Gewährleistung der Grundrechte im Einbürgerungsverfahren
- ShortId
-
00.3092
- Id
-
20003092
- Updated
-
10.04.2024 12:02
- Language
-
de
- Title
-
Gewährleistung der Grundrechte im Einbürgerungsverfahren
- AdditionalIndexing
-
Einbürgerung;politische Diskriminierung;Kampf gegen die Diskriminierung;ethnische Diskriminierung;Bürgerrecht
- 1
-
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L05K0506010601, Bürgerrecht
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- L04K05020404, ethnische Diskriminierung
- L04K05020402, politische Diskriminierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Einbürgerungsverfahren ist noch immer von der Dreistufigkeit der Einbürgerung (Gemeinde, Kanton, Bund) geprägt. Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund lediglich zum Erlass von Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone (Art. 38 BV). Daraus hat sich eine Praxis entwickelt, die den Zugang zum Bürgerrecht sehr unterschiedlich gestaltet und in einer erheblichen Ungleichbehandlung resultiert. Seit einiger Zeit gibt es auf Gemeindestufe politische Bemühungen, den Entscheid über die Einbürgerung der Volksabstimmung zu unterstellen. In einigen Gemeinden sind sie bereits Realität. Wie die Ergebnisse der Gemeinde Emmen/LU zeigten, resultiert daraus eine unmissverständliche Diskriminierung von Angehörigen bestimmter Volksgruppen oder Nationalitäten, die zurzeit vor allem gegen Menschen aus Ex-Jugoslawien gerichtet ist.</p><p>Damit werden die Grundrechte der Betroffenen auf Menschenwürde, Rechtsgleichheit und Schutz vor Willkür tangiert. Aufgrund der fremdenfeindlichen Tendenzen in der Gesellschaft besteht sogar die Gefahr, mit einem plebiszitären Einbürgerungsverfahren gegen das Rassismusverbot zu verstossen.</p><p>Bundesrat und Parlament sind gehalten, dafür zu sorgen, dass Recht und Rechtsanwendung stets die Realisierung der Grundrechte gewährleisten. Die geltenden Vorschriften über den Erwerb des Bürgerrechtes tun dies offensichtlich nicht. Sie sind deshalb entsprechend zu revidieren.</p>
- <p>Gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung regelt der Bund abschliessend den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes sowie die Wiedereinbürgerung.</p><p>Nach der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung ist der Bund befugt, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen und die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 38 Abs. 2 BV).</p><p>Kantone und Gemeinden sind im ordentlichen Einbürgerungsverfahren nicht verpflichtet, Personen einzubürgern, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie können zusätzlich eigene Bedingungen vorsehen. Es besteht in der Regel kein Anspruch auf Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde. Die neue Lehre geht aber davon aus, dass ein Rechtsmittel gegen willkürliche kantonale und kommunale Einbürgerungsentscheide zu gewähren ist.</p><p>Neuerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Kompetenz der Kantone im Bereich der Einbürgerung nicht durch die Artikel 8 und 9 der Bundesverfassung beschränkt ist. Da diese Bestimmungen einen ausdrücklich formulierten Schutz vor Diskriminierung - auch wegen der Herkunft - sowie ein Willkürverbot vorsehen, stellt sich die Frage, ob sie nicht eine Auswirkung auf die kompetenzrechtliche Ordnung im Einbürgerungsbereich haben. In diesem Zusammenhang ist der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 29. März 2000, wonach Nichteinbürgerung einzig aufgrund der Nationalität das Gebot der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletze, von Interesse. Diese Frage kann erst nach einem Entscheid des Bundesgerichtes eindeutig beantwortet werden.</p><p>Die Frage der Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Verfahrens bzw. eines Willkürschutzes wird zurzeit durch eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Arbeitsgruppe geprüft. Dieses Gremium befasst sich zudem mit einer neuen Vorlage über die erleichterte Einbürgerung junger, in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer sowie mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Einbürgerung.</p><p>Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe soll Ende dieses Jahres vorliegen. Der Bundesrat wird in der Folge hierzu Stellung nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat hat für die Realisierung der Grundrechte auf allen Stufen staatlichen Handelns zu sorgen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürgerrechtes heisst das u. a., dass ein diskriminierungsfreies Verfahren sichergestellt werden muss.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu diesem Zweck die nötigen gesetzgeberischen Massnahmen auf Gesetzes- und eventuell auf Verfassungsstufe vorzubereiten.</p>
