Einführung des Rechtsanspruches auf Einbürgerung
- ShortId
-
00.3086
- Id
-
20003086
- Updated
-
10.04.2024 10:38
- Language
-
de
- Title
-
Einführung des Rechtsanspruches auf Einbürgerung
- AdditionalIndexing
-
Einbürgerung;politische Diskriminierung;politische Rechte;ethnische Diskriminierung
- 1
-
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L04K05020402, politische Diskriminierung
- L04K05020404, ethnische Diskriminierung
- L04K05020101, politische Rechte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat verspricht in seinen Legislaturzielen 1999-2003 eine neue Vorlage über die erleichterte Einbürgerung der jungen Ausländerinnen und Ausländer der so genannten zweiten Generation. In diesem Zusammenhang ist die Frage des Rechtsanspruches für alle Einbürgerungswilligen zu regeln. Denn mit der erleichterten Einbürgerung nur der zweiten Generation können Ereignisse wie die von Emmen, auch in Zukunft nicht verhindert werden.</p><p>Emmen, das durch die Ablehnung von 47 Gesuchen von insgesamt 56 in die Schlagzeilen geraten ist, ist dabei nur die Spitze des Eisberges. In der letzten Zeit häufen sich Ablehnungen von Einbürgerungsgesuchen in vielen kleineren Gemeinden, in denen die Gemeindeversammlung über Einbürgerungsgesuche entscheidet. Dabei lässt sich ein ähnlich bedenklicher Trend wie in Emmen feststellen: Es sind vor allem Personen von ausserhalb der EU-Staaten, die einzig und allein aufgrund ihrer Herkunft keine Chance mehr haben, eingebürgert zu werden. Aller Wahrscheinlichkeit nach sind rassistische Motive ausschlaggebend für dieses Ergebnis, denn es fällt schwer, sich irgendwelche anderen Gründe vorzustellen. Deshalb muss ein grundlegender Wandel des Einbürgerungsverfahrens - weg vom Gnadenakt hin zum Recht - eingeleitet werden.</p><p>Der Schlüssel zur Lösung des Problems liegt im Einführen eines Rechtsanspruches auf Einbürgerung beim Erfüllen aller gesetzlicher Vorschriften. Denn das Fehlen dieses Rechtsanspruches ermöglicht, dass solche für die Einbürgerungswilligen katastrophalen Fehlentscheide ohne Angabe von Gründen und ohne Beschwerdemöglichkeit überhaupt gefällt werden können. Ein Entscheid von solcher Tragweite gehört in die Hand einer Kommission oder der Exekutive, nicht aber vors Volk. Mit diesem System pervertiert die Demokratie zur Willkür, das ist ein der Demokratie unwürdiger Tatbestand, der dringend nach Abhilfe ruft. Da wir ohnehin das hindernisreichste und langwierigste Einbürgerungsverfahren von ganz Europa haben, gilt es wenigstens sicherzustellen, dass beim Erfüllen der ohnehin schon schwierigen Einbürgerungsbedingungen nicht noch die für viele unüberwindbare Hürde der Volksabstimmung zu nehmen ist.</p>
- <p>Gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung regelt der Bund abschliessend den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes sowie die Wiedereinbürgerung.</p><p>Nach der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung ist der Bund befugt, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen und die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 38 Abs. 2 BV).</p><p>Kantone und Gemeinden sind im ordentlichen Einbürgerungsverfahren nicht verpflichtet, Personen einzubürgern, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie können zusätzlich eigene Bedingungen vorsehen. Es besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde noch ein ordentliches Rechtsmittel gegen kantonale und kommunale Einbürgerungsentscheide. Für Kantone verbindliche Einbürgerungserleichterungen setzen daher eine Änderung des geltenden Rechtes voraus.</p><p>Neuerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Kompetenz der Kantone im Bereich der Einbürgerung nicht durch die Artikel 8 und 9 der Bundesverfassung beschränkt ist. Da diese Bestimmungen einen ausdrücklich formulierten Schutz vor Diskriminierung - auch wegen der Herkunft - sowie ein Willkürverbot vorsehen, stellt sich die Frage, ob sie nicht eine Auswirkung auf die kompetenzrechtliche Ordnung im Einbürgerungsbereich haben. In diesem Zusammenhang ist der Entscheid vom 29. März 2000 des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft, wonach Nichteinbürgerung einzig aufgrund der Nationalität das Gebot der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletze, von Interesse. Diese Frage kann erst nach einem Entscheid des Bundesgerichtes eindeutig beantwortet werden.</p><p>Die Frage des Rechtsanspruches auf Einbürgerung sowie des Rechtsmittels gegen kantonale und kommunale Einbürgerungsentscheide im Einbürgerungsverfahren wird zurzeit durch eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Arbeitsgruppe geprüft. Dieses Gremium befasst sich zudem mit einer neuen Vorlage über die erleichterte Einbürgerung junger, in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer sowie mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Einbürgerung.</p><p>Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe soll Ende dieses Jahres vorliegen. Der Bundesrat wird in der Folge hierzu Stellung nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Wir bitten den Bundesrat, bei der bevorstehenden Revision des Bürgerrechtsgesetzes den Rechtsanspruch auf Einbürgerung für alle Einbürgerungswilligen einzuführen.</p>
