Verfolgung von Christen in aller Welt
- ShortId
-
00.3115
- Id
-
20003115
- Updated
-
10.04.2024 08:32
- Language
-
de
- Title
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Verfolgung von Christen in aller Welt
- AdditionalIndexing
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Diktatur;Christentum;Kommunismus;religiöse Diskriminierung;politische Verfolgung;Schutz der Grundrechte;Religionsfreiheit
- 1
-
- L04K05020407, religiöse Diskriminierung
- L04K05020509, Religionsfreiheit
- L04K01060201, Christentum
- L04K04030105, politische Verfolgung
- L04K05020204, Schutz der Grundrechte
- L04K08020408, Kommunismus
- L05K0807010203, Diktatur
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Charta der Vereinten Nationen ist als Ziel aufgeführt, die "Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen" (Kap. I Art. 1 Abs. 3). In der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird jedermann das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zuerkannt, einschliesslich des Rechtes, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln bzw. diese "allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Unterricht, Ausübung, Gottesdienst und Beachtung religiöser Bräuche zu bekunden" (Art. 18).</p><p>Diese Interpellation entspricht der Grossen Anfrage von Hermann Gröhe (Sprecher für Menschenrechte und humanitäre Hilfe seiner Fraktion), Heiner Geissler, Monika Brudlewsky, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag. Die Antwort der deutschen Bundesregierung vom 22. Dezember 1999 führte am 24. Februar 2000 zu einer konstruktiven Debatte im Deutschen Bundestag. Der durch die gestellten Fragen zur Diskussion gestellte Teilbereich ist im Rahmen des generellen Einsatzes für die Religionsfreiheit und die Menschenrechte auch für die Politik unseres Landes sehr wichtig.</p>
- <p>Die Massnahmen der Schweiz zugunsten verfolgter Christen in aller Welt ist Teil der Menschenrechtspolitik, welche, um glaubwürdig und effizient zu sein, unparteiisch, neutral und universell sein muss. Deshalb will die Schweiz, obwohl sie ein Land mit vom Christentum geprägter Tradition und Ethik ist, in ihrer Aussenpolitik nicht speziell die Rechte der Christinnen und Christen in der Welt fördern, sondern vielmehr die Grundrechte aller Menschen oder Minderheiten fördern und verteidigen.</p><p>Ferner muss festgehalten werden, dass die Verletzung der Religionsfreiheit, in welchem Land auch immer, im Allgemeinen nicht das einzige Problem im Menschenrechtsbereich ist. Die bilateralen Interventionen der Schweiz können deshalb in einer Form geschehen, die sich nicht nur auf die Religionsfreiheit beschränkt, sondern die Menschenrechte vielmehr als Ganzes schützt. In diesem Zusammenhang bemüht sich die Schweiz, u. a. die christlichen Gruppen zu schützen, deren Recht auf freie Glaubenspraktizierung und auch andere Rechte (wie z. B. die freie Meinungsäusserung, die Bildung, die Kultur usw.) nicht respektiert werden und die Opfer von Diskriminierungen sind.</p><p>1. Die Förderung der Menschenrechte ist Teil der Prioritäten der Aussenpolitik der Schweiz und als solche in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung festgeschrieben. Die Religionsfreiheit ist eines der fundamentalsten Rechte des Menschen, die keine Abweichung zulassen und nur ausnahmsweise und nach den im internationalen Recht festgelegten Kriterien eingeschränkt (und nicht suspendiert) werden dürfen. Um dieses Element der Menschenrechte zu verteidigen und zu fördern, aber auch um jeder Form religiöser Intoleranz vorzubeugen, beteiligt sich die Schweiz in diesen Bereichen aktiv an den Arbeiten internationaler Organisationen wie der Uno oder der OSZE.</p><p>Die Verletzungen der Religionsfreiheit, denen Christen in mehreren Regionen und Ländern der Welt ausgesetzt sind, sind kein einheitliches Phänomen. Die Art dieser Verletzungen, ihr Ausmass, die Opfer, die direkten Urheber und die politischen, ideologischen oder religiösen Gründe unterscheiden sich von Fall zu Fall. In den letzten Jahren war keine allgemeine Tendenz festzustellen, doch können folgende Tatsachen vermerkt werden:</p><p>- Der Fall oder die Reform der kommunistischen Systeme sowie ganz allgemein die Öffnung und Intensivierung des Handels brachten eine wesentliche Verbesserung der Situation u. a. der Christen in einer grossen Anzahl Länder;</p><p>- die Verletzungen der Religionsfreiheit scheinen immer öfter vonseiten nicht staatlicher Akteure zu kommen und eine soziale Tatsache zu sein;</p><p>- die Öffnung und die Migrationsbewegungen (welcher Natur auch immer) führen manchmal zu Reaktionen der Abschottung gegen neue oder von aussen kommende religiöse Gemeinschaften;</p><p>- oft besteht ein gegenseitiger Zusammenhang zwischen der Beschränkung der Rechte von (namentlich religiösen) Minderheiten und dem Auftauchen oder dem Fortdauern bewaffneter Konflikte.</p><p>2. Die Religionsfreiheit ist ein integraler Teil der Schweizer Menschenrechtspolitik, und Diskriminierungen oder Verletzungen dieser Rechte, denen Christen ausgesetzt sind, sind von Rechtes wegen Gegenstand dieser Politik. Die Schweiz hat sich z. B. in Iran, in Vietnam und in China zugunsten von Christen eingesetzt, und sie betrachtet die Situation von christlichen Minderheiten in Ländern, in denen sie bedroht sind, sehr genau. Die Wahl der in den bilateralen Beziehungen im Bereich der Menschenrechte behandelten Themen (z. B. das Thema Religionsfreiheit) hängt ab vom Ernst dieser Probleme und den Chancen auf Resultate, welche den Opfern Erleichterung bringen. In einigen Fällen sind es die Rahmenbedingungen für einen besseren Schutz der Menschenrechte, welche die Schweiz zum Handeln veranlassen: die Aufforderung zur Ratifizierung von Instrumenten in den Bereichen Menschenrechte, Entwicklungszusammenarbeit usw. Die verschiedenen verfügbaren Instrumente und die Kriterien für ihren Einsatz sind im Bericht des Bundesrates über die Menschenrechtspolitik der Schweiz vom 16. Februar 2000 enthalten. (Antwort auf das Postulat Bäumlin 97.3621 vom 17. Dezember 1997)</p><p>Die Schweiz sensibilisiert die betroffenen Staaten für die Frage der Religionsfreiheit sowohl auf multilateraler Ebene (Stellungnahmen, Unterstützung von Resolutionen) als auch bilateral (Demarchen allgemeiner Art oder zugunsten einzelner Fälle).</p><p>3. Die Schweizer Vertretungen im Ausland haben einen jährlichen Bericht über die Menschenrechtssituation in ihren Aufenthaltsländern zu erstellen; ausserdem liefern oder bestätigen sie aufgrund von Ereignissen oder auf Verlangen des EDA Informationen im Verlauf des Jahres. Die Religionsfreiheit wird in diesen Berichten, in denen bestimmte Themen vertieft werden, natürlich auch behandelt, je nach den besonderen Gegebenheiten in jedem Land. Wo die Religionsfreiheit bedroht ist oder verletzt wird und namentlich wo die Lage für Christen prekär scheint, wird dem Thema besondere Aufmerksamkeit zuteil, und das EDA erhält regelmässige Informationen dazu. Diese können sich mit der allgemeinen Situation (z. B. Gesetzgebung im Bereich Religion) oder mit Einzelfällen befassen.