Pensionskassengewinne den Versicherten

ShortId
00.3106
Id
20003106
Updated
10.04.2024 08:21
Language
de
Title
Pensionskassengewinne den Versicherten
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Pensionskasse;Zwangssparen;Gewinn;Sozialabgabe;Berufliche Vorsorge;Gewinnbeteiligung der Belegschaft
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L06K070204010103, Gewinnbeteiligung der Belegschaft
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L05K0704050211, Zwangssparen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer häufiger werden Börsengewinne der Pensionskassen voreilig verfrühstückt, d. h. für Beitragssenkungen und -pausen, häufig einseitig zugunsten der Arbeitgeber oder gar für die Schönung von Firmenbilanzen zweckentfremdet. Gleichzeitig laufen Anstrengungen, die Mindestverzinsung der Altersguthaben und den Rentenumwandlungssatz zu senken, was zu Renteneinbussen im Alter führen würde.</p><p>Indirekt vereinnahmen die Unternehmen die Buchgewinne der Pensionskassen, ohne dass die Kaufkraft der Renten sichergestellt ist:</p><p>- Durch voreilige Beitragssenkungen aufgrund hoher Buchgewinne (z. B. die Migros). Zumeist werden überproportional oder einseitig die Arbeitgeberbeiträge gesenkt, teilweise sogar rückwirkend, obschon die Realisierbarkeit der Buchgewinne auf lange Sicht offen ist.</p><p>- Durch die Verbuchung von Pensionskassengewinnen als "Eigenkapital" bei der Rechnungslegung der Arbeitgeberfirma. Namentlich die SairGroup hat ihre Eigenkapitalquote 1999 kosmetisch von 20 auf 24 Prozent erhöht, indem freie Mittel der Pensionskassen als "Eigenkapital" verbucht wurden.</p><p>Diese Praktiken widersprechen der verfassungsmässigen Zweckbestimmung der beruflichen Vorsorge und dem Prinzip der Trennung von Vorsorgewerk und Arbeitgeberfirma. Mit einer Zuweisung der Gewinne an die Versicherten - höhere respektive zusätzliche Gutschriften auf dem individuellen Versichertenkonto, höhere Verzinsung, höherer Umwandlungssatz, Finanzierung des vorzeitigen Altersrücktrittes oder Ausschüttung an die Rentner (voller Teuerungsausgleich) - könnten diese verfassungswidrigen Praktiken unterbunden werden.</p>
  • <p>1. Nach dem geltenden Recht (insbesondere Art. 89bis ZGB und Rechtsprechung) darf eine Vorsorgeeinrichtung einen Überschuss an Vorsorgekapital, den sie nicht unmittelbar für die Deckung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungsverpflichtungen verwenden kann (freie Mittel), nur für Zwecke der beruflichen Vorsorge verwenden. Darunter fallen namentlich die Gewährung von Leistungen an die Eintrittsgeneration, die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung, die Verbesserung der Leistungen und die Senkung der Beiträge. Hierzu verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Einfache Anfrage Rechsteiner Paul vom 16. März 1998 (98.1023).</p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen müssen gemäss Artikel 65 Absatz 1 BVG jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Gemäss Artikel 49 Absatz 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieser gesetzlichen Verpflichtung in der Gestaltung der Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen müssen angemessene Reserven für Risiken gebildet werden. Es gehört zu den Aufgaben des Pensionsversicherungsexperten (Art. 53 BVG und Art. 37ff. BVV2), die den Risiken angemessene Reservenbildung zu überprüfen. Der Experte hat sich bei seiner Arbeit an fachlich anerkannte Grundsätze zu halten. In diesem Zusammenhang muss jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass überhöhte Reserven zur Benachteiligung jener Personen führen können, die - freiwillig oder unfreiwillig - die Vorsorgeeinrichtung wechseln. Die Austrittsleistung, auf die ein austretender Versicherter Anspruch hat, umfasst keinen Anteil an den Reserven. Die Reserven verbleiben vollumfänglich bei der Vorsorgeeinrichtung, obwohl die Beiträge des austretenden Versicherten und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge bzw. die darauf erwirtschafteten Mittel zur Reservenbildung anteilsmässig beigetragen haben.</p><p>a. Bei der Beurteilung, wie hoch angemessene Reserven für die einzelne Vorsorgeeinrichtung sein müssen, beachtet der Experte insbesondere auch langfristige Trends und spezielle Gegebenheiten des Versichertenbestandes der betreffenden Einrichtung. Dabei ist auch die künftige, abschätzbare Verlängerung der Lebenserwartung zu berücksichtigen. Die technischen Grundlagen, auf die sich der Experte stützt, werden periodisch aktualisiert. Es wäre folglich nicht sinnvoll, die Kassen generell zu einer Reservestellung für die Längerlebigkeit von mindestens fünfzehn Jahren zu verpflichten. Der Bundesrat erachtet es daher nicht für notwendig, die fachlich anerkannten Grundsätze, die für die Arbeit der Experten massgebend sind, durch Massnahmen im Sinne einer spezifischeren Festlegung der notwendigen Reserven zu ersetzen oder zu ergänzen. </p><p>b. Für die Höhe der angemessenen Schwankungsreserven ist die gewählte Anlagestrategie der in Frage stehenden Einrichtung von entscheidender Bedeutung. In der neueren Gesetzgebung, insbesondere bei der kürzlich erfolgten Änderung der BVV2 (Inkrafttreten am 1. April 2000) und den Rechnungslegungsvorschriften wurde die Selbstverantwortung der Vorsorgeeinrichtung in diesem Bereich verstärkt, da die Erfahrung gezeigt hat, dass starre Regeln zum Teil weniger effizient wirken. Dem Bundesrat scheint es zurzeit nicht angezeigt, Massnahmen im Sinne der Interpellation zu ergreifen, da dies die Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung schmälern würde.