Pensionskassen und IAS 19/FER 16
- ShortId
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00.3111
- Id
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20003111
- Updated
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10.04.2024 09:50
- Language
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de
- Title
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Pensionskassen und IAS 19/FER 16
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Pensionskasse;internationale Norm;Buchführung;Bilanz;Berufliche Vorsorge;Angleichung der Normen
- 1
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- L04K07030201, Buchführung
- L06K070302010103, Bilanz
- L06K070601020101, Angleichung der Normen
- L06K070601020103, internationale Norm
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Inhalt und Umfang der Finanzberichterstattung der an der Schweizerischen Effektenbörse (SWX) kotierten Gesellschaften ergeben sich aus der Börsengesetzgebung. Die SWX ist eine private, von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) beaufsichtigte Selbstregulierungsorganisation. Im Rahmen des ihr vom Gesetzgeber gesteckten Rahmens (Art. 4 und 8 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel, BEHG) hat sie ein Kotierungsreglement zu erlassen, welches u. a. vorsieht, dass die Emittenten Informationen zu vermitteln haben, "welche für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind". Dabei ist "international anerkannten Standards Rechnung" zu tragen. Reglemente der SWX sind der EBK zur Genehmigung vorzulegen. Das gegenwärtig geltende Kotierungsreglement der SWX wurde dementsprechend von der EBK genehmigt. Es handelt sich bei den Kotierungsvorschriften um Selbstregulierungsnormen. Diese kommen jedoch bei kotierten Emittenten zwingend zu Anwendung.</p><p>Die SWX verlangt in diesem Sinne eine Rechnungslegung, welche den international anerkannten Grundsatz der "true and fair view" in der Finanzberichterstattung umsetzt. Konkret bedeutet dies, dass kotierte Emittenten für das Hauptsegment als Mindeststandard entweder die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) oder einen anderen, anerkannten Standard der Rechnungslegung anzuwenden haben, so z. B. die International Accounting Standards (IAS) oder die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten (US GAAP). Sofern der Emittent nach den Artikeln 663e bis 663g OR eine Konzernrechnung veröffentlicht, gelten die Rechnungslegungsregeln des Kotierungsreglementes nur für die Konzernrechnung (Art. 67 des Kotierungsreglementes). Für die Effekten am SWX New Market hat die Rechnungslegung nach IAS bzw. US GAAP zu erfolgen, während die FER dort nur mit befristeter Bewilligung der Zulassungsstelle erlaubt sind.</p><p>Auf den 1. Juni 2000 wurde das Kotierungsreglement dahingehend geändert, dass auch die FER als Gesamtstandard anzuwenden sind. Vor dieser Revision des Kotierungsreglementes musste jede neue FER als Regel zur Rechnungslegung in das Kotierungsreglement übernommen werden. Die SWX fungiert nicht selbst als "standard-setter" im eigentlichen Sinne.</p><p>Die SWX hat ferner eigene Kontrollmechanismen und eine Sanktionsordnung für die korrekte Anwendung der Rechnungslegungsnormen eingeführt. Sie wird in dieser Aufgabe von einer im Rahmen einer eigens erlassenen Richtlinie konstituierten Expertengruppe beraten. In dieser Expertengruppe sind Fachleute aus kotierten Unternehmungen sowie Revisionsspezialisten vertreten.</p><p>Verhältnis der Schweizer Börse (SWX) zu den FER: Grundsätzlich erfolgt die Anwendung der FER (bzw. der IAS oder eines anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards) durch die Unternehmen freiwillig. Hintergrund der FER ist die Förderung eines Verhaltenskodexes der Unternehmen in der Rechnungslegung ohne Drohung mit rechtlichen Sanktionen. Bei entsprechender Durchsetzung in der Praxis können die Empfehlungen zu einem allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsatz werden. Die Fachempfehlungen sind "Normen des Privatrechtes" und "geeignet .... sich an die raschen Veränderungen der wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten anzupassen" (Prof. Alain Hirsch, Jahresbericht 1996 der Stiftung FER). "In diesem Sinne erfüllen die FER im sehr dynamischen Bereich der Rechnungslegung die gestellte Aufgabe besser als starre und einem komplexen Rechtsetzungsverfahren unterworfene Paragraphen." (Prof. Giorgio Behr in der Einleitung der FER-Publikation 2000)</p><p>Für die an der Schweizer Börse im Hauptsegment kotierten Unternehmen gelten die FER seit 1996 als Mindeststandard für die Jahres- und Zwischenberichterstattung. Die Übernahme der FER durch die Schweizer Börse hat die Anerkennung dieser Rechnungslegungsstandards durch die Praxis stark gefördert.</p><p>Damit die Konformität mit den FER gegeben ist, müssen jeweils sämtliche Standards der entsprechenden Rechnungslegungsnorm eingehalten werden. Die FER (wie die IAS) beruhen auf einem Gesamtkonzept, so dass einzelne Elemente nicht ohne negative Auswirkungen auf den Informationsgehalt der Jahresrechnung weggelassen werden dürfen (eine Ausnahme bilden branchenspezifische Regelungen, z. B. FER 14 für Versicherungen).</p><p>Die Fachkommission Empfehlungen zur Rechnungslegung und die Börsenorgane arbeiten bei der Entwicklung der Rechnungslegungsstandards eng zusammen. Die Schweizer Börse prüft neue FER im Sinne einer Verfahrenskontrolle. Zu diesem Zweck stellt sie einen Beobachter, der die Arbeiten in der Fachkommission der FER eng verfolgt.</p><p>Dem Erlass neuer FER geht ein breites Vernehmlassungsverfahren bei den involvierten Kreisen voraus (mit Einbezug aller kotierten Gesellschaften, Publikation in "Der Schweizer Treuhänder" usw.). Allfällige Bedenken, welche gegen die Einführung einer neuen Fachempfehlung sprechen, können bereits in diesem Stadium vorgebracht werden. Im Rahmen der Vernehmlassung zu FER 16 wurden mehrere eingebrachte Änderungsvorschläge in der definitiven Fassung berücksichtigt (Einführung von Wahlrechten, Neuberechnung nur bei wesentlichen Tochtergesellschaften, keine Neuberechnung von BVG-Minimalplänen, Hinweis zum Ausmass des Aktivums usw.). Da FER 16 die Rechnungslegung von Gesellschaften und Konzernen - und nicht von Vorsorgeeinrichtungen betrifft - wurden letztere nicht in die Vernehmlassung einbezogen.