Projekt TarMed. Kostenneutralität
- ShortId
-
00.3110
- Id
-
20003110
- Updated
-
10.04.2024 15:15
- Language
-
de
- Title
-
Projekt TarMed. Kostenneutralität
- AdditionalIndexing
-
Festpreis;Kanton;Krankenversicherung;Arzneikosten;Krankenkasse;Arzt/Ärztin;Vertrag des Privatrechts;Kosten des Gesundheitswesens
- 1
-
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- L05K1105030201, Festpreis
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L05K0105050101, Arzneikosten
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L06K080701020108, Kanton
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Wir sind alle an einer raschen und reibungslosen Einführung von TarMed interessiert. Ich bin sind auch der Auffassung, dass die Transparenz, die durch eine für das ganze Land gültige einheitliche Tarifstruktur entsteht, zu einer wirksamen Kostenkontrolle führt. Die Kostenneutralität muss allerdings eingehalten werden, und zwar gegen die Opposition namentlich vonseiten der Chirurgen. Es sind auch abweichende Interpretationen der Kostenneutralität auszumachen. Deshalb ist es wichtig, dass der Bundesrat bekannt gibt, was er unter Kostenneutralität versteht - namentlich in Bezug auf die Vertragsparteien - und wie er die Umsetzung von TarMed zu fördern gedenkt.</p><p>Es ist klar, dass die Kostenneutralität eng mit der Festsetzung des Taxpunktwertes auf kantonaler Ebene verbunden ist. Deshalb sind die Tarifpartner der Ansicht, es müsse ein Korrekturmechanismus eingeführt werden, damit die Tarife bei grossen Unterschieden unter den Kantonen rasch angepasst werden können. Die geltende Gesetzgebung erlaubt aber nicht in jedem Fall eine rasche Anpassung. Sie sieht vor, dass die ausgehandelten Taxpunktwerte zuerst dem Preisüberwacher unterbreitet und dann vom Kanton genehmigt werden müssen. Zudem kann jeder Leistungserbringer gegen vertraglich festgelegte Tarife Beschwerde erheben.</p><p>Man kann sich ausmalen, was geschieht, wenn sich die Vertragsparteien über den Taxpunktwert nicht einigen können. Auch in diesem Fall kann man beim Bundesrat Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Behörden erheben. Was wirklich passiert, ist, dass der Entscheid auf sich warten lässt. Dadurch könnten den Versicherern und den Leistungserbringern Liquiditätsprobleme entstehen, denn aufgrund der Einführung von TarMed wird keine Prämienerhöhung bewilligt.</p><p>Die Leitung von TarMed hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Probleme in einer Anfangsphase auftauchen können. Deshalb muss die Kostenneutralität absolut sichergestellt werden können, indem die Möglichkeit geschaffen wird, den Taxpunktwert rasch anzupassen.</p>
- <p>1. Die kostenneutrale Einführung des gesamtschweizerisch einheitlichen Einzelleistungstarifs TarMed im Rahmen der Krankenversicherung ist eine Zielsetzung, die auch die Tarifpartner bereits mehrfach bekräftigt haben. Auch die Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes des Innern hat die Tarifpartner in mehreren Schreiben darauf hingewiesen, dass die Kostenneutralität die massgebliche Zielsetzung bei der Einführung des TarMed sei. Es ginge nicht an, wenn die Versicherung bei gleichem Leistungsumfang nur wegen der Vereinheitlichung der Tarifstrukturen eine finanzielle Mehrbelastung erführe, welche letztlich auf die Prämien überwälzt würde.