Schaffung von Schiedsverfahren zum Interessenausgleich zwischen Schuldnerländern und Gläubigern
- ShortId
-
00.3103
- Id
-
20003103
- Updated
-
25.06.2025 00:29
- Language
-
de
- Title
-
Schaffung von Schiedsverfahren zum Interessenausgleich zwischen Schuldnerländern und Gläubigern
- AdditionalIndexing
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Armut;Entwicklungsland;internationale Schiedsgerichtsbarkeit;Zahlungsfähigkeit;Nord-Süd-Beziehungen;Staatsverschuldung;Existenzminimum
- 1
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- L03K110803, Staatsverschuldung
- L04K10020110, Nord-Süd-Beziehungen
- L05K0401030101, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
- L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
- L05K0704020103, Entwicklungsland
- L04K01010203, Armut
- L04K01040204, Existenzminimum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Gerät ein Land in Zahlungsschwierigkeiten, so hängt es vom Willen der Gläubiger ab, ob und wie intensiv diesem Land geholfen werden soll. Der Schuldnerstaat hat heute keine rechtlichen Möglichkeiten, gegenüber den Gläubigern einen Anspruch auf die Finanzierung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Ernährung, Bildung, Gesundheit, Wasserversorgung, öffentlicher Transport usw., geltend zu machen. Das Fehlen einer unabhängigen Instanz, die bei Zahlungsunfähigkeit eines Staates im Um- oder Entschuldungsverfahren einen fairen und transparenten Interessenausgleich zwischen Schuldnerländern und Gläubigern herbeiführen könnte, wirkt sich zulasten der Bevölkerung des Schuldnerstaates aus. Die meist sehr arme Bevölkerungsmehrheit überschuldeter Länder erhält kein Existenzminimum zur Abdeckung der elementaren Bedürfnisse zuerkannt.</p><p>In den USA können gemäss Kapitel 9 des Insolvenzrechtes Gliedstaaten und Gemeinden - gleich wie Private und Unternehmen - Vergleiche anmelden. Forderungen der Gläubiger werden dann anteilmässig nur im Rahmen eines Vergleichs beglichen. Berücksichtigt werden u. a. der zu erwartende Steuereingang und die Erfüllung der ordentlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft. Die betroffene Bevölkerung muss in einem transparenten Verfahren angehört werden.</p><p>Die Einrichtung eines solchen Verfahrens ist von verschiedenen Institutionen vorgeschlagen worden. Der Bundesrat könnte über die Exekutivdirektoren bei der Weltbank und beim Internationalen Währungsfonds und in Zusammenarbeit mit "like-minded countries" dafür sorgen, dass ein internationales Insolvenzrecht eingeführt wird.</p>
- <p>Die Forderung nach einer unabhängigen Schiedsgerichtsbarkeit zur Lösung staatlicher Insolvenzfälle wurde seit der Schuldenkrise der Achtzigerjahre wiederholt vorgebracht. Gegenwärtig wird die Einführung eines internationalen Konkursgerichtes, vor allem von der internationalen Kampagne "Erlassjahr 2000" ("Jubilee 2000"), einem Zusammenschluss von Nichtregierungsorganisationen, gefordert.</p><p>Gemäss den meisten Vorstellungen über eine derartige Gerichtsbarkeit würde, sobald sich ein Land für insolvent erklärte, eine internationale Schiedsinstanz bestellt. Die Schiedsinstanz wäre paritätisch aus Vertretern des insolventen Staates und des Gläubigerlandes zusammengesetzt und würde von einer von beiden Seiten akzeptierten unabhängigen Partei präsidiert. Die Zivilgesellschaft der Schuldnerländer und die internationalen Finanzinstitutionen wären ebenso vertreten wie die privaten Gläubiger. Die Schiedsinstanz würde, ähnlich einem nationalen Konkursgericht, eine für alle Beteiligten verbindliche Vereinbarung zwischen dem Schuldnerland und seinen Gläubigern treffen. Dabei sollte, genauso wie im nationalen Kontext, der Schuldner so weit vor den Forderungen des Gläubigers geschützt werden, dass die Deckung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet wäre. Damit würde der Anspruch der Bevölkerung des Schuldnerlandes auf eine ausreichende Ernährung, auf grundlegende Schulbildung und Gesundheitsvorsorge sowie auf ein Minimum an funktionsfähiger Infrastruktur durchgesetzt. </p><p>Die Einführung eines internationalen Konkursgerichtes würde - nach Meinung der Befürworter - dazu beitragen, eine "faire und gleichgewichtige" Beziehung zwischen Schuldnerländern und ihren Gläubigern herzustellen. Vielfach wird auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Instanz seitens der Gläubiger zu einer vorsichtigeren Kreditvergabe führen würde. Dies würde helfen, eine Neuverschuldung der Entwicklungsländer zu verhindern.