Alternative zur Kehrichtsackgebühr

ShortId
00.3113
Id
20003113
Updated
10.04.2024 12:07
Language
de
Title
Alternative zur Kehrichtsackgebühr
AdditionalIndexing
Entsorgungsgebühr;Abfall;Umweltrecht;Haushaltsabfall;Gesetz;Lenkungsabgabe
1
  • L03K060101, Abfall
  • L04K06010104, Haushaltsabfall
  • L04K06010403, Lenkungsabgabe
  • L04K06010204, Entsorgungsgebühr
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Umweltschutzgesetzgebung gilt das Verursacherprinzip (Art. 2 des Umweltschutzgesetzes; USG), so auch bei der Entsorgung der Siedlungsabfälle (Art. 31bf. USG). Einzig Artikel 32a Absatz 2 USG eröffnet ein Abweichen soweit erforderlich, wenn "kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden". Dies führt fast zwangsläufig zur Erhebung der Kehrichtsackgebühr bzw. der gewichtsabhängigen Gebühr. Obschon sich bisher nicht alle Gemeinden an diese Regelung halten, sind diese Gebühren nach Ansicht z. B. des Kantons Bern unerlässlich und ist ein Abweichen kaum möglich.</p><p>Der Effekt der Trennung des Kehrichts dank der verursachergerechten Finanzierung ist unbestritten. Erwiesen ist nicht, dass dadurch die totale Menge des Kehrichts abgenommen hat. Die Kehrichtsackgebühr bzw. die gewichtsabhängige Gebühr hat aber drei gewichtige Nachteile:</p><p>- Der Kehricht wird irgendwo illegal entsorgt.</p><p>- Der Kehricht wird im öffentlichen Raum halblegal entsorgt (z. B. Hauskehricht in öffentlichen Abfalleimern mit hohen Folgekosten).</p><p>- Der Kehricht wird illegal verbrannt.</p><p>Zwei Beispiele mögen dies beweisen:</p><p>- In der Stadt Bern wurde die Kehrichtsackgebühr 1991 eingeführt. Damals wurden 718 Tonnen Strassenkehricht eingesammelt. Im Jahre 1999 waren es 3872 Tonnen, also 430 Prozent mehr! Andere Gemeinden machen offenbar analoge Beobachtungen, auch mit illegalen Deponien, z. B. in Wäldern.</p><p>- In der Zeitschrift "Umweltschutz" Nr. 3/99 macht Christoph Studer von der Sektion Umweltgefährdende Stoffe des Buwal auf den Dioxinausstoss bei der illegalen Verbrennung von Abfällen im Cheminée aufmerksam. Die zentrale Aussage lautet: "Die widerrechtliche Abfallverbrennung im heimischen Kamin hat sich in der Schweiz zur wichtigsten Dioxinquelle entwickelt." Das Buwal rechnet gesamtschweizerisch mit 30 000 bis 60 0000 Tonnen Abfall jährlich, die illegal verbrannt werden, offenbar nur, um die leidigen Gebühren zu umgehen. Obschon dies lediglich 1 bis 2 Prozent der brennbaren Abfälle ausmacht, produzieren die Privathaushalte mit ihren widerrechtlichen Entsorgungsmethoden inzwischen mehr als doppelt so viele Dioxine und Furane wie sämtliche Sondermüll- und Kehrichtverbrennungsanlagen zusammen! Diese Anlagen wurden in den letzten Jahren insgesamt mit mehreren Hundert Millionen Franken teuren Rauchgasreinigungsanlagen ausgestattet. Im Abgasstrom der Cheminéefeuerung stellt man rund tausend Mal höhere Dioxinkonzentrationen fest. Dioxin ist bekannt als Seveso-Gift. Die Dioxine lagern sich auf dem Boden ab, gelangen in die Nahrungskette und werden letztlich hauptsächlich im Körperfett gespeichert.</p><p>Die Abfallbeseitigung in der Schweiz hat mittlerweile einen sehr hohen Stand erreicht. Das Verhalten der Menschen entspricht aber nicht immer den Erwartungen der Expertinnen und Experten. In der Kehrichtentsorgung muss heute - abgesehen von der angestrebten sinnvollen Kehrichttrennung - die Kehrichtsackgebühr bzw. die gewichtsabhängige Entsorgungsgebühr als kontraproduktive Massnahme angesehen werden. Es gilt daher, diesen Mangel mit einer sinnvollen Gesetzesänderung zu beheben.</p>