</p><p>2. Der Gesetzgeber hat der SWX in diesem Bereich Regulierungsfreiheit gelassen, unter dem Vorbehalt der - in casu erteilten - Genehmigung durch die EBK. Der Bundesrat hat damit keine direkten Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung des Kotierungsreglementes.</p><p>Die SWX hat kein Interesse daran, in einem heiklen und umstrittenen Bereich der Anwendung von Rechnungslegungsnormen leichtfertige Sanktionsmassnahmen zu ergreifen, geschweige denn, das in diesem Fall zweifelsohne unverhältnismässige Mittel der Dekotierung anzudrohen. Vor einem konkreten Entscheid müssen laut der anwendbaren SWX-Richtlinie zur Rechnungslegung in jedem Fall die von der SWX eingesetzte Expertengruppe Rechnungslegung, der betroffene Emittent sowie dessen Revisionsorgane angehört werden.</p><p>Es ist offensichtlich, dass die Umsetzung von FER 16 und IAS 19 in der Praxis zu anspruchsvollen Auslegungsfragen führt, die auch in der oben erwähnten Expertengruppe zu diskutieren sein werden; dabei gilt es auch abzuklären, wie sichergestellt werden kann, dass der Anschein einer Kollision mit den gesetzlichen Vorschriften in der Schweiz vermieden werden kann. Der Anschein einer Kollision entstand vor allem wegen der noch nicht gefestigten Praxis bezüglich der Darstellung in der Konzernrechnung sowie wegen Missverständnissen über das Ziel, den Zweck und den Aussagewert von Konzernrechnungen.</p><p>Sollte die SWX in einem konkreten Einzelfall tatsächlich zu Sanktionsmassnahmen greifen, steht ein Rechtsmittelweg mit zwei Instanzen zur Verfügung (Beschwerdeinstanz bzw. Disziplinarkommission und Schiedsgericht der SWX). Dieser Rechtsmittelweg ist ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen (Art. 9 BEHG).</p><p>Exkurs</p><p>Die Aufstellung von Rechnungslegungsstandards dient dazu, die Information für die Leser (Arbeitnehmer, Aktionäre, Lieferanten, Kunden, öffentliche Hand usw.) von Jahresrechnungen zu verbessern. Die Schweizer Börse möchte mit der Festlegung von Rechnungslegungsstandards namentlich sicherstellen, dass ein potenzieller Investor sich einen Einblick ("true and fair view") in die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe (Konzern) machen kann.</p><p>Die Vorschriften für die Rechnungslegung im Konzern unterscheiden sich wesentlich von den gesetzlichen Anforderungen des Schweizer Obligationenrechtes an die Jahresrechnung der Aktiengesellschaft. Deshalb erstellen die Unternehmen zwei unterschiedliche Jahresrechnungen. Einerseits wird eine Jahresrechnung für Steuerzwecke und zur Bestimmung der Dividende sowie zur entsprechenden Beschlussfassung durch die Generalversammlung benötigt. Andererseits werden Aktiven und Passiven der selben Gesellschaft für die Konzernrechnung nach anderen Kriterien (FER, IAS) neu bewertet und zu einer Konzernrechnung zusammengefasst.</p><p>Da der Einzelabschluss für eine betriebswirtschaftliche Analyse nur bedingten Aussagewert besitzt, sind Konzernrechnungen nötig. Wie die Jahresrechnungen der rechtlich selbstständigen Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen (Konzerne), zu einer Konzernrechnung zusammenzufassen sind (als ob die Gruppe aus einem einzelnen Unternehmen bestünde), überlässt der Gesetzgeber weitgehend den Anwendern. Die Fachkommission Empfehlungen zur Rechnungslegung hat diesbezüglich klare Kriterien aufgestellt. Es wurde dabei darauf geachtet, keine Widersprüche zu international anerkannten Standards (IAS, US GAAP usw.) zu schaffen, gleichzeitig aber für die schweizerischen Verhältnisse angemessene Wahlrechte zu belassen.</p><p>Im Rahmen der Konsolidierung (Zusammenfassung der Einzelabschlüsse zur Konzernrechnung) werden nur die Aussenbeziehungen der Unternehmensgruppe dargestellt. Daraus folgt, dass gewisse Eliminationen vorzunehmen sind (Kapitalkonsolidierung, Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten/Aufwendungen und Erträgen innerhalb der Gruppe usw.). Diese Eliminationen führen nicht zu Buchungen in den Einzelabschlüssen der juristisch selbstständigen Unternehmen. Aus der Konzernrechnung lassen sich keine Ansprüche oder Forderungen gegenüber dem Konzern ableiten. Diese wären stets an eine der Einzelgesellschaften zu richten.</p><p>Ein Unternehmen, das den Vorteil des Zuganges zum Kapitalmarkt nutzen will, sollte als Gegenleistung dem interessierten Leser eine verständliche Jahresrechnung liefern. Verständlich ist sie dann, wenn sie einen allgemein anerkannten Standard in der Darstellung verwendet. Nicht primär das rechnungslegende Unternehmen soll durch Aufstellung von Rechnungslegungsstandards geschützt werden, sondern der Leser der Jahresrechnung und der Kapitalmarkt, der letztlich im Interesse aller ist.</p><p>3. In der schweizerischen beruflichen Vorsorge sind die Pensionskassen sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich eigenständige und autonome Einrichtungen. Dabei haben die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen als Bestandteil des Gemeinwesens eine spezielle Stellung. Insbesondere sind die Vorsorgeeinrichtungen, im Gegensatz zum angelsächsischen Raum, in der Schweiz vermögensmässig vom Unternehmen streng getrennt. Als Arbeitgeber muss dieses gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer überweisen, in der paritätischen Verwaltung mitwirken und gewisse Meldepflichten erfüllen. Immerhin sind Fälle bekannt, bei denen der Arbeitgeber Rentenverpflichtungen übernommen hat, nachdem die Mittel der Pensionskasse aufgebraucht waren.</p><p>Eine wesentliche Konsequenz dieses Systems ist, dass zu Vorsorgezwecken ausgeschiedenes Vermögen nicht mehr an das Unternehmen zurückfliessen darf, selbst wenn dieses Vermögen u. a. durch die Beiträge des Arbeitgebers geäufnet wurde. Die Vorsorgeeinrichtung ist dafür verantwortlich, dass der Vorsorgezweck nach Gesetz, Statuten und allenfalls Reglement eingehalten wird. </p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen sind der staatlichen Aufsicht unterstellt, die vom Bund für Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Tätigkeitsgebiet und von den Kantonen für die übrigen Vorsorgeeinrichtungen wahrgenommen wird. Der Bundesrat ist zuständig für die Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone. Die Aufsicht hat darüber zu wachen, dass die berufliche Vorsorge rechtskonform nach Verfassung, Gesetzen, Verordnungen und Weisungen durchgeführt wird. Es ist nicht Aufgabe der BVG-Aufsichtsbehörde, die Aufsicht über die Rechnungslegung der Arbeitgeber auszuüben. Sie hat dazu keinen gesetzlichen Auftrag. Auch hat sie nicht die Konzernrechnung des Arbeitgebers zu kontrollieren und allfällige Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Liegen aber bei der Vorsorgeeinrichtung Ergebnisse vor, die gegen Schweizer Recht verstossen (z. B. die rechtswidrige Verwendung von Vorsorgemitteln durch die Vorsorgeeinrichtung), wird die Aufsichtsbehörde mit den ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsmitteln eingreifen.