Austrittsmöglichkeit aus der EU

ShortId
00.3095
Id
20003095
Updated
10.04.2024 09:06
Language
de
Title
Austrittsmöglichkeit aus der EU
AdditionalIndexing
Beitritt zur Gemeinschaft;Kündigung eines Vertrags;Zugehörigkeit zur Gemeinschaft
1
  • L04K09020301, Beitritt zur Gemeinschaft
  • L04K09020303, Zugehörigkeit zur Gemeinschaft
  • L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Den meisten Österreichern war anlässlich der Volksabstimmung über den Beitritt zur EU eines nicht bewusst: dass dieser Vertrag sie offensichtlich für die Ewigkeit verpflichtet.</p><p>Es ist aber ein Unding, Völker in unkündbaren Verträgen auf Jahrhunderte zu verpflichten. Den Nachgeborenen werden damit das Selbstbestimmungsrecht und die politische Gestaltungsfreiheit genommen. Durchsetzbar ist solche Hybris letztlich wohl kaum. Aber es drohen Zukunftskonflikte, die ohne solche Vertragszwänge gar nicht erst aufkämen.</p><p>"Aus der EU kann keiner austreten, und sie kann keinen rausschmeissen", bekundet der Rechtswissenschafter Christoph Vedder, Verfasser eines Standardkommentars zum Europarecht. Mitgefangen, mitgehangen, steht unsichtbar als Motto über dem Unionsvertrag. Möglich ist nur eines: Verstösst ein Mitgliedstaat dauerhaft und schwerwiegend gegen EU-Recht, kann er nach Artikel 7 des Vertrages über die Europäische Union vom Europäischen Rat suspendiert werden. Sein Stimmrecht würde dann ruhen, nicht aber seine Mitgliedschaft.</p>
  • <p>Im Integrationsbericht 1999 vom 3. Februar 1999 hat der Bundesrat die den Interpellanten interessierende Frage wie folgt beantwortet (BBl 1999 4270):</p><p>"Rechtlich ist die Frage (der Austrittsmöglichkeit aus der EU) umstritten, denn der Austritt ist in den Gründungsverträgen nicht ausdrücklich vorgesehen. Politisch ist nicht denkbar, dass ein souveräner Staat gegen seinen Willen zum Verbleiben in der EU gezwungen werden kann. Diese Austrittsmöglichkeit ist auch eine Notwendigkeit für die EU, da jede zukünftige Entwicklung die Zustimmung jedes Mitgliedstaates erfordert.</p><p>Als 'souverän' ist dasjenige Gemeinwesen zu bezeichnen, welches über die so genannte Kompetenz-Kompetenz verfügt, d. h. die Befugnis besitzt, selbst zu entscheiden, in welchem Politikbereich das Gemeinwesen tätig werden will und kann. In diesem Sinne bliebe die Schweiz im Falle eines EU-Beitritts souverän. Als souveräner Staat könnte sie auch nicht gegen ihren Willen gezwungen werden, in der EU zu verbleiben, wenn sie sich später zu einem Austritt entschliessen sollte. Aus rechtlicher Sicht mag dies zwar von einer Minderheit der Lehre bestritten werden, denn der EU-Vertrag sieht die Möglichkeit des Austritts nicht ausdrücklich vor. Ein Austritt käme einer Vertragsänderung gleich, die der Zustimmung aller Mitgliedstaaten bedürfte. Politisch wäre jedoch ein Beitrittsentscheid nicht unumkehrbar. Bis zum heutigen Tag hat nie ein Mitgliedstaat verlangt, aus der EU auszutreten. Immerhin können aber zwei Begebenheiten aus der Vergangenheit herangezogen werden, aus denen sich Hinweise auf eine Austrittsmöglichkeit ergeben: Zum einen waren die Bürger Grossbritanniens 1975, d. h. drei Jahre nach dem Eintritt dieses Landes in die EG, in einer Volksabstimmung aufgerufen, sich über den Verbleib in der EG auszusprechen. Die Durchführung dieser Volksabstimmung zeigt, dass die Regierung Grossbritanniens es als möglich erachtete, aus der EG auszutreten. Zum anderen haben sich 1982 die Bürger Grönlands, ein (mit innerer Autonomie ausgestattetes) Aussengebiet des EU-Staats Dänemark in einer Volksabstimmung 1982 dafür ausgesprochen, die EG zu verlassen. Daraufhin wurden die Gründungsverträge der EG geändert. Die Frage der Austrittsmöglichkeit dürfte jedoch geringe praktische Bedeutung haben, weil ein Beitritt, der vor allem im Wirtschaftsbereich auf Dauer angelegt ist, Fakten schaffen und Entwicklungen auslösen würde (z. B. Landwirtschaft), die nicht leicht rückgängig gemacht werden könnten."</p><p>Der Bundesrat hat seiner im Integrationsbericht 1999 geäusserten Ansicht nichts hinzuzufügen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit den EU-Drohungen gegen Österreich wurde von verschiedenen europäischen Medien erstmals das Problem der Unkündbarkeit des EU-Beitrittsvertrages thematisiert. Viele Bürger hatten bis dahin noch nie etwas von Artikel 51 des Vertrages über die Europäische Union gehört. Er hat den schlichten, aber folgenschweren Wortlaut: "Dieser Vertrag gilt für unbegrenzte Zeit." Eine Aufhebung, sagen Völkerrechtler, ist allenfalls bei Zustimmung sämtlicher Mitglieder möglich. Weigert sich ein einziges Land, muss die Union beieinander bleiben. Notfalls könnte dies mit Gewalt erzwungen werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er den vorerwähnten Artikel 51 des Vertrages über die Europäische Union?</p><p>2. Sieht er aufgrund dieses Artikels überhaupt noch die Möglichkeit, im Falle eines Beitritts der Schweiz, aus der EU auszutreten?</p>
