Gewässerschutz
- ShortId
-
00.3107
- Id
-
20003107
- Updated
-
10.04.2024 12:56
- Language
-
de
- Title
-
Gewässerschutz
- AdditionalIndexing
-
Pflanzenschutzmittel;Bodendüngung;Grundwasser;Trinkwasser;Wasserverschmutzung;Verunreinigung durch die Landwirtschaft;Gewässerschutz
- 1
-
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L04K06020304, Wasserverschmutzung
- L05K0603030203, Grundwasser
- L05K0603030210, Trinkwasser
- L04K06020317, Verunreinigung durch die Landwirtschaft
- L05K1401080203, Pflanzenschutzmittel
- L05K1401020303, Bodendüngung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Trinkwasser muss gesundheitlich unbedenklich sein. Neben der einwandfreien chemischen und physikalischen Beschaffenheit muss Trinkwasser auch seuchenhygienisch einwandfrei sein.</p><p>Grundwasserschutzzonen umfassen die nähere Umgebung von öffentlichen Trinkwasserfassungen, die das Trinkwasser kurz vor seiner Entnahme durchfliesst. Sie sollen das Trinkwasser vor pathogenen Mikroorganismen (z. B. Viren, Bakterien, Parasiten) sowie allen übrigen Stoffen schützen, die der menschlichen und tierischen Gesundheit abträglich sein können.</p><p>Der Interpellant erwähnt am Rande auch das Problem des Flächenbedarfes für den Hochwasserschutz. Es trifft zu, dass für einen angemessenen Hochwasserschutz oft zusätzliches Land erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ökologischen Funktionen der Gewässer, wo diese nicht mehr gegeben sind, wiederher gestellt werden (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wasserbau und Art. 21 der Wasserbauverordnung). Der entsprechende Landbedarf inner- und ausserhalb der Siedlung ist im Rahmen der Raumplanung zu definieren. Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind durch die Ausgestaltung der Direkt- und Ausgleichszahlungen in Grenzen zu halten. Die Interpellation zielt allerdings schwergewichtig auf den Grundwasserschutz, weshalb im Folgenden auf den Aspekt Hochwasserschutz nicht weiter eingegangen wird.</p><p>1. Gemäss Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 Anhang 4.3 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe f dürfen Pflanzenschutzmittel (PSM) nur dann nicht in der Schutzzone S2 verwendet werden, wenn die Bewilligungsbehörde eine entsprechende Auflage verfügt hat.</p><p>Der Bund ist gegenwärtig mit der Beurteilung der rund 400 zugelassenen Wirkstoffe bzw. der entsprechenden rund 1200 Präparate befasst. Dabei wird eine Auswahl von PSM getroffen, die in der Schutzzone S2 nicht mehr zugelassen werden, weil sie aufgrund ihrer Mobilität und Abbaubarkeit in eine Trinkwasserfassung gelangen können. Dazu gehören sicher diejenigen Mittel, die in repräsentativer Weise in Trinkwassergewinnungsanlagen gefunden werden und für die geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Es ist zu erwarten, dass auch nach dem 1. Januar 2001 genügend Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen werden, die in der Schutzzone S2 verwendet werden dürfen.</p><p>Für die Wahl der Kulturen bei der Anbauplanung der Vegetationsperiode 2000/01 bestehen keine Einschränkungen.</p><p>2. Flüssige Hofdünger enthalten aufgrund der üblichen hygienischen Beschaffenheit hohe Koloniezahlen von Mikroorganismen. Insbesondere können sie hohe Gehalte an Escherichia coli, humanpathogene Organismen wie Salmonella enteritidis, Yersinia enterocolitica, Campylobacter jejuni, Listeria monocytogenes sowie Parasiten namentlich der Gattungen Cryptosporidium parvum, Gardia lamblia und hitzeresistente Krankheitserreger wie Clostridium perfringens aufweisen. Es widerspricht deshalb grundsätzlich dem Zweck der Schutzzone S2, Hofdünger darin auszubringen und so eine vermeidbare Gefahr für die Trinkwasserkonsumenten zu schaffen.</p><p>Die Kantone können im Einzelfall das Ausbringen von Gülle gestatten, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Trinkwassergewinnungsanlage gelangen können. Der Einsatz von Festmist und Mineraldünger ist weiterhin zulässig.