  • <p>Artikel 32a des USG verlangt, dass die Verursacher die Entsorgung der Siedlungsabfälle über Gebühren oder andere Abgaben zahlen. Bei der Ausgestaltung der Gebühren sind dabei insbesondere die Art und die Menge der zur Entsorgung übergebenen Abfälle zu berücksichtigen. Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben zahlen heute rund 70 Prozent der Bevölkerung der Schweiz die Abfallentsorgung ganz oder teilweise über verursachergerechte Gebühren. Als verursachergerechte Gebühren kommen Volumengebühren (z. B. so genannte Sackgebühren) oder Gewichtsgebühren zum Einsatz. Verursachergerechte Gebühren bilden einen wirksamen Anreiz für die Konsumentinnen und Konsumenten, die zur Verwertung geeigneten Abfallfraktionen (Altpapier, Glas usw.) separat zu sammeln und in die Verwertung zu geben. Gleichzeitig veranlassen solche Gebühren Konsumentinnen und Konsumenten, schon beim Einkaufen auf abfallarme Verpackungen oder langlebige Güter zu achten. Eine entsprechende Wahl beim Kauf wirkt sich über die Warensortimente der Grossverteiler bis auf die Gestaltung der Produkte aus.</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen des USG geben den Kantonen einen breiten Handlungsspielraum für die Umsetzung. So kann durch eine sinnvolle Kombination mit Grundgebühren die eigentliche Sackgebühr auf einem tiefen und allgemein akzeptierten Niveau gehalten werden. Ein breites Angebot von Separatsammlungen erhöht die Akzeptanz der Sackgebühr. Das Buwal bereitet zurzeit zusammen mit den Kantonen eine Wegleitung für die zweckmässige Gestaltung verursachergerechter Gebühren im Abfallbereich vor. Im Übrigen enthält Artikel 32a USG auch eine Ausnahmeregelung, welche ein Abweichen vom Verursacherprinzip gestattet, wenn dessen Anwendung die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würde. In der Praxis wird es hier jedoch in der Regel um zeitlich und lokal begrenzte Ausnahmen gehen.</p><p>Der breite Einsatz verursachergerechter Gebühren bei der Abfallentsorgung hat mit dazu beigetragen, dass heute die Schweiz bei der separaten Sammlung und Verwertung von Papier, Altglas, kompostierbaren Abfällen, PET-Flaschen usw. im internationalen Vergleich Spitzenresultate erzielt. Erfahrungsgemäss nimmt die Menge des gemischten Kehrichts nach dem Einführen verursachergerechter Gebühren um rund 10 Prozent ab, während die Menge der separat gesammelten, verwertbaren Abfälle entsprechend ansteigt. Die verursachergerechten Gebühren sind somit durchaus wirksam, wenn es darum geht, die verwertbaren Fraktionen der Abfälle besser zu erfassen. Dank solcher Gebühren haben sich aber auch bei verschiedenen Produkten Nachfüllbeutel oder sehr leichte Verpackungen durchgesetzt. Die verursachergerechten Gebühren haben damit - wenn auch in begrenztem Ausmass - auch zur Reduktion der totalen Menge von Kehricht und verwertbaren Stoffen beigetragen.