</p><p>c. Gemäss der geltenden gesetzlichen Bestimmungen müssen die Vorsorgeeinrichtungen auf laufenden Altersrenten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Teuerung ausgleichen. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, die Vorsorgeeinrichtungen zu verpflichten, spezielle Reserven für diesen Zweck zu bilden. Massnahmen in diesem Sinne würden bewirken, dass der Teuerungsausgleich vermehrt im Kapitaldeckungsverfahren finanziert würde. Die Versicherungstechnik und -praxis geht jedoch davon aus, dass Teuerungsanpassungen im Rentenwertumlageverfahren zu finanzieren sind, bei dem die heute neu zugesprochene Teuerungsanpassung für die ganze verbleibende Rentendauer durch heute erbrachte Beiträge, heute realisierte Anlageerträge oder heute vorhandene freie Mittel finanziert wird. Der Bundesrat hält Massnahmen, die dieses System grundsätzlich abändern sollen, zurzeit nicht für angezeigt. </p><p>Hingegen schlägt der Bundesrat in der 1. BVG-Revision vor, die Teuerungsanpassung auf den laufenden Altersrenten und den anderen, über das Rentenalter hinaus laufenden Renten dahingehend zu verbessern, dass das paritätische Organ jährlich über die Teuerungsanpassung entscheiden und diesen Entscheid im Jahresbericht darlegen muss. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Transparenz über diesen Entscheid die Vorsorgeeinrichtungen noch vermehrt veranlassen wird, ihre finanziellen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen, um für alle Rentenbezüger die Kaufkraft ihrer Renten soweit als möglich zu erhalten. </p><p>d. Leistungen bei Frühpensionierungen können gemäss geltendem Recht (Art. 13 Abs. 2 BVG) im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen werden. Dabei müssen die Voraussetzungen, unter denen ein vorzeitiger Bezug der Altersleistungen möglich ist, definiert werden, um die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen. Soweit Altersleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters von zurzeit 62 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer reglementarisch vorgesehen sind, gehören sie zu den übernommenen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung, für die die entsprechenden Mittel systematisch zurückgestellt werden müssen. Dies gehört zu der generellen Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, jederzeit dafür Sicherheit zu bieten, dass sie alle übernommenen Pflichten erfüllen kann (Art. 65 BVG). Diese Pflicht zur Rückstellung der für die reglementarisch vorgesehenen Frühpensionierungen notwendigen Mittel besteht unabhängig von der Verwendung der freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung.</p><p>Der Bundesrat hält es hingegen nicht für zweckmässig, die Vorsorgeeinrichtungen zu verpflichten, Mittel für Leistungen zurückzustellen, die weder gesetzlich noch reglementarisch vorgesehen sind.</p><p>2. Wie auch in der Antwort auf die erwähnte Einfache Anfrage Rechsteiner Paul (98.1023) ausgeführt, verlangen die gesetzlichen Bestimmungen lediglich, dass die Beiträge des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sind wie die Gesamtheit der Beiträge der Arbeitnehmer. Der Bundesrat hält Massnahmen, die darauf abzielen, die bei einzelnen Vorsorgeeinrichtungen zurzeit bestehenden höheren Arbeitgeberbeiträge auf dem aktuellen Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zu fixieren, für nicht wünschenswert. Solche Massnahmen könnten langfristig zur Folge haben, dass Arbeitgeberbeiträge kaum noch überproportional erhöht würden. Solche Massnahmen wären auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit problematisch, denn der Entscheid zu proportional höheren Arbeitgeberbeiträgen wurde auf der Grundlage der Abänderbarkeit dieses Entscheides getroffen und wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht - oder nicht in dieser Form - getroffen worden, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen in der Zukunft nicht mehr durch einen neuen Entscheid des zuständigen Organs im Rahmen der gesetzlichen Mindestanforderungen geändert werden könnte. </p><p>3. Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, deren Finanzierung und ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Die Regelung der Beiträge durch das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung gehört dabei zum Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtung. Der Bundesrat hält es nicht für angezeigt, für eine bestimmte Kategorie von Entscheidungen über die Beitragshöhe, im konkreten Fall den Beitragssenkungen, die Wirksamkeit dieser Entscheidung des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung zeitlich zu begrenzen. </p><p>Falls eine Beitragssenkung die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährden sollte, bieten die geltenden Bestimmungen die notwendigen Mittel zu einem Einschreiten: Schon in der jetzigen Regelung ist der Pensionsversicherungsexperte dafür verantwortlich, dass die versicherungstechnischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung stimmen. Eine technisch nicht begründbare Beitragssenkung müsste deshalb rückgängig gemacht werden. Nötigenfalls würde die Aufsichtsbehörde aufgrund der Meldung des Experten oder eines Versicherten in diesem Sinne einschreiten. Die Aufsichtsbehörde nimmt auch jährlich Einblick in die Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung, in der diese schlüssig darzulegen hat, dass der Vorsorgezweck nicht beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde generell Entscheide nur auf ihre Rechtmässigkeit, nicht jedoch auf ihre Angemessenheit überprüfen kann. Eine Ausweitung ihrer Prüfungsbefugnisse auf die Angemessenheit der Entscheidungen bezüglich der Beitragsfestsetzung, die über die Rechtmässigkeitsprüfung hinausgeht, hält der Bundesrat nicht für angezeigt.</p><p>Der Bundesrat hält daher Massnahmen, wie sie in der Interpellation in diesem Punkt erwähnt werden, nicht für zweckmässig. </p><p>4. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen vorsehen, dass bestimmte Beschlüsse des qualifizierten Mehrs bedürfen. Der Bundesrat schlägt hingegen bezüglich der in der Interpellation aufgeworfenen Problematik der besonderen Interessenlage und der faktischen Macht des Arbeitgebers in der Botschaft zur 1. BVG-Revision Verbesserungen vor, die darauf abzielen, das notwendige Fachwissen im paritätischen Organ verfügbar zu machen und die Parität zu stärken. Insbesondere sollen Arbeitnehmervertreter die Möglichkeit haben, sich begleiten zu lassen. Diese Änderung entspricht auch einer Forderung, die im Vernehmlassungsverfahren zur 1. BVG-Revision insbesondere von Arbeitnehmerverbänden mehrfach vorgebracht worden ist. Dadurch wird dem Anliegen des Interpellanten Rechnung getragen. Weitere Massnahmen drängen sich nach Ansicht des Bundesrates nicht auf.</p><p>5. Im schweizerischen Vorsorgerecht sind die Pensionskassen (mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen) sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich eigenständige und autonome juristische Personen. Ihr Vermögen ist vom Vermögen des Arbeitgebers rechtlich vollständig getrennt. Eine wesentliche Konsequenz dieses Systems ist, dass zu Vorsorgezwecken ausgeschiedenes Vermögen nicht mehr an das Unternehmen zurückfliessen darf, selbst wenn dieses Vermögen u. a. durch die Beiträge des Arbeitgebers geäufnet wurde. </p><p>Die Rechnungslegung bildet grundsätzlich immer nur ab und präjudiziert keine Entscheidungen oder Rechtspositionen. Durch den Ausweis von Überschüssen der Pensionskassen (Differenzbeträgen) in der Konzernrechnung des Arbeitgebers erfolgt keine Verwendung von freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung. Dieser Ausweis hat weder einen Einfluss auf den Abschluss der Vorsorgeeinrichtung noch auf die Abschlüsse der Einzelgesellschaften des Konzerns. Damit findet auch keine Präjudizierung einer möglichen Verwendung statt. Da für die Verwendung der freien Mittel ausschliesslich die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der statutarischen und gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, stellt die Abgrenzung in der Konzernrechnung keine rechtswidrige Verhaltensweise dar.</p><p>Die Rechnungslegung eines an der Schweizer Börse kotierten Konzerns muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns soll in Übereinstimmung mit den gewählten Rechnungslegungsstandards (Fachempfehlungen zur Rechnungslegung FER, International Accounting Standards IAS, United States Generally Accepted Accounting Principles US GAAP usw.) getreu dargestellt werden (Art. 66f. Kotierungsreglement). Diese Maxime verfolgt im Übrigen auch das schweizerische Aktienrecht, wenn es in Artikel 662a OR fordert, dass mit Hilfe der Rechnungslegung die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Auch Artikel 663g OR verweist für die Konzernrechnung nicht nur auf die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, sondern auf die vom Unternehmen frei gewählten Konsolidierungs- und Bewertungsregeln. Das OR zielt also auf eine möglichst zuverlässige Darstellung der wirtschaftlichen Lage und nicht primär auf eine juristische Betrachtungsweise (vgl. BGE 106 Ib 149). Bei der konsolidierten Jahresrechnung wird von der Fiktion einer Einheit (von rechtlich selbständigen) Unternehmen ausgegangen.