</p><p>4. Die Schweizer Vertretungen im Ausland unterhalten im Prinzip Kontakte mit allen Gruppen des Aufenthaltslandes. Gegebenenfalls gibt es mit bedrohten Gruppen oder mit solchen, welche diese vertreten oder verteidigen (einschliesslich NGO), regelmässige Kontakte im Rahmen der Aktivitäten im Bereich Menschenrechte. Wenn die betroffenen Gruppen durch solche Kontakte gefährdet sein könnten, werden die notwendigen Vorsichtsmassnahmen ergriffen.</p><p>In bestimmten Fällen gehören christliche Gemeinschaften zu den oben erwähnten bedrohten Gruppen. Im Übrigen kommt es oft vor, dass Mitglieder der Schweizer Vertretungen im Ausland, welche regelmässig die Gottesdienste besuchen, persönlich in den lokalen christlichen Gemeinschaften integriert sind, was indirekt eine fortlaufende Information und gute Kontakte ermöglicht.</p><p>5. Die Situation der Christen in den Staaten mit islamischer Tradition oder Religion unterscheidet sich von Fall zu Fall beträchtlich und kann sich auch immer wieder ändern. Eine der einzigen praktisch allgemeinen Einschränkungen, sowohl vonseiten des Staates als auch der Gesellschaft, betrifft die Übertritte (die Teil der Religionsfreiheit sind) zu nicht islamischen Religionen. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass sich die lokalen Kirchen meist missionarischer Aktivitäten enthalten und im Allgemeinen in diesem Bereich keine Forderungen stellen, auch wenn sie effektiv diskriminiert werden, da sie der Ansicht sind, dass andere Elemente zur Verteidigung oder Förderung der Religionsfreiheit vordringlicher sind.</p><p>Eine andere häufige Einschränkung in diesen Ländern betrifft das Recht, die Religion zu wechseln (im Prinzip eingeschlossen im Recht, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl anzunehmen, s. weiter unten), z. B., wenn ein Muslim zum Christentum übertritt. Das islamische Recht sieht dies als Apostasie an, auf welche die Todesstrafe steht. Verkündung und vor allem Vollstreckung eines solchen Urteils sind zwar theoretisch möglich, scheinen aber äusserst selten zu sein und sind in den letzten Jahren nie vorgekommen. Fälle von Übertritten scheinen ohnehin sehr selten zu sein. Das Thema selber ist tabu, aber das ist wohl weniger der Angst vor Sanktionen als einem familiären und sozialen Kontext zuzuschreiben, in dem im Allgemeinen der Gruppensolidarität viel grössere Bedeutung zukommt als den rein individuellen Entscheiden.</p><p>Die Respektierung der Religionsfreiheit in den islamischen Ländern hängt, wie in jedem anderen Land, namentlich davon ab, ob sie Instrumente wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert und effektiv umgesetzt haben oder nicht. Dieses universelle Instrument des internationalen Rechtes legt in Artikel 18 die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit als Rechte fest, von denen es keine Abweichung geben darf, nicht einmal im Fall aussergewöhnlicher Gefahr für die Öffentlichkeit. Gemäss dem gleichen Artikel 18 muss der Staat die Mittel finden - z. B., indem er darauf verzichtet, zu intervenieren -, allen zu ermöglichen, nicht nur eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl anzunehmen; er muss auch allen die Freiheit garantieren, ihre Religion oder Weltanschauung auszuüben, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht. Ferner haben die Staaten die Verpflichtung, und das liegt auch in ihrem Interesse, alle Formen der Intoleranz und Diskriminierung hinsichtlich der Religion zu eliminieren. Die Regierungen müssen im Übrigen nicht nur selbst die Rechte in diesem Bereich respektieren, sondern auch dafür sorgen, dass sie respektiert werden, auch auf lokaler Ebene.</p><p>Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, welches von praktisch allen Staaten ratifiziert wurde, enthält auch Garantien für die Religionsfreiheit, ebenso das humanitäre Völkerrecht (Genfer Konventionen). Regionale Instrumente wie die Europäische Menschenrechtskonvention übernehmen oder stärken die universellen Normen und sehen ausserdem bindende und effiziente Instrumente zur Umsetzung vor.</p><p>Die Türkei definiert sich als laizistischer Staat und ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 1923 verpflichtet die Türkei ausserdem, die religiösen Minderheiten, oder zumindest einige bestimmte, nicht zu diskriminieren. In der Praxis fühlen sich die Christen in der Türkei allerdings oft diskriminiert, entweder persönlich oder als religiöse und kulturelle Gemeinschaft. Ihre Situation ist in den Gebieten, in welchen sich die türkischen Streitkräfte und die PKK bekämpfen, besorgniserregend. Das gilt namentlich für die syrisch-orthodoxen Christen von Tur Abdin (Region, wo unsere Botschaft und Vertreter des BFF im Rahmen von Besuchen vor Ort regelmässig Informationen aus erster Hand sammeln; auch haben gewisse Syrisch-orthodoxe in den Achtzigerjahren und Anfang der Neunzigerjahre in der Schweiz Asyl erhalten). Historisch gesehen bestimmen auch die Massaker an den Armeniern Anfang des 20. Jahrhunderts und die langsame demographische Erosion der griechisch-orthodoxen Gemeinschaft von Istanbul die Lage der Christen in der Gesellschaft.</p><p>In Iran ist die christliche Religion, zusammen mit einigen anderen, anerkannt. Im Parlament sitzen christliche Abgeordnete. Die Diskriminierungen, unter denen die Christen leiden, beschränken sich im Wesentlichen auf den Zugang zu wichtigen Staatsstellen oder scheinen sozialer Natur zu sein. Gottesdienste sind gestattet, mit den im islamischen Recht festgelegten Einschränkungen. Im Übrigen scheint die Lage von religiösen Minderheiten in einem Staat, wo ein militanter Islam seit Jahren das gesamte öffentliche Leben bestimmt, relativ prekär.</p><p>Sudan ist seit Jahren Schauplatz eines Konfliktes zwischen dem arabisch-islamischen Norden und dem schwarzafrikanischen Süden. Die Bevölkerung im Süden setzt sich aus Christen, Animisten und auch Muslimen zusammen. Man kann diesen Konflikt nicht auf einen Religionskrieg reduzieren, denn die Feindseligkeiten in Sudan sind auch ethnischer und sozio-ökonomischer Natur. Das Christentum ist nicht verboten: Die Freiheit zur Religionsausübung ist gegeben, aber die Religionsfreiheit ist im Norden des Landes, wo das islamische Recht gilt, eingeschränkt. Im Weiteren kommt es wegen der Politik der Islamisierung und Arabisierung zu Diskriminierungen (namentlich, was den Zugang zu wichtigen Staatsstellen angeht) und zu Verletzungen in Bezug auf religiöse Minderheiten. Der gegenwärtige Konflikt im Sudan verschärft und verstärkt diese Diskriminierungen.