</p><p>Um die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen, hat der Bundesrat entsprechende Vorschriften in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 erlassen.</p><p>3. Verlässliche Angaben über sämtliche mit Nutzungsbeschränkungen aufgrund des Gewässerschutzes belegte Flächen könnten nur breit angelegte Erhebungen liefern, über die der Bund nicht verfügt.</p><p>Mit Bezug auf den Grundwasserschutz wird, basierend auf den Verhältnissen im Kanton Bern, die gesamtschweizerisch in der Schutzzone S2 liegende landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) auf insgesamt rund 20 000 Hektaren geschätzt. Davon werden schätzungsweise rund 5700 Hektaren (etwa 0,5 Prozent der gesamten LN) acker- oder gemüsebaulich bzw. für Garten-, Obst- und Rebbau genutzt. Als Grössenvergleich sei auf die 5500 Hektaren grosse Schutzzone II des Donauriedes im benachbarten Baden-Württemberg verwiesen, für welche vergleichbare Auflagen gelten wie für die nach den Vorschriften der GSchV ausgeschiedenen Zonen S2.</p><p>4. Da der Trinkwasserbrauch schon seit Jahren stabil ist, muss nicht mit einer wesentlichen Zunahme der Anzahl Trinkwasserfassungen bzw. der zugehörigen Grundwasserschutzzonen gerechnet werden.</p><p>Für den Fall, dass wegen einer wesentlichen, permanenten Verunreinigung eine Trinkwasserfassung saniert werden muss, sind allerdings Massnahmen, unter Umständen auch ausserhalb von Schutzzonen, im ganzen Zuströmbereich zu treffen. Falls diese Massnahmen in der Landwirtschaft getroffen werden müssen, wird der dadurch entstehende Mehraufwand dem Landwirt vom Bund zu 50 bis 80 Prozent abgegolten.</p><p>5. Der Bedarf an Grundwasserschutzzonen ergibt sich aus der Anzahl erforderlicher Trinkwasserfassungen. Grund- und Quellwasser bildet mit 80 Prozent der geförderten Menge das Rückgrat der Trinkwasserversorgung in der Schweiz (jährlich über 1 Milliarde Kubikmeter). Werden mit humanpathogenen Organismen verunreinigte oder umweltgefährdende Stoffe in der Nähe von Grundwassergewinnungsanlagen ausgebracht, können kurzzeitige, aber starke Kontaminationen des gefassten Trinkwassers auftreten. Derartige Stossbelastungen werden in der Regel von der üblichen Routineüberwachung nicht erfasst. Aber auch die von der Routineüberwachung festgestellten Trinkwasserbeanstandungen sind mehrheitlich auf mikrobielle, durch die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung verursachte Beeinträchtigungen zurückzuführen.</p><p>Zahlen und Messergebnisse zur Belastung der Gewässer mit Stoffen sind u. a. im Bericht zur Situation der Trinkwasserversorgung (Buwal-Schriftenreihe Umwelt Nr. 212) zu finden. Neuere Zahlen, namentlich zur Stickstoff-, Phosphor- und PSM-Belastung, sind im Bericht des Bundesrates an das Parlament zur Motion 94.3005 der UREK-S zu erwarten.</p><p>6. Es sind keine neuen Nutzungsbeschränkungen vorgesehen.</p><p>7. Der Bund verfügt über keine entsprechenden Erhebungen.</p><p>Mit der Übergangsfrist für das Verbot bestimmter PSM können Härtefälle für die Landwirtschaft vermindert werden. Auch nach dem 1. Januar 2001 wird eine genügende Anzahl PSM für die Anwendung in der Schutzzone S2 zur Verfügung stehen. Weiter ist die ausreichende Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen nicht infrage gestellt, da der Einsatz von festen Düngern weiterhin zulässig ist, bzw. die Kantone den Einsatz von flüssigen Hofdüngern dort bewilligen können, wo eine Gefährdung der Trinkwasserfassung ausgeschlossen ist.</p><p>Was die Konsequenzen für nichtlandwirtschaftliche Nutzungen betrifft, so sind diese, volkswirtschaftlich gesehen, vernachlässigbar.