</p><p>Die Verunreinigung von Strassen und Plätzen durch herumliegende Abfälle wird in den letzten Jahren immer mehr zum Problem. Allerdings ist nicht in erster Linie die Sackgebühr für dieses nicht vorschriftsgemässe Verhalten verantwortlich. Auch Regionen ohne verursachergerechte Abfallgebühren klagen über die zunehmende Verunreinigung von Strassen und Plätzen durch Abfälle. Die Ursache für dieses "littering" sind vielschichtig, so zählen etwa veränderte Lebensgewohnheiten, fliegende Verpflegung auf der Strasse oder eine Geringschätzung des öffentlichen Raums zu den wichtigen Ursachen.</p><p>Das wilde Verbrennen von Abfällen belastet die Umwelt stark. Auch dafür kann aber nicht in erster Linie die Sackgebühr verantwortlich gemacht werden. Das Verbrennen von Abfällen im Garten oder im Cheminée sowie auf Baustellen gehörte bereits vor Einführung der Sackgebühren zu den weit verbreiteten Umweltproblemen.</p><p>Das Verursacherprinzip für Kosten von Umweltschutzmassnahmen ist heute in Artikel 74 der Bundesverfassung und Artikel 2 USG verankert. Es ist grundsätzlich schwierig, die Abfallentsorgung verursachergerecht zu finanzieren, ohne dabei auf Sackgebühren oder Gewichtsgebühren zurückzugreifen. Theoretisch denkbar wäre es, für jedes in Verkehr gebrachte Produkt von vornherein so genannte vorgezogene Entsorgungsgebühren einzufordern. Das Festlegen unterschiedlicher Entsorgungsgebühren für die rund 100 000 verschiedenen Artikel, die heute ein einzelnes Warenhaus führt, ist jedoch schwierig. Dies gilt schon für Güter des täglichen Gebrauches, aber noch viel mehr für Investitionsgüter, bei denen die zukünftigen Entsorgungskosten für das Festlegen der Entsorgungsgebühren massgebend wären. Ein Finanzierungssystem, welches auf generellen vorgezogenen Entsorgungsgebühren basiert, kann deshalb schon aus Gründen der Praktikabilität nicht befürwortet werden. Zudem ergäben sich bei einem solchen System keine Anreize für den Konsumenten mehr, Separatsammlungen zu benutzen.</p><p>Angesichts der unbestrittenen Vorteile von verursachergerechten Abfallgebühren hält der Bundesrat es für angezeigt, die teilweise vorhandenen, negativen Auswirkungen dieses Finanzierungssystems durch geeignete Massnahmen zu reduzieren. An erster Stelle gilt es, die Gebührenreglemente flexibel und den lokalen Umständen angepasst auszugestalten. Um das "littering" zu bekämpfen, ist es wohl unumgänglich, im öffentlichen Raum die Entsorgungsmöglichkeiten (Abfallkörbe) dem in städtischen Zentren oft beträchtlichen Bedarf anzupassen. Dabei können die Kosten der Entsorgung dieser Abfälle sowie des Strassenwischguts durchaus auf anderem Wege als über verursachergerechte Gebühren finanziert werden.</p><p>Um das Verbrennen von Abfällen in Hausfeuerungen und Gärten zu bekämpfen, ist die regelmässige Information der Bevölkerung über die unerwünschten Auswirkungen notwendig. Zudem kann das Verbrennen von Abfällen bei der Kontrolle von Feuerungen festgestellt und geahndet werden.</p><p>Andere verursachergerechte Finanzierungssysteme sind zurzeit nicht in Sicht. Ein Abweichen vom Verursacherprinzip beim Finanzieren der Entsorgung der Siedlungsabfälle würde dem in der Verfassung verankerten Verursacherprinzip widersprechen. Der Bundesrat lehnt es ab, von diesem Finanzierungsprinzip abzuweichen, nachdem eine entsprechende Ergänzung und Konkretisierung im USG 1997 von der grossen Mehrheit des Parlamentes begrüsst wurden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Umweltschutzgesetzgebung in dem Sinne zu ändern, dass bei der Erhebung der Kehrichtgebühren die Wahl zwischen der Kehrichtsackgebühr bzw. der gewichtsabhängigen Entsorgungsgebühr einerseits und weiteren Möglichkeiten andererseits geschaffen wird.</p>