</p><p>6. Die kommunistischen Staaten, welche auf einer atheistischen Ideologie gründen und autoritär regiert werden, sind traditionellerweise wenig an einer substanziellen Diskussion über Religionsfreiheit, bürgerliche und politische Rechte oder Menschenrechte überhaupt interessiert. Die Schweiz hat indes Möglichkeiten, solche Fragen mit diesen Staaten zu behandeln, sei es in einem bilateralen Dialog, sei es auf multilateraler Ebene. Angesichts der Tatsache, dass in diesen Ländern ganz allgemein Probleme bestehen, z. B. in den Bereichen Meinungsäusserungs- oder Vereinsfreiheit, ist die Religionsfrage im Allgemeinen nicht von den anderen Grundlagen der Menschenwürde zu trennen. Die Schweiz unterhält mit den drei genannten Ländern bilaterale Beziehungen, wozu auch der Bereich Menschenrechte gehört.</p><p>In Kuba hat sich die Lage der Christen seit einigen Jahren, vor allem seit dem Besuch des Papstes im Jahr 1998, verbessert. Die Probleme der Religionsfreiheit können nicht mehr mit jenen in China und insbesondere in Nordkorea verglichen werden. Die Schweiz hat in jüngster Zeit in dieser Hinsicht nicht interveniert.</p><p>Mit China ist das Thema Religionsfreiheit im gegenseitigen Einverständnis ausdrücklich Teil der Bereiche, mit denen sich der "Menschenrechtsdialog", ein Instrument, das gegenwärtig evaluiert wird, im Prinzip befasst. Seit mehreren Jahren erhielten wir auf unsere Interventionen zugunsten von Christen (oder von Mitgliedern anderer religiöser Gemeinschaften), deren Rechte in schwerwiegender Weise verletzt wurden, keine Antwort, auch wenn sie vertraulicher Art waren. Deshalb konnten wir damit nur unsere Besorgnis äussern, was ein indirekter Schutz für die betroffenen Personen war. Im Übrigen sieht sich der Bundesrat manchmal veranlasst, sich öffentlich zum Thema der Verletzung der Religionsfreiheit in China zu äussern, wie in der Uno-Menschenrechtskommission.</p><p>In den kommunistischen Ländern ist die Situation am schlimmsten in Nordkorea, wo die Menschenrechtsverletzungen massiv und systematisch sind. Die Interventionsmöglichkeiten der Schweiz in Nordkorea sind sehr beschränkt, denn wir haben keine Botschaft in Pjöngjang, und es kommen nur selten Informationen aus diesem Land, insbesondere nicht über Opfer oder die Verletzungen von deren Rechten. Die Erfolgschancen von Schritten zugunsten der Menschenrechte in Nordkorea sind sehr klein. Ausserdem ist nach wie vor ausgeschlossen, dass die humanitäre Hilfe in diesem Land mit politischer Konditionalität verbunden wird.</p><p>7. In Ländern mit christlicher Tradition, wo die orthodoxe Religion einen öffentlich-rechtlichen Status hat, besteht im Allgemeinen wirkliche Religionsfreiheit für die anderen Konfessionen (ob christlich oder nicht), ein Grundrecht, das durch das internationale Recht garantiert ist. Die Schweiz ist der Ansicht, dass Gruppen oder Institutionen, welche keinen öffentlich-rechtlichen Status haben, im Alltag vonseiten der Behörden nicht schikaniert oder ungerecht behandelt werden: Zwar können einige von ihnen überwacht werden oder sonstwie von besonderen Massnahmen betroffen sein, doch muss dies im Rahmen der vom internationalen Recht vorgesehenen Kriterien in jedem Fall in angemessener Weise geschehen.</p><p>In den Ländern Mittel- und Osteuropas kommt der Garantie des Rechtes auf Eigentum und somit der Umsetzung einer gerechten und für alle Parteien akzeptablen Lösung im Zusammenhang mit dem heiklen Problem der konfiszierten Kirchengüter grosse Bedeutung zu, damit die religiösen Gemeinschaften ihre kulturellen, erzieherischen oder karitativen Aktivitäten wieder ausüben können. Ein Ungleichgewicht in diesem Bereich erscheint als besonders schmerzhaft, wenn gegenüber älteren, geschwächten Gemeinschaften missionierende Gruppen von aussen auftauchen, welche manchmal über grosse Finanzen verfügen. Daraus kann auch eine gewisse Intoleranz entstehen (vonseiten der Behörden oder der Gesellschaft), und solche Gruppen können dann etwa diskriminiert werden.</p><p>Die Anhänger von "Randgruppen" haben genau das gleiche Recht wie alle anderen auf die Respektierung ihrer Gewissensfreiheit, können aber im Allgemeinen für ihre Gemeinschaften nicht unbedingt eine systematische Gleichbehandlung verlangen, wie sie für religiöse Gemeinschaften gilt, welche sich aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihrer Geschichte wesentlich von ihnen unterscheiden. Das Prinzip der Gleichheit, das die Staaten anwenden müssen, besteht gleichzeitig darin, niemanden zu diskriminieren oder nicht unterschiedlich zu behandeln, was im Wesen ähnlich ist, und nicht gleich zu behandeln, was im Wesen unterschiedlich ist.</p><p>Nicht der Status öffentlichen Rechtes, welcher dieser oder jener Gruppe gewährt wird, steht zur Debatte - ein Status, der übrigens in vielen Schweizer Kantonen existiert, ohne dass dies ein Problem ist -, sondern die Unparteilichkeit des Staates und seines Einsatzes für grössere religiöse Toleranz. In diesen Bereichen ermutigt die Schweiz die Mitgliedstaaten der OSZE, Strafnormen anzunehmen, welche die Diskriminierung aufgrund nicht nur der rassischen oder ethnischen, sondern auch der Religionszugehörigkeit verbieten (s. Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG).</p><p>8. In Lateinamerika werden Christen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit weder verfolgt noch diskriminiert, da sich der gesamte Kontinent zum Christentum bekennt. Es gibt aber Konfliktherde zwischen christlichen Konfessionen (katholische Kirche und evangelische Gruppen, z. B. in Mexiko und Guatemala). Es kann auch aufgrund einer Sicht des Christentums, welche manchmal konservativistisch oder, in anderen Fällen, sektiererisch genannt werden kann, zu repressiven Aktionen kommen. Der christliche Glaube kann ausserdem Personen oder Gruppen dazu veranlassen, sich für die Menschenrechte, die Rechte der Urbevölkerung, für soziale Gerechtigkeit oder auch für ein politisches Projekt einzusetzen. Wie die Ermordung von Erzbischof Romero zeigte, können diese Personen oder Gruppen Opfer von manchmal schwerwiegenden Verletzungen ihrer Grundrechte sein, weil sie friedlich von ihren bürgerlichen und politischen Rechten Gebrauch machten. In solchen Fällen kann die Schweiz legitimerweise Schritte unternehmen, auch wenn es sich dabei nicht eigentlich um "Christenverfolgung" handelt.