TarMed und Kostenneutralität

ShortId
00.3116
Id
20003116
Updated
10.04.2024 16:48
Language
de
Title
TarMed und Kostenneutralität
AdditionalIndexing
Festpreis;Krankenversicherung;Arzneikosten;Krankenkasse;Arzt/Ärztin;Vertrag des Privatrechts;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L05K1105030201, Festpreis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Versicherer und Versicherte erwarten zu Recht, dass mit der Einführung des neuen Arzttarifs TarMed keine Kostensteigerung verbunden ist. Die Tarifpartner sind sich dieser Ausgangslage bewusst und haben sich deshalb im Grundsatz auf eine kostenneutrale Einführung von TarMed geeinigt. In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Kostenneutralität gehen die Meinungen allerdings noch auseinander. Insbesondere differieren die Auffassungen des Preisüberwachers und der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH). Es ist deshalb wichtig, dass der Bundesrat seine Meinung zur Frage der Kostenneutralität im Zusammenhang mit der Genehmigung der TarMed-Tarifstruktur deutlich macht und erklärt, was er von den Vertragspartnern diesbezüglich erwartet. Zudem muss er selbst die Voraussetzungen für eine kostenneutrale Umsetzung des Tarifs schaffen.</p><p>Entscheidend für die Frage der Kostenneutralität wird jedoch die Festlegung der kantonalen Taxpunktwerte sein. Eines steht dabei schon jetzt fest: Selbst bei bester Vorarbeit wird das Ziel der Kostenneutralität nicht in allen Kantonen auf Anhieb zu erreichen sein. Es braucht daher einen rasch und einfach umsetzbaren Korrekturmechanismus, sobald in einem Kanton Abweichungen von der Kostenneutralität festgestellt werden. Die Tarifpartner sind dabei, einen solchen Mechanismus auszuarbeiten. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die kantonalen Taxpunktwerte, falls notwendig, rasch nach oben oder nach unten korrigiert werden können. Die geltende Gesetzgebung erlaubt diese flexible Anpassung aber nicht in jedem Fall. Sie sieht nämlich vor, dass die ausgehandelten Taxpunktwerte vom jeweiligen Kanton zu genehmigen sind, nachdem sie dem Preisüberwacher vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass jeder Leistungserbringer gegen Taxen, die auf rein vertraglicher Basis festgelegt wurden, Rekurs erheben kann.</p><p>Probleme entstehen aber insbesondere dann, wenn sich die Tarifpartner nicht auf einen Taxpunktwert einigen können. Dann hat nämlich gemäss KVG der Kanton diesen festzulegen, und gegen den Beschluss der Kantonsregierung kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat müsste laut Gesetz spätestens innert acht Monaten über die Beschwerde entscheiden. Die Praxis zeigt jedoch, dass der Entscheid oft länger auf sich warten lässt. Eine flexible Anpassung der Taxpunktwerte ist unter diesen Umständen nicht möglich. Das könnte entweder bei den Versicherern zu ernsthaften Liquiditätsproblemen führen, da eine Prämienerhöhung wegen der Einführung von TarMed kaum genehmigt werden dürfte, oder für Leistungserbringer finanzielle Probleme verursachen.</p><p>Es müssen deshalb Wege gesucht werden, wie die notwendige Flexibilität bei der Festlegung und der Korrektur der Taxpunktwerte in der Einführungsphase des TarMed gewährleistet werden kann. Die TarMed-Projektleitung hat das EDI bereits auf die erwähnten Probleme hingewiesen und Massnahmen (in Form eines dringlichen Bundesbeschlusses) verlangt, um kostenneutrale Taxpunktwerte rasch und einfach festlegen zu können. Das EDI, das sich der anstehenden Schwierigkeiten offenbar nicht genügend bewusst ist, hat solche Massnahmen bisher aber abgelehnt. Die kostenneutrale Einführung des TarMed kann jedoch nicht garantiert werden, wenn das Problem der Anpassung der Taxpunktwerte nicht rechtzeitig gelöst wird.</p>
