Altersvorsorge. Verfassungsmässigkeit
- ShortId
-
00.3098
- Id
-
20003098
- Updated
-
10.04.2024 13:10
- Language
-
de
- Title
-
Altersvorsorge. Verfassungsmässigkeit
- AdditionalIndexing
-
Altersvorsorge;Verfassungsartikel;Berufliche Vorsorge;AHV;Reform;AHV-Revision;Existenzminimum
- 1
-
- L04K01040101, Altersvorsorge
- L04K01040204, Existenzminimum
- L05K0104010101, AHV
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K08020310, Reform
- L06K010401010103, AHV-Revision
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Armutsstudien, insbesondere jene über die Lebensbedingungen von Rentnern (Leu R. E., Burri S., Aregger P., 1998, "Armut und Lebensbedingungen im Alter". Forschungsbericht 17/98. Bern: BSV), zeigen auf, dass AHV-Rentner gesamthaft gesehen keine benachteiligte Bevölkerungsgruppe mehr darstellen. Ihre wirtschaftliche Lage hat sich in den letzten Jahrzehnten entscheidend verbessert. Aus der Sicht der Armutsstudien drängt sich deshalb keine grundlegende Reform des Altersvorsorgesystems auf (a.a.O., S. 159). Die Schlussfolgerungen der Forscher decken sich mit den vom EDI in seinem Bericht über die drei Säulen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geäusserten Ansichten (EDI, 1995, "Bericht des Eidgenössischen Departementes des Innern zur heutigen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der schweizerischen Dreisäulenkonzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge". Bern: BSV), die kürzlich in den Diskussionen zur Finanzierung der AHV bis 2025 bestätigt worden sind. Diese allgemeine Einschätzung gilt es indes zu differenzieren: Noch immer sind zu viele Rentner und Rentnerinnen in der Schweiz von Armut betroffen. Die Ergänzungsleistungen sind dazu da, diese individuellen Situationen zu beheben. Viele Anspruchsberechtigte (gemäss Schätzungen der Studie waren es 36 Prozent im Jahre 1992, a.a.O., S. 77) machen jedoch von ihrem Recht aus den verschiedensten Gründen nicht Gebrauch. Hier gibt es tatsächlich ein Problem, dem im Rahmen der 3. EL-Revision mit einer besseren Information der Rentner über ihre Rechte Rechnung getragen wurde.</p><p>2. Der Bundesrat hält an den Feststellungen im erwähnten Bericht aus dem Jahre 1995 fest: Die drei Säulen sind zielhierarchisch miteinander verknüpft. Das Ziel Existenzsicherung hat den Vorrang vor der Fortführung der gewohnten Lebenshaltung und dem darüber hinausgehenden Bedarf. Der Existenzsicherung dient in erster Linie die erste Säule, bei Bedarf auch die Leistungen der zweiten und dritten Säule sowie die Ergänzungsleistungen. Die AHV-Renten so auszubauen, dass sie den Existenzbedarf vollumfänglich decken, ist aufgrund der demographischen Entwicklung nicht machbar. Die Ergänzungsleistungen wären weiterhin unerlässlich, und zwar auch für die Bezüger einer Maximalrente, insbesondere bei Pflegebedürftigkeit von langer Dauer.</p><p>Für den Bundesrat hat die Konsolidierung der drei Säulen Priorität, wobei das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Systemen bestehen bleiben soll. Ohne Konsolidierung gäbe es keine Leistungsgarantie mehr. Dies hätte zur Folge, dass die Vereinbarkeit mit dem Sinn des Verfassungsauftrags, nämlich der Sicherung einer für ältere Menschen würdigen Existenz, infrage gestellt wäre.</p><p>3. Die in der 11. AHV-Revision vorgesehenen Massnahmen tragen einerseits mittelfristig zur finanziellen Konsolidierung der AHV und andererseits zur Sicherung des Leistungsniveaus bei. Die Leistungen werden allerdings den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst (Botschaft vom 2. Februar 2000 über die 11. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die mittelfristige Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ziff. 1.2). Die Negativeffekte der Änderungen im Zusammenhang mit dem Rentenalter werden durch eine sozial vertretbare Flexibilisierung aufgefangen. Die Angleichung der Witwen- an die Witwerrente erfolgt im Rahmen differenzierter Übergangsbestimmungen. Zusätzlich zu den Massnahmen der 11. AHV-Revision soll das finanzielle Gleichgewicht der AHV längerfristig gesichert werden. Dazu plant der Bundesrat eine Reihe von Vorstudien, die sich insbesondere mit der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Rentner befassen und die Entwicklung unter Berücksichtigung der zweiten und dritten Säule aufzeigen werden.