</p><p>In Asien ist die Situation von einem Land zum anderen sehr unterschiedlich. Die Schwierigkeiten politisch aktiver christlicher Gemeinschaften, welche ihre Rechte einfordern, können manchmal daher stammen, dass sie eine ideologische, ethnische oder religiöse Opposition darstellen. In allen Fällen - ob es um eigentliche Religionsfreiheit, andere Menschenrechte oder auch die Rechte von Minderheiten geht - versucht die Schweiz in angemessener Weise dazu beizutragen, dass diese Rechte besser respektiert werden.</p><p>Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich die Schweiz nur selten zur Sprecherin einzelner christlicher Gemeinschaften macht. Diese Zurückhaltung erfolgt im Interesse der christlichen Gemeinschaften selbst und oft auf deren ausdrückliches Ersuchen hin. In der Tat könnten unangebrachte Interventionen westlicher Staaten das Misstrauen der Regierung und der Gesellschaft noch schüren, da christliche Gemeinschaften im Verruf stehen, in einem kolonialen Sinne "importiert" zu sein und daher nicht zur nationalen Gesellschaft zu gehören. Die Schweiz zieht es in solchen Fällen vor, auf universelle Standards der Menschlichkeit (Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht) hinzuweisen oder Projekte zu unterstützen, welche die Koexistenz verschiedener religiöser Gemeinschaften fördern. Die Erfolgschancen einer schweizerischen Intervention sind vielversprechender, wenn diese unparteiisch und durch rein "humanitäre" Besorgnis motiviert erscheint.</p><p>9. Wenn tatsächliche Verfolgungen - auch solche von regierungsunabhängiger Seite - vorliegen, sucht die Schweiz die Mittel für eine effiziente Intervention aufgrund der Verpflichtungen der Staaten gemäss internationalem Recht. In den betroffenen Ländern sollte die Respektierung der Religionsfreiheit vom Standpunkt des sozialen Zusammenhanges und des gesellschaftlichen Friedens aus gesehen im Interesse des Staates selber liegen. Hier verfolgt die Schweiz zum Beispiel die Situation in Indonesien und in Osttimor genau.</p><p>10. Die Frage der Religionsfreiheit nimmt aus verschiedenen Gründen an Bedeutung zu, wie beispielsweise wegen der besonderen Aufmerksamkeit bestimmter Staaten wie der USA (welche seit 1999 einen Jahresbericht speziell über die Religionsfreiheit in der Welt veröffentlichen) oder dem von den Medien sehr genau verfolgten Einsatz spiritueller Führer wie dem Papst oder dem Dalai Lama für die Menschenrechte. Im Rahmen ihrer Menschenrechtspolitik beteiligt sich die Schweiz an dieser Bewegung, indem sie auf der Bedeutung der Rechte von Minderheiten und auf den engen Beziehungen zwischen der Religionsfreiheit und den anderen Grundrechten beharrt.</p><p>Der Faktor Religion spielt sehr oft eine wesentliche Rolle bei der Konfliktprävention und bei der Erreichung von Frieden. Wenn die Religion in Konflikten als Banner instrumentalisiert wird, kann sie zu einem gefährlichen Trennfaktor werden. Wenn andererseits die ethischen Komponenten, welche in den verschiedenen Konfessionen wie auch in den Prinzipien der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes zu finden sind, hervorgehoben werden, trägt die Religion wirksam zur Versöhnung und zum Frieden bei. So waren namentlich in den Konflikten, welche den Balkan oder den Nahen Osten erschütterten oder noch erschüttern, die negativen als auch die positiven Einflüsse der Religion festzustellen. Die gegenseitige Anerkennung und die effektive Garantie der Religionsfreiheit für alle sind in diesen Regionen, wie überall auf der Welt, ein Zeichen der Respektierung der menschlichen Würde und, durch Taten, ein entscheidender Beitrag zur Respektierung der Minderheiten und zum Frieden.</p><p>Das EDA unterstützt namentlich im Nahen Osten über die Religions- oder Gemeinschaftsgrenzen hinweg Projekte, welche den Abbau der negativen Stereotypen in den Schulprogrammen, einschliesslich Religionsunterricht, zum Ziel haben. Auf der ganzen Welt versucht die Schweiz, zusammen mit anderen Staaten, die Verbreitung extremistischer oder fanatischer Meinungen zu verhindern, welche zu manchmal gewalttätigen Bewegungen religiöser Intoleranz führen könnten. In einigen Fällen - z. B., was das Internet angeht - ist auch eine rechtliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten wünschenswert. Denn die rassistische Propaganda, oft mit religiösem Bezug, achtet nicht auf Landesgrenzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Einsatz für verfolgte Christen ist Bestandteil des Einsatzes für die Religionsfreiheit generell. Angesichts der christlichen Prägung unserer politischen Kultur dürfen wir uns verfolgten Christen in besonderer Weise verbunden fühlen und zur Solidarität verpflichtet sein. Zudem finden die wegen ihrer Glaubenspraxis bedrängten Christen in der Staatengemeinschaft nur selten Anwältinnen und Anwälte ihrer Interessen und sind deshalb auf die Unterstützung durch Länder mit christlich geprägter Tradition angewiesen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Haltung nimmt er generell zum Thema Christenverfolgung ein, und wie bewertet er die Entwicklung der Diskriminierung und Verfolgung von Christen in den letzten Jahren?</p><p>2. Ist das Thema Christenverfolgung Bestandteil des menschenrechtlichen Dialoges mit anderen Staaten? Was unternimmt er, um diese Länder für das Thema Religionsfreiheit zu sensibilisieren?</p><p>3. Welcher Stellenwert wird in den Länderberichten des EDA den Themen Christenverfolgung und Religionsfreiheit eingeräumt?</p><p>4. Unterhalten die schweizerischen Botschaften Kontakte zu Vertretern christlicher Kirchen bzw. Gemeinschaften, die einem Verfolgungsdruck ausgesetzt sind? Wird die Problematik der Christenverfolgung auch bei den vor Ort menschenrechtlich engagierten Organisationen angesprochen?</p><p>5. Wie schätzt der Bundesrat die Verfolgung von Christen und die Behinderung ihrer Glaubensausübung in islamisch geprägten Staaten wie z. B. in der Türkei, in Iran und in Sudan ein? Welche Erkenntnisse liegen ihm vor im Hinblick auf zum christlichen Glauben übergetretene Muslime, denen unter dem Vorwurf der Apostasie die Todesstrafe droht?</p><p>6. Welche Möglichkeiten sieht er, mit kommunistischen Staaten wie z. B. Kuba, Nordkorea und der Volksrepublik China das Thema Religionsfreiheit zu erörtern, und zu welchen Resultaten haben diese Gespräche geführt?</p><p>7. Wie bewertet er das Recht auf Religionsfreiheit nicht orthodoxer Christen in Ländern mit national ausgerichteten orthodoxen Kirchen mit privilegierter Rechtsposition?</p><p>8. Ist die Verfolgung von Christen wegen ihres sozialen und politischen Engagements, wie sie vor allem in Staaten Lateinamerikas, aber auch Asiens praktiziert wird, Gesprächsthema mit diesen Staaten?</p><p>9. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, die nicht staatliche Verfolgung von Christen in den bilateralen Beziehungen, z. B. zu Indonesien, zu thematisieren und die Regierungen auf die darin liegende soziale Sprengkraft, aber auch auf ihre Schutzpflicht für alle Staatsangehörigen aufmerksam zu machen?</p><p>10. Was gedenkt er zu unternehmen, um weltweit dem Thema Religionsfreiheit zu einer grösseren Bedeutung zu verhelfen und das Konfliktpotenzial, das durch religiöse Intoleranz hervorgerufen wird, zu vermindern?</p>