  • Alternative zur Kehrichtsackgebühr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Umweltschutzgesetzgebung gilt das Verursacherprinzip (Art. 2 des Umweltschutzgesetzes; USG), so auch bei der Entsorgung der Siedlungsabfälle (Art. 31bf. USG). Einzig Artikel 32a Absatz 2 USG eröffnet ein Abweichen soweit erforderlich, wenn "kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden". Dies führt fast zwangsläufig zur Erhebung der Kehrichtsackgebühr bzw. der gewichtsabhängigen Gebühr. Obschon sich bisher nicht alle Gemeinden an diese Regelung halten, sind diese Gebühren nach Ansicht z. B. des Kantons Bern unerlässlich und ist ein Abweichen kaum möglich.</p><p>Der Effekt der Trennung des Kehrichts dank der verursachergerechten Finanzierung ist unbestritten. Erwiesen ist nicht, dass dadurch die totale Menge des Kehrichts abgenommen hat. Die Kehrichtsackgebühr bzw. die gewichtsabhängige Gebühr hat aber drei gewichtige Nachteile:</p><p>- Der Kehricht wird irgendwo illegal entsorgt.</p><p>- Der Kehricht wird im öffentlichen Raum halblegal entsorgt (z. B. Hauskehricht in öffentlichen Abfalleimern mit hohen Folgekosten).</p><p>- Der Kehricht wird illegal verbrannt.</p><p>Zwei Beispiele mögen dies beweisen:</p><p>- In der Stadt Bern wurde die Kehrichtsackgebühr 1991 eingeführt. Damals wurden 718 Tonnen Strassenkehricht eingesammelt. Im Jahre 1999 waren es 3872 Tonnen, also 430 Prozent mehr! Andere Gemeinden machen offenbar analoge Beobachtungen, auch mit illegalen Deponien, z. B. in Wäldern.</p><p>- In der Zeitschrift "Umweltschutz" Nr. 3/99 macht Christoph Studer von der Sektion Umweltgefährdende Stoffe des Buwal auf den Dioxinausstoss bei der illegalen Verbrennung von Abfällen im Cheminée aufmerksam. Die zentrale Aussage lautet: "Die widerrechtliche Abfallverbrennung im heimischen Kamin hat sich in der Schweiz zur wichtigsten Dioxinquelle entwickelt." Das Buwal rechnet gesamtschweizerisch mit 30 000 bis 60 0000 Tonnen Abfall jährlich, die illegal verbrannt werden, offenbar nur, um die leidigen Gebühren zu umgehen. Obschon dies lediglich 1 bis 2 Prozent der brennbaren Abfälle ausmacht, produzieren die Privathaushalte mit ihren widerrechtlichen Entsorgungsmethoden inzwischen mehr als doppelt so viele Dioxine und Furane wie sämtliche Sondermüll- und Kehrichtverbrennungsanlagen zusammen! Diese Anlagen wurden in den letzten Jahren insgesamt mit mehreren Hundert Millionen Franken teuren Rauchgasreinigungsanlagen ausgestattet. Im Abgasstrom der Cheminéefeuerung stellt man rund tausend Mal höhere Dioxinkonzentrationen fest. Dioxin ist bekannt als Seveso-Gift. Die Dioxine lagern sich auf dem Boden ab, gelangen in die Nahrungskette und werden letztlich hauptsächlich im Körperfett gespeichert.</p><p>Die Abfallbeseitigung in der Schweiz hat mittlerweile einen sehr hohen Stand erreicht. Das Verhalten der Menschen entspricht aber nicht immer den Erwartungen der Expertinnen und Experten. In der Kehrichtentsorgung muss heute - abgesehen von der angestrebten sinnvollen Kehrichttrennung - die Kehrichtsackgebühr bzw. die gewichtsabhängige Entsorgungsgebühr als kontraproduktive Massnahme angesehen werden. Es gilt daher, diesen Mangel mit einer sinnvollen Gesetzesänderung zu beheben.</p>