</p><p>Durch den Ausweis in der Konzernrechnung erfolgt keine Verwendung von freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung. Dieser Ausweis hat weder einen Einfluss auf den Abschluss der Vorsorgeeinrichtung noch auf die Abschlüsse der Einzelgesellschaften des Konzerns. Damit findet auch keine Präjudizierung einer möglichen Verwendung statt. Da für die Verwendung der freien Mittel ausschliesslich die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der statutarischen und gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, stellt die Abgrenzung in der Konzernrechnung keine rechtswidrige Verhaltensweise dar.</p><p>Weist das Unternehmen nach den internationalen oder nationalen Rechnungslegungsstandards in seiner Konzernrechnung freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung als Aktivum aus, so muss dies dann als unzulässig gelten, wenn das paritätische Organ der Pensionskasse beschlossen hat, die betreffenden freien Mittel nicht für Beitragsreduktionen einzusetzen oder wenn die statutarischen oder reglementarischen Voraussetzungen ein entsprechendes Vorgehen ausschliessen. Hinsichtlich der Frage, ob für die Bilanzierung eines aktiven Betrages in der Konzernrechnung bereits ein Beschluss des paritätischen Organs über den Einsatz der freien Mittel für Beitragsreduktionen vorliegen muss, sind die Meinungen der Experten geteilt. Während ein Teil der Experten davon ausgeht, dass es genügt, dass kein negativer Beschluss vorliegt, verlangt ein anderer Teil einen positiven Beschluss. Die Fachkommission Empfehlungen zur Rechnungslegung wird sich an ihrer nächsten Sitzung mit dieser Frage befassen.</p><p>Der Bundesrat wird im Anschluss an die Sitzung der Fachkommission Empfehlungen zur Rechnungslegung eine fundierte Analyse der Sachlage vornehmen und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Bundesämtern die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen festlegen. In der Praxis werden namentlich Richtlinien zur Verwendung von freien Mitteln in Vorsorgeeinrichtungen erwartet. Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche rasch Vorschläge erarbeiten wird.</p><p>4. Die Rechnungslegung eines kotierten Konzerns soll ein zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns soll in Übereinstimmung mit den gewählten Rechnungslegungsstandards (FER, IAS, US GAAP usw.) getreu dargestellt werden. Diese Maxime verfolgt im Übrigen auch das schweizerische Aktienrecht, wenn es in Artikel 662a OR fordert, dass mit Hilfe der Rechnungslegung die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden soll. Auch Artikel 663g OR verweist für die Konzernrechnung nicht nur auf die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, sondern auf die vom Unternehmen frei gewählten Konsolidierungs- und Bewertungsregeln. Das OR zielt also auch auf eine möglichst zuverlässige Darstellung der wirtschaftlichen Lage und nicht primär auf eine juristische Betrachtungsweise. Bei der konsolidierten Jahresrechnung wird von der Fiktion einer Einheit (von rechtlich selbstständigen) Unternehmen ausgegangen. Dies ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und keine juristische. Gemäss dem Bundesgericht und der herrschenden Lehre handelt es sich bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine Grundannahme, welche der Erfassung von Buchungstatbeständen und dem Ausweis im Jahresabschluss zugrunde liegt (BGE 106 Ib 149).</p><p>Freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung, welche seitens des Arbeitgeberunternehmens für Beitragsreduktionen bzw. Beitragsbefreiungen verwendet werden können, können beim Unternehmen zu einem verminderten künftigen Mittelabfluss führen. Sie stellen für das Unternehmen wirtschaftlich betrachtet namentlich dann einen Wert dar, wenn es möglich ist, diese Mittel zur Senkung von künftigen Arbeitgeberbeiträgen einzusetzen. FER 16 verlangt eine periodische Bewertung der Aktiven und Passiven der Vorsorgepläne und -einrichtungen. FER 16 lässt der Unternehmung die Wahl, Überschüsse von Pensionskassen (Differenzbeträge) in der Konzernbilanz zu aktivieren oder im Anhang offen zu legen, soweit es möglich ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge, zur Erhöhung der Leistungen ohne zusätzliche Finanzierung einzusetzen oder aufgrund der lokalen Gesetzgebung dem Arbeitgeber zurückzuerstatten (Letztgenanntes ist bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen rechtlich ausgeschlossen). </p><p>Die Formulierung von FER 16 "soweit möglich" verlangt vorgängig eine Abklärung, ob die Nutzung der Überschüsse der Vorsorgeeinrichtung für den Arbeitgeber im Rahmen der Gesetzgebung für die betriebliche Altersvorsorge (BVG) sowie im Rahmen der Statuten und des Reglementes der Vorsorgeeinrichtung überhaupt zulässig ist. Zudem sind Regelungen betreffend die Beschlussfassung im Stiftungsrat zu beachten. Bei der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-Minimum dürfte daher in der Regel eine Bilanzierung von Überschüssen nur beschränkt möglich sein, allenfalls im Verhältnis der Beiträge an die Stiftung. Hingegen kann eine weitgehende Aktivierungsfähigkeit von Arbeitgeberbeitragsreserven und freien Mitteln von patronalen Finanzierungsstiftungen vertretbar sein, da bei diesen die Verwendung für künftige Reduktionen des Arbeitgeberbeitrages gemäss Vorsorgerecht bejaht werden kann, und der Arbeitgeber seinen Einfluss im Stiftungsrat geltend machen kann. Allerdings fehlen eine klare gesetzliche Regelung und eine unbestrittene Rechtspraxis.</p><p>Freie Mittel können unter Hinweis auf die Verwendungsmöglichkeiten auch nur im Anhang ausgewiesen werden. IAS bestimmt hingegen, dass Überschüsse, über die das Unternehmen ein Verfügungsrecht besitzt, aktiviert werden müssen. IAS und FER schreiben bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung die Bildung oder Erhöhung von Pensionsrückstellungen in der Konzernrechnung vor, denn faktisch würde ein Konzern diese Leistungen wohl erbringen, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung besteht. Analog zur Überdeckung werden Unterdeckungen nur in der Konzernrechnung erfasst.