- Verfolgung von Christen in aller Welt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Charta der Vereinten Nationen ist als Ziel aufgeführt, die "Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen" (Kap. I Art. 1 Abs. 3). In der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird jedermann das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zuerkannt, einschliesslich des Rechtes, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln bzw. diese "allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Unterricht, Ausübung, Gottesdienst und Beachtung religiöser Bräuche zu bekunden" (Art. 18).</p><p>Diese Interpellation entspricht der Grossen Anfrage von Hermann Gröhe (Sprecher für Menschenrechte und humanitäre Hilfe seiner Fraktion), Heiner Geissler, Monika Brudlewsky, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag. Die Antwort der deutschen Bundesregierung vom 22. Dezember 1999 führte am 24. Februar 2000 zu einer konstruktiven Debatte im Deutschen Bundestag. Der durch die gestellten Fragen zur Diskussion gestellte Teilbereich ist im Rahmen des generellen Einsatzes für die Religionsfreiheit und die Menschenrechte auch für die Politik unseres Landes sehr wichtig.</p>
- <p>Die Massnahmen der Schweiz zugunsten verfolgter Christen in aller Welt ist Teil der Menschenrechtspolitik, welche, um glaubwürdig und effizient zu sein, unparteiisch, neutral und universell sein muss. Deshalb will die Schweiz, obwohl sie ein Land mit vom Christentum geprägter Tradition und Ethik ist, in ihrer Aussenpolitik nicht speziell die Rechte der Christinnen und Christen in der Welt fördern, sondern vielmehr die Grundrechte aller Menschen oder Minderheiten fördern und verteidigen.</p><p>Ferner muss festgehalten werden, dass die Verletzung der Religionsfreiheit, in welchem Land auch immer, im Allgemeinen nicht das einzige Problem im Menschenrechtsbereich ist. Die bilateralen Interventionen der Schweiz können deshalb in einer Form geschehen, die sich nicht nur auf die Religionsfreiheit beschränkt, sondern die Menschenrechte vielmehr als Ganzes schützt. In diesem Zusammenhang bemüht sich die Schweiz, u. a. die christlichen Gruppen zu schützen, deren Recht auf freie Glaubenspraktizierung und auch andere Rechte (wie z. B. die freie Meinungsäusserung, die Bildung, die Kultur usw.) nicht respektiert werden und die Opfer von Diskriminierungen sind.</p><p>1. Die Förderung der Menschenrechte ist Teil der Prioritäten der Aussenpolitik der Schweiz und als solche in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung festgeschrieben. Die Religionsfreiheit ist eines der fundamentalsten Rechte des Menschen, die keine Abweichung zulassen und nur ausnahmsweise und nach den im internationalen Recht festgelegten Kriterien eingeschränkt (und nicht suspendiert) werden dürfen. Um dieses Element der Menschenrechte zu verteidigen und zu fördern, aber auch um jeder Form religiöser Intoleranz vorzubeugen, beteiligt sich die Schweiz in diesen Bereichen aktiv an den Arbeiten internationaler Organisationen wie der Uno oder der OSZE.</p><p>Die Verletzungen der Religionsfreiheit, denen Christen in mehreren Regionen und Ländern der Welt ausgesetzt sind, sind kein einheitliches Phänomen. Die Art dieser Verletzungen, ihr Ausmass, die Opfer, die direkten Urheber und die politischen, ideologischen oder religiösen Gründe unterscheiden sich von Fall zu Fall. In den letzten Jahren war keine allgemeine Tendenz festzustellen, doch können folgende Tatsachen vermerkt werden:</p><p>- Der Fall oder die Reform der kommunistischen Systeme sowie ganz allgemein die Öffnung und Intensivierung des Handels brachten eine wesentliche Verbesserung der Situation u. a. der Christen in einer grossen Anzahl Länder;</p><p>- die Verletzungen der Religionsfreiheit scheinen immer öfter vonseiten nicht staatlicher Akteure zu kommen und eine soziale Tatsache zu sein;</p><p>- die Öffnung und die Migrationsbewegungen (welcher Natur auch immer) führen manchmal zu Reaktionen der Abschottung gegen neue oder von aussen kommende religiöse Gemeinschaften;</p><p>- oft besteht ein gegenseitiger Zusammenhang zwischen der Beschränkung der Rechte von (namentlich religiösen) Minderheiten und dem Auftauchen oder dem Fortdauern bewaffneter Konflikte.</p><p>2. Die Religionsfreiheit ist ein integraler Teil der Schweizer Menschenrechtspolitik, und Diskriminierungen oder Verletzungen dieser Rechte, denen Christen ausgesetzt sind, sind von Rechtes wegen Gegenstand dieser Politik. Die Schweiz hat sich z. B. in Iran, in Vietnam und in China zugunsten von Christen eingesetzt, und sie betrachtet die Situation von christlichen Minderheiten in Ländern, in denen sie bedroht sind, sehr genau. Die Wahl der in den bilateralen Beziehungen im Bereich der Menschenrechte behandelten Themen (z. B. das Thema Religionsfreiheit) hängt ab vom Ernst dieser Probleme und den Chancen auf Resultate, welche den Opfern Erleichterung bringen. In einigen Fällen sind es die Rahmenbedingungen für einen besseren Schutz der Menschenrechte, welche die Schweiz zum Handeln veranlassen: die Aufforderung zur Ratifizierung von Instrumenten in den Bereichen Menschenrechte, Entwicklungszusammenarbeit usw. Die verschiedenen verfügbaren Instrumente und die Kriterien für ihren Einsatz sind im Bericht des Bundesrates über die Menschenrechtspolitik der Schweiz vom 16. Februar 2000 enthalten. (Antwort auf das Postulat Bäumlin 97.3621 vom 17. Dezember 1997)</p><p>Die Schweiz sensibilisiert die betroffenen Staaten für die Frage der Religionsfreiheit sowohl auf multilateraler Ebene (Stellungnahmen, Unterstützung von Resolutionen) als auch bilateral (Demarchen allgemeiner Art oder zugunsten einzelner Fälle).</p><p>3. Die Schweizer Vertretungen im Ausland haben einen jährlichen Bericht über die Menschenrechtssituation in ihren Aufenthaltsländern zu erstellen; ausserdem liefern oder bestätigen sie aufgrund von Ereignissen oder auf Verlangen des EDA Informationen im Verlauf des Jahres. Die Religionsfreiheit wird in diesen Berichten, in denen bestimmte Themen vertieft werden, natürlich auch behandelt, je nach den besonderen Gegebenheiten in jedem Land. Wo die Religionsfreiheit bedroht ist oder verletzt wird und namentlich wo die Lage für Christen prekär scheint, wird dem Thema besondere Aufmerksamkeit zuteil, und das EDA erhält regelmässige Informationen dazu. Diese können sich mit der allgemeinen Situation (z. B. Gesetzgebung im Bereich Religion) oder mit Einzelfällen befassen.