  • <p>1. Die kostenneutrale Einführung des gesamtschweizerisch einheitlichen Einzelleistungstarifs TarMed im Rahmen der Krankenversicherung ist eine Zielsetzung, die auch die Tarifpartner bereits mehrfach bekräftigt haben. Auch die Vorsteherin des EDI hat die Tarifpartner in mehreren Schreiben darauf hingewiesen, dass die Kostenneutralität die massgebliche Zielsetzung bei der Einführung des TarMed sei. Es ginge nicht an, wenn die Versicherung bei gleichem Leistungsumfang nur wegen der Vereinheitlichung der Tarifstrukturen eine finanzielle Mehrbelastung erführe, welche letztlich auf die Prämien überwälzt würde.</p><p>Zu Beginn der Erarbeitung des Tarifwerks durch die eidgenössischen Sozialversicherer (UV/MV/IV) stand die Kostenerstattungsfunktion des Tarifs im Vordergrund. Aufgrund dieser Funktion sollten die Kosten der Leistungserbringer gedeckt und diesen ein angemessenes Einkommen gesichert werden. Zur Ermittlung der diese Funktion erfüllenden Tarife ist die betriebswirtschaftliche Methode, welche auch dem TarMed zugrunde liegt, unabdingbar. Nur sie führt zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Je nach Festlegung einzelner Parameter, bezüglich derer ein gewisser Spielraum vorhanden ist (z. B. Referenzeinkommen, Produktivität, Dignität einer Leistung, Arbeitszeit), können aber auch betriebswirtschaftlich gerechnete Tarife verschieden hoch ausfallen. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund volkswirtschaftlicher Überlegungen den einzelnen Leistungserbringern bzw. Leistungserbringergruppen mit der Tarifierung keine Besitzstandsgarantie gewährt werden soll, denn die Leistungserbringer im Gesundheitswesen sind grundsätzlich als eigenverantwortliche Unternehmer zu betrachten, deren sozialpolitischer (Versorgungs-)Auftrag allerdings durch die Versichertengemeinschaft abgegolten werden soll. Der betriebswirtschaftliche Ansatz kann nun nicht als einziger Faktor einen Tarif bestimmen, vielmehr soll er im volkswirtschaftlichen Gesamtrahmen berücksichtigt werden. Die wirtschaftliche Tragbarkeit des Tarifs ist daher gegenüber der Kostenerstattungsfunktion vorrangig.</p><p>2. Der Bundesrat wird das Prüfungsverfahren unverzüglich einleiten, sobald ihm eine formell unterzeichnete Tarifstruktur vorgelegt wird, was bis anhin nicht der Fall war. Soll der in Aussicht gestellte Einführungstermin vom 1. Januar 2001 nicht gefährdet werden, so ist das Genehmigungsverfahren - angesichts der notwendigen Einführungsphase - noch vor der Sommerpause einzuleiten. Die Vorsteherin EDI hat die Tarifpartner im Übrigen schon mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass, falls sich die Partner nicht einigen können, der Bundesrat aufgrund von Artikel 43 Absatz 5 KVG eine Tarifstruktur festlegen wird. Der entsprechende Beschluss müsste nach der Sommerpause gefasst werden. </p><p>3. Die kostenneutrale Einführung des TarMed wurde von den Tarifpartnern als Ziel definiert. Die grundsätzliche Zustimmung eines Tarifpartners zur Tarifstruktur beinhaltet somit auch die Zustimmung zur kostenneutralen Einführung im Rahmen der sozialen Krankenversicherung. Die Kostenneutralität ist im Übrigen als Gesamtes zu betrachten. Sie kann keinesfalls für einzelne Teilbereiche gelten. Wünschbar ist, dass die Tarifpartner mit der Tarifstruktur dem Bundesrat ein operativ umsetzbares Konzept zur Sicherstellung der kostenneutralen Einführung vorlegen. Derjenige Entwurf der Tarifpartner, welcher eine monatliche Anpassung der Taxpunktwerte vorsah, ist nach Ansicht des Bundesrats nicht realisierbar. In diesem Sinn ist die kostenneutrale Einführung im Rahmen der Krankenversicherung Bestandteil des Vertrages zwischen den Tarifpartnern. Für den Fall der Festsetzung der Tarifstruktur durch den Bundesrat käme ein Controlling-Verfahren zur Anwendung, welches bereits entwickelt worden