</p><p>Die Verwendung von freien Mitteln setzt voraus, dass die paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung über die Verwendung der freien Mittel zur Beitragsreduktion bzw. -befreiung entscheidet und dass entsprechend den eingegangenen Risiken genügend Schwankungsreserven vorhanden und ausreichende technische sowie genügende Rückstellungen für den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf den laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten getätigt worden sind. Die Durchführung der Beitragsbefreiung hat sich auf den Beschluss des paritätischen Organs und das Reglement zu stützen.</p><p>Die Geschäftsführung des Unternehmens und die Revisionsstelle müssen für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gemäss FER 16 bzw. IAS 19 freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeberunternehmen zu aktivieren sind, die Regelung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz und die reglementarische/statutarische Ausgestaltung der Vorsorgeeinrichtung beachten. Der Verwaltungsrat haftet für eine korrekte Offenlegung in der Rechnungslegung und die Revisionsstelle für eine ordnungsgemässe Überprüfung.</p><p>Die Rechnungslegung bildet grundsätzlich immer nur ab und präjudiziert keine Entscheidungen oder Rechtspositionen. Es kann demnach kein eigentlicher Widerspruch zwischen der schweizerischen Gesetzgebung und den internationalen Rechnungslegungsvorschriften bestehen. Die Bilanzierung von Überschüssen der Vorsorgeeinrichtung ändert nichts an den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf die Verwendung dieser Gelder.</p><p>Der Einsatz von freien Mitteln zur Beitragsbefreiung ist rechtlich umstritten. Ein Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission in dieser Frage wurde mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und ist zurzeit vor dem Bundesgericht hängig. Sollte die Verwendung von freien Mitteln zur Beitragsbefreiung vom Bundesgericht untersagt oder eingeschränkt werden, müsste dies bei der Anwendung von Rechnungslegungsstandards wie IAS und FER berücksichtigt werden.</p><p>Der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (VE RRG) schreibt vor, dass durch die Anwendung eines Regelwerkes die wesentlichen Anforderungen des Gesetzes nicht unterlaufen werden dürfen. Die im VE RRG statuierten Grundsätze der Rechnungslegung sind auch für die Anwendung von Rechnungslegungsstandards verbindlich ausgestaltet. Falls der angewendete Rechnungslegungsstandard eine Abweichung vom VE RRG erforderlich macht, so ist im Anhang darauf hinzuweisen, wenn die Angaben wesentlich sind (Art. 37 Abs. 3 VE RRG). Zudem kann der Bundesrat auf dem Verordnungsweg einzelne Regelwerke - ungeachtet der allgemeinen Anerkennung - von der Anwendung ausschliessen oder die gemäss allgemein anerkannten Grundsätzen auf grosse Organisationen über dieses Gesetz hinaus anwendbaren Vorschriften selber erlassen (Art. 36 Abs. 3 VE RRG).</p><p>5. IAS 19 wurde per 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Es handelt sich dabei um einen überarbeiteten Standard, der die Diskussion in der Schweiz wegen der Neuregelung der Behandlung von Überschüssen belebt hat. Die Praxis, die Lehre, die "standard-setters" von FER und IAS und die Gerichte befassen sich intensiv mit den zurzeit noch bestehenden Unsicherheiten. Die neueren Entwicklungen werden bei den weiteren Arbeiten am VE RRG selbstverständlich zu berücksichtigen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Bestreben, bei international tätigen Unternehmen die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung sicherzustellen und dem Gebot von "true and fair" zu genügen, wird von den börsenkotierten Schweizer Unternehmen verlangt, dass sie die konsolidierte Rechnung nach anerkannten internationalen Regeln von International Accounting Standards (IAS) bzw. Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) gestalten. Seit 1. Januar 1999 ist IAS 19 revidiert in Kraft. Das hat Auswirkungen auf die Bilanzierung und Behandlung von Vorsorgegeldern, indem diese teilweise in der konsolidierten Unternehmensbilanz ausgewiesen werden müssen und auch die Erfolgsrechnung beeinflussen können. Da die Pensionskassen in den USA und auch in vielen anderen Ländern den Unternehmen gehören, in der Schweiz jedoch eigenständige Rechtspersönlichkeiten sind, über deren Vermögen ausschliesslich die Stiftungsräte verfügen können, eröffnet sich ein Spannungsfeld zwischen zwingend anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsvorschriften und schweizerischer BVG- und OR-Gesetzgebung. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es richtig, dass IAS- und FER-Normen für kotierte Unternehmen via Kotierungsreglement faktisch gesetzliche Wirkung haben?</p><p>2. Das schweizerische Kotierungsreglement, das gestützt auf das Börsengesetz erlassen wurde, verpflichtet die Unternehmen, zur Vergleichbarkeit der Bewertung von Schweizer Unternehmen im internationalen Wettbewerb mindestens FER anzuwenden; ansonsten droht die Dekotierung. Kann der Bundesrat betroffene Unternehmen, die mit Bezug auf die Vorsorgegelder nicht die von Amerika beeinflussten Regeln anwenden wollen, vor der Dekotierung schützen, und wie stellt er sich zur Frage der internationalen Vergleichbarkeit?</p><p>3. Welche Stellung haben in diesem Zwiespalt die kantonalen Aufsichtsstellen und die eidgenössische Aufsicht, welche die BVG-Einrichtungen überprüfen müssen? Befassen sich diese mit der Problematik deshalb nicht, weil sie nur eine nachträgliche, repressive Aufsicht ausüben?</p><p>4. In Vorbereitung ist das Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision. In diesem Rahmen ist eine weitgehende Delegation von Kompetenzen an Gremien ausserhalb der gesetzgeberischen Behörden vorgesehen. Gemäss Artikel 36 des Entwurfes hat die Rechnungslegung grosser Unternehmen (Art. 35, Bilanzsumme 20 Millionen, Umsatz 40 Millionen Franken, 250 Arbeitnehmer) allgemein anerkannten Regelwerken zu folgen (FER; IAS; Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten, US GAAP). Zur Konsolidierung verpflichtete Unternehmen (Art. 41) sollen ebenfalls zwingend diese Normen anzuwenden haben. Wie ist angesichts dieser Entwicklung seiner Ansicht nach der Widerspruch zwischen schweizerischer Gesetzgebung und zwingenden internationalen Rechnungslegungsvorschriften zu lösen?</p><p>5. Ist er bereit, vor der Verabschiedung der Botschaft über die Revision der Rechnungslegungsvorschriften diese Problematik noch einmal vertieft zu prüfen?</p>
