Anhebung des Mehrwertsteuersatzes um 1 Promille

ShortId
00.3085
Id
20003085
Updated
10.04.2024 12:30
Language
de
Title
Anhebung des Mehrwertsteuersatzes um 1 Promille
AdditionalIndexing
Steuererhöhung;Mehrwertsteuersatz
1
  • L05K1107010301, Mehrwertsteuersatz
  • L04K11070309, Steuererhöhung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. In der Abstimmung vom 29. November 1998 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs angenommen. Darin wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, zur Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte u. a. sämtliche Mehrwertsteuersätze um 0,1 Prozentpunkte anzuheben. Ursprünglich wollte der Bundesrat diese Steuersatzerhöhung bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 durchführen. Aus den in der Interpellation genannten Gründen hat er jedoch entschieden, die Steuersatzerhöhung zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer vorzunehmen, da er sich bewusst ist, dass die Einführung des Mehrwertsteuergesetzes wie die Gesetzesänderung bezüglich der Steuersätze gewisse Anpassungen im Vollzug sowohl aufseiten der Steuerpflichtigen wie der Verwaltung bedingen. Mit der Verordnung vom 23. Dezember 1999 hat der Bundesrat deshalb beschlossen, die Steuersätze mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 zu erhöhen.</p><p>Dies wurde der Öffentlichkeit bereits mit der Pressemitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 17. Februar 1999 (bzw. vom 18. Februar auf Französisch) zur Kenntnis gebracht. In einer weiteren Pressemitteilung vom 23. Dezember 1999 wurde die Steuersatzerhöhung um 1 Promille bestätigt. Die Öffentlichkeit wurde also nicht erst vor einigen Wochen über die Satzerhöhung orientiert. Zudem hat die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im März 2000 sämtliche rund 287 000 Steuerpflichtigen über die Erhöhung der Steuersätze ab dem 1. Januar 2001 und über die wichtigsten Regelungen für den Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen durch ein Rundschreiben in Kenntnis gesetzt. Darin wurde den Steuerpflichtigen insbesondere auch mitgeteilt, dass für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2000 fakturiert, aber ganz oder teilweise nach diesem Datum erbracht werden (z. B. Zeitungs-, Bahn-, Serviceabonnemente), ab dem 1. April 2000 bezüglich den auf die Zeit ab dem 1. Januar 2001 entfallenden (Leistungs-)Teil bereits die neuen Steuersätze in Rechnung gestellt werden dürfen. Diese Praxis wird in der Wirtschaft denn auch bereits heute systematisch angewandt.</p><p>Dem Einwand der Interpellantin, wonach der Bundesrat bereits für das Jahr 2003 Erhöhungen der Mehrwertsteuer für die Sozialversicherungen beabsichtige, ist entgegenzuhalten, dass die 11. AHV-Revision bis zum heutigen Datum erst in Planung begriffen ist (Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 2000). Die Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten zusätzlicher Einnahmen für die AHV und IV setzt zudem eine verfassungsrechtlich verankerte Kompetenz des Bundes zu einer entsprechenden Anhebung der Steuersätze voraus. Diese Verfassungsänderung müsste von Volk und Ständen aber erst noch genehmigt werden.</p><p>2. Es trifft zu, dass jede Erhöhung der Mehrwertsteuersätze sowohl aufseiten der steuerpflichtigen Unternehmen als auch seitens der Verwaltung einen entsprechenden Umstellungsaufwand bedingt. Anhaltspunkte, welche es erlauben würden, die Kosten dieser Umstellung, namentlich in der Wirtschaft, einigermassen zuverlässig zu veranschlagen, liegen nicht vor; sie dürften auch je nach Branche unterschiedlich hoch sein. Der Bundesrat hat es jedoch als angezeigt erachtet, den Zeitpunkt dieser Steuersatzerhöhung mit demjenigen des Inkrafttretens des Mehrwertsteuergesetzes zusammenzulegen, dessen Einführung ohnehin in verschiedenen Punkten einigen Umstellungsaufwand verursachen wird.</p><p>Diesbezüglich muss auch erwähnt werden, dass der Umstellungsaufwand bei den Steuerpflichtigen und der Verwaltung einmal erfolgt, während die entsprechenden Erträge, welche für die Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte dringend benötigt werden, jedoch für viele nachfolgende Jahre fliessen.