</p><p>Im nationalen Kontext haben sich funktionsfähige Konkursgerichte als äusserst effektive Institutionen bewährt. Ihre Wirksamkeit beruht aber weitgehend darauf, dass die von ihnen gefällten Entscheide durchsetzbar sind. Nationale Konkursbehörden haben in der Regel die Möglichkeit, Vermögenswerte zu beschlagnahmen und diese zur Erfüllung der Gläubigeransprüche zu veräussern. Ausserdem bietet sich ihnen die Möglichkeit, die Führungsorgane von konkursiten Unternehmungen neu zu bestellen. Im internationalen Kontext wären analoge Massnahmen schwieriger durchsetzbar; die damit verbundenen Eingriffe in die Souveränität des Schuldnerlandes wären nicht zumutbar. Die internationale Gemeinschaft kann im Fall einer Zahlungsunfähigkeit einzig darauf bestehen, dass das Schuldnerland mit seinen Gläubigern ein nachhaltiges Umschuldungsabkommen aushandelt. </p><p>Der Vergleich zu Konkursverfahren von öffentlichen Gebietskörperschaften, wie sie beispielsweise das US-amerikanische Insolvenzrecht vorsieht, ist aus den gleichen Gründen problematisch. Beim Vollzug derartigen Rechtes werden in der Regel externe Behörden eingesetzt, um die Finanzen der konkursiten Gliedstaaten oder Gemeinden zu verwalten. Auch dies wäre mit dem Anspruch eines Landes auf nationale Souveränität nicht vereinbar.</p><p>Weil nationales Insolvenzrecht durchsetzbar ist, haben Schuldner im Normalfall einen starken Anreiz, ihren finanziellen Verpflichtungen so lange wie möglich fristgerecht nachzukommen. Dies ist im internationalen Kontext nicht immer der Fall. Dem von Motionär monierten Fehlen eines formellen Schutzes des Schuldnerstaates steht der Mangel der Gläubiger an rechtlichen Mitteln gegenüber, ihre Ansprüche geltend zu machen. Eine solche Konstellation bringt eine beträchtliche Erhöhung des Risikos mit sich, dass die Schuldnerländer den externen Schuldendienst einstellen, lange bevor sie im ökonomischen Sinn zahlungsunfähig sind.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Schaffung eines internationalen Konkursgerichtes als problematisch. Es fragt sich, ob eine derartige Institution dazu beitragen würde, die Ursachen der Überschuldung vieler Entwicklungsländer zu beseitigen. Diese liegen zumeist in fehlgeleiteten vergangenen Entwicklungsstrategien und in nicht tragfähigen wirtschaftlichen Strukturen. Die Gläubiger zahlungsunfähiger Staaten sind denn auch in aller Regel nur dann zum Schuldenerlass bereit, wenn das Schuldnerland durch eine Verpflichtung zu wirtschaftlichen Reformen mithilft, diese Ursachen zu beseitigen.</p><p>Die internationale Staatengemeinschaft hat jedoch erkannt, dass die Schuldenlast vieler Entwicklungsländer ein ernsthaftes Wachstumshindernis darstellt, das es zu beseitigen gilt. Die im Pariser Klub zusammengeschlossenen westlichen Gläubigerländer gewähren Schuldnerländern bereits seit Ende der Achtzigerjahre Abschläge bei der Umschuldung von bilateralen Verbindlichkeiten. Zudem zielt die vom Internationalen Währungsfonds und der Weltbank im Jahre 1996 gemeinsam lancierte Initiative für die hochverschuldeten armen Entwicklungsländer (so genannte HIPC-Initiative) auf den Einbezug aller Gläubigerkategorien in den Schuldenerlass ab. </p><p>Im Rahmen der HIPC-Initiative haben sich die westlichen Gläubigerländer bereit erklärt, reformwilligen Ländern einen Erlass von bis zu 90 Prozent der ausstehenden Verbindlichkeiten zuzugestehen. Die internationalen Finanzinstitutionen sind ihrerseits bereit, ihre Forderungen so weit abzuschreiben, bis die