- Pensionskassen und IAS 19/FER 16
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Inhalt und Umfang der Finanzberichterstattung der an der Schweizerischen Effektenbörse (SWX) kotierten Gesellschaften ergeben sich aus der Börsengesetzgebung. Die SWX ist eine private, von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) beaufsichtigte Selbstregulierungsorganisation. Im Rahmen des ihr vom Gesetzgeber gesteckten Rahmens (Art. 4 und 8 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel, BEHG) hat sie ein Kotierungsreglement zu erlassen, welches u. a. vorsieht, dass die Emittenten Informationen zu vermitteln haben, "welche für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind". Dabei ist "international anerkannten Standards Rechnung" zu tragen. Reglemente der SWX sind der EBK zur Genehmigung vorzulegen. Das gegenwärtig geltende Kotierungsreglement der SWX wurde dementsprechend von der EBK genehmigt. Es handelt sich bei den Kotierungsvorschriften um Selbstregulierungsnormen. Diese kommen jedoch bei kotierten Emittenten zwingend zu Anwendung.</p><p>Die SWX verlangt in diesem Sinne eine Rechnungslegung, welche den international anerkannten Grundsatz der "true and fair view" in der Finanzberichterstattung umsetzt. Konkret bedeutet dies, dass kotierte Emittenten für das Hauptsegment als Mindeststandard entweder die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) oder einen anderen, anerkannten Standard der Rechnungslegung anzuwenden haben, so z. B. die International Accounting Standards (IAS) oder die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten (US GAAP). Sofern der Emittent nach den Artikeln 663e bis 663g OR eine Konzernrechnung veröffentlicht, gelten die Rechnungslegungsregeln des Kotierungsreglementes nur für die Konzernrechnung (Art. 67 des Kotierungsreglementes). Für die Effekten am SWX New Market hat die Rechnungslegung nach IAS bzw. US GAAP zu erfolgen, während die FER dort nur mit befristeter Bewilligung der Zulassungsstelle erlaubt sind.</p><p>Auf den 1. Juni 2000 wurde das Kotierungsreglement dahingehend geändert, dass auch die FER als Gesamtstandard anzuwenden sind. Vor dieser Revision des Kotierungsreglementes musste jede neue FER als Regel zur Rechnungslegung in das Kotierungsreglement übernommen werden. Die SWX fungiert nicht selbst als "standard-setter" im eigentlichen Sinne.</p><p>Die SWX hat ferner eigene Kontrollmechanismen und eine Sanktionsordnung für die korrekte Anwendung der Rechnungslegungsnormen eingeführt. Sie wird in dieser Aufgabe von einer im Rahmen einer eigens erlassenen Richtlinie konstituierten Expertengruppe beraten. In dieser Expertengruppe sind Fachleute aus kotierten Unternehmungen sowie Revisionsspezialisten vertreten.</p><p>Verhältnis der Schweizer Börse (SWX) zu den FER: Grundsätzlich erfolgt die Anwendung der FER (bzw. der IAS oder eines anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards) durch die Unternehmen freiwillig. Hintergrund der FER ist die Förderung eines Verhaltenskodexes der Unternehmen in der Rechnungslegung ohne Drohung mit rechtlichen Sanktionen. Bei entsprechender Durchsetzung in der Praxis können die Empfehlungen zu einem allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsatz werden. Die Fachempfehlungen sind "Normen des Privatrechtes" und "geeignet .... sich an die raschen Veränderungen der wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten anzupassen" (Prof. Alain Hirsch, Jahresbericht 1996 der Stiftung FER). "In diesem Sinne erfüllen die FER im sehr dynamischen Bereich der Rechnungslegung die gestellte Aufgabe besser als starre und einem komplexen Rechtsetzungsverfahren unterworfene Paragraphen." (Prof. Giorgio Behr in der Einleitung der FER-Publikation 2000)</p><p>Für die an der Schweizer Börse im Hauptsegment kotierten Unternehmen gelten die FER seit 1996 als Mindeststandard für die Jahres- und Zwischenberichterstattung. Die Übernahme der FER durch die Schweizer Börse hat die Anerkennung dieser Rechnungslegungsstandards durch die Praxis stark gefördert.</p><p>Damit die Konformität mit den FER gegeben ist, müssen jeweils sämtliche Standards der entsprechenden Rechnungslegungsnorm eingehalten werden. Die FER (wie die IAS) beruhen auf einem Gesamtkonzept, so dass einzelne Elemente nicht ohne negative Auswirkungen auf den Informationsgehalt der Jahresrechnung weggelassen werden dürfen (eine Ausnahme bilden branchenspezifische Regelungen, z. B. FER 14 für Versicherungen).</p><p>Die Fachkommission Empfehlungen zur Rechnungslegung und die Börsenorgane arbeiten bei der Entwicklung der Rechnungslegungsstandards eng zusammen. Die Schweizer Börse prüft neue FER im Sinne einer Verfahrenskontrolle. Zu diesem Zweck stellt sie einen Beobachter, der die Arbeiten in der Fachkommission der FER eng verfolgt.</p><p>Dem Erlass neuer FER geht ein breites Vernehmlassungsverfahren bei den involvierten Kreisen voraus (mit Einbezug aller kotierten Gesellschaften, Publikation in "Der Schweizer Treuhänder" usw.). Allfällige Bedenken, welche gegen die Einführung einer neuen Fachempfehlung sprechen, können bereits in diesem Stadium vorgebracht werden. Im Rahmen der Vernehmlassung zu FER 16 wurden mehrere eingebrachte Änderungsvorschläge in der definitiven Fassung berücksichtigt (Einführung von Wahlrechten, Neuberechnung nur bei wesentlichen Tochtergesellschaften, keine Neuberechnung von BVG-Minimalplänen, Hinweis zum Ausmass des Aktivums usw.). Da FER 16 die Rechnungslegung von Gesellschaften und Konzernen - und nicht von Vorsorgeeinrichtungen betrifft - wurden letztere nicht in die Vernehmlassung einbezogen.</p><p>2. Der Gesetzgeber hat der SWX in diesem Bereich Regulierungsfreiheit gelassen, unter dem Vorbehalt der - in casu erteilten - Genehmigung durch die EBK. Der Bundesrat hat damit keine direkten Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung des Kotierungsreglementes.