Asylverfahren und Knochenanalyse

ShortId
00.3093
Id
20003093
Updated
10.04.2024 13:13
Language
de
Title
Asylverfahren und Knochenanalyse
AdditionalIndexing
junger Mensch;Asylbewerber/in;Asylverfahren;Asylrekurskommission;Altersgliederung
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L06K010801020101, Asylrekurskommission
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K01070102, Altersgliederung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage 99.1176 vom 13. Dezember 1999 stellt der Bundesrat die Verlässlichkeit und somit die Verwendung der radiologischen Analyse zur Bestimmung des Knochenalters nicht infrage. Aus seiner Antwort geht indessen hervor, dass die einzige wissenschaftliche Studie, auf die er sich stützt, nur gerade feststellt, dass bei einer kleinen Gruppe Jugendlicher verschiedener nordamerikanischer ethnischer Gruppen (höchstens zehn Personen pro Jahrgang) zwischen den G&amp;P-Standards und dem durchschnittlichen chronologischen Alter eine signifikante Abweichung beobachtet wurde.</p><p>Diese Abweichung (bei den Jungen durchschnittlich fünf Monate, bei den Mädchen zehn Monate) kann jedoch nicht verallgemeinernd auf afrikanische Jugendliche übertragen werden. Zudem ist die statistische Grundlage dieser Studie sogar für die USA zu schmal, als dass deren Werte unbesehen übernommen werden könnten, insbesondere, da langfristige Erfahrungswerte fehlen. Schliesslich könnten diese Zahlen selbst dann, wenn die Mittelwerte übereinstimmen würden, nicht unbesehen zur Bestimmung der Volljährigkeit verwendet werden: Da jeder Fall anders liegt, kommt man ohne Sicherheitsmarge nicht aus, und gerade die obere Sicherheitsmarge fehlt, weil uns hier keine Skala zur Bestimmung des Knochenalters mehr zur Verfügung steht.</p><p>Aus diesen Gründen hat die ARK mehrere Beschwerden zu behandeln, die sich gegen die Verwendung des Knochenalters als Beweis für das chronologische Alter richten.</p><p>Wie die Erfahrung zeigt, braucht die ARK mindestens ein halbes Jahr, manchmal auch bis zu zwei Jahre, um eine Grundsatzfrage wie die hier vorliegende zu lösen. In der Zwischenzeit müssen zahlreiche Jugendliche, wie man aus den Zahlen des Bundesrates schliessen kann, ein solches Verfahren über sich ergehen lassen und laufen Gefahr, willkürlich ihres Rechtes auf besonderen Schutz beraubt und einer plötzlichen Rückschaffungsmassnahme ausgesetzt zu werden, da sie in der sehr kurzen Frist von 24 Stunden nicht Rekurs einreichen konnten. Da es sich um junge Leute handelt, die womöglich noch minderjährig sind, ist eine solche unsichere Situation unannehmbar. Es bleibt daher sehr zu hoffen, dass der Bundesrat, ohne dem Entscheid vorzugreifen und damit in Beachtung der Gewaltentrennung, der ARK die nötigen Mittel zur Verfügung stellt, damit sie in dieser heiklen Angelegenheit so rasch wie möglich entscheiden kann.</p>
  • <p>Das neue Asylgesetz vom 26. Juni 1998 trägt der speziellen Situation von minderjährigen und unbegleiteten Asylsuchenden mit zusätzlichen Verfahrensgarantien Rechnung. Es besteht folglich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, möglichst schnell das chronologische Alter eines angeblich minderjährigen und unbegleiteten Asylsuchenden mit bestmöglicher Sicherheit festzulegen, um die damit verbundenen Rechtsfolgen in die Wege leiten zu können. Der Bundesrat ist deshalb ebenfalls der Meinung, dass entsprechende Beschwerden von minderjährigen und unbegleiteten Asylsuchenden bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) innert kurzer Zeit beurteilt werden sollen. </p><p>Die ARK steht administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates und der Oberaufsicht der Bundesversammlung. Sie ist jedoch eine richterliche Behörde, die bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. </p><p>Mit der Ernennung sechs ausserordentlicher Richter und Richterinnen der ARK am 24. Februar 1999 und der am 10. November 1999 beschlossenen Verlängerung dieser befristeten Anstellungen bis 31. März 2001 trug der Bundesrat der Revision des Asylgesetzes und der hohen Anzahl der Verfahrenseingänge bereits Rechnung. Im Weiteren ist nach Angaben der ARK darauf hinzuweisen, dass die Behandlungsdauer von Beschwerden bei diesen Minderjährigendossiers nicht auf mangelnde personelle Ressourcen der ARK, sondern vielmehr auf die nötigen Abklärungsmassnahmen zurückzuführen ist.</p><p>Demzufolge erachtet es der Bundesrat zurzeit nicht als angezeigt, weitere Massnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Damit der erforderliche Schutz von Dutzenden Asyl suchender Jugendlicher nicht allzu lange infrage gestellt ist, wird der Bundesrat ersucht, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sämtliche Mittel zur Verfügung zu stellen, die diese braucht, um über die hängigen Beschwerden betreffend die radiologische Knochenanalyse möglichst rasch entscheiden zu können.</p>
