Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer
- ShortId
-
00.3084
- Id
-
20003084
- Updated
-
25.06.2025 01:46
- Language
-
de
- Title
-
Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer
- AdditionalIndexing
-
Tochtergesellschaft;Kapitaleinkommen;Verrechnungssteuer;Steuerrecht
- 1
-
- L05K1107040601, Verrechnungssteuer
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K0704050208, Kapitaleinkommen
- L06K070304010205, Tochtergesellschaft
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Nach der geltenden Gesetzesregelung muss eine schweizerische Tochtergesellschaft bei der Dividendenausschüttung an die schweizerische Muttergesellschaft die Verrechnungssteuer von 35 Prozent einbehalten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung abliefern. Die Muttergesellschaft kann nachher die Verrechnungssteuer wieder zurückfordern.</p><p>Dieses Verfahren ist aufwendig und rechtfertigt sich unter dem Sicherungsgedanken der Verrechungssteuer nicht, weil in diesen Fällen keine Missbrauchsgefahr besteht. Zudem hat diese Vorschrift trotz der Möglichkeit von Abschlagszahlungen negative Auswirkungen auf die Liquidationssituation der betroffenen Unternehmung und führt für diese zu ungerechtfertigten Zinskosten. Aus diesem Grunde wurde bereits bei der Revision des Unternehmenssteuerrechtes das Begehren erhoben, hier auf die Ablieferung der Verrechnungssteuer zu verzichten und sich mit einem Meldeverfahren zu begnügen.</p><p>Bis heute ist aber diese durch kein übergeordnetes Interesse gerechtfertigte administrative Erschwerung nicht beseitigt. In Anbetracht der allgemeinen Bemühungen, administrativen Aufwand für die Unternehmen wo immer möglich abzubauen, bitte ich den Bundesrat, dieses überflüssige Verfahren zu beseitigen. Für Dividendenzahlungen im innerschweizerischen Konzernverhältnis soll das heute geltende Rückerstattungsverfahren durch das Meldeverfahren abgelöst werden. Dieses ist in Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Verrechungssteuer ausdrücklich vorgesehen, findet auch in anderen Fällen Anwendung und hat sich bewährt.</p>
- <p>1. Das geltende Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) verlangt, dass die Verrechnungssteuerpflicht primär durch Entrichtung der Steuer erfüllt wird. "Wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist" (Art. 20 VStG).</p><p>2. Gestützt auf Artikel 20 VStG kann der Bundesrat das Meldeverfahren in eigener Kompetenz erweitern. Dazu bedarf es lediglich einer Revision von Artikel 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV). Er ist daher bereit, die Verordnung im Sinne einer Ausweitung des Meldeverfahrens zu ändern.</p><p>3. Der Bundesrat kann sich der Stossrichtung der Motion weitgehend anschliessen. Die Entrichtung der Verrechnungssteuer ist vor allem dann mit unnötigen Umtrieben verbunden, wenn eine schweizerische Tochtergesellschaft eine Dividende an eine Gesellschaft ausschüttet, von welcher sie massgeblich beherrscht wird. Wenn die inländische Muttergesellschaft die ihr von der Tochtergesellschaft zugeflossene Dividende nämlich dazu verwendet, um ihrerseits eine Dividende auszuschütten, so hat die Muttergesellschaft wohl Anspruch auf Rückerstattung der von der Tochtergesellschaft zurückbehaltenen Verrechnungssteuer. Dies dispensiert die Muttergesellschaft aber nach geltendem Recht nicht von der Pflicht, die Verrechnungssteuer auf der von ihr ausgeschütteten Dividende ebenfalls abzuliefern.</p><p>Die Muttergesellschaft kann für die auf der Dividende der Tochtergesellschaft abgezogene Verrechnungssteuer nach Massgabe von Artikel 65 VStV zwar Abschlagsrückerstattungen verlangen. Dieses in der Praxis oft aufwendige Verfahren führt nun aber nicht immer zu einem befriedigenden Resultat. Bei Einführung des Meldeverfahrens für Dividenden im Mutter-Tochter-Verhältnis muss daher auch Artikel 65 VStV überprüft werden, weil für die Gewährung von Abschlagsrückerstattungen insoweit kein Anlass mehr besteht, als die Entlastung bereits an der Quelle erfolgt.</p><p>4. Eine Kombination von Steuerentrichtung (für den auf den Streubesitz entfallenden Teil der Dividende) und Meldeverfahren kann mit finanziellen Risiken für den Bund behaftet sein. Deshalb bedarf die Frage, ob das Meldeverfahren auch auf Fälle ausgedehnt werden soll, in welchen die Empfängerin der Dividende bloss mit 20 Prozent am Grundkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, noch näherer Abklärungen.</p><p>5. Der Bundesrat ist aber bereit, das Anliegen der Motion aufzunehmen, Konsultationen mit den interessierten Kreisen durchzuführen und anschliessend die VStV so rasch zu ändern, dass eine Ausweitung des Meldeverfahrens auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Übergang zum Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer</p><p>Art. 20</p><p>Der bisherige Wortlaut von Artikel 20 wird zu Absatz 1. Der letzte Halbsatz - "die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist" - wird gestrichen.</p><p>Abs. 2 (neu)</p><p>Das Meldeverfahren findet insbesondere Anwendung bei Dividendenzahlungen im Beteiligungsverhältnis, sofern die Beteiligung mindestens 20 Prozent am Grundkapital der ausschüttenden Gesellschaft beträgt und die ausschüttende und die empfangende Gesellschaft in der Schweiz ansässig sind. Die Verordnung umschreibt weitere Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist.</p>
- Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach der geltenden Gesetzesregelung muss eine schweizerische Tochtergesellschaft bei der Dividendenausschüttung an die schweizerische Muttergesellschaft die Verrechnungssteuer von 35 Prozent einbehalten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung abliefern. Die Muttergesellschaft kann nachher die Verrechnungssteuer wieder zurückfordern.</p><p>Dieses Verfahren ist aufwendig und rechtfertigt sich unter dem Sicherungsgedanken der Verrechungssteuer nicht, weil in diesen Fällen keine Missbrauchsgefahr besteht. Zudem hat diese Vorschrift trotz der Möglichkeit von Abschlagszahlungen negative Auswirkungen auf die Liquidationssituation der betroffenen Unternehmung und führt für diese zu ungerechtfertigten Zinskosten. Aus diesem Grunde wurde bereits bei der Revision des Unternehmenssteuerrechtes das Begehren erhoben, hier auf die Ablieferung der Verrechnungssteuer zu verzichten und sich mit einem Meldeverfahren zu begnügen.</p><p>Bis heute ist aber diese durch kein übergeordnetes Interesse gerechtfertigte administrative Erschwerung nicht beseitigt. In Anbetracht der allgemeinen Bemühungen, administrativen Aufwand für die Unternehmen wo immer möglich abzubauen, bitte ich den Bundesrat, dieses überflüssige Verfahren zu beseitigen. Für Dividendenzahlungen im innerschweizerischen Konzernverhältnis soll das heute geltende Rückerstattungsverfahren durch das Meldeverfahren abgelöst werden. Dieses ist in Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Verrechungssteuer ausdrücklich vorgesehen, findet auch in anderen Fällen Anwendung und hat sich bewährt.</p>
- <p>1. Das geltende Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) verlangt, dass die Verrechnungssteuerpflicht primär durch Entrichtung der Steuer erfüllt wird. "Wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist" (Art. 20 VStG).</p><p>2. Gestützt auf Artikel 20 VStG kann der Bundesrat das Meldeverfahren in eigener Kompetenz erweitern. Dazu bedarf es lediglich einer Revision von Artikel 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV). Er ist daher bereit, die Verordnung im Sinne einer Ausweitung des Meldeverfahrens zu ändern.</p><p>3. Der Bundesrat kann sich der Stossrichtung der Motion weitgehend anschliessen. Die Entrichtung der Verrechnungssteuer ist vor allem dann mit unnötigen Umtrieben verbunden, wenn eine schweizerische Tochtergesellschaft eine Dividende an eine Gesellschaft ausschüttet, von welcher sie massgeblich beherrscht wird. Wenn die inländische Muttergesellschaft die ihr von der Tochtergesellschaft zugeflossene Dividende nämlich dazu verwendet, um ihrerseits eine Dividende auszuschütten, so hat die Muttergesellschaft wohl Anspruch auf Rückerstattung der von der Tochtergesellschaft zurückbehaltenen Verrechnungssteuer. Dies dispensiert die Muttergesellschaft aber nach geltendem Recht nicht von der Pflicht, die Verrechnungssteuer auf der von ihr ausgeschütteten Dividende ebenfalls abzuliefern.</p><p>Die Muttergesellschaft kann für die auf der Dividende der Tochtergesellschaft abgezogene Verrechnungssteuer nach Massgabe von Artikel 65 VStV zwar Abschlagsrückerstattungen verlangen. Dieses in der Praxis oft aufwendige Verfahren führt nun aber nicht immer zu einem befriedigenden Resultat. Bei Einführung des Meldeverfahrens für Dividenden im Mutter-Tochter-Verhältnis muss daher auch Artikel 65 VStV überprüft werden, weil für die Gewährung von Abschlagsrückerstattungen insoweit kein Anlass mehr besteht, als die Entlastung bereits an der Quelle erfolgt.</p><p>4. Eine Kombination von Steuerentrichtung (für den auf den Streubesitz entfallenden Teil der Dividende) und Meldeverfahren kann mit finanziellen Risiken für den Bund behaftet sein. Deshalb bedarf die Frage, ob das Meldeverfahren auch auf Fälle ausgedehnt werden soll, in welchen die Empfängerin der Dividende bloss mit 20 Prozent am Grundkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, noch näherer Abklärungen.</p><p>5. Der Bundesrat ist aber bereit, das Anliegen der Motion aufzunehmen, Konsultationen mit den interessierten Kreisen durchzuführen und anschliessend die VStV so rasch zu ändern, dass eine Ausweitung des Meldeverfahrens auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Übergang zum Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer</p><p>Art. 20</p><p>Der bisherige Wortlaut von Artikel 20 wird zu Absatz 1. Der letzte Halbsatz - "die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist" - wird gestrichen.</p><p>Abs. 2 (neu)</p><p>Das Meldeverfahren findet insbesondere Anwendung bei Dividendenzahlungen im Beteiligungsverhältnis, sofern die Beteiligung mindestens 20 Prozent am Grundkapital der ausschüttenden Gesellschaft beträgt und die ausschüttende und die empfangende Gesellschaft in der Schweiz ansässig sind. Die Verordnung umschreibt weitere Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist.</p>
- Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer
Back to List