</p><p>Die SWX hat kein Interesse daran, in einem heiklen und umstrittenen Bereich der Anwendung von Rechnungslegungsnormen leichtfertige Sanktionsmassnahmen zu ergreifen, geschweige denn, das in diesem Fall zweifelsohne unverhältnismässige Mittel der Dekotierung anzudrohen. Vor einem konkreten Entscheid müssen laut der anwendbaren SWX-Richtlinie zur Rechnungslegung in jedem Fall die von der SWX eingesetzte Expertengruppe Rechnungslegung, der betroffene Emittent sowie dessen Revisionsorgane angehört werden.</p><p>Es ist offensichtlich, dass die Umsetzung von FER 16 und IAS 19 in der Praxis zu anspruchsvollen Auslegungsfragen führt, die auch in der oben erwähnten Expertengruppe zu diskutieren sein werden; dabei gilt es auch abzuklären, wie sichergestellt werden kann, dass der Anschein einer Kollision mit den gesetzlichen Vorschriften in der Schweiz vermieden werden kann. Der Anschein einer Kollision entstand vor allem wegen der noch nicht gefestigten Praxis bezüglich der Darstellung in der Konzernrechnung sowie wegen Missverständnissen über das Ziel, den Zweck und den Aussagewert von Konzernrechnungen.</p><p>Sollte die SWX in einem konkreten Einzelfall tatsächlich zu Sanktionsmassnahmen greifen, steht ein Rechtsmittelweg mit zwei Instanzen zur Verfügung (Beschwerdeinstanz bzw. Disziplinarkommission und Schiedsgericht der SWX). Dieser Rechtsmittelweg ist ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen (Art. 9 BEHG).</p><p>Exkurs</p><p>Die Aufstellung von Rechnungslegungsstandards dient dazu, die Information für die Leser (Arbeitnehmer, Aktionäre, Lieferanten, Kunden, öffentliche Hand usw.) von Jahresrechnungen zu verbessern. Die Schweizer Börse möchte mit der Festlegung von Rechnungslegungsstandards namentlich sicherstellen, dass ein potenzieller Investor sich einen Einblick ("true and fair view") in die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe (Konzern) machen kann.</p><p>Die Vorschriften für die Rechnungslegung im Konzern unterscheiden sich wesentlich von den gesetzlichen Anforderungen des Schweizer Obligationenrechtes an die Jahresrechnung der Aktiengesellschaft. Deshalb erstellen die Unternehmen zwei unterschiedliche Jahresrechnungen. Einerseits wird eine Jahresrechnung für Steuerzwecke und zur Bestimmung der Dividende sowie zur entsprechenden Beschlussfassung durch die Generalversammlung benötigt. Andererseits werden Aktiven und Passiven der selben Gesellschaft für die Konzernrechnung nach anderen Kriterien (FER, IAS) neu bewertet und zu einer Konzernrechnung zusammengefasst.</p><p>Da der Einzelabschluss für eine betriebswirtschaftliche Analyse nur bedingten Aussagewert besitzt, sind Konzernrechnungen nötig. Wie die Jahresrechnungen der rechtlich selbstständigen Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen (Konzerne), zu einer Konzernrechnung zusammenzufassen sind (als ob die Gruppe aus einem einzelnen Unternehmen bestünde), überlässt der Gesetzgeber weitgehend den Anwendern. Die Fachkommission Empfehlungen zur Rechnungslegung hat diesbezüglich klare Kriterien aufgestellt. Es wurde dabei darauf geachtet, keine Widersprüche zu international anerkannten Standards (IAS, US GAAP usw.) zu schaffen, gleichzeitig aber für die schweizerischen Verhältnisse angemessene Wahlrechte zu belassen.</p><p>Im Rahmen der Konsolidierung (Zusammenfassung der Einzelabschlüsse zur Konzernrechnung) werden nur die Aussenbeziehungen der Unternehmensgruppe dargestellt. Daraus folgt, dass gewisse Eliminationen vorzunehmen sind (Kapitalkonsolidierung, Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten/Aufwendungen und Erträgen innerhalb der Gruppe usw.). Diese Eliminationen führen nicht zu Buchungen in den Einzelabschlüssen der juristisch selbstständigen Unternehmen. Aus der Konzernrechnung lassen sich keine Ansprüche oder Forderungen gegenüber dem Konzern ableiten. Diese wären stets an eine der Einzelgesellschaften zu richten.</p><p>Ein Unternehmen, das den Vorteil des Zuganges zum Kapitalmarkt nutzen will, sollte als Gegenleistung dem interessierten Leser eine verständliche Jahresrechnung liefern. Verständlich ist sie dann, wenn sie einen allgemein anerkannten Standard in der Darstellung verwendet. Nicht primär das rechnungslegende Unternehmen soll durch Aufstellung von Rechnungslegungsstandards geschützt werden, sondern der Leser der Jahresrechnung und der Kapitalmarkt, der letztlich im Interesse aller ist.</p><p>3. In der schweizerischen beruflichen Vorsorge sind die Pensionskassen sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich eigenständige und autonome Einrichtungen. Dabei haben die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen als Bestandteil des Gemeinwesens eine spezielle Stellung. Insbesondere sind die Vorsorgeeinrichtungen, im Gegensatz zum angelsächsischen Raum, in der Schweiz vermögensmässig vom Unternehmen streng getrennt. Als Arbeitgeber muss dieses gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer überweisen, in der paritätischen Verwaltung mitwirken und gewisse Meldepflichten erfüllen. Immerhin sind Fälle bekannt, bei denen der Arbeitgeber Rentenverpflichtungen übernommen hat, nachdem die Mittel der Pensionskasse aufgebraucht waren.</p><p>Eine wesentliche Konsequenz dieses Systems ist, dass zu Vorsorgezwecken ausgeschiedenes Vermögen nicht mehr an das Unternehmen zurückfliessen darf, selbst wenn dieses Vermögen u. a. durch die Beiträge des Arbeitgebers geäufnet wurde. Die Vorsorgeeinrichtung ist dafür verantwortlich, dass der Vorsorgezweck nach Gesetz, Statuten und allenfalls Reglement eingehalten wird. </p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen sind der staatlichen Aufsicht unterstellt, die vom Bund für Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Tätigkeitsgebiet und von den Kantonen für die übrigen Vorsorgeeinrichtungen wahrgenommen wird. Der Bundesrat ist zuständig für die Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone. Die Aufsicht hat darüber zu wachen, dass die berufliche Vorsorge rechtskonform nach Verfassung, Gesetzen, Verordnungen und Weisungen durchgeführt wird. Es ist nicht Aufgabe der BVG-Aufsichtsbehörde, die Aufsicht über die Rechnungslegung der Arbeitgeber auszuüben. Sie hat dazu keinen gesetzlichen Auftrag. Auch hat sie nicht die Konzernrechnung des Arbeitgebers zu kontrollieren und allfällige Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Liegen aber bei der Vorsorgeeinrichtung Ergebnisse vor, die gegen Schweizer Recht verstossen (z. B. die rechtswidrige Verwendung von Vorsorgemitteln durch die Vorsorgeeinrichtung), wird die Aufsichtsbehörde mit den ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsmitteln eingreifen.