</p><p>Freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung, welche seitens des Arbeitgeberunternehmens für Beitragsreduktionen bzw. Beitragsbefreiungen verwendet werden können, können beim Unternehmen zu einem verminderten künftigen Mittelabfluss führen. Sie stellen für das Unternehmen wirtschaftlich betrachtet namentlich dann einen Wert dar, wenn es zulässig ist, diese Mittel zur Senkung von künftigen Arbeitgeberbeiträgen einzusetzen. FER 16 (Vorsorgeverpflichtungen) lässt der Unternehmung die Wahl, Überschüsse von Pensionskassen (Differenzbeträge) in der Konzernbilanz zu aktivieren oder im Anhang offenzulegen, soweit es möglich ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge, zur Erhöhung der Leistungen ohne zusätzliche Finanzierung einzusetzen oder aufgrund der lokalen Gesetzgebung dem Arbeitgeber zurückzuerstatten (letztgenanntes ist bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen rechtlich ausgeschlossen). </p><p>Die Verwendung von freien Mitteln setzt voraus, dass die paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung über die Verwendung der freien Mittel zur Beitragsreduktion bzw. -befreiung entscheidet und dass entsprechend den eingegangenen Risiken genügend Schwankungsreserven und ausreichende technische Reserven vorhanden sind sowie genügende Rückstellungen für den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf den laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten getätigt worden sind. Die Durchführung der Beitragsbefreiung hat sich auf den Beschluss des paritätischen Organs und das Reglement zu stützen.</p><p>Die Geschäftsführung des Unternehmens und die Revisionsstelle müssen für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gemäss FER 16 bzw. IAS 19 freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeberunternehmen zu aktivieren sind, die Regelung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz und die reglementarische/statutarische Ausgestaltung der Vorsorgeeinrichtung beachten. Der Verwaltungsrat haftet für eine korrekte Offenlegung in der Rechnungslegung, und die Revisionsstelle für eine ordnungsgemässe Überprüfung.</p><p>Weist das Unternehmen nach den internationalen oder nationalen Rechnungslegungsstandards in seiner Konzernrechnung freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung als Aktivum aus, so muss dies dann als unzulässig gelten, wenn das paritätische Organ der Pensionskasse beschlossen hat, die betreffenden freien Mittel nicht für Beitragsreduktionen einzusetzen, oder wenn die statutarischen oder reglementarischen Voraussetzungen ein entsprechendes Vorgehen ausschliessen. Hinsichtlich der Frage, ob für die Bilanzierung eines aktiven Betrages in der Konzernrechnung bereits ein Beschluss des paritätischen Organs über den Einsatz der freien Mittel für Beitragsreduktionen vorliegen muss, sind die Meinungen geteilt. Während ein Teil der Experten davon ausgeht, das Fehlen eines negativen Beschlusses genüge, verlangt ein anderer Teil einen positiven Beschluss. Die FER beschäftigt sich zurzeit mit der verbindlichen Interpretation von FER 16, so dass diese Frage bald geklärt sein sollte.</p><p>Der Einsatz von freien Mitteln zur Beitragsbefreiung ist rechtlich umstritten. Ein Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission in dieser Frage wurde mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und ist zurzeit vor dem Bundesgericht hängig. Sollte die Verwendung von freien Mitteln zur Beitragsbefreiung vom Bundesgericht untersagt oder eingeschränkt werden, müsste dies bei der Anwendung von Rechnungslegungsstandards wie IAS und FER berücksichtigt werden.</p><p>Die neueren Entwicklungen der Rechtsprechung und der Interpretation von FER 16 werden bei den weiteren Arbeiten am Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision selbstverständlich zu berücksichtigen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie stellt sich der Bundesrat zu den folgenden Massnahmen:</p><p>1. dass die Pensionskassen nur dann Beitragssenkungen durchführen dürfen, wenn sie </p><p>a. vollständige Längerlebigkeitsreserven für mindestens fünfzehn Jahre (Sicherung des heutigen gesetzlichen oder eines allfällig höheren reglementarisch verankerten Umwandlungssatzes), und</p><p>b. konservativ berechnete Wertschwankungsreserven auf der Grundlage des maximalen Risikos gebildet haben, und</p><p>c. Teuerungsanpassungen für Rentnerinnen und Rentner für einen Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren gesichert haben, und den Versicherten reglementarisch den verfassungsmässigen Anspruch auf einen Teuerungsausgleich (vergleiche Gutachten von Prof. Fleiner betreffend Verfassungskonformität des BVG) gewähren, sowie</p><p>d. mit freien Mitteln Frühpensionierungen finanzieren;</p><p>2. dass Arbeitgeber nicht überproportional von Beitragssenkungen profitieren (auch bei einem höheren Beitragsanteil höchstens gleich hohe Senkung);</p><p>3. dass Beitragssenkungen nur zeitlich befristet und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden durchgeführt werden dürfen, vorgängige Zustimmung des Pensionskassenexperten vorausgesetzt ("Beitragspausen");</p><p>4. dass Beschlüsse über Senkungen der Arbeitgeberbeiträge im zuständigen paritätischen Organ mit einer qualifizierten Mehrheit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung gefasst werden müssen. Angesichts der Interessenlage und der faktischen Macht des Arbeitgebers reicht die einfache Mehrheit im paritätischen Organ nicht aus;</p><p>5. dass schliesslich die Vereinnahmung von Vorsorgevermögen durch die Arbeitgeber in der Firmenbilanz unverzüglich zu unterbinden ist (Trennung von Vorsorgestiftung und Firma)?</p>