</p><p>4. Die Schweizer Vertretungen im Ausland unterhalten im Prinzip Kontakte mit allen Gruppen des Aufenthaltslandes. Gegebenenfalls gibt es mit bedrohten Gruppen oder mit solchen, welche diese vertreten oder verteidigen (einschliesslich NGO), regelmässige Kontakte im Rahmen der Aktivitäten im Bereich Menschenrechte. Wenn die betroffenen Gruppen durch solche Kontakte gefährdet sein könnten, werden die notwendigen Vorsichtsmassnahmen ergriffen.</p><p>In bestimmten Fällen gehören christliche Gemeinschaften zu den oben erwähnten bedrohten Gruppen. Im Übrigen kommt es oft vor, dass Mitglieder der Schweizer Vertretungen im Ausland, welche regelmässig die Gottesdienste besuchen, persönlich in den lokalen christlichen Gemeinschaften integriert sind, was indirekt eine fortlaufende Information und gute Kontakte ermöglicht.</p><p>5. Die Situation der Christen in den Staaten mit islamischer Tradition oder Religion unterscheidet sich von Fall zu Fall beträchtlich und kann sich auch immer wieder ändern. Eine der einzigen praktisch allgemeinen Einschränkungen, sowohl vonseiten des Staates als auch der Gesellschaft, betrifft die Übertritte (die Teil der Religionsfreiheit sind) zu nicht islamischen Religionen. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass sich die lokalen Kirchen meist missionarischer Aktivitäten enthalten und im Allgemeinen in diesem Bereich keine Forderungen stellen, auch wenn sie effektiv diskriminiert werden, da sie der Ansicht sind, dass andere Elemente zur Verteidigung oder Förderung der Religionsfreiheit vordringlicher sind.</p><p>Eine andere häufige Einschränkung in diesen Ländern betrifft das Recht, die Religion zu wechseln (im Prinzip eingeschlossen im Recht, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl anzunehmen, s. weiter unten), z. B., wenn ein Muslim zum Christentum übertritt. Das islamische Recht sieht dies als Apostasie an, auf welche die Todesstrafe steht. Verkündung und vor allem Vollstreckung eines solchen Urteils sind zwar theoretisch möglich, scheinen aber äusserst selten zu sein und sind in den letzten Jahren nie vorgekommen. Fälle von Übertritten scheinen ohnehin sehr selten zu sein. Das Thema selber ist tabu, aber das ist wohl weniger der Angst vor Sanktionen als einem familiären und sozialen Kontext zuzuschreiben, in dem im Allgemeinen der Gruppensolidarität viel grössere Bedeutung zukommt als den rein individuellen Entscheiden.</p><p>Die Respektierung der Religionsfreiheit in den islamischen Ländern hängt, wie in jedem anderen Land, namentlich davon ab, ob sie Instrumente wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert und effektiv umgesetzt haben oder nicht. Dieses universelle Instrument des internationalen Rechtes legt in Artikel 18 die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit als Rechte fest, von denen es keine Abweichung geben darf, nicht einmal im Fall aussergewöhnlicher Gefahr für die Öffentlichkeit. Gemäss dem gleichen Artikel 18 muss der Staat die Mittel finden - z. B., indem er darauf verzichtet, zu intervenieren -, allen zu ermöglichen, nicht nur eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl anzunehmen; er muss auch allen die Freiheit garantieren, ihre Religion oder Weltanschauung auszuüben, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht. Ferner haben die Staaten die Verpflichtung, und das liegt auch in ihrem Interesse, alle Formen der Intoleranz und Diskriminierung hinsichtlich der Religion zu eliminieren. Die Regierungen müssen im Übrigen nicht nur selbst die Rechte in diesem Bereich respektieren, sondern auch dafür sorgen, dass sie respektiert werden, auch auf lokaler Ebene.</p><p>Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, welches von praktisch allen Staaten ratifiziert wurde, enthält auch Garantien für die Religionsfreiheit, ebenso das humanitäre Völkerrecht (Genfer Konventionen). Regionale Instrumente wie die Europäische Menschenrechtskonvention übernehmen oder stärken die universellen Normen und sehen ausserdem bindende und effiziente Instrumente zur Umsetzung vor.</p><p>Die Türkei definiert sich als laizistischer Staat und ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 1923 verpflichtet die Türkei ausserdem, die religiösen Minderheiten, oder zumindest einige bestimmte, nicht zu diskriminieren. In der Praxis fühlen sich die Christen in der Türkei allerdings oft diskriminiert, entweder persönlich oder als religiöse und kulturelle Gemeinschaft. Ihre Situation ist in den Gebieten, in welchen sich die türkischen Streitkräfte und die PKK bekämpfen, besorgniserregend. Das gilt namentlich für die syrisch-orthodoxen Christen von Tur Abdin (Region, wo unsere Botschaft und Vertreter des BFF im Rahmen von Besuchen vor Ort regelmässig Informationen aus erster Hand sammeln; auch haben gewisse Syrisch-orthodoxe in den Achtzigerjahren und Anfang der Neunzigerjahre in der Schweiz Asyl erhalten). Historisch gesehen bestimmen auch die Massaker an den Armeniern Anfang des 20. Jahrhunderts und die langsame demographische Erosion der griechisch-orthodoxen Gemeinschaft von Istanbul die Lage der Christen in der Gesellschaft.</p><p>In Iran ist die christliche Religion, zusammen mit einigen anderen, anerkannt. Im Parlament sitzen christliche Abgeordnete. Die Diskriminierungen, unter denen die Christen leiden, beschränken sich im Wesentlichen auf den Zugang zu wichtigen Staatsstellen oder scheinen sozialer Natur zu sein. Gottesdienste sind gestattet, mit den im islamischen Recht festgelegten Einschränkungen. Im Übrigen scheint die Lage von religiösen Minderheiten in einem Staat, wo ein militanter Islam seit Jahren das gesamte öffentliche Leben bestimmt, relativ prekär.</p><p>Sudan ist seit Jahren Schauplatz eines Konfliktes zwischen dem arabisch-islamischen Norden und dem schwarzafrikanischen Süden. Die Bevölkerung im Süden setzt sich aus Christen, Animisten und auch Muslimen zusammen. Man kann diesen Konflikt nicht auf einen Religionskrieg reduzieren, denn die Feindseligkeiten in Sudan sind auch ethnischer und sozio-ökonomischer Natur. Das Christentum ist nicht verboten: Die Freiheit zur Religionsausübung ist gegeben, aber die Religionsfreiheit ist im Norden des Landes, wo das islamische Recht gilt, eingeschränkt. Im Weiteren kommt es wegen der Politik der Islamisierung und Arabisierung zu Diskriminierungen (namentlich, was den Zugang zu wichtigen Staatsstellen angeht) und zu Verletzungen in Bezug auf religiöse Minderheiten. Der gegenwärtige Konflikt im Sudan verschärft und verstärkt diese Diskriminierungen.