</p><p>Die 1. BVG-Revision zielt ebenfalls auf eine Systemkonsolidierung. Das bisherige Vorsorgeniveau soll erhalten und verschiedene Verbesserungen angebracht werden. Der Entwurf des Bundesrates sieht indes keinen Ausbau des Vorsorgeschutzes zugunsten kleiner Einkommen in der Weise vor, dass die Ersatzquote ein Niveau erreichen würde, das die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung garantierte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bundesverfassung hält in ihrem Artikel 41 (Sozialziele) in Absatz 2 fest, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter gesichert sein soll. Im Übrigen präzisiert Artikel 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung), dass die Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen. In seinem Dreisäulenbericht (1995) hat das Eidgenössische Departement des Innern zugegeben, dass dieses Verfassungsziel nicht erreicht ist und dass die erste Säule den Rentenempfängerinnen und -empfängern die Deckung des Existenzminimums nicht garantiert. Nach Artikel 113 ermöglicht die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Versicherten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. Die eben verabschiedete Botschaft über die 11. AHV-Revision zeigt, dass dieses Ziel ebenfalls nicht erreicht ist.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er, angesichts der wirtschaftlichen Lage der Rentnerinnen und Rentner, wie sie sich aus den verfügbaren statistischen Informationen ergibt, die Umsetzung und das Funktionieren des Dreisäulensystems im Bereich der Altersvorsorge?</p><p>2. Ist er bereit, dafür zu sorgen, dass die Verfassungsziele tatsächlich erreicht werden, sowohl im Hinblick auf die erste Säule (Deckung des Existenzminimums) wie im Hinblick auf die zweite Säule (Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung)? Wenn ja, wie und in welchem Zeitraum? Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass mit der 11. AHV-Revision und der 1. BVG-Revision die Verfassungsziele erreicht werden können?</p>
- Altersvorsorge. Verfassungsmässigkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Armutsstudien, insbesondere jene über die Lebensbedingungen von Rentnern (Leu R. E., Burri S., Aregger P., 1998, "Armut und Lebensbedingungen im Alter". Forschungsbericht 17/98. Bern: BSV), zeigen auf, dass AHV-Rentner gesamthaft gesehen keine benachteiligte Bevölkerungsgruppe mehr darstellen. Ihre wirtschaftliche Lage hat sich in den letzten Jahrzehnten entscheidend verbessert. Aus der Sicht der Armutsstudien drängt sich deshalb keine grundlegende Reform des Altersvorsorgesystems auf (a.a.O., S. 159). Die Schlussfolgerungen der Forscher decken sich mit den vom EDI in seinem Bericht über die drei Säulen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geäusserten Ansichten (EDI, 1995, "Bericht des Eidgenössischen Departementes des Innern zur heutigen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der schweizerischen Dreisäulenkonzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge". Bern: BSV), die kürzlich in den Diskussionen zur Finanzierung der AHV bis 2025 bestätigt worden sind. Diese allgemeine Einschätzung gilt es indes zu differenzieren: Noch immer sind zu viele Rentner und Rentnerinnen in der Schweiz von Armut betroffen. Die Ergänzungsleistungen sind dazu da, diese individuellen Situationen zu beheben. Viele Anspruchsberechtigte (gemäss Schätzungen der Studie waren es 36 Prozent im Jahre 1992, a.a.O., S. 77) machen jedoch von ihrem Recht aus den verschiedensten Gründen nicht Gebrauch. Hier gibt es tatsächlich ein Problem, dem im Rahmen der 3. EL-Revision mit einer besseren Information der Rentner über ihre Rechte Rechnung getragen wurde.