- Einführung des Rechtsanspruches auf Einbürgerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat verspricht in seinen Legislaturzielen 1999-2003 eine neue Vorlage über die erleichterte Einbürgerung der jungen Ausländerinnen und Ausländer der so genannten zweiten Generation. In diesem Zusammenhang ist die Frage des Rechtsanspruches für alle Einbürgerungswilligen zu regeln. Denn mit der erleichterten Einbürgerung nur der zweiten Generation können Ereignisse wie die von Emmen, auch in Zukunft nicht verhindert werden.</p><p>Emmen, das durch die Ablehnung von 47 Gesuchen von insgesamt 56 in die Schlagzeilen geraten ist, ist dabei nur die Spitze des Eisberges. In der letzten Zeit häufen sich Ablehnungen von Einbürgerungsgesuchen in vielen kleineren Gemeinden, in denen die Gemeindeversammlung über Einbürgerungsgesuche entscheidet. Dabei lässt sich ein ähnlich bedenklicher Trend wie in Emmen feststellen: Es sind vor allem Personen von ausserhalb der EU-Staaten, die einzig und allein aufgrund ihrer Herkunft keine Chance mehr haben, eingebürgert zu werden. Aller Wahrscheinlichkeit nach sind rassistische Motive ausschlaggebend für dieses Ergebnis, denn es fällt schwer, sich irgendwelche anderen Gründe vorzustellen. Deshalb muss ein grundlegender Wandel des Einbürgerungsverfahrens - weg vom Gnadenakt hin zum Recht - eingeleitet werden.</p><p>Der Schlüssel zur Lösung des Problems liegt im Einführen eines Rechtsanspruches auf Einbürgerung beim Erfüllen aller gesetzlicher Vorschriften. Denn das Fehlen dieses Rechtsanspruches ermöglicht, dass solche für die Einbürgerungswilligen katastrophalen Fehlentscheide ohne Angabe von Gründen und ohne Beschwerdemöglichkeit überhaupt gefällt werden können. Ein Entscheid von solcher Tragweite gehört in die Hand einer Kommission oder der Exekutive, nicht aber vors Volk. Mit diesem System pervertiert die Demokratie zur Willkür, das ist ein der Demokratie unwürdiger Tatbestand, der dringend nach Abhilfe ruft. Da wir ohnehin das hindernisreichste und langwierigste Einbürgerungsverfahren von ganz Europa haben, gilt es wenigstens sicherzustellen, dass beim Erfüllen der ohnehin schon schwierigen Einbürgerungsbedingungen nicht noch die für viele unüberwindbare Hürde der Volksabstimmung zu nehmen ist.</p>
- <p>Gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung regelt der Bund abschliessend den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes sowie die Wiedereinbürgerung.</p><p>Nach der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung ist der Bund befugt, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen und die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 38 Abs. 2 BV).</p><p>Kantone und Gemeinden sind im ordentlichen Einbürgerungsverfahren nicht verpflichtet, Personen einzubürgern, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie können zusätzlich eigene Bedingungen vorsehen. Es besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde noch ein ordentliches Rechtsmittel gegen kantonale und kommunale Einbürgerungsentscheide. Für Kantone verbindliche Einbürgerungserleichterungen setzen daher eine Änderung des geltenden Rechtes voraus.</p><p>Neuerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Kompetenz der Kantone im Bereich der Einbürgerung nicht durch die Artikel 8 und 9 der Bundesverfassung beschränkt ist. Da diese Bestimmungen einen ausdrücklich formulierten Schutz vor Diskriminierung - auch wegen der Herkunft - sowie ein Willkürverbot vorsehen, stellt sich die Frage, ob sie nicht eine Auswirkung auf die kompetenzrechtliche Ordnung im Einbürgerungsbereich haben. In diesem Zusammenhang ist der Entscheid vom 29. März 2000 des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft, wonach Nichteinbürgerung einzig aufgrund der Nationalität das Gebot der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletze, von Interesse. Diese Frage kann erst nach einem Entscheid des Bundesgerichtes eindeutig beantwortet werden.</p><p>Die Frage des Rechtsanspruches auf Einbürgerung sowie des Rechtsmittels gegen kantonale und kommunale Einbürgerungsentscheide im Einbürgerungsverfahren wird zurzeit durch eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Arbeitsgruppe geprüft. Dieses Gremium befasst sich zudem mit einer neuen Vorlage über die erleichterte Einbürgerung junger, in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer sowie mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Einbürgerung.</p><p>Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe soll Ende dieses Jahres vorliegen. Der Bundesrat wird in der Folge hierzu Stellung nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Wir bitten den Bundesrat, bei der bevorstehenden Revision des Bürgerrechtsgesetzes den Rechtsanspruch auf Einbürgerung für alle Einbürgerungswilligen einzuführen.</p>
- Einführung des Rechtsanspruches auf Einbürgerung
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