</p><p>6. Die kommunistischen Staaten, welche auf einer atheistischen Ideologie gründen und autoritär regiert werden, sind traditionellerweise wenig an einer substanziellen Diskussion über Religionsfreiheit, bürgerliche und politische Rechte oder Menschenrechte überhaupt interessiert. Die Schweiz hat indes Möglichkeiten, solche Fragen mit diesen Staaten zu behandeln, sei es in einem bilateralen Dialog, sei es auf multilateraler Ebene. Angesichts der Tatsache, dass in diesen Ländern ganz allgemein Probleme bestehen, z. B. in den Bereichen Meinungsäusserungs- oder Vereinsfreiheit, ist die Religionsfrage im Allgemeinen nicht von den anderen Grundlagen der Menschenwürde zu trennen. Die Schweiz unterhält mit den drei genannten Ländern bilaterale Beziehungen, wozu auch der Bereich Menschenrechte gehört.</p><p>In Kuba hat sich die Lage der Christen seit einigen Jahren, vor allem seit dem Besuch des Papstes im Jahr 1998, verbessert. Die Probleme der Religionsfreiheit können nicht mehr mit jenen in China und insbesondere in Nordkorea verglichen werden. Die Schweiz hat in jüngster Zeit in dieser Hinsicht nicht interveniert.</p><p>Mit China ist das Thema Religionsfreiheit im gegenseitigen Einverständnis ausdrücklich Teil der Bereiche, mit denen sich der "Menschenrechtsdialog", ein Instrument, das gegenwärtig evaluiert wird, im Prinzip befasst. Seit mehreren Jahren erhielten wir auf unsere Interventionen zugunsten von Christen (oder von Mitgliedern anderer religiöser Gemeinschaften), deren Rechte in schwerwiegender Weise verletzt wurden, keine Antwort, auch wenn sie vertraulicher Art waren. Deshalb konnten wir damit nur unsere Besorgnis äussern, was ein indirekter Schutz für die betroffenen Personen war. Im Übrigen sieht sich der Bundesrat manchmal veranlasst, sich öffentlich zum Thema der Verletzung der Religionsfreiheit in China zu äussern, wie in der Uno-Menschenrechtskommission.</p><p>In den kommunistischen Ländern ist die Situation am schlimmsten in Nordkorea, wo die Menschenrechtsverletzungen massiv und systematisch sind. Die Interventionsmöglichkeiten der Schweiz in Nordkorea sind sehr beschränkt, denn wir haben keine Botschaft in Pjöngjang, und es kommen nur selten Informationen aus diesem Land, insbesondere nicht über Opfer oder die Verletzungen von deren Rechten. Die Erfolgschancen von Schritten zugunsten der Menschenrechte in Nordkorea sind sehr klein. Ausserdem ist nach wie vor ausgeschlossen, dass die humanitäre Hilfe in diesem Land mit politischer Konditionalität verbunden wird.</p><p>7. In Ländern mit christlicher Tradition, wo die orthodoxe Religion einen öffentlich-rechtlichen Status hat, besteht im Allgemeinen wirkliche Religionsfreiheit für die anderen Konfessionen (ob christlich oder nicht), ein Grundrecht, das durch das internationale Recht garantiert ist. Die Schweiz ist der Ansicht, dass Gruppen oder Institutionen, welche keinen öffentlich-rechtlichen Status haben, im Alltag vonseiten der Behörden nicht schikaniert oder ungerecht behandelt werden: Zwar können einige von ihnen überwacht werden oder sonstwie von besonderen Massnahmen betroffen sein, doch muss dies im Rahmen der vom internationalen Recht vorgesehenen Kriterien in jedem Fall in angemessener Weise geschehen.</p><p>In den Ländern Mittel- und Osteuropas kommt der Garantie des Rechtes auf Eigentum und somit der Umsetzung einer gerechten und für alle Parteien akzeptablen Lösung im Zusammenhang mit dem heiklen Problem der konfiszierten Kirchengüter grosse Bedeutung zu, damit die religiösen Gemeinschaften ihre kulturellen, erzieherischen oder karitativen Aktivitäten wieder ausüben können. Ein Ungleichgewicht in diesem Bereich erscheint als besonders schmerzhaft, wenn gegenüber älteren, geschwächten Gemeinschaften missionierende Gruppen von aussen auftauchen, welche manchmal über grosse Finanzen verfügen. Daraus kann auch eine gewisse Intoleranz entstehen (vonseiten der Behörden oder der Gesellschaft), und solche Gruppen können dann etwa diskriminiert werden.</p><p>Die Anhänger von "Randgruppen" haben genau das gleiche Recht wie alle anderen auf die Respektierung ihrer Gewissensfreiheit, können aber im Allgemeinen für ihre Gemeinschaften nicht unbedingt eine systematische Gleichbehandlung verlangen, wie sie für religiöse Gemeinschaften gilt, welche sich aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihrer Geschichte wesentlich von ihnen unterscheiden. Das Prinzip der Gleichheit, das die Staaten anwenden müssen, besteht gleichzeitig darin, niemanden zu diskriminieren oder nicht unterschiedlich zu behandeln, was im Wesen ähnlich ist, und nicht gleich zu behandeln, was im Wesen unterschiedlich ist.</p><p>Nicht der Status öffentlichen Rechtes, welcher dieser oder jener Gruppe gewährt wird, steht zur Debatte - ein Status, der übrigens in vielen Schweizer Kantonen existiert, ohne dass dies ein Problem ist -, sondern die Unparteilichkeit des Staates und seines Einsatzes für grössere religiöse Toleranz. In diesen Bereichen ermutigt die Schweiz die Mitgliedstaaten der OSZE, Strafnormen anzunehmen, welche die Diskriminierung aufgrund nicht nur der rassischen oder ethnischen, sondern auch der Religionszugehörigkeit verbieten (s. Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG).</p><p>8. In Lateinamerika werden Christen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit weder verfolgt noch diskriminiert, da sich der gesamte Kontinent zum Christentum bekennt. Es gibt aber Konfliktherde zwischen christlichen Konfessionen (katholische Kirche und evangelische Gruppen, z. B. in Mexiko und Guatemala). Es kann auch aufgrund einer Sicht des Christentums, welche manchmal konservativistisch oder, in anderen Fällen, sektiererisch genannt werden kann, zu repressiven Aktionen kommen. Der christliche Glaube kann ausserdem Personen oder Gruppen dazu veranlassen, sich für die Menschenrechte, die Rechte der Urbevölkerung, für soziale Gerechtigkeit oder auch für ein politisches Projekt einzusetzen. Wie die Ermordung von Erzbischof Romero zeigte, können diese Personen oder Gruppen Opfer von manchmal schwerwiegenden Verletzungen ihrer Grundrechte sein, weil sie friedlich von ihren bürgerlichen und politischen Rechten Gebrauch machten. In solchen Fällen kann die Schweiz legitimerweise Schritte unternehmen, auch wenn es sich dabei nicht eigentlich um "Christenverfolgung" handelt.</p><p>In Asien ist die Situation von einem Land zum anderen sehr unterschiedlich. Die Schwierigkeiten politisch aktiver christlicher Gemeinschaften, welche ihre Rechte einfordern, können manchmal daher stammen, dass sie eine ideologische, ethnische oder religiöse Opposition darstellen. In allen Fällen - ob es um eigentliche Religionsfreiheit, andere Menschenrechte oder auch die Rechte von Minderheiten geht - versucht die Schweiz in angemessener Weise dazu beizutragen, dass diese Rechte besser respektiert werden.