ist - als Instrument zur Analyse der Kostenentwicklung im Hinblick auf die kostenneutrale Einführung des neuen Tarifs. </p><p>4. Der Bundesrat hat in seiner bisherigen Entscheidpraxis bei der Beurteilung von Tarifen dem Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit einen hohen Stellenwert eingeräumt. Auch im Falle einer Beschwerde zur Taxpunktfestsetzung wird der Bundesrat der Kostenwirkung zweifellos grosse Bedeutung beimessen. </p><p>5. Um einen Kostenanstieg in der Krankenpflegeversicherung zu vermeiden, wird der Bundesrat für die Beurteilung der Notwendigkeit von Massnahmen auf die Beobachtung des Trends abstellen. Für die kostenneutrale Einführung kann zudem nicht allein der Bundesrat, der einzig die Tarifstruktur zu genehmigen bzw. festzusetzen hat, verantwortlich sein. Ebenso entscheidend wird die auf kantonaler Ebene erfolgende Vereinbarung bzw. Festsetzung der Taxpunktwerte sein, mit welcher das Volumen der Entschädigungen ebenfalls gesteuert werden kann. Um eine kostenneutrale Einführung des gesamtschweizerisch gültigen Einzelleistungstarifs sicherzustellen, könnte eine Steuerungsmöglichkeit darin liegen, eine Bandbreite für die Taxpunktwerte zu nennen, innerhalb derer die Tarifpartner bzw. bei Nichteinigung die Kantonsregierungen die Taxpunktwerte festzulegen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was gedenkt er zu tun, um die kostenneutrale Einführung von TarMed sicherzustellen?</p><p>2. Was unternimmt er, wenn zwischen den Tarifpartnern auch bis Ende Sommer 2000 keine Einigung zustande kommt?</p><p>3. Kann die Genehmigung des TarMed an die Bedingung der Kostenneutralität geknüpft werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, die Kostenneutralität bei Beschwerden gegen Entscheide von Kantonsregierungen über Taxpunktwerte als Grundlage seiner Entscheide zu nehmen?</p><p>5. Was unternimmt er, wenn nach Einführung des TarMed die Kosten für ärztliche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ansteigen?</p>
  • TarMed und Kostenneutralität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Versicherer und Versicherte erwarten zu Recht, dass mit der Einführung des neuen Arzttarifs TarMed keine Kostensteigerung verbunden ist. Die Tarifpartner sind sich dieser Ausgangslage bewusst und haben sich deshalb im Grundsatz auf eine kostenneutrale Einführung von TarMed geeinigt. In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Kostenneutralität gehen die Meinungen allerdings noch auseinander. Insbesondere differieren die Auffassungen des Preisüberwachers und der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH). Es ist deshalb wichtig, dass der Bundesrat seine Meinung zur Frage der Kostenneutralität im Zusammenhang mit der Genehmigung der TarMed-Tarifstruktur deutlich macht und erklärt, was er von den Vertragspartnern diesbezüglich erwartet. Zudem muss er selbst die Voraussetzungen für eine kostenneutrale Umsetzung des Tarifs schaffen.</p><p>Entscheidend für die Frage der Kostenneutralität wird jedoch die Festlegung der kantonalen Taxpunktwerte sein. Eines steht dabei schon jetzt fest: Selbst bei bester Vorarbeit wird das Ziel der Kostenneutralität nicht in allen Kantonen auf Anhieb zu erreichen sein. Es braucht daher einen rasch und einfach umsetzbaren Korrekturmechanismus, sobald in einem Kanton Abweichungen von der Kostenneutralität festgestellt werden. Die Tarifpartner sind dabei, einen solchen Mechanismus auszuarbeiten. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die kantonalen Taxpunktwerte, falls notwendig, rasch nach oben oder nach unten korrigiert werden können. Die geltende Gesetzgebung erlaubt diese flexible Anpassung aber nicht in jedem Fall. Sie sieht nämlich vor, dass die ausgehandelten Taxpunktwerte vom jeweiligen Kanton zu genehmigen sind, nachdem sie dem Preisüberwacher vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass jeder Leistungserbringer gegen Taxen, die auf rein vertraglicher Basis festgelegt wurden, Rekurs erheben kann.