Aussenverschuldung der betreffenden Länder gemäss den vereinbarten Zielwerten als tragfähig gilt. Aufgrund der Zulassungskriterien können bisher allerdings nur 36 Länder im Rahmen der Initiative in den Genuss von Entschuldungsmassnahmen kommen. </p><p>Die vom Internationalen Währungsfonds und von der Weltbank in Ergänzung der HIPC-Initiative in diesen Ländern unterstützten Anpassungsprogramme sehen vor, dass ein Teil der durch den Schuldenerlass freigesetzten Ressourcen für die primäre Schulbildung, die Gesundheitsvorsorge und die grundlegende Infrastruktur verwendet wird. Die Programme sind durch die anlässlich der Jahrestagung 1999 der Bretton-Woods-Institutionen geschaffenen so genannten Strategiepapiere zur Armutsreduktion (Poverty Reduction Strategy Papers) in einen entwicklungspolitischen Rahmen eingebettet, den das Land unter Einbezug der Zivilgesellschaft selbst entwerfen soll. Die Anpassungsprogramme des Internationalen Währungsfonds enthalten auch Grenzwerte für die Aufnahme neuer, nicht verbilligter Auslandkredite. Dadurch soll eine Neuverschuldung verhindert werden, so dass - mit der Beseitigung staatlicher Preiskontrollen und anderer Strukturmängel - die Grundlagen für langfristige ausländische Direktinvestitionen geschaffen werden. Damit erfüllt die HIPC-Initiative einige der Anliegen des Motionärs.</p><p>Die Schweiz beteiligt sich an den Kosten, die den internationalen Finanzinstitutionen im Zusammenhang mit der HIPC-Entschuldungsinitiative erwachsen, mit insgesamt rund 160 Millionen Franken. Der Bundesrat erachtet die Initiative als erfolgversprechenden Ansatz, um die Aussenschulden der Entwicklungsländer auf ein tragfähiges Niveau zu reduzieren und die Bedingungen für ein nachhaltiges Wachstum zu schaffen.</p><p>Der Bundesrat wird sich aber in den Beratungs- und Entscheidungsgremien der internationalen Finanzinstitutionen auch weiterhin für die Belange der hochverschuldeten Entwicklungsländer einsetzen. Er ist daher bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, sich gemeinsam mit "like-minded countries" für die Schaffung von unabhängigen und transparenten Schiedsverfahren zum Interessenausgleich zwischen Schuldnerländern und Gläubigern einzusetzen, insbesondere für die Einrichtung eines internationalen Insolvenzrechtes.</p>
- Schaffung von Schiedsverfahren zum Interessenausgleich zwischen Schuldnerländern und Gläubigern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gerät ein Land in Zahlungsschwierigkeiten, so hängt es vom Willen der Gläubiger ab, ob und wie intensiv diesem Land geholfen werden soll. Der Schuldnerstaat hat heute keine rechtlichen Möglichkeiten, gegenüber den Gläubigern einen Anspruch auf die Finanzierung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Ernährung, Bildung, Gesundheit, Wasserversorgung, öffentlicher Transport usw., geltend zu machen. Das Fehlen einer unabhängigen Instanz, die bei Zahlungsunfähigkeit eines Staates im Um- oder Entschuldungsverfahren einen fairen und transparenten Interessenausgleich zwischen Schuldnerländern und Gläubigern herbeiführen könnte, wirkt sich zulasten der Bevölkerung des Schuldnerstaates aus. Die meist sehr arme Bevölkerungsmehrheit überschuldeter Länder erhält kein Existenzminimum zur Abdeckung der elementaren Bedürfnisse zuerkannt.</p><p>In den USA können gemäss Kapitel 9 des Insolvenzrechtes Gliedstaaten und Gemeinden - gleich wie Private und Unternehmen - Vergleiche anmelden. Forderungen der Gläubiger werden dann anteilmässig nur im Rahmen eines Vergleichs beglichen. Berücksichtigt werden u. a. der zu erwartende Steuereingang und die Erfüllung der ordentlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft. Die betroffene Bevölkerung muss in einem transparenten Verfahren angehört werden.</p><p>Die Einrichtung eines solchen Verfahrens ist von verschiedenen Institutionen vorgeschlagen worden. Der Bundesrat könnte über die Exekutivdirektoren bei der Weltbank und beim Internationalen Währungsfonds und in Zusammenarbeit mit "like-minded countries" dafür sorgen, dass ein internationales Insolvenzrecht eingeführt wird.</p>