    • <p>Artikel 32a des USG verlangt, dass die Verursacher die Entsorgung der Siedlungsabfälle über Gebühren oder andere Abgaben zahlen. Bei der Ausgestaltung der Gebühren sind dabei insbesondere die Art und die Menge der zur Entsorgung übergebenen Abfälle zu berücksichtigen. Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben zahlen heute rund 70 Prozent der Bevölkerung der Schweiz die Abfallentsorgung ganz oder teilweise über verursachergerechte Gebühren. Als verursachergerechte Gebühren kommen Volumengebühren (z. B. so genannte Sackgebühren) oder Gewichtsgebühren zum Einsatz. Verursachergerechte Gebühren bilden einen wirksamen Anreiz für die Konsumentinnen und Konsumenten, die zur Verwertung geeigneten Abfallfraktionen (Altpapier, Glas usw.) separat zu sammeln und in die Verwertung zu geben. Gleichzeitig veranlassen solche Gebühren Konsumentinnen und Konsumenten, schon beim Einkaufen auf abfallarme Verpackungen oder langlebige Güter zu achten. Eine entsprechende Wahl beim Kauf wirkt sich über die Warensortimente der Grossverteiler bis auf die Gestaltung der Produkte aus.</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen des USG geben den Kantonen einen breiten Handlungsspielraum für die Umsetzung. So kann durch eine sinnvolle Kombination mit Grundgebühren die eigentliche Sackgebühr auf einem tiefen und allgemein akzeptierten Niveau gehalten werden. Ein breites Angebot von Separatsammlungen erhöht die Akzeptanz der Sackgebühr. Das Buwal bereitet zurzeit zusammen mit den Kantonen eine Wegleitung für die zweckmässige Gestaltung verursachergerechter Gebühren im Abfallbereich vor. Im Übrigen enthält Artikel 32a USG auch eine Ausnahmeregelung, welche ein Abweichen vom Verursacherprinzip gestattet, wenn dessen Anwendung die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würde. In der Praxis wird es hier jedoch in der Regel um zeitlich und lokal begrenzte Ausnahmen gehen.</p><p>Der breite Einsatz verursachergerechter Gebühren bei der Abfallentsorgung hat mit dazu beigetragen, dass heute die Schweiz bei der separaten Sammlung und Verwertung von Papier, Altglas, kompostierbaren Abfällen, PET-Flaschen usw. im internationalen Vergleich Spitzenresultate erzielt. Erfahrungsgemäss nimmt die Menge des gemischten Kehrichts nach dem Einführen verursachergerechter Gebühren um rund 10 Prozent ab, während die Menge der separat gesammelten, verwertbaren Abfälle entsprechend ansteigt. Die verursachergerechten Gebühren sind somit durchaus wirksam, wenn es darum geht, die verwertbaren Fraktionen der Abfälle besser zu erfassen. Dank solcher Gebühren haben sich aber auch bei verschiedenen Produkten Nachfüllbeutel oder sehr leichte Verpackungen durchgesetzt. Die verursachergerechten Gebühren haben damit - wenn auch in begrenztem Ausmass - auch zur Reduktion der totalen Menge von Kehricht und verwertbaren Stoffen beigetragen.</p><p>Die Verunreinigung von Strassen und Plätzen durch herumliegende Abfälle wird in den letzten Jahren immer mehr zum Problem. Allerdings ist nicht in erster Linie die Sackgebühr für dieses nicht vorschriftsgemässe Verhalten verantwortlich. Auch Regionen ohne verursachergerechte Abfallgebühren klagen über die zunehmende Verunreinigung von Strassen und Plätzen durch Abfälle. Die Ursache für dieses "littering" sind vielschichtig, so zählen etwa veränderte Lebensgewohnheiten, fliegende Verpflegung auf der Strasse oder eine Geringschätzung des öffentlichen Raums zu den wichtigen Ursachen.