</p><p>3. Als Verbrauchs- oder Konsumsteuer soll die Mehrwertsteuer, wie in der Interpellation richtig festgehalten wird, nicht die Produzenten und Dienstleistungserbringer, sondern die Konsumenten und Konsumentinnen belasten. Das Mittel hierzu ist die Überwälzung der auf dem Umsatz geschuldeten Steuer auf die Preise der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen. Die Überwälzung soll im Rahmen der Marktsituation grundsätzlich immer spielen. In den Fällen geringfügiger Satzerhöhungen bietet sich - gleich wie bei anderweitigen geringen Preisanpassungen oder überhaupt bei kleinpreisigen Waren - die Methode der so genannten elastischen Überwälzung an: Im Preis des einen Produktes wird etwas weniger Steuer überwälzt, und zum Ausgleich dafür wird der Preis des anderen Produktes etwas stärker angepasst. Der Entscheid über die Art der Überwälzung ist eine unternehmerische Frage, in die sich der Bundesrat nicht einmischen will.</p><p>4. Wie die Interpellantin richtig schreibt, kann der Bund dem Fonds für Eisenbahn-Grossprojekte Vorschüsse gewähren. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Fondsreglementes (SR 742.140) darf die kumulierte Bevorschussung die Limite von 4,2 Milliarden Franken (Preisbasis 1995) jedoch nicht überschreiten. Der Bundesrat hatte bei seinem Entscheid über eine Anhebung des Mehrwertsteuersatzes dementsprechend sowohl die notwendigen Vorschüsse wie auch die gesetzlich festgelegte Bevorschussungslimite zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung drängte sich aufgrund der Bevorschussungslimite einerseits und der Unsicherheit bezüglich der Einnahmenprognosen für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe andererseits eine Erhöhung der Mehrwertsteuer auf.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Vor einigen Wochen konnte man einer kurzen Zeitungsnotiz entnehmen, dass der Bundesrat den Grundsatzbeschluss gefasst habe, die Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2001 linear um 0,1 Prozentpunkte anzuheben. Die neuen Steuersätze sollen somit in Bälde neu 2,4 und 7,6 Prozent betragen. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen wird sich neu auf 3,6 Prozent belaufen.</p><p>Bekanntlich hat der Bundesrat für diese Erhöhung eine genehmigte Verfassungsgrundlage, haben doch Volk und Stände mit der Abstimmung über die Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte im Herbst 1998 der Erhebung eines für diese Vorhaben zweckgebundenen Mehrwertsteuerpromilles zugestimmt. Allerdings dürften dabei die wenigsten davon ausgegangen sein, dass die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 1 Promille in einem separaten Schritt vollzogen werde. Angesichts der Tatsache, dass der Bundesrat weitere Erhöhungen der Mehrwertsteuer für die Sozialversicherungen beabsichtigt und die erste davon bereits für das Jahr 2003 ins Auge fasst, konnte man wohl annehmen, dass die Erhöhungen nicht in kostspieligen kleinen Einzelschritten vorgenommen, sondern möglichst zusammengelegt werden. Dies würde sich auch deshalb aufdrängen, weil bereits auf den 1. Januar 1999 eine Erhöhung um 1 Prozent erfolgte. Ich möchte deshalb dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass eine Veränderung der Mehrwertsteuersätze alle zwei Jahre im Interesse der Verwaltungsökonomie zu vermeiden ist?</p><p>2. Jede Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes verursacht sowohl in der Verwaltung wie bei den betroffenen Produzenten und Dienstleistern als auch im Handel einen beträchtlichen Umstellungsaufwand, unabhängig davon, ob damit 2 Milliarden oder lediglich - wie im vorgesehenen Fall - 200 Millionen Franken an zusätzlichen Steuereinnahmen generiert werden. Kann er Angaben darüber machen, wie hoch er diese Umstellungskosten im eigenen Bereich und bei den Unternehmen veranschlagt?</p><p>3. Die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer, soll also von den Konsumentinnen und Konsumenten bezahlt werden und nicht die Produzenten belasten. Wie stellt er sich die Überwälzung von 1 Promille Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher vor? Nimmt er in Kauf, dass durch diese Promilleerhöhung entweder die Margen der Produzenten geschmälert oder allenfalls zu grosszügige Preisanpassungen vorgenommen werden, die Endverbraucher also zu stark zur Kasse gebeten werden?</p><p>4. Es ist klar, dass das Promille Mehrwertsteuer für die Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte benötigt wird. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung dagegen kann vom Bundesrat frei gewählt werden. Er hat nämlich die Möglichkeit der Vorfinanzierung. Deshalb verliert er bei einer späteren Erhebung nichts, bleiben doch die Finanzierungsquellen für die Eisenbahn-Grossprojekte so lange in Kraft, bis alle anfallenden Kosten inklusive Vorfinanzierungskosten abbezahlt sind. Die Frage stellt sich deshalb, ob nicht eine spätere Inkraftsetzung zu vertreten wäre, damit Umstellungskosten und -umtriebe in kurzer Folge wegen lediglich 1 Promille vermieden werden können.</p>
