mit Kindern benachteiligt. Die Familien, deren Einkommen höher ist als der Wert, der noch zu öffentlichen Beihilfen berechtigt, sind am stärksten betroffen. Die Prämienverbilligung (Art. 61 KVG) und die Kostenbeteiligung (Art. 64 KVG) erweisen sich als nicht wirksam genug.</p><p>Ziele und Folgen</p><p>Deshalb ist es sinnvoll, im Rahmen der Krankenversicherung die Umverteilungsmechanismen zugunsten der Familien mit Kindern auszubauen. Die Folgen für die Versicherten dürften relativ gering sein. Eine überschlagsmässige Schätzung einer grossen Krankenkasse geht von einer 4-prozentigen Erhöhung der Prämien für Erwachsene aus, wenn man die Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr von den Prämien befreit. Würde man die Jugendlichen bis 25 Jahre ausnehmen, so stiegen die Prämien für die Versicherten um 11 Prozent. </p><p>Es wäre zudem zu wünschen, dass der Bund überprüft, ob man nicht mit Subventionen das Problem lösen sollte, beispielsweise im Rahmen der Beiträge des Bundes an die Kantone, indem die Gelder dafür eingesetzt werden, die nicht für die Prämienverbilligung genutzt werden. </p><p>Diese Erleichterung wäre zuallererst sozialer Natur. In dieser Zeit, in der sowohl die Änderungen, die sich in den Familien abspielen, als auch die äusseren Erfordernisse Druck erzeugen, muss man die Familien von aussen unterstützen, und zwar auch auf der Ebene der Einkommen. Die Erhaltung des Mittelstandes ist auch ein Faktor der gesellschaftlichen Stabilität. Die Wahrung der Kaufkraft der Familien hilft auch der Wirtschaft, deren Stärke in hohem Mass vom Konsum der privaten Haushalte abhängt.</p><p>Eine derartige Lösung, die weiteren Massnahmen, die in eine ähnliche Richtung zielen, in Zukunft nicht im Wege steht (z. B. einkommensabhängige Prämien, wie sie eine Volksinitiative fordert), sollte rasch in Betracht gezogen werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat sieht zum heutigen Zeitpunkt keinen Bedarf an bundesrechtlichen Massnahmen zur Prämienbefreiung von Kindern. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) davon ausgeht, dass jede Person, die obligatorisch für die Krankenpflegeversicherung versichert ist, eine Prämie bezahlen muss. Im Gegensatz zum alten Recht wird - als logische Folge des dem KVG zugrunde liegenden Systems der individuellen Kopfbeiträge - keine Prämienbefreiung für Kinder mehr zugelassen. Im Gesetz findet sich bezüglich der Prämienbefreiung für Kinder keine Ausnahmeregelung. Dies im Gegensatz zum alten Recht und auch im Gegensatz zu einer ausdrücklichen Regelung im vom Volk abgelehnten Bundesgesetz über die Teilrevision der Krankenversicherung vom 20. März 1987. Es ist daher grundsätzlich die Aufgabe der Kantone, die Frage der Entlastung von kinderreichen Familien im Rahmen der Prämienverbilligung zu lösen.</p><p>Artikel 61 Absatz 3 KVG sieht vor, dass die Krankenversicherer für Kinder eine tiefere Prämie als für Erwachsene festzusetzen haben, überlässt es aber den Krankenversicherern und damit dem Wettbewerb unter den Versicherern, welche Prämienermässigungen sie für Kinder im Verhältnis zur Prämie von Erwachsenen vorsehen. Es ist den Versicherern somit möglich, in diesem Bereich nach freiem Ermessen Prämienermässigungen festzulegen und damit familienfreundliche Lösungen anzubieten. Dementsprechend ist es auch den Versicherten im Rahmen der vollen Freizügigkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich, den Versicherer mit dem familienfreundlichsten Angebot zu wählen. </p><p>Im Rahmen der ersten Teilrevision des KVG schlug der Bundesrat zudem vor, dass die Versicherer auch den Versicherten im Alter von 19 bis 25 Jahren (unabhängig davon, ob sie sich in Ausbildung befinden oder nicht) eine Prämienermässigung nach freiem Ermessen gewähren können. Das Parlament stimmte diesem Vorschlag am 24. März 2000 zu. Damit sind bereits gesetzliche Anpassungen im Sinne einer Prämienentlastung für Familien erfolgt. </p><p>Die Problematik "Prämienbefreiung von Kindern" ist im Übrigen sehr stark von der Ausgestaltung