  • Pensionskassengewinne den Versicherten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer häufiger werden Börsengewinne der Pensionskassen voreilig verfrühstückt, d. h. für Beitragssenkungen und -pausen, häufig einseitig zugunsten der Arbeitgeber oder gar für die Schönung von Firmenbilanzen zweckentfremdet. Gleichzeitig laufen Anstrengungen, die Mindestverzinsung der Altersguthaben und den Rentenumwandlungssatz zu senken, was zu Renteneinbussen im Alter führen würde.</p><p>Indirekt vereinnahmen die Unternehmen die Buchgewinne der Pensionskassen, ohne dass die Kaufkraft der Renten sichergestellt ist:</p><p>- Durch voreilige Beitragssenkungen aufgrund hoher Buchgewinne (z. B. die Migros). Zumeist werden überproportional oder einseitig die Arbeitgeberbeiträge gesenkt, teilweise sogar rückwirkend, obschon die Realisierbarkeit der Buchgewinne auf lange Sicht offen ist.</p><p>- Durch die Verbuchung von Pensionskassengewinnen als "Eigenkapital" bei der Rechnungslegung der Arbeitgeberfirma. Namentlich die SairGroup hat ihre Eigenkapitalquote 1999 kosmetisch von 20 auf 24 Prozent erhöht, indem freie Mittel der Pensionskassen als "Eigenkapital" verbucht wurden.</p><p>Diese Praktiken widersprechen der verfassungsmässigen Zweckbestimmung der beruflichen Vorsorge und dem Prinzip der Trennung von Vorsorgewerk und Arbeitgeberfirma. Mit einer Zuweisung der Gewinne an die Versicherten - höhere respektive zusätzliche Gutschriften auf dem individuellen Versichertenkonto, höhere Verzinsung, höherer Umwandlungssatz, Finanzierung des vorzeitigen Altersrücktrittes oder Ausschüttung an die Rentner (voller Teuerungsausgleich) - könnten diese verfassungswidrigen Praktiken unterbunden werden.</p>
    • <p>1. Nach dem geltenden Recht (insbesondere Art. 89bis ZGB und Rechtsprechung) darf eine Vorsorgeeinrichtung einen Überschuss an Vorsorgekapital, den sie nicht unmittelbar für die Deckung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungsverpflichtungen verwenden kann (freie Mittel), nur für Zwecke der beruflichen Vorsorge verwenden. Darunter fallen namentlich die Gewährung von Leistungen an die Eintrittsgeneration, die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung, die Verbesserung der Leistungen und die Senkung der Beiträge. Hierzu verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Einfache Anfrage Rechsteiner Paul vom 16. März 1998 (98.1023).</p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen müssen gemäss Artikel 65 Absatz 1 BVG jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Gemäss Artikel 49 Absatz 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieser gesetzlichen Verpflichtung in der Gestaltung der Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen müssen angemessene Reserven für Risiken gebildet werden. Es gehört zu den Aufgaben des Pensionsversicherungsexperten (Art. 53 BVG und Art. 37ff. BVV2), die den Risiken angemessene Reservenbildung zu überprüfen. Der Experte hat sich bei seiner Arbeit an fachlich anerkannte Grundsätze zu halten. In diesem Zusammenhang muss jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass überhöhte Reserven zur Benachteiligung jener Personen führen können, die - freiwillig oder unfreiwillig - die Vorsorgeeinrichtung wechseln. Die Austrittsleistung, auf die ein austretender Versicherter Anspruch hat, umfasst keinen Anteil an den Reserven. Die Reserven verbleiben vollumfänglich bei der Vorsorgeeinrichtung, obwohl die Beiträge des austretenden Versicherten und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge bzw. die darauf erwirtschafteten Mittel zur Reservenbildung anteilsmässig beigetragen haben.</p><p>a. Bei der Beurteilung, wie hoch angemessene Reserven für die einzelne Vorsorgeeinrichtung sein müssen, beachtet der Experte insbesondere auch langfristige Trends und spezielle Gegebenheiten des Versichertenbestandes der betreffenden Einrichtung. Dabei ist auch die künftige, abschätzbare Verlängerung der Lebenserwartung zu berücksichtigen. Die technischen Grundlagen, auf die sich der Experte stützt, werden periodisch aktualisiert. Es wäre folglich nicht sinnvoll, die Kassen generell zu einer Reservestellung für die Längerlebigkeit von mindestens fünfzehn Jahren zu verpflichten. Der Bundesrat erachtet es daher nicht für notwendig, die fachlich anerkannten Grundsätze, die für die Arbeit der Experten massgebend sind, durch Massnahmen im Sinne einer spezifischeren Festlegung der notwendigen Reserven zu ersetzen oder zu ergänzen. </p><p>b. Für die Höhe der angemessenen Schwankungsreserven ist die gewählte Anlagestrategie der in Frage stehenden Einrichtung von entscheidender Bedeutung. In der neueren Gesetzgebung, insbesondere bei der kürzlich erfolgten Änderung der BVV2 (Inkrafttreten am 1. April 2000) und den Rechnungslegungsvorschriften wurde die Selbstverantwortung der Vorsorgeeinrichtung in diesem Bereich verstärkt, da die Erfahrung gezeigt hat, dass starre Regeln zum Teil weniger effizient wirken. Dem Bundesrat scheint es zurzeit nicht angezeigt, Massnahmen im Sinne der Interpellation zu ergreifen, da dies die Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung schmälern würde.