</p><p>Probleme entstehen aber insbesondere dann, wenn sich die Tarifpartner nicht auf einen Taxpunktwert einigen können. Dann hat nämlich gemäss KVG der Kanton diesen festzulegen, und gegen den Beschluss der Kantonsregierung kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat müsste laut Gesetz spätestens innert acht Monaten über die Beschwerde entscheiden. Die Praxis zeigt jedoch, dass der Entscheid oft länger auf sich warten lässt. Eine flexible Anpassung der Taxpunktwerte ist unter diesen Umständen nicht möglich. Das könnte entweder bei den Versicherern zu ernsthaften Liquiditätsproblemen führen, da eine Prämienerhöhung wegen der Einführung von TarMed kaum genehmigt werden dürfte, oder für Leistungserbringer finanzielle Probleme verursachen.</p><p>Es müssen deshalb Wege gesucht werden, wie die notwendige Flexibilität bei der Festlegung und der Korrektur der Taxpunktwerte in der Einführungsphase des TarMed gewährleistet werden kann. Die TarMed-Projektleitung hat das EDI bereits auf die erwähnten Probleme hingewiesen und Massnahmen (in Form eines dringlichen Bundesbeschlusses) verlangt, um kostenneutrale Taxpunktwerte rasch und einfach festlegen zu können. Das EDI, das sich der anstehenden Schwierigkeiten offenbar nicht genügend bewusst ist, hat solche Massnahmen bisher aber abgelehnt. Die kostenneutrale Einführung des TarMed kann jedoch nicht garantiert werden, wenn das Problem der Anpassung der Taxpunktwerte nicht rechtzeitig gelöst wird.</p>
    • <p>1. Die kostenneutrale Einführung des gesamtschweizerisch einheitlichen Einzelleistungstarifs TarMed im Rahmen der Krankenversicherung ist eine Zielsetzung, die auch die Tarifpartner bereits mehrfach bekräftigt haben. Auch die Vorsteherin des EDI hat die Tarifpartner in mehreren Schreiben darauf hingewiesen, dass die Kostenneutralität die massgebliche Zielsetzung bei der Einführung des TarMed sei. Es ginge nicht an, wenn die Versicherung bei gleichem Leistungsumfang nur wegen der Vereinheitlichung der Tarifstrukturen eine finanzielle Mehrbelastung erführe, welche letztlich auf die Prämien überwälzt würde.</p><p>Zu Beginn der Erarbeitung des Tarifwerks durch die eidgenössischen Sozialversicherer (UV/MV/IV) stand die Kostenerstattungsfunktion des Tarifs im Vordergrund. Aufgrund dieser Funktion sollten die Kosten der Leistungserbringer gedeckt und diesen ein angemessenes Einkommen gesichert werden. Zur Ermittlung der diese Funktion erfüllenden Tarife ist die betriebswirtschaftliche Methode, welche auch dem TarMed zugrunde liegt, unabdingbar. Nur sie führt zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Je nach Festlegung einzelner Parameter, bezüglich derer ein gewisser Spielraum vorhanden ist (z. B. Referenzeinkommen, Produktivität, Dignität einer Leistung, Arbeitszeit), können aber auch betriebswirtschaftlich gerechnete Tarife verschieden hoch ausfallen. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund volkswirtschaftlicher Überlegungen den einzelnen Leistungserbringern bzw. Leistungserbringergruppen mit der Tarifierung keine Besitzstandsgarantie gewährt werden soll, denn die Leistungserbringer im Gesundheitswesen sind grundsätzlich als eigenverantwortliche Unternehmer zu betrachten, deren sozialpolitischer (Versorgungs-)Auftrag allerdings durch die Versichertengemeinschaft abgegolten werden soll. Der betriebswirtschaftliche Ansatz kann nun nicht als einziger Faktor einen Tarif bestimmen, vielmehr soll er im volkswirtschaftlichen Gesamtrahmen berücksichtigt werden. Die wirtschaftliche Tragbarkeit des Tarifs ist daher gegenüber der Kostenerstattungsfunktion vorrangig.