- <p>Die Forderung nach einer unabhängigen Schiedsgerichtsbarkeit zur Lösung staatlicher Insolvenzfälle wurde seit der Schuldenkrise der Achtzigerjahre wiederholt vorgebracht. Gegenwärtig wird die Einführung eines internationalen Konkursgerichtes, vor allem von der internationalen Kampagne "Erlassjahr 2000" ("Jubilee 2000"), einem Zusammenschluss von Nichtregierungsorganisationen, gefordert.</p><p>Gemäss den meisten Vorstellungen über eine derartige Gerichtsbarkeit würde, sobald sich ein Land für insolvent erklärte, eine internationale Schiedsinstanz bestellt. Die Schiedsinstanz wäre paritätisch aus Vertretern des insolventen Staates und des Gläubigerlandes zusammengesetzt und würde von einer von beiden Seiten akzeptierten unabhängigen Partei präsidiert. Die Zivilgesellschaft der Schuldnerländer und die internationalen Finanzinstitutionen wären ebenso vertreten wie die privaten Gläubiger. Die Schiedsinstanz würde, ähnlich einem nationalen Konkursgericht, eine für alle Beteiligten verbindliche Vereinbarung zwischen dem Schuldnerland und seinen Gläubigern treffen. Dabei sollte, genauso wie im nationalen Kontext, der Schuldner so weit vor den Forderungen des Gläubigers geschützt werden, dass die Deckung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet wäre. Damit würde der Anspruch der Bevölkerung des Schuldnerlandes auf eine ausreichende Ernährung, auf grundlegende Schulbildung und Gesundheitsvorsorge sowie auf ein Minimum an funktionsfähiger Infrastruktur durchgesetzt. </p><p>Die Einführung eines internationalen Konkursgerichtes würde - nach Meinung der Befürworter - dazu beitragen, eine "faire und gleichgewichtige" Beziehung zwischen Schuldnerländern und ihren Gläubigern herzustellen. Vielfach wird auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Instanz seitens der Gläubiger zu einer vorsichtigeren Kreditvergabe führen würde. Dies würde helfen, eine Neuverschuldung der Entwicklungsländer zu verhindern.</p><p>Im nationalen Kontext haben sich funktionsfähige Konkursgerichte als äusserst effektive Institutionen bewährt. Ihre Wirksamkeit beruht aber weitgehend darauf, dass die von ihnen gefällten Entscheide durchsetzbar sind. Nationale Konkursbehörden haben in der Regel die Möglichkeit, Vermögenswerte zu beschlagnahmen und diese zur Erfüllung der Gläubigeransprüche zu veräussern. Ausserdem bietet sich ihnen die Möglichkeit, die Führungsorgane von konkursiten Unternehmungen neu zu bestellen. Im internationalen Kontext wären analoge Massnahmen schwieriger durchsetzbar; die damit verbundenen Eingriffe in die Souveränität des Schuldnerlandes wären nicht zumutbar. Die internationale Gemeinschaft kann im Fall einer Zahlungsunfähigkeit einzig darauf bestehen, dass das Schuldnerland mit seinen Gläubigern ein nachhaltiges Umschuldungsabkommen aushandelt. </p><p>Der Vergleich zu Konkursverfahren von öffentlichen Gebietskörperschaften, wie sie beispielsweise das US-amerikanische Insolvenzrecht vorsieht, ist aus den gleichen Gründen problematisch. Beim Vollzug derartigen Rechtes werden in der Regel externe Behörden eingesetzt, um die Finanzen der konkursiten Gliedstaaten oder Gemeinden zu verwalten. Auch dies wäre mit dem Anspruch eines Landes auf nationale Souveränität nicht vereinbar.</p><p>Weil nationales Insolvenzrecht durchsetzbar ist, haben Schuldner im Normalfall einen starken Anreiz, ihren finanziellen Verpflichtungen so lange wie möglich fristgerecht nachzukommen. Dies ist im internationalen Kontext nicht immer der Fall. Dem von Motionär monierten Fehlen eines formellen Schutzes des Schuldnerstaates steht der Mangel der Gläubiger an rechtlichen Mitteln gegenüber, ihre Ansprüche geltend zu machen. Eine solche Konstellation bringt eine beträchtliche Erhöhung des Risikos mit sich, dass die Schuldnerländer den externen Schuldendienst einstellen, lange bevor sie im ökonomischen Sinn zahlungsunfähig sind.