Standardisierte Messvorschriften für nichtionisierende Strahlung

ShortId
00.3105
Id
20003105
Updated
10.04.2024 13:06
Language
de
Title
Standardisierte Messvorschriften für nichtionisierende Strahlung
AdditionalIndexing
elektromagnetische schädliche Auswirkung;Gesundheitsrisiko;Norm;Masse und Gewichte;Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
1
  • L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
  • L05K0706010201, Norm
  • L06K120202010102, Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L05K0706010202, Masse und Gewichte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Kanton Zürich wurde im Hinblick auf den Vollzug der NISV eine Reihe von Messungen bei bestehenden Mobilfunkantennen durchgeführt. Bisher wurde die Belastung durch nichtionisierende Strahlung allein durch Modellrechnungen abgeschätzt. Messungen sollten deshalb die Praxis der Abschätzungen bestätigen. Ganz wichtig zur Interpretation und Verlässlichkeit der Messergebnisse sind dabei standardisierte Messvorschriften des Bundes.</p><p>Die Messungen und Untersuchungen im Rahmen der neuen Technologien sind bedeutungsvoll, insbesondere weil mit einer weiteren quantitativen Entwicklung gerechnet werden muss. Dabei sollen die Leistungserbringer und Betreiber der Mobilfunksysteme im Sinne des Verursacherprinzips die Kosten für die notwendigen Untersuchungen tragen.</p>
  • <p>Die Motion enthält zwei Forderungen, zu denen der Bundesrat im Folgenden separat Stellung bezieht: zum einen die Forderung nach standardisierten Messvorschriften, zum anderen die Forderung nach Beizug der Leistungserbringer zur Finanzierung der zum Schutze der Bevölkerung notwendigen Untersuchungen (Umsetzung des Verursacherprinzips).</p><p>1. Standardisierte Messvorschriften: Seit 1. Februar 2000 ist die vom Bundesrat am 23. Dezember 1999 verabschiedete Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft. Die Artikel 12 Absatz 2 und 14 Absatz 2 NISV bestimmen, dass die Vollzugsbehörden Messungen oder Berechnungen durchführen oder durchführen lassen, um die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zu überwachen bzw. um die Immissionen zu ermitteln. Messungen müssen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Standardisierte Messvorschriften sind dabei für die richtige Durchführung zweifellos sinnvoll und notwendig. Die NISV enthält denn auch einen ausdrücklichen Auftrag an das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal), geeignete Mess- und Berechnungsmethoden zu empfehlen (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz und Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz NISV).</p><p>Der Erlass von derart technischen Empfehlungen in einer Verordnung des Bundesrates wäre nicht stufengerecht und würde eine rasche Anpassung an Entwicklungen der Messtechnik erschweren. Das Buwal ist für die Ausarbeitung der Messempfehlungen die geeignete und zuständige Fachbehörde. Es hat, zusammen mit den betroffenen Kreisen, entsprechende Arbeiten bereits eingeleitet.</p><p>Das erste Anliegen der Motion wird damit in absehbarer Zeit erfüllt. Für den Bundesrat besteht kein Handlungsbedarf.</p><p>2. Finanzierung von Untersuchungen beim Vollzug: Der Vollzug der NISV im Bereich Mobilfunk ist Sache der Kantone. Das Umweltschutzgesetz (USG), das für die NISV die Rechtsgrundlage bildet, sieht vor, dass alle Massnahmen nach dem Gesetz durch den Verursacher zu tragen sind (Art. 2 USG). Anders als beispielsweise im Bereich Abfall enthält das Gesetz für den Bereich der nichtionisierenden Strahlung keine konkreteren Bestimmungen über die Ausgestaltung des Verursacherprinzips, und auch die NISV spricht sich nicht darüber aus.</p><p>Die Kantone haben sich beim Vollzug der NISV am Grundsatz von Artikel 2 USG zu orientieren; die konkrete Anwendung des Verursacherprinzips ist ihnen jedoch freigestellt. Diese flexible Regelung hat sich in vergleichbaren Bereichen, z. B. in der Luftreinhaltung, bewährt.</p><p>Auch betreffend des zweiten Anliegens der Motion besteht somit für den Bundesrat kein Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Zusammenhang mit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) standardisierte Messvorschriften zu erlassen. Auch hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die Realisierung der in einer Vielzahl geplanten Antennen für Mobilfunksysteme die entsprechenden Leistungserbringer zur Finanzierung der zum Schutze der Bevölkerung notwendigen Untersuchungen beim Vollzug der Verordnung beigezogen werden.</p>