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1999 für die Grundwasserschutzzonen S2 ein generelles Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel erlassen. Im Nachhinein wurde eine zweijährige Übergangsfrist eingeführt, während der die Vorschrift nicht gilt. Gleichzeitig wies er daraufhin, dass eine neue Lösung gesucht wird. Damit die Bäuerinnen und Bauern die Anbauplanung für die nächste Vegetationsperiode 2000/01 machen können, sind sie bis Ende Juni 2000 über die ab 1. Januar 2001 massgebenden Vorschriften zu informieren. Ansonsten ist eine korrekte Umsetzung nicht gewährleistet.</p><p>Im Weiteren konnten in den vergangenen Monaten in der Fachpresse verschiedentlich Diskussionen zu Themen mit Bezug auf die Gewässer und den Gewässerschutz verfolgt werden, wie beispielsweise das Verbot zum Ausbringen flüssiger Hofdünger in Grundwasserschutzzonen S2, die Planung des Schutzes vor erneutem Hochwasser oder die Sanierung von Trinkwasserfassungen.</p><p>All diese Diskussionen führen zu einer Verunsicherung der Besitzer von Anlagen und Betrieben, deren Tätigkeiten oder Flächen aus gewässerschützerischer Sicht relevant sind. Es stellen sich folgende konkreten Fragen:</p><p>1. Was gilt in Bezug auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Grundwasserschutzzonen S2 ab 1. Januar 2001?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass ein generelles Verbot für die Ausbringung von flüssigen Hofdüngern den unterschiedlichen kantonalen Praktiken bei der Ausscheidung der Grösse der Gewässerschutzzonen S2 nicht gerecht wird?</p><p>3. Wie gross sind gesamtschweizerisch die von den Kantonen heute ausgeschiedenen Flächen, die von einer Nutzungseinschränkung aufgrund des Gewässerschutzes betroffen sind?</p><p>4. Ist zukünftig eine Ausdehnung dieser Flächen zu erwarten? Wenn ja, in welchem Umfang, in welcher Nutzungszone und in welchen örtlichen Gebieten? Zu welchem Zweck (Vermeiden von Stoffeinträgen, Hochwasserschutz usw.) werden diese ausgeschieden?</p><p>5. Aufgrund welcher objektiven und konkreten Zahlen bzw. Messungen wird der Bedarf dieser Flächen belegt (z. B. Belastung der Gewässer mit Stoffen und welchen)?</p><p>6. Welche neuen Nutzungseinschränkungen sind auf diesen Flächen vorgesehen?</p><p>7. Wie viele Anlagen und Betriebe (Gewerbe, Landwirtschaft, Freizeitanlagen) liegen gesamtschweizerisch in solchen Gebieten? Welche wirtschaftlichen Konsequenzen ergeben sich aus den Nutzungseinschränkungen in diesen Gebieten für die Betroffenen?</p>
- Gewässerschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Trinkwasser muss gesundheitlich unbedenklich sein. Neben der einwandfreien chemischen und physikalischen Beschaffenheit muss Trinkwasser auch seuchenhygienisch einwandfrei sein.</p><p>Grundwasserschutzzonen umfassen die nähere Umgebung von öffentlichen Trinkwasserfassungen, die das Trinkwasser kurz vor seiner Entnahme durchfliesst. Sie sollen das Trinkwasser vor pathogenen Mikroorganismen (z. B. Viren, Bakterien, Parasiten) sowie allen übrigen Stoffen schützen, die der menschlichen und tierischen Gesundheit abträglich sein können.</p><p>Der Interpellant erwähnt am Rande auch das Problem des Flächenbedarfes für den Hochwasserschutz. Es trifft zu, dass für einen angemessenen Hochwasserschutz oft zusätzliches Land erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ökologischen Funktionen der Gewässer, wo diese nicht mehr gegeben sind, wiederher gestellt werden (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wasserbau und Art. 21 der Wasserbauverordnung). Der entsprechende Landbedarf inner- und ausserhalb der Siedlung ist im Rahmen der Raumplanung zu definieren. Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind durch die Ausgestaltung der Direkt- und Ausgleichszahlungen in Grenzen zu halten. Die Interpellation zielt allerdings schwergewichtig auf den Grundwasserschutz, weshalb im Folgenden auf den Aspekt Hochwasserschutz nicht weiter eingegangen wird.</p><p>1. Gemäss Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 Anhang 4.3 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe f dürfen Pflanzenschutzmittel (PSM) nur dann nicht in der Schutzzone S2 verwendet werden, wenn die Bewilligungsbehörde eine entsprechende Auflage verfügt hat.