</p><p>2. Der Bundesrat wird das Prüfungsverfahren unverzüglich einleiten, sobald ihm eine formell unterzeichnete Tarifstruktur vorgelegt wird, was bis anhin nicht der Fall war. Soll der in Aussicht gestellte Einführungstermin vom 1. Januar 2001 nicht gefährdet werden, so ist das Genehmigungsverfahren - angesichts der notwendigen Einführungsphase - noch vor der Sommerpause einzuleiten. Die Vorsteherin EDI hat die Tarifpartner im Übrigen schon mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass, falls sich die Partner nicht einigen können, der Bundesrat aufgrund von Artikel 43 Absatz 5 KVG eine Tarifstruktur festlegen wird. Der entsprechende Beschluss müsste nach der Sommerpause gefasst werden. </p><p>3. Die kostenneutrale Einführung des TarMed wurde von den Tarifpartnern als Ziel definiert. Die grundsätzliche Zustimmung eines Tarifpartners zur Tarifstruktur beinhaltet somit auch die Zustimmung zur kostenneutralen Einführung im Rahmen der sozialen Krankenversicherung. Die Kostenneutralität ist im Übrigen als Gesamtes zu betrachten. Sie kann keinesfalls für einzelne Teilbereiche gelten. Wünschbar ist, dass die Tarifpartner mit der Tarifstruktur dem Bundesrat ein operativ umsetzbares Konzept zur Sicherstellung der kostenneutralen Einführung vorlegen. Derjenige Entwurf der Tarifpartner, welcher eine monatliche Anpassung der Taxpunktwerte vorsah, ist nach Ansicht des Bundesrats nicht realisierbar. In diesem Sinn ist die kostenneutrale Einführung im Rahmen der Krankenversicherung Bestandteil des Vertrages zwischen den Tarifpartnern. Für den Fall der Festsetzung der Tarifstruktur durch den Bundesrat käme ein Controlling-Verfahren zur Anwendung, welches bereits entwickelt worden ist - als Instrument zur Analyse der Kostenentwicklung im Hinblick auf die kostenneutrale Einführung des neuen Tarifs. </p><p>4. Der Bundesrat hat in seiner bisherigen Entscheidpraxis bei der Beurteilung von Tarifen dem Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit einen hohen Stellenwert eingeräumt. Auch im Falle einer Beschwerde zur Taxpunktfestsetzung wird der Bundesrat der Kostenwirkung zweifellos grosse Bedeutung beimessen. </p><p>5. Um einen Kostenanstieg in der Krankenpflegeversicherung zu vermeiden, wird der Bundesrat für die Beurteilung der Notwendigkeit von Massnahmen auf die Beobachtung des Trends abstellen. Für die kostenneutrale Einführung kann zudem nicht allein der Bundesrat, der einzig die Tarifstruktur zu genehmigen bzw. festzusetzen hat, verantwortlich sein. Ebenso entscheidend wird die auf kantonaler Ebene erfolgende Vereinbarung bzw. Festsetzung der Taxpunktwerte sein, mit welcher das Volumen der Entschädigungen ebenfalls gesteuert werden kann. Um eine kostenneutrale Einführung des gesamtschweizerisch gültigen Einzelleistungstarifs sicherzustellen, könnte eine Steuerungsmöglichkeit darin liegen, eine Bandbreite für die Taxpunktwerte zu nennen, innerhalb derer die Tarifpartner bzw. bei Nichteinigung die Kantonsregierungen die Taxpunktwerte festzulegen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was gedenkt er zu tun, um die kostenneutrale Einführung von TarMed sicherzustellen?</p><p>2. Was unternimmt er, wenn zwischen den Tarifpartnern auch bis Ende Sommer 2000 keine Einigung zustande kommt?</p><p>3. Kann die Genehmigung des TarMed an die Bedingung der Kostenneutralität geknüpft werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, die Kostenneutralität bei Beschwerden gegen Entscheide von Kantonsregierungen über Taxpunktwerte als Grundlage seiner Entscheide zu nehmen?</p><p>5. Was unternimmt er, wenn nach Einführung des TarMed die Kosten für ärztliche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ansteigen?</p>
    • TarMed und Kostenneutralität

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