  • Standardisierte Messvorschriften für nichtionisierende Strahlung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Kanton Zürich wurde im Hinblick auf den Vollzug der NISV eine Reihe von Messungen bei bestehenden Mobilfunkantennen durchgeführt. Bisher wurde die Belastung durch nichtionisierende Strahlung allein durch Modellrechnungen abgeschätzt. Messungen sollten deshalb die Praxis der Abschätzungen bestätigen. Ganz wichtig zur Interpretation und Verlässlichkeit der Messergebnisse sind dabei standardisierte Messvorschriften des Bundes.</p><p>Die Messungen und Untersuchungen im Rahmen der neuen Technologien sind bedeutungsvoll, insbesondere weil mit einer weiteren quantitativen Entwicklung gerechnet werden muss. Dabei sollen die Leistungserbringer und Betreiber der Mobilfunksysteme im Sinne des Verursacherprinzips die Kosten für die notwendigen Untersuchungen tragen.</p>
    • <p>Die Motion enthält zwei Forderungen, zu denen der Bundesrat im Folgenden separat Stellung bezieht: zum einen die Forderung nach standardisierten Messvorschriften, zum anderen die Forderung nach Beizug der Leistungserbringer zur Finanzierung der zum Schutze der Bevölkerung notwendigen Untersuchungen (Umsetzung des Verursacherprinzips).</p><p>1. Standardisierte Messvorschriften: Seit 1. Februar 2000 ist die vom Bundesrat am 23. Dezember 1999 verabschiedete Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft. Die Artikel 12 Absatz 2 und 14 Absatz 2 NISV bestimmen, dass die Vollzugsbehörden Messungen oder Berechnungen durchführen oder durchführen lassen, um die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zu überwachen bzw. um die Immissionen zu ermitteln. Messungen müssen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Standardisierte Messvorschriften sind dabei für die richtige Durchführung zweifellos sinnvoll und notwendig. Die NISV enthält denn auch einen ausdrücklichen Auftrag an das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal), geeignete Mess- und Berechnungsmethoden zu empfehlen (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz und Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz NISV).</p><p>Der Erlass von derart technischen Empfehlungen in einer Verordnung des Bundesrates wäre nicht stufengerecht und würde eine rasche Anpassung an Entwicklungen der Messtechnik erschweren. Das Buwal ist für die Ausarbeitung der Messempfehlungen die geeignete und zuständige Fachbehörde. Es hat, zusammen mit den betroffenen Kreisen, entsprechende Arbeiten bereits eingeleitet.</p><p>Das erste Anliegen der Motion wird damit in absehbarer Zeit erfüllt. Für den Bundesrat besteht kein Handlungsbedarf.</p><p>2. Finanzierung von Untersuchungen beim Vollzug: Der Vollzug der NISV im Bereich Mobilfunk ist Sache der Kantone. Das Umweltschutzgesetz (USG), das für die NISV die Rechtsgrundlage bildet, sieht vor, dass alle Massnahmen nach dem Gesetz durch den Verursacher zu tragen sind (Art. 2 USG). Anders als beispielsweise im Bereich Abfall enthält das Gesetz für den Bereich der nichtionisierenden Strahlung keine konkreteren Bestimmungen über die Ausgestaltung des Verursacherprinzips, und auch die NISV spricht sich nicht darüber aus.</p><p>Die Kantone haben sich beim Vollzug der NISV am Grundsatz von Artikel 2 USG zu orientieren; die konkrete Anwendung des Verursacherprinzips ist ihnen jedoch freigestellt. Diese flexible Regelung hat sich in vergleichbaren Bereichen, z. B. in der Luftreinhaltung, bewährt.</p><p>Auch betreffend des zweiten Anliegens der Motion besteht somit für den Bundesrat kein Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Zusammenhang mit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) standardisierte Messvorschriften zu erlassen. Auch hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die Realisierung der in einer Vielzahl geplanten Antennen für Mobilfunksysteme die entsprechenden Leistungserbringer zur Finanzierung der zum Schutze der Bevölkerung notwendigen Untersuchungen beim Vollzug der Verordnung beigezogen werden.</p>
    • Standardisierte Messvorschriften für nichtionisierende Strahlung

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