</p><p>c. Gemäss der geltenden gesetzlichen Bestimmungen müssen die Vorsorgeeinrichtungen auf laufenden Altersrenten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Teuerung ausgleichen. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, die Vorsorgeeinrichtungen zu verpflichten, spezielle Reserven für diesen Zweck zu bilden. Massnahmen in diesem Sinne würden bewirken, dass der Teuerungsausgleich vermehrt im Kapitaldeckungsverfahren finanziert würde. Die Versicherungstechnik und -praxis geht jedoch davon aus, dass Teuerungsanpassungen im Rentenwertumlageverfahren zu finanzieren sind, bei dem die heute neu zugesprochene Teuerungsanpassung für die ganze verbleibende Rentendauer durch heute erbrachte Beiträge, heute realisierte Anlageerträge oder heute vorhandene freie Mittel finanziert wird. Der Bundesrat hält Massnahmen, die dieses System grundsätzlich abändern sollen, zurzeit nicht für angezeigt. </p><p>Hingegen schlägt der Bundesrat in der 1. BVG-Revision vor, die Teuerungsanpassung auf den laufenden Altersrenten und den anderen, über das Rentenalter hinaus laufenden Renten dahingehend zu verbessern, dass das paritätische Organ jährlich über die Teuerungsanpassung entscheiden und diesen Entscheid im Jahresbericht darlegen muss. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Transparenz über diesen Entscheid die Vorsorgeeinrichtungen noch vermehrt veranlassen wird, ihre finanziellen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen, um für alle Rentenbezüger die Kaufkraft ihrer Renten soweit als möglich zu erhalten. </p><p>d. Leistungen bei Frühpensionierungen können gemäss geltendem Recht (Art. 13 Abs. 2 BVG) im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen werden. Dabei müssen die Voraussetzungen, unter denen ein vorzeitiger Bezug der Altersleistungen möglich ist, definiert werden, um die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen. Soweit Altersleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters von zurzeit 62 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer reglementarisch vorgesehen sind, gehören sie zu den übernommenen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung, für die die entsprechenden Mittel systematisch zurückgestellt werden müssen. Dies gehört zu der generellen Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, jederzeit dafür Sicherheit zu bieten, dass sie alle übernommenen Pflichten erfüllen kann (Art. 65 BVG). Diese Pflicht zur Rückstellung der für die reglementarisch vorgesehenen Frühpensionierungen notwendigen Mittel besteht unabhängig von der Verwendung der freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung.</p><p>Der Bundesrat hält es hingegen nicht für zweckmässig, die Vorsorgeeinrichtungen zu verpflichten, Mittel für Leistungen zurückzustellen, die weder gesetzlich noch reglementarisch vorgesehen sind.</p><p>2. Wie auch in der Antwort auf die erwähnte Einfache Anfrage Rechsteiner Paul (98.1023) ausgeführt, verlangen die gesetzlichen Bestimmungen lediglich, dass die Beiträge des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sind wie die Gesamtheit der Beiträge der Arbeitnehmer. Der Bundesrat hält Massnahmen, die darauf abzielen, die bei einzelnen Vorsorgeeinrichtungen zurzeit bestehenden höheren Arbeitgeberbeiträge auf dem aktuellen Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zu fixieren, für nicht wünschenswert. Solche Massnahmen könnten langfristig zur Folge haben, dass Arbeitgeberbeiträge kaum noch überproportional erhöht würden. Solche Massnahmen wären auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit problematisch, denn der Entscheid zu proportional höheren Arbeitgeberbeiträgen wurde auf der Grundlage der Abänderbarkeit dieses Entscheides getroffen und wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht - oder nicht in dieser Form - getroffen worden, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen in der Zukunft nicht mehr durch einen neuen Entscheid des zuständigen Organs im Rahmen der gesetzlichen Mindestanforderungen geändert werden könnte. </p><p>3. Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, deren Finanzierung und ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Die Regelung der Beiträge durch das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung gehört dabei zum Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtung. Der Bundesrat hält es nicht für angezeigt, für eine bestimmte Kategorie von Entscheidungen über die Beitragshöhe, im konkreten Fall den Beitragssenkungen, die Wirksamkeit dieser Entscheidung des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung zeitlich zu begrenzen. </p><p>Falls eine Beitragssenkung die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährden sollte, bieten die geltenden Bestimmungen die notwendigen Mittel zu einem Einschreiten: Schon in der jetzigen Regelung ist