der Prämienverbilligung durch die Kantone abhängig. Ein Kanton kann durch seine Steuergesetzgebung und dem darauf basierenden Prämienverbilligungssystem sehr viel für die Entlastung von Familien tun, ohne dass das Bundesrecht im Sinne der Motion geändert werden müsste. Dies umso mehr, als das Parlament am 24. März 2000 auch den vom Bundesrat vorgeschlagenen Verbesserungen im Bereich der Prämienverbilligung zugestimmt hat. So werden die Kantone inskünftig die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse durchzuführen haben. Damit können die Versicherten verlangen, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. Arbeitslosigkeit) oder bei Änderungen der Familienverhältnisse (Zivilstand, Geburt eines Kindes usw.) eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen geprüft wird. Im Weiteren hat das Parlament auch einer Regelung zugestimmt, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihre Prämien nicht vorschussweise bezahlen müssen. Damit soll verhindert werden, dass diese Personen zuerst die vollen monatlichen Prämien an die Versicherer zu bezahlen haben und unter Umständen erst Monate später die Prämienverbilligung rückwirkend ausbezahlt oder gutgeschrieben erhalten. </p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass es nicht sinnvoll ist, die von den Kantonen nicht beanspruchten Gelder durch den Bund zu verteilen (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 1997 zur Parlamentarischen Initiative 97.401, "Krankenversicherung. Befristete Auszahlung von Bundesbeiträgen an die Krankenversicherer. Dringlicher Bundesbeschluss", und zur Motion Zisyadis Josef, 00.3043 Krankenversicherung. Zahlungsausstände). Eine Intervention des Bundes entlastet die Kantone von der ihnen übertragenen Verantwortung im Bereich der Prämienverbilligung. Zudem ist es auch aus finanzpolitischer Sicht nicht vertretbar, die von den Kantonen nicht beanspruchten Beiträge zur Prämienverbilligung ohne Berücksichtigung sozialer Kriterien zu verteilen. Ein solcher Vorschlag steht in Gegensatz zur Konzeption des KVG, welche auf die Zielgerichtetheit von Prämienverbilligungsleistungen baut.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die jüngsten Studien haben bestätigt, dass Familien und unter ihnen vor allem diejenigen, die aufgrund eines mittleren Einkommens keinen Anspruch auf die Hilfen nach der Sozialversicherungsgesetzgebung haben, immer mehr finanzielle Schwierigkeiten haben.</p><p>Deren wichtigste Ursache ist der erhebliche Anstieg der Krankenkassenprämien in den vergangenen Jahren. </p><p>Deshalb beauftrage ich den Bundesrat:</p><p>- einen Entwurf zur Änderung des KVG auszuarbeiten, wonach Jugendliche bis zum Beginn ihrer Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis zum 25. Altersjahr, keine Krankenkassenprämien bezahlen müssen;</p><p>- zu prüfen, ob sich der Bund nicht an der Finanzierung dieser Befreiung, namentlich im Rahmen der Beiträge des Bundes an die Kantone, beteiligen könnte (indem die Gelder genutzt werden, welche die Kantone nicht zur Prämienverbilligung einsetzen);</p><p>- zu prüfen, ob diese Befreiung nicht in einem Dringlichkeitsverfahren eingeführt werden müsste.</p>
  • Krankenversicherung. Prämienfreiheit für Jugendliche
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verarmung bestätigt</p><p>Von den Quellen, die bestätigen, dass die Familien in zunehmendem Mass mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sind folgende besonders zu erwähnen:</p><p>- der Bericht über die sozialpolitische Wirksamkeit der Prämienverbilligung in den Kantonen, der im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherung erarbeitet wurde. Dieser Bericht zeigt, dass in einer erheblichen Anzahl Kantone die Krankenkassenprämien über 8 Prozent des Einkommens beanspruchen, was dem Ziel des Bundesrates widerspricht. Die Familien mit mittlerem Einkommen sind davon am stärksten betroffen;</p><p>- die jüngste Publikation des Bundesamtes für Statistik über die Ausgaben der privaten Haushalte. Daraus geht hervor, dass die Aufwendungen für Versicherungsprämien, Steuern und andere Abgaben stark anstiegen (43 Prozent). Gleichzeitig verringerte sich der Einkommensteil, der für den Konsum bestimmt ist.