</p><p>Das wilde Verbrennen von Abfällen belastet die Umwelt stark. Auch dafür kann aber nicht in erster Linie die Sackgebühr verantwortlich gemacht werden. Das Verbrennen von Abfällen im Garten oder im Cheminée sowie auf Baustellen gehörte bereits vor Einführung der Sackgebühren zu den weit verbreiteten Umweltproblemen.</p><p>Das Verursacherprinzip für Kosten von Umweltschutzmassnahmen ist heute in Artikel 74 der Bundesverfassung und Artikel 2 USG verankert. Es ist grundsätzlich schwierig, die Abfallentsorgung verursachergerecht zu finanzieren, ohne dabei auf Sackgebühren oder Gewichtsgebühren zurückzugreifen. Theoretisch denkbar wäre es, für jedes in Verkehr gebrachte Produkt von vornherein so genannte vorgezogene Entsorgungsgebühren einzufordern. Das Festlegen unterschiedlicher Entsorgungsgebühren für die rund 100 000 verschiedenen Artikel, die heute ein einzelnes Warenhaus führt, ist jedoch schwierig. Dies gilt schon für Güter des täglichen Gebrauches, aber noch viel mehr für Investitionsgüter, bei denen die zukünftigen Entsorgungskosten für das Festlegen der Entsorgungsgebühren massgebend wären. Ein Finanzierungssystem, welches auf generellen vorgezogenen Entsorgungsgebühren basiert, kann deshalb schon aus Gründen der Praktikabilität nicht befürwortet werden. Zudem ergäben sich bei einem solchen System keine Anreize für den Konsumenten mehr, Separatsammlungen zu benutzen.</p><p>Angesichts der unbestrittenen Vorteile von verursachergerechten Abfallgebühren hält der Bundesrat es für angezeigt, die teilweise vorhandenen, negativen Auswirkungen dieses Finanzierungssystems durch geeignete Massnahmen zu reduzieren. An erster Stelle gilt es, die Gebührenreglemente flexibel und den lokalen Umständen angepasst auszugestalten. Um das "littering" zu bekämpfen, ist es wohl unumgänglich, im öffentlichen Raum die Entsorgungsmöglichkeiten (Abfallkörbe) dem in städtischen Zentren oft beträchtlichen Bedarf anzupassen. Dabei können die Kosten der Entsorgung dieser Abfälle sowie des Strassenwischguts durchaus auf anderem Wege als über verursachergerechte Gebühren finanziert werden.</p><p>Um das Verbrennen von Abfällen in Hausfeuerungen und Gärten zu bekämpfen, ist die regelmässige Information der Bevölkerung über die unerwünschten Auswirkungen notwendig. Zudem kann das Verbrennen von Abfällen bei der Kontrolle von Feuerungen festgestellt und geahndet werden.</p><p>Andere verursachergerechte Finanzierungssysteme sind zurzeit nicht in Sicht. Ein Abweichen vom Verursacherprinzip beim Finanzieren der Entsorgung der Siedlungsabfälle würde dem in der Verfassung verankerten Verursacherprinzip widersprechen. Der Bundesrat lehnt es ab, von diesem Finanzierungsprinzip abzuweichen, nachdem eine entsprechende Ergänzung und Konkretisierung im USG 1997 von der grossen Mehrheit des Parlamentes begrüsst wurden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Umweltschutzgesetzgebung in dem Sinne zu ändern, dass bei der Erhebung der Kehrichtgebühren die Wahl zwischen der Kehrichtsackgebühr bzw. der gewichtsabhängigen Entsorgungsgebühr einerseits und weiteren Möglichkeiten andererseits geschaffen wird.</p>
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