  • Anhebung des Mehrwertsteuersatzes um 1 Promille
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der Abstimmung vom 29. November 1998 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs angenommen. Darin wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, zur Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte u. a. sämtliche Mehrwertsteuersätze um 0,1 Prozentpunkte anzuheben. Ursprünglich wollte der Bundesrat diese Steuersatzerhöhung bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 durchführen. Aus den in der Interpellation genannten Gründen hat er jedoch entschieden, die Steuersatzerhöhung zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer vorzunehmen, da er sich bewusst ist, dass die Einführung des Mehrwertsteuergesetzes wie die Gesetzesänderung bezüglich der Steuersätze gewisse Anpassungen im Vollzug sowohl aufseiten der Steuerpflichtigen wie der Verwaltung bedingen. Mit der Verordnung vom 23. Dezember 1999 hat der Bundesrat deshalb beschlossen, die Steuersätze mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 zu erhöhen.</p><p>Dies wurde der Öffentlichkeit bereits mit der Pressemitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 17. Februar 1999 (bzw. vom 18. Februar auf Französisch) zur Kenntnis gebracht. In einer weiteren Pressemitteilung vom 23. Dezember 1999 wurde die Steuersatzerhöhung um 1 Promille bestätigt. Die Öffentlichkeit wurde also nicht erst vor einigen Wochen über die Satzerhöhung orientiert. Zudem hat die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im März 2000 sämtliche rund 287 000 Steuerpflichtigen über die Erhöhung der Steuersätze ab dem 1. Januar 2001 und über die wichtigsten Regelungen für den Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen durch ein Rundschreiben in Kenntnis gesetzt. Darin wurde den Steuerpflichtigen insbesondere auch mitgeteilt, dass für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2000 fakturiert, aber ganz oder teilweise nach diesem Datum erbracht werden (z. B. Zeitungs-, Bahn-, Serviceabonnemente), ab dem 1. April 2000 bezüglich den auf die Zeit ab dem 1. Januar 2001 entfallenden (Leistungs-)Teil bereits die neuen Steuersätze in Rechnung gestellt werden dürfen. Diese Praxis wird in der Wirtschaft denn auch bereits heute systematisch angewandt.</p><p>Dem Einwand der Interpellantin, wonach der Bundesrat bereits für das Jahr 2003 Erhöhungen der Mehrwertsteuer für die Sozialversicherungen beabsichtige, ist entgegenzuhalten, dass die 11. AHV-Revision bis zum heutigen Datum erst in Planung begriffen ist (Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 2000). Die Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten zusätzlicher Einnahmen für die AHV und IV setzt zudem eine verfassungsrechtlich verankerte Kompetenz des Bundes zu einer entsprechenden Anhebung der Steuersätze voraus. Diese Verfassungsänderung müsste von Volk und Ständen aber erst noch genehmigt werden.</p><p>2. Es trifft zu, dass jede Erhöhung der Mehrwertsteuersätze sowohl aufseiten der steuerpflichtigen Unternehmen als auch seitens der Verwaltung einen entsprechenden Umstellungsaufwand bedingt. Anhaltspunkte, welche es erlauben würden, die Kosten dieser Umstellung, namentlich in der Wirtschaft, einigermassen zuverlässig zu veranschlagen, liegen nicht vor; sie dürften auch je nach Branche unterschiedlich hoch sein. Der Bundesrat hat es jedoch als angezeigt erachtet, den Zeitpunkt dieser Steuersatzerhöhung mit demjenigen des Inkrafttretens des Mehrwertsteuergesetzes zusammenzulegen, dessen Einführung ohnehin in verschiedenen Punkten einigen Umstellungsaufwand verursachen wird.</p><p>Diesbezüglich muss auch erwähnt werden, dass der Umstellungsaufwand bei den Steuerpflichtigen und der Verwaltung einmal erfolgt, während die entsprechenden Erträge, welche für die Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte dringend benötigt werden, jedoch für viele nachfolgende Jahre fliessen.</p><p>3. Als Verbrauchs- oder Konsumsteuer soll die Mehrwertsteuer, wie in der Interpellation richtig festgehalten wird, nicht die Produzenten und Dienstleistungserbringer, sondern die Konsumenten und Konsumentinnen belasten. Das Mittel hierzu ist die Überwälzung der auf dem Umsatz geschuldeten Steuer auf die Preise der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen. Die Überwälzung soll im Rahmen der Marktsituation grundsätzlich immer spielen. In den Fällen geringfügiger Satzerhöhungen bietet sich - gleich wie bei anderweitigen geringen Preisanpassungen oder überhaupt bei kleinpreisigen Waren - die Methode der so genannten elastischen Überwälzung an: Im Preis des einen Produktes wird etwas weniger Steuer überwälzt, und zum Ausgleich dafür wird der Preis des anderen Produktes etwas stärker angepasst. Der Entscheid über die Art der Überwälzung ist eine unternehmerische Frage, in die sich der Bundesrat nicht einmischen will.