</p><p>Die Neunzigerjahre waren also geprägt durch eine zunehmende Verarmung der Haushalte. Viele unter ihnen mussten wegen Arbeitslosigkeit und prekären Arbeitsverhältnissen Lohnkürzungen hinnehmen.</p><p>Rolle der Krankenversicherung</p><p>Die erwähnten Studien beschränken sich nicht darauf, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Familien zu bestätigen; sie zeigen auch, dass einer der Hauptgründe für diese Entwicklung im Anstieg der Krankenkassenprämien liegt. In einem System, das im Wesentlichen auf der Entrichtung individueller Prämien beruht, werden offensichtlich die Familien mit Kindern benachteiligt. Die Familien, deren Einkommen höher ist als der Wert, der noch zu öffentlichen Beihilfen berechtigt, sind am stärksten betroffen. Die Prämienverbilligung (Art. 61 KVG) und die Kostenbeteiligung (Art. 64 KVG) erweisen sich als nicht wirksam genug.</p><p>Ziele und Folgen</p><p>Deshalb ist es sinnvoll, im Rahmen der Krankenversicherung die Umverteilungsmechanismen zugunsten der Familien mit Kindern auszubauen. Die Folgen für die Versicherten dürften relativ gering sein. Eine überschlagsmässige Schätzung einer grossen Krankenkasse geht von einer 4-prozentigen Erhöhung der Prämien für Erwachsene aus, wenn man die Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr von den Prämien befreit. Würde man die Jugendlichen bis 25 Jahre ausnehmen, so stiegen die Prämien für die Versicherten um 11 Prozent. </p><p>Es wäre zudem zu wünschen, dass der Bund überprüft, ob man nicht mit Subventionen das Problem lösen sollte, beispielsweise im Rahmen der Beiträge des Bundes an die Kantone, indem die Gelder dafür eingesetzt werden, die nicht für die Prämienverbilligung genutzt werden. </p><p>Diese Erleichterung wäre zuallererst sozialer Natur. In dieser Zeit, in der sowohl die Änderungen, die sich in den Familien abspielen, als auch die äusseren Erfordernisse Druck erzeugen, muss man die Familien von aussen unterstützen, und zwar auch auf der Ebene der Einkommen. Die Erhaltung des Mittelstandes ist auch ein Faktor der gesellschaftlichen Stabilität. Die Wahrung der Kaufkraft der Familien hilft auch der Wirtschaft, deren Stärke in hohem Mass vom Konsum der privaten Haushalte abhängt.</p><p>Eine derartige Lösung, die weiteren Massnahmen, die in eine ähnliche Richtung zielen, in Zukunft nicht im Wege steht (z. B. einkommensabhängige Prämien, wie sie eine Volksinitiative fordert), sollte rasch in Betracht gezogen werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat sieht zum heutigen Zeitpunkt keinen Bedarf an bundesrechtlichen Massnahmen zur Prämienbefreiung von Kindern. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) davon ausgeht, dass jede Person, die obligatorisch für die Krankenpflegeversicherung versichert ist, eine Prämie bezahlen muss. Im Gegensatz zum alten Recht wird - als logische Folge des dem KVG zugrunde liegenden Systems der individuellen Kopfbeiträge - keine Prämienbefreiung für Kinder mehr zugelassen. Im Gesetz findet sich bezüglich der Prämienbefreiung für Kinder keine Ausnahmeregelung. Dies im Gegensatz zum alten Recht und auch im Gegensatz zu einer ausdrücklichen Regelung im vom Volk abgelehnten Bundesgesetz über die Teilrevision der Krankenversicherung vom 20. März 1987. Es ist daher grundsätzlich die Aufgabe der Kantone, die Frage der Entlastung von kinderreichen Familien im Rahmen der Prämienverbilligung zu lösen.