</p><p>Zu Beginn der Erarbeitung des Tarifwerkes durch die eidgenössischen Sozialversicherer (UV, MV, IV) stand die Kostenerstattungsfunktion des Tarifs im Vordergrund. Aufgrund dieser Funktion sollten die Kosten der Leistungserbringer gedeckt und diesen ein angemessenes Einkommen gesichert werden. Zur Ermittlung der diese Funktion erfüllenden Tarife ist die betriebswirtschaftliche Methode, welche auch dem TarMed zugrunde liegt, unabdingbar. Nur sie führt zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Je nach Festlegung einzelner Parameter, bezüglich derer ein gewisser Spielraum vorhanden ist (z. B. Referenzeinkommen, Produktivität, Dignität einer Leistung, Arbeitszeit), können aber auch betriebswirtschaftlich gerechnete Tarife verschieden hoch ausfallen. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund volkswirtschaftlicher Überlegungen den einzelnen Leistungserbringern bzw. Leistungserbringergruppen mit der Tarifierung keine Besitzstandsgarantie gewährt werden soll, denn die Leistungserbringer im Gesundheitswesen sind grundsätzlich als eigenverantwortliche Unternehmer zu betrachten, deren sozialpolitischer (Versorgungs-)Auftrag allerdings durch die Versichertengemeinschaft abgegolten werden soll. Der betriebswirtschaftliche Ansatz kann nun nicht als einziger Faktor einen Tarif bestimmen, vielmehr soll er im volkswirtschaftlichen Gesamtrahmen berücksichtigt werden. Die wirtschaftliche Tragbarkeit des Tarifs ist daher gegenüber der Kostenerstattungsfunktion vorrangig.</p><p>2. Die kostenneutrale Einführung des TarMed war für die Krankenversicherer von Anfang an Bedingung. Die grundsätzliche Zustimmung eines Tarifpartners zur Tarifstruktur beinhaltet somit auch die Zustimmung zur kostenneutralen Einführung im Rahmen der sozialen Krankenversicherung. Die Kostenneutralität ist im Übrigen als Gesamtes zu betrachten. Sie kann keinesfalls für einzelne Teilbereiche gelten. Wünschbar ist, dass die Tarifpartner mit der Tarifstruktur dem Bundesrat ein operativ umsetzbares Konzept zur Sicherstellung der kostenneutralen Einführung vorlegen. Derjenige Entwurf der Tarifpartner, welcher eine monatliche Anpassung der Taxpunktwerte vorsah, ist nach Ansicht des Bundesrates nicht realisierbar. In diesem Sinn ist die kostenneutrale Einführung im Rahmen der Krankenversicherung Bestandteil des Vertrages zwischen den Tarifpartnern. Für den Fall der Festsetzung der Tarifstruktur durch den Bundesrat käme ein Controlling-Verfahren zur Anwendung, welches bereits entwickelt worden ist - als Instrument zur Analyse der Kostenentwicklung im Hinblick auf die kostenneutrale Einführung des neuen Tarifs. </p><p>Für die kostenneutrale Einführung kann nicht allein der Bundesrat, der einzig die Tarifstruktur zu genehmigen bzw. festzusetzen hat, verantwortlich sein. Ebenso entscheidend wird die auf kantonaler Ebene erfolgende Vereinbarung bzw. Festsetzung der Taxpunktwerte sein, mit welcher das Volumen der Entschädigungen ebenfalls gesteuert werden kann. Um eine kostenneutrale Einführung des gesamtschweizerisch gültigen Einzelleistungstarifs sicherzustellen, könnte eine Steuerungsmöglichkeit darin liegen, eine Bandbreite für die Taxpunktwerte zu nennen, innerhalb derer die Tarifpartner bzw. bei Nichteinigung die Kantonsregierungen die Taxpunktwerte festzulegen haben. Im Fall einer Beschwerde zur Taxpunktwertfestsetzung wird der Bundesrat der Kostenwirkung zweifellos grosse Bedeutung beimessen. Dies entspricht der bis anhin geltenden Praxis bezüglich der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Tarife nach Artikel 46 Absatz 4 KVG.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Die Partner im Pflegebereich machen sich Sorgen darüber, wie sich die Einführung von TarMed auf die Gesundheitskosten auswirken wird. Wie lässt sich nach seiner Auffassung die Kostenneutralität garantieren?</p><p>2. Ist er, wenn die Gesundheitskosten durch die Einführung von TarMed steigen, bereit, so einzugreifen, dass die kantonalen Taxpunktwerte rasch angepasst werden?</p>