</p><p>Durch den Ausweis in der Konzernrechnung erfolgt keine Verwendung von freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung. Dieser Ausweis hat weder einen Einfluss auf den Abschluss der Vorsorgeeinrichtung noch auf die Abschlüsse der Einzelgesellschaften des Konzerns. Damit findet auch keine Präjudizierung einer möglichen Verwendung statt. Da für die Verwendung der freien Mittel ausschliesslich die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der statutarischen und gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, stellt die Abgrenzung in der Konzernrechnung keine rechtswidrige Verhaltensweise dar.</p><p>Weist das Unternehmen nach den internationalen oder nationalen Rechnungslegungsstandards in seiner Konzernrechnung freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung als Aktivum aus, so muss dies dann als unzulässig gelten, wenn das paritätische Organ der Pensionskasse beschlossen hat, die betreffenden freien Mittel nicht für Beitragsreduktionen einzusetzen oder wenn die statutarischen oder reglementarischen Voraussetzungen ein entsprechendes Vorgehen ausschliessen. Hinsichtlich der Frage, ob für die Bilanzierung eines aktiven Betrages in der Konzernrechnung bereits ein Beschluss des paritätischen Organs über den Einsatz der freien Mittel für Beitragsreduktionen vorliegen muss, sind die Meinungen der Experten geteilt. Während ein Teil der Experten davon ausgeht, dass es genügt, dass kein negativer Beschluss vorliegt, verlangt ein anderer Teil einen positiven Beschluss. Die Fachkommission Empfehlungen zur Rechnungslegung wird sich an ihrer nächsten Sitzung mit dieser Frage befassen.</p><p>Der Bundesrat wird im Anschluss an die Sitzung der Fachkommission Empfehlungen zur Rechnungslegung eine fundierte Analyse der Sachlage vornehmen und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Bundesämtern die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen festlegen. In der Praxis werden namentlich Richtlinien zur Verwendung von freien Mitteln in Vorsorgeeinrichtungen erwartet. Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche rasch Vorschläge erarbeiten wird.</p><p>4. Die Rechnungslegung eines kotierten Konzerns soll ein zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns soll in Übereinstimmung mit den gewählten Rechnungslegungsstandards (FER, IAS, US GAAP usw.) getreu dargestellt werden. Diese Maxime verfolgt im Übrigen auch das schweizerische Aktienrecht, wenn es in Artikel 662a OR fordert, dass mit Hilfe der Rechnungslegung die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden soll. Auch Artikel 663g OR verweist für die Konzernrechnung nicht nur auf die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, sondern auf die vom Unternehmen frei gewählten Konsolidierungs- und Bewertungsregeln. Das OR zielt also auch auf eine möglichst zuverlässige Darstellung der wirtschaftlichen Lage und nicht primär auf eine juristische Betrachtungsweise. Bei der konsolidierten Jahresrechnung wird von der Fiktion einer Einheit (von rechtlich selbstständigen) Unternehmen ausgegangen. Dies ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und keine juristische. Gemäss dem Bundesgericht und der herrschenden Lehre handelt es sich bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine Grundannahme, welche der Erfassung von Buchungstatbeständen und dem Ausweis im Jahresabschluss zugrunde liegt (BGE 106 Ib 149).</p><p>Freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung, welche seitens des Arbeitgeberunternehmens für Beitragsreduktionen bzw. Beitragsbefreiungen verwendet werden können, können beim Unternehmen zu einem verminderten künftigen Mittelabfluss führen. Sie stellen für das Unternehmen wirtschaftlich betrachtet namentlich dann einen Wert dar, wenn es möglich ist, diese Mittel zur Senkung von künftigen Arbeitgeberbeiträgen einzusetzen. FER 16 verlangt eine periodische Bewertung der Aktiven und Passiven der Vorsorgepläne und -einrichtungen. FER 16 lässt der Unternehmung die Wahl, Überschüsse von Pensionskassen (Differenzbeträge) in der Konzernbilanz zu aktivieren oder im Anhang offen zu legen, soweit es möglich ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge, zur Erhöhung der Leistungen ohne zusätzliche Finanzierung einzusetzen oder aufgrund der lokalen Gesetzgebung dem Arbeitgeber zurückzuerstatten (Letztgenanntes ist bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen rechtlich ausgeschlossen). </p><p>Die Formulierung von FER 16 "soweit möglich" verlangt vorgängig eine Abklärung, ob die Nutzung der Überschüsse der Vorsorgeeinrichtung für den Arbeitgeber im Rahmen der Gesetzgebung für die betriebliche Altersvorsorge (BVG) sowie im Rahmen der Statuten und des Reglementes der Vorsorgeeinrichtung überhaupt zulässig ist. Zudem sind Regelungen betreffend die Beschlussfassung im Stiftungsrat zu beachten. Bei der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-Minimum dürfte daher in der Regel eine Bilanzierung von Überschüssen nur beschränkt möglich sein, allenfalls im Verhältnis der Beiträge an die Stiftung. Hingegen kann eine weitgehende Aktivierungsfähigkeit von Arbeitgeberbeitragsreserven und freien Mitteln von patronalen Finanzierungsstiftungen vertretbar sein, da bei diesen die Verwendung für künftige Reduktionen des Arbeitgeberbeitrages gemäss Vorsorgerecht bejaht werden kann, und der Arbeitgeber seinen Einfluss im Stiftungsrat geltend machen kann. Allerdings fehlen eine klare gesetzliche Regelung und eine unbestrittene Rechtspraxis.</p><p>Freie Mittel können unter Hinweis auf die Verwendungsmöglichkeiten auch nur im Anhang ausgewiesen werden. IAS bestimmt hingegen, dass Überschüsse, über die das Unternehmen ein Verfügungsrecht besitzt, aktiviert werden müssen. IAS und FER schreiben bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung die Bildung oder Erhöhung von Pensionsrückstellungen in der Konzernrechnung vor, denn faktisch würde ein Konzern diese Leistungen wohl erbringen, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung besteht. Analog zur Überdeckung werden Unterdeckungen nur in der Konzernrechnung erfasst.