</p><p>Der Bund ist gegenwärtig mit der Beurteilung der rund 400 zugelassenen Wirkstoffe bzw. der entsprechenden rund 1200 Präparate befasst. Dabei wird eine Auswahl von PSM getroffen, die in der Schutzzone S2 nicht mehr zugelassen werden, weil sie aufgrund ihrer Mobilität und Abbaubarkeit in eine Trinkwasserfassung gelangen können. Dazu gehören sicher diejenigen Mittel, die in repräsentativer Weise in Trinkwassergewinnungsanlagen gefunden werden und für die geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Es ist zu erwarten, dass auch nach dem 1. Januar 2001 genügend Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen werden, die in der Schutzzone S2 verwendet werden dürfen.</p><p>Für die Wahl der Kulturen bei der Anbauplanung der Vegetationsperiode 2000/01 bestehen keine Einschränkungen.</p><p>2. Flüssige Hofdünger enthalten aufgrund der üblichen hygienischen Beschaffenheit hohe Koloniezahlen von Mikroorganismen. Insbesondere können sie hohe Gehalte an Escherichia coli, humanpathogene Organismen wie Salmonella enteritidis, Yersinia enterocolitica, Campylobacter jejuni, Listeria monocytogenes sowie Parasiten namentlich der Gattungen Cryptosporidium parvum, Gardia lamblia und hitzeresistente Krankheitserreger wie Clostridium perfringens aufweisen. Es widerspricht deshalb grundsätzlich dem Zweck der Schutzzone S2, Hofdünger darin auszubringen und so eine vermeidbare Gefahr für die Trinkwasserkonsumenten zu schaffen.</p><p>Die Kantone können im Einzelfall das Ausbringen von Gülle gestatten, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Trinkwassergewinnungsanlage gelangen können. Der Einsatz von Festmist und Mineraldünger ist weiterhin zulässig.</p><p>Um die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen, hat der Bundesrat entsprechende Vorschriften in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 erlassen.</p><p>3. Verlässliche Angaben über sämtliche mit Nutzungsbeschränkungen aufgrund des Gewässerschutzes belegte Flächen könnten nur breit angelegte Erhebungen liefern, über die der Bund nicht verfügt.</p><p>Mit Bezug auf den Grundwasserschutz wird, basierend auf den Verhältnissen im Kanton Bern, die gesamtschweizerisch in der Schutzzone S2 liegende landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) auf insgesamt rund 20 000 Hektaren geschätzt. Davon werden schätzungsweise rund 5700 Hektaren (etwa 0,5 Prozent der gesamten LN) acker- oder gemüsebaulich bzw. für Garten-, Obst- und Rebbau genutzt. Als Grössenvergleich sei auf die 5500 Hektaren grosse Schutzzone II des Donauriedes im benachbarten Baden-Württemberg verwiesen, für welche vergleichbare Auflagen gelten wie für die nach den Vorschriften der GSchV ausgeschiedenen Zonen S2.</p><p>4. Da der Trinkwasserbrauch schon seit Jahren stabil ist, muss nicht mit einer wesentlichen Zunahme der Anzahl Trinkwasserfassungen bzw. der zugehörigen Grundwasserschutzzonen gerechnet werden.</p><p>Für den Fall, dass wegen einer wesentlichen, permanenten Verunreinigung eine Trinkwasserfassung saniert werden muss, sind allerdings Massnahmen, unter Umständen auch ausserhalb von Schutzzonen, im ganzen Zuströmbereich zu treffen. Falls diese Massnahmen in der Landwirtschaft getroffen werden müssen, wird der dadurch entstehende Mehraufwand dem Landwirt vom Bund zu 50 bis 80 Prozent abgegolten.</p><p>5. Der Bedarf an Grundwasserschutzzonen ergibt sich aus der Anzahl erforderlicher Trinkwasserfassungen. Grund- und Quellwasser bildet mit 80 Prozent der geförderten Menge das Rückgrat der Trinkwasserversorgung in der Schweiz (jährlich über 1 Milliarde Kubikmeter). Werden mit humanpathogenen Organismen verunreinigte oder umweltgefährdende Stoffe in der Nähe von Grundwassergewinnungsanlagen ausgebracht, können kurzzeitige, aber starke Kontaminationen des gefassten Trinkwassers auftreten. Derartige Stossbelastungen werden in der Regel von der üblichen Routineüberwachung nicht erfasst. Aber auch die von der Routineüberwachung festgestellten Trinkwasserbeanstandungen sind mehrheitlich auf mikrobielle, durch die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung verursachte Beeinträchtigungen zurückzuführen.