</p><p>4. Wie die Interpellantin richtig schreibt, kann der Bund dem Fonds für Eisenbahn-Grossprojekte Vorschüsse gewähren. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Fondsreglementes (SR 742.140) darf die kumulierte Bevorschussung die Limite von 4,2 Milliarden Franken (Preisbasis 1995) jedoch nicht überschreiten. Der Bundesrat hatte bei seinem Entscheid über eine Anhebung des Mehrwertsteuersatzes dementsprechend sowohl die notwendigen Vorschüsse wie auch die gesetzlich festgelegte Bevorschussungslimite zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung drängte sich aufgrund der Bevorschussungslimite einerseits und der Unsicherheit bezüglich der Einnahmenprognosen für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe andererseits eine Erhöhung der Mehrwertsteuer auf.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Vor einigen Wochen konnte man einer kurzen Zeitungsnotiz entnehmen, dass der Bundesrat den Grundsatzbeschluss gefasst habe, die Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2001 linear um 0,1 Prozentpunkte anzuheben. Die neuen Steuersätze sollen somit in Bälde neu 2,4 und 7,6 Prozent betragen. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen wird sich neu auf 3,6 Prozent belaufen.</p><p>Bekanntlich hat der Bundesrat für diese Erhöhung eine genehmigte Verfassungsgrundlage, haben doch Volk und Stände mit der Abstimmung über die Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte im Herbst 1998 der Erhebung eines für diese Vorhaben zweckgebundenen Mehrwertsteuerpromilles zugestimmt. Allerdings dürften dabei die wenigsten davon ausgegangen sein, dass die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 1 Promille in einem separaten Schritt vollzogen werde. Angesichts der Tatsache, dass der Bundesrat weitere Erhöhungen der Mehrwertsteuer für die Sozialversicherungen beabsichtigt und die erste davon bereits für das Jahr 2003 ins Auge fasst, konnte man wohl annehmen, dass die Erhöhungen nicht in kostspieligen kleinen Einzelschritten vorgenommen, sondern möglichst zusammengelegt werden. Dies würde sich auch deshalb aufdrängen, weil bereits auf den 1. Januar 1999 eine Erhöhung um 1 Prozent erfolgte. Ich möchte deshalb dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass eine Veränderung der Mehrwertsteuersätze alle zwei Jahre im Interesse der Verwaltungsökonomie zu vermeiden ist?</p><p>2. Jede Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes verursacht sowohl in der Verwaltung wie bei den betroffenen Produzenten und Dienstleistern als auch im Handel einen beträchtlichen Umstellungsaufwand, unabhängig davon, ob damit 2 Milliarden oder lediglich - wie im vorgesehenen Fall - 200 Millionen Franken an zusätzlichen Steuereinnahmen generiert werden. Kann er Angaben darüber machen, wie hoch er diese Umstellungskosten im eigenen Bereich und bei den Unternehmen veranschlagt?</p><p>3. Die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer, soll also von den Konsumentinnen und Konsumenten bezahlt werden und nicht die Produzenten belasten. Wie stellt er sich die Überwälzung von 1 Promille Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher vor? Nimmt er in Kauf, dass durch diese Promilleerhöhung entweder die Margen der Produzenten geschmälert oder allenfalls zu grosszügige Preisanpassungen vorgenommen werden, die Endverbraucher also zu stark zur Kasse gebeten werden?</p><p>4. Es ist klar, dass das Promille Mehrwertsteuer für die Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte benötigt wird. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung dagegen kann vom Bundesrat frei gewählt werden. Er hat nämlich die Möglichkeit der Vorfinanzierung. Deshalb verliert er bei einer späteren Erhebung nichts, bleiben doch die Finanzierungsquellen für die Eisenbahn-Grossprojekte so lange in Kraft, bis alle anfallenden Kosten inklusive Vorfinanzierungskosten abbezahlt sind. Die Frage stellt sich deshalb, ob nicht eine spätere Inkraftsetzung zu vertreten wäre, damit Umstellungskosten und -umtriebe in kurzer Folge wegen lediglich 1 Promille vermieden werden können.</p>
    • Anhebung des Mehrwertsteuersatzes um 1 Promille

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