- Projekt TarMed. Kostenneutralität
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wir sind alle an einer raschen und reibungslosen Einführung von TarMed interessiert. Ich bin sind auch der Auffassung, dass die Transparenz, die durch eine für das ganze Land gültige einheitliche Tarifstruktur entsteht, zu einer wirksamen Kostenkontrolle führt. Die Kostenneutralität muss allerdings eingehalten werden, und zwar gegen die Opposition namentlich vonseiten der Chirurgen. Es sind auch abweichende Interpretationen der Kostenneutralität auszumachen. Deshalb ist es wichtig, dass der Bundesrat bekannt gibt, was er unter Kostenneutralität versteht - namentlich in Bezug auf die Vertragsparteien - und wie er die Umsetzung von TarMed zu fördern gedenkt.</p><p>Es ist klar, dass die Kostenneutralität eng mit der Festsetzung des Taxpunktwertes auf kantonaler Ebene verbunden ist. Deshalb sind die Tarifpartner der Ansicht, es müsse ein Korrekturmechanismus eingeführt werden, damit die Tarife bei grossen Unterschieden unter den Kantonen rasch angepasst werden können. Die geltende Gesetzgebung erlaubt aber nicht in jedem Fall eine rasche Anpassung. Sie sieht vor, dass die ausgehandelten Taxpunktwerte zuerst dem Preisüberwacher unterbreitet und dann vom Kanton genehmigt werden müssen. Zudem kann jeder Leistungserbringer gegen vertraglich festgelegte Tarife Beschwerde erheben.</p><p>Man kann sich ausmalen, was geschieht, wenn sich die Vertragsparteien über den Taxpunktwert nicht einigen können. Auch in diesem Fall kann man beim Bundesrat Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Behörden erheben. Was wirklich passiert, ist, dass der Entscheid auf sich warten lässt. Dadurch könnten den Versicherern und den Leistungserbringern Liquiditätsprobleme entstehen, denn aufgrund der Einführung von TarMed wird keine Prämienerhöhung bewilligt.</p><p>Die Leitung von TarMed hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Probleme in einer Anfangsphase auftauchen können. Deshalb muss die Kostenneutralität absolut sichergestellt werden können, indem die Möglichkeit geschaffen wird, den Taxpunktwert rasch anzupassen.</p>
- <p>1. Die kostenneutrale Einführung des gesamtschweizerisch einheitlichen Einzelleistungstarifs TarMed im Rahmen der Krankenversicherung ist eine Zielsetzung, die auch die Tarifpartner bereits mehrfach bekräftigt haben. Auch die Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes des Innern hat die Tarifpartner in mehreren Schreiben darauf hingewiesen, dass die Kostenneutralität die massgebliche Zielsetzung bei der Einführung des TarMed sei. Es ginge nicht an, wenn die Versicherung bei gleichem Leistungsumfang nur wegen der Vereinheitlichung der Tarifstrukturen eine finanzielle Mehrbelastung erführe, welche letztlich auf die Prämien überwälzt würde.</p><p>Zu Beginn der Erarbeitung des Tarifwerkes durch die eidgenössischen Sozialversicherer (UV, MV, IV) stand die Kostenerstattungsfunktion des Tarifs im Vordergrund. Aufgrund dieser Funktion sollten die Kosten der Leistungserbringer gedeckt und diesen ein angemessenes Einkommen gesichert werden. Zur Ermittlung der diese Funktion erfüllenden Tarife ist die betriebswirtschaftliche Methode, welche auch dem TarMed zugrunde liegt, unabdingbar. Nur sie führt zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Je nach Festlegung einzelner Parameter, bezüglich derer ein gewisser Spielraum vorhanden ist (z. B. Referenzeinkommen, Produktivität, Dignität einer Leistung, Arbeitszeit), können aber auch betriebswirtschaftlich gerechnete Tarife verschieden hoch ausfallen. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund volkswirtschaftlicher Überlegungen den einzelnen Leistungserbringern bzw. Leistungserbringergruppen mit der Tarifierung keine Besitzstandsgarantie gewährt werden soll, denn die Leistungserbringer im Gesundheitswesen sind grundsätzlich als eigenverantwortliche Unternehmer zu betrachten, deren sozialpolitischer (Versorgungs-)Auftrag allerdings durch die Versichertengemeinschaft abgegolten werden soll. Der betriebswirtschaftliche Ansatz kann nun nicht als einziger Faktor einen Tarif bestimmen, vielmehr soll er im volkswirtschaftlichen Gesamtrahmen berücksichtigt werden. Die wirtschaftliche Tragbarkeit des Tarifs ist daher gegenüber der Kostenerstattungsfunktion vorrangig.</p><p>2. Die kostenneutrale Einführung des TarMed war für die Krankenversicherer von Anfang an Bedingung. Die grundsätzliche Zustimmung eines Tarifpartners zur Tarifstruktur beinhaltet somit auch die Zustimmung zur kostenneutralen Einführung im Rahmen der sozialen Krankenversicherung. Die Kostenneutralität ist im Übrigen als Gesamtes zu betrachten. Sie kann keinesfalls für einzelne Teilbereiche gelten. Wünschbar ist, dass die Tarifpartner mit der Tarifstruktur dem Bundesrat ein operativ umsetzbares Konzept zur Sicherstellung der kostenneutralen Einführung vorlegen. Derjenige Entwurf der Tarifpartner, welcher eine monatliche Anpassung der Taxpunktwerte vorsah, ist nach Ansicht des Bundesrates nicht realisierbar. In diesem Sinn ist die kostenneutrale Einführung im Rahmen der Krankenversicherung Bestandteil des Vertrages zwischen den Tarifpartnern. Für den Fall der Festsetzung der Tarifstruktur durch den Bundesrat käme ein Controlling-Verfahren zur Anwendung, welches bereits entwickelt worden ist - als Instrument zur Analyse der Kostenentwicklung im Hinblick auf die kostenneutrale Einführung des neuen Tarifs. </p><p>Für die kostenneutrale Einführung kann nicht allein der Bundesrat, der einzig die Tarifstruktur zu genehmigen bzw. festzusetzen hat, verantwortlich sein. Ebenso entscheidend wird die auf kantonaler Ebene erfolgende Vereinbarung bzw. Festsetzung der Taxpunktwerte sein, mit welcher das Volumen der Entschädigungen ebenfalls gesteuert werden kann. Um eine kostenneutrale Einführung des gesamtschweizerisch gültigen Einzelleistungstarifs sicherzustellen, könnte eine Steuerungsmöglichkeit darin liegen, eine Bandbreite für die Taxpunktwerte zu nennen, innerhalb derer die Tarifpartner bzw. bei Nichteinigung die Kantonsregierungen die Taxpunktwerte festzulegen haben. Im Fall einer Beschwerde zur Taxpunktwertfestsetzung wird der Bundesrat der Kostenwirkung zweifellos grosse Bedeutung beimessen. Dies entspricht der bis anhin geltenden Praxis bezüglich der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Tarife nach Artikel 46 Absatz 4 KVG.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Die Partner im Pflegebereich machen sich Sorgen darüber, wie sich die Einführung von TarMed auf die Gesundheitskosten auswirken wird. Wie lässt sich nach seiner Auffassung die Kostenneutralität garantieren?</p><p>2. Ist er, wenn die Gesundheitskosten durch die Einführung von TarMed steigen, bereit, so einzugreifen, dass die kantonalen Taxpunktwerte rasch angepasst werden?</p>
- Projekt TarMed. Kostenneutralität
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