</p><p>2. Der Bundesrat hält an den Feststellungen im erwähnten Bericht aus dem Jahre 1995 fest: Die drei Säulen sind zielhierarchisch miteinander verknüpft. Das Ziel Existenzsicherung hat den Vorrang vor der Fortführung der gewohnten Lebenshaltung und dem darüber hinausgehenden Bedarf. Der Existenzsicherung dient in erster Linie die erste Säule, bei Bedarf auch die Leistungen der zweiten und dritten Säule sowie die Ergänzungsleistungen. Die AHV-Renten so auszubauen, dass sie den Existenzbedarf vollumfänglich decken, ist aufgrund der demographischen Entwicklung nicht machbar. Die Ergänzungsleistungen wären weiterhin unerlässlich, und zwar auch für die Bezüger einer Maximalrente, insbesondere bei Pflegebedürftigkeit von langer Dauer.</p><p>Für den Bundesrat hat die Konsolidierung der drei Säulen Priorität, wobei das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Systemen bestehen bleiben soll. Ohne Konsolidierung gäbe es keine Leistungsgarantie mehr. Dies hätte zur Folge, dass die Vereinbarkeit mit dem Sinn des Verfassungsauftrags, nämlich der Sicherung einer für ältere Menschen würdigen Existenz, infrage gestellt wäre.</p><p>3. Die in der 11. AHV-Revision vorgesehenen Massnahmen tragen einerseits mittelfristig zur finanziellen Konsolidierung der AHV und andererseits zur Sicherung des Leistungsniveaus bei. Die Leistungen werden allerdings den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst (Botschaft vom 2. Februar 2000 über die 11. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die mittelfristige Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ziff. 1.2). Die Negativeffekte der Änderungen im Zusammenhang mit dem Rentenalter werden durch eine sozial vertretbare Flexibilisierung aufgefangen. Die Angleichung der Witwen- an die Witwerrente erfolgt im Rahmen differenzierter Übergangsbestimmungen. Zusätzlich zu den Massnahmen der 11. AHV-Revision soll das finanzielle Gleichgewicht der AHV längerfristig gesichert werden. Dazu plant der Bundesrat eine Reihe von Vorstudien, die sich insbesondere mit der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Rentner befassen und die Entwicklung unter Berücksichtigung der zweiten und dritten Säule aufzeigen werden.</p><p>Die 1. BVG-Revision zielt ebenfalls auf eine Systemkonsolidierung. Das bisherige Vorsorgeniveau soll erhalten und verschiedene Verbesserungen angebracht werden. Der Entwurf des Bundesrates sieht indes keinen Ausbau des Vorsorgeschutzes zugunsten kleiner Einkommen in der Weise vor, dass die Ersatzquote ein Niveau erreichen würde, das die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung garantierte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bundesverfassung hält in ihrem Artikel 41 (Sozialziele) in Absatz 2 fest, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter gesichert sein soll. Im Übrigen präzisiert Artikel 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung), dass die Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen. In seinem Dreisäulenbericht (1995) hat das Eidgenössische Departement des Innern zugegeben, dass dieses Verfassungsziel nicht erreicht ist und dass die erste Säule den Rentenempfängerinnen und -empfängern die Deckung des Existenzminimums nicht garantiert. Nach Artikel 113 ermöglicht die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Versicherten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. Die eben verabschiedete Botschaft über die 11. AHV-Revision zeigt, dass dieses Ziel ebenfalls nicht erreicht ist.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er, angesichts der wirtschaftlichen Lage der Rentnerinnen und Rentner, wie sie sich aus den verfügbaren statistischen Informationen ergibt, die Umsetzung und das Funktionieren des Dreisäulensystems im Bereich der Altersvorsorge?</p><p>2. Ist er bereit, dafür zu sorgen, dass die Verfassungsziele tatsächlich erreicht werden, sowohl im Hinblick auf die erste Säule (Deckung des Existenzminimums) wie im Hinblick auf die zweite Säule (Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung)? Wenn ja, wie und in welchem Zeitraum? Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass mit der 11. AHV-Revision und der 1. BVG-Revision die Verfassungsziele erreicht werden können?</p>
- Altersvorsorge. Verfassungsmässigkeit
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