der Pensionsversicherungsexperte dafür verantwortlich, dass die versicherungstechnischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung stimmen. Eine technisch nicht begründbare Beitragssenkung müsste deshalb rückgängig gemacht werden. Nötigenfalls würde die Aufsichtsbehörde aufgrund der Meldung des Experten oder eines Versicherten in diesem Sinne einschreiten. Die Aufsichtsbehörde nimmt auch jährlich Einblick in die Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung, in der diese schlüssig darzulegen hat, dass der Vorsorgezweck nicht beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde generell Entscheide nur auf ihre Rechtmässigkeit, nicht jedoch auf ihre Angemessenheit überprüfen kann. Eine Ausweitung ihrer Prüfungsbefugnisse auf die Angemessenheit der Entscheidungen bezüglich der Beitragsfestsetzung, die über die Rechtmässigkeitsprüfung hinausgeht, hält der Bundesrat nicht für angezeigt.</p><p>Der Bundesrat hält daher Massnahmen, wie sie in der Interpellation in diesem Punkt erwähnt werden, nicht für zweckmässig. </p><p>4. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen vorsehen, dass bestimmte Beschlüsse des qualifizierten Mehrs bedürfen. Der Bundesrat schlägt hingegen bezüglich der in der Interpellation aufgeworfenen Problematik der besonderen Interessenlage und der faktischen Macht des Arbeitgebers in der Botschaft zur 1. BVG-Revision Verbesserungen vor, die darauf abzielen, das notwendige Fachwissen im paritätischen Organ verfügbar zu machen und die Parität zu stärken. Insbesondere sollen Arbeitnehmervertreter die Möglichkeit haben, sich begleiten zu lassen. Diese Änderung entspricht auch einer Forderung, die im Vernehmlassungsverfahren zur 1. BVG-Revision insbesondere von Arbeitnehmerverbänden mehrfach vorgebracht worden ist. Dadurch wird dem Anliegen des Interpellanten Rechnung getragen. Weitere Massnahmen drängen sich nach Ansicht des Bundesrates nicht auf.</p><p>5. Im schweizerischen Vorsorgerecht sind die Pensionskassen (mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen) sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich eigenständige und autonome juristische Personen. Ihr Vermögen ist vom Vermögen des Arbeitgebers rechtlich vollständig getrennt. Eine wesentliche Konsequenz dieses Systems ist, dass zu Vorsorgezwecken ausgeschiedenes Vermögen nicht mehr an das Unternehmen zurückfliessen darf, selbst wenn dieses Vermögen u. a. durch die Beiträge des Arbeitgebers geäufnet wurde. </p><p>Die Rechnungslegung bildet grundsätzlich immer nur ab und präjudiziert keine Entscheidungen oder Rechtspositionen. Durch den Ausweis von Überschüssen der Pensionskassen (Differenzbeträgen) in der Konzernrechnung des Arbeitgebers erfolgt keine Verwendung von freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung. Dieser Ausweis hat weder einen Einfluss auf den Abschluss der Vorsorgeeinrichtung noch auf die Abschlüsse der Einzelgesellschaften des Konzerns. Damit findet auch keine Präjudizierung einer möglichen Verwendung statt. Da für die Verwendung der freien Mittel ausschliesslich die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der statutarischen und gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, stellt die Abgrenzung in der Konzernrechnung keine rechtswidrige Verhaltensweise dar.</p><p>Die Rechnungslegung eines an der Schweizer Börse kotierten Konzerns muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns soll in Übereinstimmung mit den gewählten Rechnungslegungsstandards (Fachempfehlungen zur Rechnungslegung FER, International Accounting Standards IAS, United States Generally Accepted Accounting Principles US GAAP usw.) getreu dargestellt werden (Art. 66f. Kotierungsreglement). Diese Maxime verfolgt im Übrigen auch das schweizerische Aktienrecht, wenn es in Artikel 662a OR fordert, dass mit Hilfe der Rechnungslegung die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Auch Artikel 663g OR verweist für die Konzernrechnung nicht nur auf die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, sondern auf die vom Unternehmen frei gewählten Konsolidierungs- und Bewertungsregeln. Das OR zielt also auf eine möglichst zuverlässige Darstellung der wirtschaftlichen Lage und nicht primär auf eine juristische Betrachtungsweise (vgl. BGE 106 Ib 149). Bei der konsolidierten Jahresrechnung wird von der Fiktion einer Einheit (von rechtlich selbständigen) Unternehmen ausgegangen.