  • Asylverfahren und Knochenanalyse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage 99.1176 vom 13. Dezember 1999 stellt der Bundesrat die Verlässlichkeit und somit die Verwendung der radiologischen Analyse zur Bestimmung des Knochenalters nicht infrage. Aus seiner Antwort geht indessen hervor, dass die einzige wissenschaftliche Studie, auf die er sich stützt, nur gerade feststellt, dass bei einer kleinen Gruppe Jugendlicher verschiedener nordamerikanischer ethnischer Gruppen (höchstens zehn Personen pro Jahrgang) zwischen den G&amp;P-Standards und dem durchschnittlichen chronologischen Alter eine signifikante Abweichung beobachtet wurde.</p><p>Diese Abweichung (bei den Jungen durchschnittlich fünf Monate, bei den Mädchen zehn Monate) kann jedoch nicht verallgemeinernd auf afrikanische Jugendliche übertragen werden. Zudem ist die statistische Grundlage dieser Studie sogar für die USA zu schmal, als dass deren Werte unbesehen übernommen werden könnten, insbesondere, da langfristige Erfahrungswerte fehlen. Schliesslich könnten diese Zahlen selbst dann, wenn die Mittelwerte übereinstimmen würden, nicht unbesehen zur Bestimmung der Volljährigkeit verwendet werden: Da jeder Fall anders liegt, kommt man ohne Sicherheitsmarge nicht aus, und gerade die obere Sicherheitsmarge fehlt, weil uns hier keine Skala zur Bestimmung des Knochenalters mehr zur Verfügung steht.</p><p>Aus diesen Gründen hat die ARK mehrere Beschwerden zu behandeln, die sich gegen die Verwendung des Knochenalters als Beweis für das chronologische Alter richten.</p><p>Wie die Erfahrung zeigt, braucht die ARK mindestens ein halbes Jahr, manchmal auch bis zu zwei Jahre, um eine Grundsatzfrage wie die hier vorliegende zu lösen. In der Zwischenzeit müssen zahlreiche Jugendliche, wie man aus den Zahlen des Bundesrates schliessen kann, ein solches Verfahren über sich ergehen lassen und laufen Gefahr, willkürlich ihres Rechtes auf besonderen Schutz beraubt und einer plötzlichen Rückschaffungsmassnahme ausgesetzt zu werden, da sie in der sehr kurzen Frist von 24 Stunden nicht Rekurs einreichen konnten. Da es sich um junge Leute handelt, die womöglich noch minderjährig sind, ist eine solche unsichere Situation unannehmbar. Es bleibt daher sehr zu hoffen, dass der Bundesrat, ohne dem Entscheid vorzugreifen und damit in Beachtung der Gewaltentrennung, der ARK die nötigen Mittel zur Verfügung stellt, damit sie in dieser heiklen Angelegenheit so rasch wie möglich entscheiden kann.</p>
    • <p>Das neue Asylgesetz vom 26. Juni 1998 trägt der speziellen Situation von minderjährigen und unbegleiteten Asylsuchenden mit zusätzlichen Verfahrensgarantien Rechnung. Es besteht folglich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, möglichst schnell das chronologische Alter eines angeblich minderjährigen und unbegleiteten Asylsuchenden mit bestmöglicher Sicherheit festzulegen, um die damit verbundenen Rechtsfolgen in die Wege leiten zu können. Der Bundesrat ist deshalb ebenfalls der Meinung, dass entsprechende Beschwerden von minderjährigen und unbegleiteten Asylsuchenden bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) innert kurzer Zeit beurteilt werden sollen. </p><p>Die ARK steht administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates und der Oberaufsicht der Bundesversammlung. Sie ist jedoch eine richterliche Behörde, die bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. </p><p>Mit der Ernennung sechs ausserordentlicher Richter und Richterinnen der ARK am 24. Februar 1999 und der am 10. November 1999 beschlossenen Verlängerung dieser befristeten Anstellungen bis 31. März 2001 trug der Bundesrat der Revision des Asylgesetzes und der hohen Anzahl der Verfahrenseingänge bereits Rechnung. Im Weiteren ist nach Angaben der ARK darauf hinzuweisen, dass die Behandlungsdauer von Beschwerden bei diesen Minderjährigendossiers nicht auf mangelnde personelle Ressourcen der ARK, sondern vielmehr auf die nötigen Abklärungsmassnahmen zurückzuführen ist.</p><p>Demzufolge erachtet es der Bundesrat zurzeit nicht als angezeigt, weitere Massnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Damit der erforderliche Schutz von Dutzenden Asyl suchender Jugendlicher nicht allzu lange infrage gestellt ist, wird der Bundesrat ersucht, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sämtliche Mittel zur Verfügung zu stellen, die diese braucht, um über die hängigen Beschwerden betreffend die radiologische Knochenanalyse möglichst rasch entscheiden zu können.</p>
    • Asylverfahren und Knochenanalyse

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