</p><p>Zahlen und Messergebnisse zur Belastung der Gewässer mit Stoffen sind u. a. im Bericht zur Situation der Trinkwasserversorgung (Buwal-Schriftenreihe Umwelt Nr. 212) zu finden. Neuere Zahlen, namentlich zur Stickstoff-, Phosphor- und PSM-Belastung, sind im Bericht des Bundesrates an das Parlament zur Motion 94.3005 der UREK-S zu erwarten.</p><p>6. Es sind keine neuen Nutzungsbeschränkungen vorgesehen.</p><p>7. Der Bund verfügt über keine entsprechenden Erhebungen.</p><p>Mit der Übergangsfrist für das Verbot bestimmter PSM können Härtefälle für die Landwirtschaft vermindert werden. Auch nach dem 1. Januar 2001 wird eine genügende Anzahl PSM für die Anwendung in der Schutzzone S2 zur Verfügung stehen. Weiter ist die ausreichende Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen nicht infrage gestellt, da der Einsatz von festen Düngern weiterhin zulässig ist, bzw. die Kantone den Einsatz von flüssigen Hofdüngern dort bewilligen können, wo eine Gefährdung der Trinkwasserfassung ausgeschlossen ist.</p><p>Was die Konsequenzen für nichtlandwirtschaftliche Nutzungen betrifft, so sind diese, volkswirtschaftlich gesehen, vernachlässigbar.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1999 für die Grundwasserschutzzonen S2 ein generelles Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel erlassen. Im Nachhinein wurde eine zweijährige Übergangsfrist eingeführt, während der die Vorschrift nicht gilt. Gleichzeitig wies er daraufhin, dass eine neue Lösung gesucht wird. Damit die Bäuerinnen und Bauern die Anbauplanung für die nächste Vegetationsperiode 2000/01 machen können, sind sie bis Ende Juni 2000 über die ab 1. Januar 2001 massgebenden Vorschriften zu informieren. Ansonsten ist eine korrekte Umsetzung nicht gewährleistet.</p><p>Im Weiteren konnten in den vergangenen Monaten in der Fachpresse verschiedentlich Diskussionen zu Themen mit Bezug auf die Gewässer und den Gewässerschutz verfolgt werden, wie beispielsweise das Verbot zum Ausbringen flüssiger Hofdünger in Grundwasserschutzzonen S2, die Planung des Schutzes vor erneutem Hochwasser oder die Sanierung von Trinkwasserfassungen.</p><p>All diese Diskussionen führen zu einer Verunsicherung der Besitzer von Anlagen und Betrieben, deren Tätigkeiten oder Flächen aus gewässerschützerischer Sicht relevant sind. Es stellen sich folgende konkreten Fragen:</p><p>1. Was gilt in Bezug auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Grundwasserschutzzonen S2 ab 1. Januar 2001?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass ein generelles Verbot für die Ausbringung von flüssigen Hofdüngern den unterschiedlichen kantonalen Praktiken bei der Ausscheidung der Grösse der Gewässerschutzzonen S2 nicht gerecht wird?</p><p>3. Wie gross sind gesamtschweizerisch die von den Kantonen heute ausgeschiedenen Flächen, die von einer Nutzungseinschränkung aufgrund des Gewässerschutzes betroffen sind?</p><p>4. Ist zukünftig eine Ausdehnung dieser Flächen zu erwarten? Wenn ja, in welchem Umfang, in welcher Nutzungszone und in welchen örtlichen Gebieten? Zu welchem Zweck (Vermeiden von Stoffeinträgen, Hochwasserschutz usw.) werden diese ausgeschieden?</p><p>5. Aufgrund welcher objektiven und konkreten Zahlen bzw. Messungen wird der Bedarf dieser Flächen belegt (z. B. Belastung der Gewässer mit Stoffen und welchen)?</p><p>6. Welche neuen Nutzungseinschränkungen sind auf diesen Flächen vorgesehen?</p><p>7. Wie viele Anlagen und Betriebe (Gewerbe, Landwirtschaft, Freizeitanlagen) liegen gesamtschweizerisch in solchen Gebieten? Welche wirtschaftlichen Konsequenzen ergeben sich aus den Nutzungseinschränkungen in diesen Gebieten für die Betroffenen?</p>
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