</p><p>Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich die Schweiz nur selten zur Sprecherin einzelner christlicher Gemeinschaften macht. Diese Zurückhaltung erfolgt im Interesse der christlichen Gemeinschaften selbst und oft auf deren ausdrückliches Ersuchen hin. In der Tat könnten unangebrachte Interventionen westlicher Staaten das Misstrauen der Regierung und der Gesellschaft noch schüren, da christliche Gemeinschaften im Verruf stehen, in einem kolonialen Sinne "importiert" zu sein und daher nicht zur nationalen Gesellschaft zu gehören. Die Schweiz zieht es in solchen Fällen vor, auf universelle Standards der Menschlichkeit (Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht) hinzuweisen oder Projekte zu unterstützen, welche die Koexistenz verschiedener religiöser Gemeinschaften fördern. Die Erfolgschancen einer schweizerischen Intervention sind vielversprechender, wenn diese unparteiisch und durch rein "humanitäre" Besorgnis motiviert erscheint.</p><p>9. Wenn tatsächliche Verfolgungen - auch solche von regierungsunabhängiger Seite - vorliegen, sucht die Schweiz die Mittel für eine effiziente Intervention aufgrund der Verpflichtungen der Staaten gemäss internationalem Recht. In den betroffenen Ländern sollte die Respektierung der Religionsfreiheit vom Standpunkt des sozialen Zusammenhanges und des gesellschaftlichen Friedens aus gesehen im Interesse des Staates selber liegen. Hier verfolgt die Schweiz zum Beispiel die Situation in Indonesien und in Osttimor genau.</p><p>10. Die Frage der Religionsfreiheit nimmt aus verschiedenen Gründen an Bedeutung zu, wie beispielsweise wegen der besonderen Aufmerksamkeit bestimmter Staaten wie der USA (welche seit 1999 einen Jahresbericht speziell über die Religionsfreiheit in der Welt veröffentlichen) oder dem von den Medien sehr genau verfolgten Einsatz spiritueller Führer wie dem Papst oder dem Dalai Lama für die Menschenrechte. Im Rahmen ihrer Menschenrechtspolitik beteiligt sich die Schweiz an dieser Bewegung, indem sie auf der Bedeutung der Rechte von Minderheiten und auf den engen Beziehungen zwischen der Religionsfreiheit und den anderen Grundrechten beharrt.</p><p>Der Faktor Religion spielt sehr oft eine wesentliche Rolle bei der Konfliktprävention und bei der Erreichung von Frieden. Wenn die Religion in Konflikten als Banner instrumentalisiert wird, kann sie zu einem gefährlichen Trennfaktor werden. Wenn andererseits die ethischen Komponenten, welche in den verschiedenen Konfessionen wie auch in den Prinzipien der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes zu finden sind, hervorgehoben werden, trägt die Religion wirksam zur Versöhnung und zum Frieden bei. So waren namentlich in den Konflikten, welche den Balkan oder den Nahen Osten erschütterten oder noch erschüttern, die negativen als auch die positiven Einflüsse der Religion festzustellen. Die gegenseitige Anerkennung und die effektive Garantie der Religionsfreiheit für alle sind in diesen Regionen, wie überall auf der Welt, ein Zeichen der Respektierung der menschlichen Würde und, durch Taten, ein entscheidender Beitrag zur Respektierung der Minderheiten und zum Frieden.</p><p>Das EDA unterstützt namentlich im Nahen Osten über die Religions- oder Gemeinschaftsgrenzen hinweg Projekte, welche den Abbau der negativen Stereotypen in den Schulprogrammen, einschliesslich Religionsunterricht, zum Ziel haben. Auf der ganzen Welt versucht die Schweiz, zusammen mit anderen Staaten, die Verbreitung extremistischer oder fanatischer Meinungen zu verhindern, welche zu manchmal gewalttätigen Bewegungen religiöser Intoleranz führen könnten. In einigen Fällen - z. B., was das Internet angeht - ist auch eine rechtliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten wünschenswert. Denn die rassistische Propaganda, oft mit religiösem Bezug, achtet nicht auf Landesgrenzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Einsatz für verfolgte Christen ist Bestandteil des Einsatzes für die Religionsfreiheit generell. Angesichts der christlichen Prägung unserer politischen Kultur dürfen wir uns verfolgten Christen in besonderer Weise verbunden fühlen und zur Solidarität verpflichtet sein. Zudem finden die wegen ihrer Glaubenspraxis bedrängten Christen in der Staatengemeinschaft nur selten Anwältinnen und Anwälte ihrer Interessen und sind deshalb auf die Unterstützung durch Länder mit christlich geprägter Tradition angewiesen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Haltung nimmt er generell zum Thema Christenverfolgung ein, und wie bewertet er die Entwicklung der Diskriminierung und Verfolgung von Christen in den letzten Jahren?</p><p>2. Ist das Thema Christenverfolgung Bestandteil des menschenrechtlichen Dialoges mit anderen Staaten? Was unternimmt er, um diese Länder für das Thema Religionsfreiheit zu sensibilisieren?</p><p>3. Welcher Stellenwert wird in den Länderberichten des EDA den Themen Christenverfolgung und Religionsfreiheit eingeräumt?</p><p>4. Unterhalten die schweizerischen Botschaften Kontakte zu Vertretern christlicher Kirchen bzw. Gemeinschaften, die einem Verfolgungsdruck ausgesetzt sind? Wird die Problematik der Christenverfolgung auch bei den vor Ort menschenrechtlich engagierten Organisationen angesprochen?</p><p>5. Wie schätzt der Bundesrat die Verfolgung von Christen und die Behinderung ihrer Glaubensausübung in islamisch geprägten Staaten wie z. B. in der Türkei, in Iran und in Sudan ein? Welche Erkenntnisse liegen ihm vor im Hinblick auf zum christlichen Glauben übergetretene Muslime, denen unter dem Vorwurf der Apostasie die Todesstrafe droht?</p><p>6. Welche Möglichkeiten sieht er, mit kommunistischen Staaten wie z. B. Kuba, Nordkorea und der Volksrepublik China das Thema Religionsfreiheit zu erörtern, und zu welchen Resultaten haben diese Gespräche geführt?</p><p>7. Wie bewertet er das Recht auf Religionsfreiheit nicht orthodoxer Christen in Ländern mit national ausgerichteten orthodoxen Kirchen mit privilegierter Rechtsposition?</p><p>8. Ist die Verfolgung von Christen wegen ihres sozialen und politischen Engagements, wie sie vor allem in Staaten Lateinamerikas, aber auch Asiens praktiziert wird, Gesprächsthema mit diesen Staaten?</p><p>9. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, die nicht staatliche Verfolgung von Christen in den bilateralen Beziehungen, z. B. zu Indonesien, zu thematisieren und die Regierungen auf die darin liegende soziale Sprengkraft, aber auch auf ihre Schutzpflicht für alle Staatsangehörigen aufmerksam zu machen?</p><p>10. Was gedenkt er zu unternehmen, um weltweit dem Thema Religionsfreiheit zu einer grösseren Bedeutung zu verhelfen und das Konfliktpotenzial, das durch religiöse Intoleranz hervorgerufen wird, zu vermindern?</p>
- Verfolgung von Christen in aller Welt
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