</p><p>Freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung, welche seitens des Arbeitgeberunternehmens für Beitragsreduktionen bzw. Beitragsbefreiungen verwendet werden können, können beim Unternehmen zu einem verminderten künftigen Mittelabfluss führen. Sie stellen für das Unternehmen wirtschaftlich betrachtet namentlich dann einen Wert dar, wenn es zulässig ist, diese Mittel zur Senkung von künftigen Arbeitgeberbeiträgen einzusetzen. FER 16 (Vorsorgeverpflichtungen) lässt der Unternehmung die Wahl, Überschüsse von Pensionskassen (Differenzbeträge) in der Konzernbilanz zu aktivieren oder im Anhang offenzulegen, soweit es möglich ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge, zur Erhöhung der Leistungen ohne zusätzliche Finanzierung einzusetzen oder aufgrund der lokalen Gesetzgebung dem Arbeitgeber zurückzuerstatten (letztgenanntes ist bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen rechtlich ausgeschlossen). </p><p>Die Verwendung von freien Mitteln setzt voraus, dass die paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung über die Verwendung der freien Mittel zur Beitragsreduktion bzw. -befreiung entscheidet und dass entsprechend den eingegangenen Risiken genügend Schwankungsreserven und ausreichende technische Reserven vorhanden sind sowie genügende Rückstellungen für den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf den laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten getätigt worden sind. Die Durchführung der Beitragsbefreiung hat sich auf den Beschluss des paritätischen Organs und das Reglement zu stützen.</p><p>Die Geschäftsführung des Unternehmens und die Revisionsstelle müssen für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gemäss FER 16 bzw. IAS 19 freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeberunternehmen zu aktivieren sind, die Regelung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz und die reglementarische/statutarische Ausgestaltung der Vorsorgeeinrichtung beachten. Der Verwaltungsrat haftet für eine korrekte Offenlegung in der Rechnungslegung, und die Revisionsstelle für eine ordnungsgemässe Überprüfung.</p><p>Weist das Unternehmen nach den internationalen oder nationalen Rechnungslegungsstandards in seiner Konzernrechnung freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung als Aktivum aus, so muss dies dann als unzulässig gelten, wenn das paritätische Organ der Pensionskasse beschlossen hat, die betreffenden freien Mittel nicht für Beitragsreduktionen einzusetzen, oder wenn die statutarischen oder reglementarischen Voraussetzungen ein entsprechendes Vorgehen ausschliessen. Hinsichtlich der Frage, ob für die Bilanzierung eines aktiven Betrages in der Konzernrechnung bereits ein Beschluss des paritätischen Organs über den Einsatz der freien Mittel für Beitragsreduktionen vorliegen muss, sind die Meinungen geteilt. Während ein Teil der Experten davon ausgeht, das Fehlen eines negativen Beschlusses genüge, verlangt ein anderer Teil einen positiven Beschluss. Die FER beschäftigt sich zurzeit mit der verbindlichen Interpretation von FER 16, so dass diese Frage bald geklärt sein sollte.</p><p>Der Einsatz von freien Mitteln zur Beitragsbefreiung ist rechtlich umstritten. Ein Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission in dieser Frage wurde mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und ist zurzeit vor dem Bundesgericht hängig. Sollte die Verwendung von freien Mitteln zur Beitragsbefreiung vom Bundesgericht untersagt oder eingeschränkt werden, müsste dies bei der Anwendung von Rechnungslegungsstandards wie IAS und FER berücksichtigt werden.</p><p>Die neueren Entwicklungen der Rechtsprechung und der Interpretation von FER 16 werden bei den weiteren Arbeiten am Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision selbstverständlich zu berücksichtigen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie stellt sich der Bundesrat zu den folgenden Massnahmen:</p><p>1. dass die Pensionskassen nur dann Beitragssenkungen durchführen dürfen, wenn sie </p><p>a. vollständige Längerlebigkeitsreserven für mindestens fünfzehn Jahre (Sicherung des heutigen gesetzlichen oder eines allfällig höheren reglementarisch verankerten Umwandlungssatzes), und</p><p>b. konservativ berechnete Wertschwankungsreserven auf der Grundlage des maximalen Risikos gebildet haben, und</p><p>c. Teuerungsanpassungen für Rentnerinnen und Rentner für einen Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren gesichert haben, und den Versicherten reglementarisch den verfassungsmässigen Anspruch auf einen Teuerungsausgleich (vergleiche Gutachten von Prof. Fleiner betreffend Verfassungskonformität des BVG) gewähren, sowie</p><p>d. mit freien Mitteln Frühpensionierungen finanzieren;</p><p>2. dass Arbeitgeber nicht überproportional von Beitragssenkungen profitieren (auch bei einem höheren Beitragsanteil höchstens gleich hohe Senkung);</p><p>3. dass Beitragssenkungen nur zeitlich befristet und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden durchgeführt werden dürfen, vorgängige Zustimmung des Pensionskassenexperten vorausgesetzt ("Beitragspausen");</p><p>4. dass Beschlüsse über Senkungen der Arbeitgeberbeiträge im zuständigen paritätischen Organ mit einer qualifizierten Mehrheit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung gefasst werden müssen. Angesichts der Interessenlage und der faktischen Macht des Arbeitgebers reicht die einfache Mehrheit im paritätischen Organ nicht aus;</p><p>5. dass schliesslich die Vereinnahmung von Vorsorgevermögen durch die Arbeitgeber in der Firmenbilanz unverzüglich zu unterbinden ist (Trennung von Vorsorgestiftung und Firma)?</p>
    • Pensionskassengewinne den Versicherten

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