</p><p>Artikel 61 Absatz 3 KVG sieht vor, dass die Krankenversicherer für Kinder eine tiefere Prämie als für Erwachsene festzusetzen haben, überlässt es aber den Krankenversicherern und damit dem Wettbewerb unter den Versicherern, welche Prämienermässigungen sie für Kinder im Verhältnis zur Prämie von Erwachsenen vorsehen. Es ist den Versicherern somit möglich, in diesem Bereich nach freiem Ermessen Prämienermässigungen festzulegen und damit familienfreundliche Lösungen anzubieten. Dementsprechend ist es auch den Versicherten im Rahmen der vollen Freizügigkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich, den Versicherer mit dem familienfreundlichsten Angebot zu wählen. </p><p>Im Rahmen der ersten Teilrevision des KVG schlug der Bundesrat zudem vor, dass die Versicherer auch den Versicherten im Alter von 19 bis 25 Jahren (unabhängig davon, ob sie sich in Ausbildung befinden oder nicht) eine Prämienermässigung nach freiem Ermessen gewähren können. Das Parlament stimmte diesem Vorschlag am 24. März 2000 zu. Damit sind bereits gesetzliche Anpassungen im Sinne einer Prämienentlastung für Familien erfolgt. </p><p>Die Problematik "Prämienbefreiung von Kindern" ist im Übrigen sehr stark von der Ausgestaltung der Prämienverbilligung durch die Kantone abhängig. Ein Kanton kann durch seine Steuergesetzgebung und dem darauf basierenden Prämienverbilligungssystem sehr viel für die Entlastung von Familien tun, ohne dass das Bundesrecht im Sinne der Motion geändert werden müsste. Dies umso mehr, als das Parlament am 24. März 2000 auch den vom Bundesrat vorgeschlagenen Verbesserungen im Bereich der Prämienverbilligung zugestimmt hat. So werden die Kantone inskünftig die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse durchzuführen haben. Damit können die Versicherten verlangen, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. Arbeitslosigkeit) oder bei Änderungen der Familienverhältnisse (Zivilstand, Geburt eines Kindes usw.) eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen geprüft wird. Im Weiteren hat das Parlament auch einer Regelung zugestimmt, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihre Prämien nicht vorschussweise bezahlen müssen. Damit soll verhindert werden, dass diese Personen zuerst die vollen monatlichen Prämien an die Versicherer zu bezahlen haben und unter Umständen erst Monate später die Prämienverbilligung rückwirkend ausbezahlt oder gutgeschrieben erhalten. </p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass es nicht sinnvoll ist, die von den Kantonen nicht beanspruchten Gelder durch den Bund zu verteilen (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 1997 zur Parlamentarischen Initiative 97.401, "Krankenversicherung. Befristete Auszahlung von Bundesbeiträgen an die Krankenversicherer. Dringlicher Bundesbeschluss", und zur Motion Zisyadis Josef, 00.3043 Krankenversicherung. Zahlungsausstände). Eine Intervention des Bundes entlastet die Kantone von der ihnen übertragenen Verantwortung im Bereich der Prämienverbilligung. Zudem ist es auch aus finanzpolitischer Sicht nicht vertretbar, die von den Kantonen nicht beanspruchten Beiträge zur Prämienverbilligung ohne Berücksichtigung sozialer Kriterien zu verteilen. Ein solcher Vorschlag steht in Gegensatz zur Konzeption des KVG, welche auf die Zielgerichtetheit von Prämienverbilligungsleistungen baut.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die jüngsten Studien haben bestätigt, dass Familien und unter ihnen vor allem diejenigen, die aufgrund eines mittleren Einkommens keinen Anspruch auf die Hilfen nach der Sozialversicherungsgesetzgebung haben, immer mehr finanzielle Schwierigkeiten haben.</p><p>Deren wichtigste Ursache ist der erhebliche Anstieg der Krankenkassenprämien in den vergangenen Jahren. </p><p>Deshalb beauftrage ich den Bundesrat:</p><p>- einen Entwurf zur Änderung des KVG auszuarbeiten, wonach Jugendliche bis zum Beginn ihrer Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis zum 25. Altersjahr, keine Krankenkassenprämien bezahlen müssen;</p><p>- zu prüfen, ob sich der Bund nicht an der Finanzierung dieser Befreiung, namentlich im Rahmen der Beiträge des Bundes an die Kantone, beteiligen könnte (indem die Gelder genutzt werden, welche die Kantone nicht zur Prämienverbilligung einsetzen);</p><p>- zu prüfen, ob diese Befreiung nicht in einem Dringlichkeitsverfahren eingeführt werden müsste.</p>
    • Krankenversicherung. Prämienfreiheit für Jugendliche

Back to List