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Schaffung eines internationalen Konkursgerichtes als problematisch. Es fragt sich, ob eine derartige Institution dazu beitragen würde, die Ursachen der Überschuldung vieler Entwicklungsländer zu beseitigen. Diese liegen zumeist in fehlgeleiteten vergangenen Entwicklungsstrategien und in nicht tragfähigen wirtschaftlichen Strukturen. Die Gläubiger zahlungsunfähiger Staaten sind denn auch in aller Regel nur dann zum Schuldenerlass bereit, wenn das Schuldnerland durch eine Verpflichtung zu wirtschaftlichen Reformen mithilft, diese Ursachen zu beseitigen.</p><p>Die internationale Staatengemeinschaft hat jedoch erkannt, dass die Schuldenlast vieler Entwicklungsländer ein ernsthaftes Wachstumshindernis darstellt, das es zu beseitigen gilt. Die im Pariser Klub zusammengeschlossenen westlichen Gläubigerländer gewähren Schuldnerländern bereits seit Ende der Achtzigerjahre Abschläge bei der Umschuldung von bilateralen Verbindlichkeiten. Zudem zielt die vom Internationalen Währungsfonds und der Weltbank im Jahre 1996 gemeinsam lancierte Initiative für die hochverschuldeten armen Entwicklungsländer (so genannte HIPC-Initiative) auf den Einbezug aller Gläubigerkategorien in den Schuldenerlass ab. </p><p>Im Rahmen der HIPC-Initiative haben sich die westlichen Gläubigerländer bereit erklärt, reformwilligen Ländern einen Erlass von bis zu 90 Prozent der ausstehenden Verbindlichkeiten zuzugestehen. Die internationalen Finanzinstitutionen sind ihrerseits bereit, ihre Forderungen so weit abzuschreiben, bis die Aussenverschuldung der betreffenden Länder gemäss den vereinbarten Zielwerten als tragfähig gilt. Aufgrund der Zulassungskriterien können bisher allerdings nur 36 Länder im Rahmen der Initiative in den Genuss von Entschuldungsmassnahmen kommen. </p><p>Die vom Internationalen Währungsfonds und von der Weltbank in Ergänzung der HIPC-Initiative in diesen Ländern unterstützten Anpassungsprogramme sehen vor, dass ein Teil der durch den Schuldenerlass freigesetzten Ressourcen für die primäre Schulbildung, die Gesundheitsvorsorge und die grundlegende Infrastruktur verwendet wird. Die Programme sind durch die anlässlich der Jahrestagung 1999 der Bretton-Woods-Institutionen geschaffenen so genannten Strategiepapiere zur Armutsreduktion (Poverty Reduction Strategy Papers) in einen entwicklungspolitischen Rahmen eingebettet, den das Land unter Einbezug der Zivilgesellschaft selbst entwerfen soll. Die Anpassungsprogramme des Internationalen Währungsfonds enthalten auch Grenzwerte für die Aufnahme neuer, nicht verbilligter Auslandkredite. Dadurch soll eine Neuverschuldung verhindert werden, so dass - mit der Beseitigung staatlicher Preiskontrollen und anderer Strukturmängel - die Grundlagen für langfristige ausländische Direktinvestitionen geschaffen werden. Damit erfüllt die HIPC-Initiative einige der Anliegen des Motionärs.</p><p>Die Schweiz beteiligt sich an den Kosten, die den internationalen Finanzinstitutionen im Zusammenhang mit der HIPC-Entschuldungsinitiative erwachsen, mit insgesamt rund 160 Millionen Franken. Der Bundesrat erachtet die Initiative als erfolgversprechenden Ansatz, um die Aussenschulden der Entwicklungsländer auf ein tragfähiges Niveau zu reduzieren und die Bedingungen für ein nachhaltiges Wachstum zu schaffen.</p><p>Der Bundesrat wird sich aber in den Beratungs- und Entscheidungsgremien der internationalen Finanzinstitutionen auch weiterhin für die Belange der hochverschuldeten Entwicklungsländer einsetzen. Er ist daher bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, sich gemeinsam mit "like-minded countries" für die Schaffung von unabhängigen und transparenten Schiedsverfahren zum Interessenausgleich zwischen Schuldnerländern und Gläubigern einzusetzen, insbesondere für die Einrichtung eines internationalen Insolvenzrechtes.</p>
- Schaffung von Schiedsverfahren zum Interessenausgleich zwischen Schuldnerländern und Gläubigern
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