- Gewährleistung der Grundrechte im Einbürgerungsverfahren
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das schweizerische Einbürgerungsverfahren ist noch immer von der Dreistufigkeit der Einbürgerung (Gemeinde, Kanton, Bund) geprägt. Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund lediglich zum Erlass von Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone (Art. 38 BV). Daraus hat sich eine Praxis entwickelt, die den Zugang zum Bürgerrecht sehr unterschiedlich gestaltet und in einer erheblichen Ungleichbehandlung resultiert. Seit einiger Zeit gibt es auf Gemeindestufe politische Bemühungen, den Entscheid über die Einbürgerung der Volksabstimmung zu unterstellen. In einigen Gemeinden sind sie bereits Realität. Wie die Ergebnisse der Gemeinde Emmen/LU zeigten, resultiert daraus eine unmissverständliche Diskriminierung von Angehörigen bestimmter Volksgruppen oder Nationalitäten, die zurzeit vor allem gegen Menschen aus Ex-Jugoslawien gerichtet ist.</p><p>Damit werden die Grundrechte der Betroffenen auf Menschenwürde, Rechtsgleichheit und Schutz vor Willkür tangiert. Aufgrund der fremdenfeindlichen Tendenzen in der Gesellschaft besteht sogar die Gefahr, mit einem plebiszitären Einbürgerungsverfahren gegen das Rassismusverbot zu verstossen.</p><p>Bundesrat und Parlament sind gehalten, dafür zu sorgen, dass Recht und Rechtsanwendung stets die Realisierung der Grundrechte gewährleisten. Die geltenden Vorschriften über den Erwerb des Bürgerrechtes tun dies offensichtlich nicht. Sie sind deshalb entsprechend zu revidieren.</p>
- <p>Gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung regelt der Bund abschliessend den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes sowie die Wiedereinbürgerung.</p><p>Nach der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung ist der Bund befugt, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen und die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 38 Abs. 2 BV).</p><p>Kantone und Gemeinden sind im ordentlichen Einbürgerungsverfahren nicht verpflichtet, Personen einzubürgern, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie können zusätzlich eigene Bedingungen vorsehen. Es besteht in der Regel kein Anspruch auf Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde. Die neue Lehre geht aber davon aus, dass ein Rechtsmittel gegen willkürliche kantonale und kommunale Einbürgerungsentscheide zu gewähren ist.</p><p>Neuerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Kompetenz der Kantone im Bereich der Einbürgerung nicht durch die Artikel 8 und 9 der Bundesverfassung beschränkt ist. Da diese Bestimmungen einen ausdrücklich formulierten Schutz vor Diskriminierung - auch wegen der Herkunft - sowie ein Willkürverbot vorsehen, stellt sich die Frage, ob sie nicht eine Auswirkung auf die kompetenzrechtliche Ordnung im Einbürgerungsbereich haben. In diesem Zusammenhang ist der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 29. März 2000, wonach Nichteinbürgerung einzig aufgrund der Nationalität das Gebot der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletze, von Interesse. Diese Frage kann erst nach einem Entscheid des Bundesgerichtes eindeutig beantwortet werden.</p><p>Die Frage der Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Verfahrens bzw. eines Willkürschutzes wird zurzeit durch eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Arbeitsgruppe geprüft. Dieses Gremium befasst sich zudem mit einer neuen Vorlage über die erleichterte Einbürgerung junger, in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer sowie mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Einbürgerung.</p><p>Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe soll Ende dieses Jahres vorliegen. Der Bundesrat wird in der Folge hierzu Stellung nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat hat für die Realisierung der Grundrechte auf allen Stufen staatlichen Handelns zu sorgen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürgerrechtes heisst das u. a., dass ein diskriminierungsfreies Verfahren sichergestellt werden muss.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu diesem Zweck die nötigen gesetzgeberischen Massnahmen auf Gesetzes- und eventuell auf Verfassungsstufe vorzubereiten.</p>
- Gewährleistung der Grundrechte im Einbürgerungsverfahren
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