  • Austrittsmöglichkeit aus der EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den meisten Österreichern war anlässlich der Volksabstimmung über den Beitritt zur EU eines nicht bewusst: dass dieser Vertrag sie offensichtlich für die Ewigkeit verpflichtet.</p><p>Es ist aber ein Unding, Völker in unkündbaren Verträgen auf Jahrhunderte zu verpflichten. Den Nachgeborenen werden damit das Selbstbestimmungsrecht und die politische Gestaltungsfreiheit genommen. Durchsetzbar ist solche Hybris letztlich wohl kaum. Aber es drohen Zukunftskonflikte, die ohne solche Vertragszwänge gar nicht erst aufkämen.</p><p>"Aus der EU kann keiner austreten, und sie kann keinen rausschmeissen", bekundet der Rechtswissenschafter Christoph Vedder, Verfasser eines Standardkommentars zum Europarecht. Mitgefangen, mitgehangen, steht unsichtbar als Motto über dem Unionsvertrag. Möglich ist nur eines: Verstösst ein Mitgliedstaat dauerhaft und schwerwiegend gegen EU-Recht, kann er nach Artikel 7 des Vertrages über die Europäische Union vom Europäischen Rat suspendiert werden. Sein Stimmrecht würde dann ruhen, nicht aber seine Mitgliedschaft.</p>
    • <p>Im Integrationsbericht 1999 vom 3. Februar 1999 hat der Bundesrat die den Interpellanten interessierende Frage wie folgt beantwortet (BBl 1999 4270):</p><p>"Rechtlich ist die Frage (der Austrittsmöglichkeit aus der EU) umstritten, denn der Austritt ist in den Gründungsverträgen nicht ausdrücklich vorgesehen. Politisch ist nicht denkbar, dass ein souveräner Staat gegen seinen Willen zum Verbleiben in der EU gezwungen werden kann. Diese Austrittsmöglichkeit ist auch eine Notwendigkeit für die EU, da jede zukünftige Entwicklung die Zustimmung jedes Mitgliedstaates erfordert.</p><p>Als 'souverän' ist dasjenige Gemeinwesen zu bezeichnen, welches über die so genannte Kompetenz-Kompetenz verfügt, d. h. die Befugnis besitzt, selbst zu entscheiden, in welchem Politikbereich das Gemeinwesen tätig werden will und kann. In diesem Sinne bliebe die Schweiz im Falle eines EU-Beitritts souverän. Als souveräner Staat könnte sie auch nicht gegen ihren Willen gezwungen werden, in der EU zu verbleiben, wenn sie sich später zu einem Austritt entschliessen sollte. Aus rechtlicher Sicht mag dies zwar von einer Minderheit der Lehre bestritten werden, denn der EU-Vertrag sieht die Möglichkeit des Austritts nicht ausdrücklich vor. Ein Austritt käme einer Vertragsänderung gleich, die der Zustimmung aller Mitgliedstaaten bedürfte. Politisch wäre jedoch ein Beitrittsentscheid nicht unumkehrbar. Bis zum heutigen Tag hat nie ein Mitgliedstaat verlangt, aus der EU auszutreten. Immerhin können aber zwei Begebenheiten aus der Vergangenheit herangezogen werden, aus denen sich Hinweise auf eine Austrittsmöglichkeit ergeben: Zum einen waren die Bürger Grossbritanniens 1975, d. h. drei Jahre nach dem Eintritt dieses Landes in die EG, in einer Volksabstimmung aufgerufen, sich über den Verbleib in der EG auszusprechen. Die Durchführung dieser Volksabstimmung zeigt, dass die Regierung Grossbritanniens es als möglich erachtete, aus der EG auszutreten. Zum anderen haben sich 1982 die Bürger Grönlands, ein (mit innerer Autonomie ausgestattetes) Aussengebiet des EU-Staats Dänemark in einer Volksabstimmung 1982 dafür ausgesprochen, die EG zu verlassen. Daraufhin wurden die Gründungsverträge der EG geändert. Die Frage der Austrittsmöglichkeit dürfte jedoch geringe praktische Bedeutung haben, weil ein Beitritt, der vor allem im Wirtschaftsbereich auf Dauer angelegt ist, Fakten schaffen und Entwicklungen auslösen würde (z. B. Landwirtschaft), die nicht leicht rückgängig gemacht werden könnten."</p><p>Der Bundesrat hat seiner im Integrationsbericht 1999 geäusserten Ansicht nichts hinzuzufügen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit den EU-Drohungen gegen Österreich wurde von verschiedenen europäischen Medien erstmals das Problem der Unkündbarkeit des EU-Beitrittsvertrages thematisiert. Viele Bürger hatten bis dahin noch nie etwas von Artikel 51 des Vertrages über die Europäische Union gehört. Er hat den schlichten, aber folgenschweren Wortlaut: "Dieser Vertrag gilt für unbegrenzte Zeit." Eine Aufhebung, sagen Völkerrechtler, ist allenfalls bei Zustimmung sämtlicher Mitglieder möglich. Weigert sich ein einziges Land, muss die Union beieinander bleiben. Notfalls könnte dies mit Gewalt erzwungen werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er den vorerwähnten Artikel 51 des Vertrages über die Europäische Union?</p><p>2. Sieht er aufgrund dieses Artikels überhaupt noch die Möglichkeit, im Falle eines Beitritts der Schweiz, aus der EU auszutreten?</p>
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