</p><p>Die Verwendung von freien Mitteln setzt voraus, dass die paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung über die Verwendung der freien Mittel zur Beitragsreduktion bzw. -befreiung entscheidet und dass entsprechend den eingegangenen Risiken genügend Schwankungsreserven vorhanden und ausreichende technische sowie genügende Rückstellungen für den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf den laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten getätigt worden sind. Die Durchführung der Beitragsbefreiung hat sich auf den Beschluss des paritätischen Organs und das Reglement zu stützen.</p><p>Die Geschäftsführung des Unternehmens und die Revisionsstelle müssen für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gemäss FER 16 bzw. IAS 19 freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeberunternehmen zu aktivieren sind, die Regelung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz und die reglementarische/statutarische Ausgestaltung der Vorsorgeeinrichtung beachten. Der Verwaltungsrat haftet für eine korrekte Offenlegung in der Rechnungslegung und die Revisionsstelle für eine ordnungsgemässe Überprüfung.</p><p>Die Rechnungslegung bildet grundsätzlich immer nur ab und präjudiziert keine Entscheidungen oder Rechtspositionen. Es kann demnach kein eigentlicher Widerspruch zwischen der schweizerischen Gesetzgebung und den internationalen Rechnungslegungsvorschriften bestehen. Die Bilanzierung von Überschüssen der Vorsorgeeinrichtung ändert nichts an den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf die Verwendung dieser Gelder.</p><p>Der Einsatz von freien Mitteln zur Beitragsbefreiung ist rechtlich umstritten. Ein Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission in dieser Frage wurde mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und ist zurzeit vor dem Bundesgericht hängig. Sollte die Verwendung von freien Mitteln zur Beitragsbefreiung vom Bundesgericht untersagt oder eingeschränkt werden, müsste dies bei der Anwendung von Rechnungslegungsstandards wie IAS und FER berücksichtigt werden.</p><p>Der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (VE RRG) schreibt vor, dass durch die Anwendung eines Regelwerkes die wesentlichen Anforderungen des Gesetzes nicht unterlaufen werden dürfen. Die im VE RRG statuierten Grundsätze der Rechnungslegung sind auch für die Anwendung von Rechnungslegungsstandards verbindlich ausgestaltet. Falls der angewendete Rechnungslegungsstandard eine Abweichung vom VE RRG erforderlich macht, so ist im Anhang darauf hinzuweisen, wenn die Angaben wesentlich sind (Art. 37 Abs. 3 VE RRG). Zudem kann der Bundesrat auf dem Verordnungsweg einzelne Regelwerke - ungeachtet der allgemeinen Anerkennung - von der Anwendung ausschliessen oder die gemäss allgemein anerkannten Grundsätzen auf grosse Organisationen über dieses Gesetz hinaus anwendbaren Vorschriften selber erlassen (Art. 36 Abs. 3 VE RRG).</p><p>5. IAS 19 wurde per 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Es handelt sich dabei um einen überarbeiteten Standard, der die Diskussion in der Schweiz wegen der Neuregelung der Behandlung von Überschüssen belebt hat. Die Praxis, die Lehre, die "standard-setters" von FER und IAS und die Gerichte befassen sich intensiv mit den zurzeit noch bestehenden Unsicherheiten. Die neueren Entwicklungen werden bei den weiteren Arbeiten am VE RRG selbstverständlich zu berücksichtigen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Bestreben, bei international tätigen Unternehmen die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung sicherzustellen und dem Gebot von "true and fair" zu genügen, wird von den börsenkotierten Schweizer Unternehmen verlangt, dass sie die konsolidierte Rechnung nach anerkannten internationalen Regeln von International Accounting Standards (IAS) bzw. Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) gestalten. Seit 1. Januar 1999 ist IAS 19 revidiert in Kraft. Das hat Auswirkungen auf die Bilanzierung und Behandlung von Vorsorgegeldern, indem diese teilweise in der konsolidierten Unternehmensbilanz ausgewiesen werden müssen und auch die Erfolgsrechnung beeinflussen können. Da die Pensionskassen in den USA und auch in vielen anderen Ländern den Unternehmen gehören, in der Schweiz jedoch eigenständige Rechtspersönlichkeiten sind, über deren Vermögen ausschliesslich die Stiftungsräte verfügen können, eröffnet sich ein Spannungsfeld zwischen zwingend anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsvorschriften und schweizerischer BVG- und OR-Gesetzgebung. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es richtig, dass IAS- und FER-Normen für kotierte Unternehmen via Kotierungsreglement faktisch gesetzliche Wirkung haben?</p><p>2. Das schweizerische Kotierungsreglement, das gestützt auf das Börsengesetz erlassen wurde, verpflichtet die Unternehmen, zur Vergleichbarkeit der Bewertung von Schweizer Unternehmen im internationalen Wettbewerb mindestens FER anzuwenden; ansonsten droht die Dekotierung. Kann der Bundesrat betroffene Unternehmen, die mit Bezug auf die Vorsorgegelder nicht die von Amerika beeinflussten Regeln anwenden wollen, vor der Dekotierung schützen, und wie stellt er sich zur Frage der internationalen Vergleichbarkeit?</p><p>3. Welche Stellung haben in diesem Zwiespalt die kantonalen Aufsichtsstellen und die eidgenössische Aufsicht, welche die BVG-Einrichtungen überprüfen müssen? Befassen sich diese mit der Problematik deshalb nicht, weil sie nur eine nachträgliche, repressive Aufsicht ausüben?</p><p>4. In Vorbereitung ist das Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision. In diesem Rahmen ist eine weitgehende Delegation von Kompetenzen an Gremien ausserhalb der gesetzgeberischen Behörden vorgesehen. Gemäss Artikel 36 des Entwurfes hat die Rechnungslegung grosser Unternehmen (Art. 35, Bilanzsumme 20 Millionen, Umsatz 40 Millionen Franken, 250 Arbeitnehmer) allgemein anerkannten Regelwerken zu folgen (FER; IAS; Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten, US GAAP). Zur Konsolidierung verpflichtete Unternehmen (Art. 41) sollen ebenfalls zwingend diese Normen anzuwenden haben. Wie ist angesichts dieser Entwicklung seiner Ansicht nach der Widerspruch zwischen schweizerischer Gesetzgebung und zwingenden internationalen Rechnungslegungsvorschriften zu lösen?</p><p>5. Ist er bereit, vor der Verabschiedung der Botschaft über die Revision der Rechnungslegungsvorschriften diese Problematik noch einmal vertieft zu prüfen?</p>
- Pensionskassen und IAS 19/FER 16
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