Wertschöpfung beim öffentlichen Beschaffungswesen
- ShortId
-
00.3120
- Id
-
20003120
- Updated
-
10.04.2024 13:22
- Language
-
de
- Title
-
Wertschöpfung beim öffentlichen Beschaffungswesen
- AdditionalIndexing
-
Submissionswesen;Wertschöpfung;Betriebseinstellung;Verlagerung der Tätigkeit von Unternehmen ins Ausland;Erhaltung von Arbeitsplätzen
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L06K070302010107, Wertschöpfung
- L05K0702030308, Erhaltung von Arbeitsplätzen
- L06K070304030401, Verlagerung der Tätigkeit von Unternehmen ins Ausland
- L05K0703040201, Betriebseinstellung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) besagt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert. Aufgrund dieser Zuschlagskriterien bestimmt die Auftraggeberin den wirtschaftlichen Nutzen des Angebotes.</p><p>Die Liste der Zuschlagskriterien in Artikel 21 Absatz 1 BoeB ist nicht erschöpfend. Es handelt sich lediglich um eine Aufzählung möglicher Kriterien. Dies bedeutet, dass die Auftraggeberin noch weitere Zuschlagskriterien festlegen kann. Nach geltendem Bundesrecht über das öffentliche Beschaffungswesen müssen diese Kriterien jedoch immer einen Bezug zur Wirtschaftlichkeit des Angebotes haben. Die Wirtschaftlichkeit wiederum wird je nach Gegenstand der Ausschreibung unterschiedlich eingeschätzt. Die Auftraggeberin darf jedoch keine Kriterien wählen, die eine ungleiche Behandlung der Anbieterinnen und Anbieter nach sich ziehen könnten. Sie darf sich insbesondere nicht durch regionale oder staatspolitische Erwägungen leiten lassen.</p><p>Gemäss Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a BoeB soll das Gesetz die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter gewährleisten. Die genannten Bestimmungen betreffen sowohl die Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Anbieter und Anbieterinnen als auch die Gleichbehandlung der inländischen Anbieter und Anbieterinnen untereinander.</p><p>Dies ergibt sich aus Artikel III Ziffer 1 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), der besagt, dass die Vertragsparteien umgehend und bedingungslos die Waren oder Dienstleistungen anderer Vertragsparteien sowie die Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht ungünstiger als inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter sowie Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei behandeln.</p><p>Aus diesem Grund ist der Bundesrat der Meinung, dass das Kriterium "Anteil Wertschöpfung in der Schweiz" den fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Anbieter und Anbieterinnen, wie sie im WTO-Übereinkommen gefordert wird, verletzen würde. Die Auftraggeberin darf demzufolge den wirtschaftlichen Nutzen des zu prüfenden Angebotes nicht aufgrund des Kriteriums "Anteil Wertschöpfung in der Schweiz" bestimmen.</p><p>Auch wenn der in Artikel 21 Absatz 1 BoeB aufgezählte Katalog der Zuschlagskriterien "Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert" nicht abschliessend ist, macht er aber immerhin deutlich, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebotes, abgesehen von den offerierten Vertragspreisen, am Nutzen des Beschaffungsobjektes selbst zu messen ist. Ein fiskalischer Vorteil, der sich für den Staat aus einer Vergabe an schweizerische Unternehmer ergeben kann, ist dementsprechend kein Kriterium, das für die Ermittlung des günstigsten Angebotes berücksichtigt werden darf (vgl. Gauch, "Schweizerisches Baurecht", 4/96, Ziff. 1 Bst. d Abs. 3).</p><p>Im Übrigen bezweckt die Regelung über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BoeB die Stärkung des Wettbewerbes unter den Anbietern und Anbieterinnen. Der Wettbewerb ermöglicht einen Vergleich der Leistung und damit die Wahl des Angebotes mit dem optimalsten Preis-Leistungs-Verhältnis. Ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB). Diese Zielsetzung des BoeB stimmt auch mit den Zielen des WTO-Übereinkommens überein (vgl. Präambel).</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates kommt es selten vor, dass gleichwertige Angebote vorliegen, unter denen das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht ermittelt werden kann. Dies deshalb, weil die Auftraggeberin vorgängig und auftragsbezogen die Eignungs- und Zuschlagskriterien festlegt. Insbesondere bei der Vergabe von Dienstleistungs- und Bauaufträgen gelangen in der Praxis mehrere Eignungs- und Zuschlagskriterien zur Anwendung. Ein gleichwertiges Angebot könnte sich ausnahmsweise bei der Beschaffung von gleichartigen Gütern ergeben, wenn diese bei gleicher Qualität zum genau gleichen Preis angeboten würden.</p><p>2. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, Massnahmen zu ergreifen, welche die Anbieter und Anbieterinnen dazu zwingen, den "Anteil Wertschöpfung in der Schweiz" im Angebot auszuweisen, da dies gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst.</p><p>3. Seit dem Inkrafttreten des Beschaffungsregimes am 1. Januar 1996 darf die Auftragsvergabe durch den Bund und die Kantone nicht mehr als sozial-, struktur-, regional- oder branchenpolitisches Instrument eingesetzt werden, welches beispielsweise der Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen in den Unternehmen dient. Zur Erreichung solcher Ziele stehen dem Bund andere Massnahmen ausserhalb des öffentlichen Beschaffungswesens zur Verfügung. Die Zuschlagserteilung erfolgt ausschliesslich nach den Kriterien des freien Wettbewerbes, der haushälterischen Verwendung der öffentlichen Mittel, der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter. Dadurch wird insbesondere die Entlastung der Staatsfinanzen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Unternehmen bezweckt. Die Auftragsvergabe kann unmöglich allen Zielen gerecht werden; Interessenkonflikte sind unvermeidlich.</p><p>Der Bundesrat kommt deshalb zum Schluss, dass die Einführung von Massnahmen, welche die Sicherung von Wertschöpfungsanteilen in der Schweiz beinhalten, mit dem WTO-Übereinkommen und der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht vereinbar ist. Daraus erhellt sich, dass die Begünstigung oder Benachteiligung von Anbietern und Anbieterinnen auf der Basis der Herkunft von Erzeugnissen oder Dienstleistungen nicht zulässig ist.</p><p>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass die EU-Richtlinien, die ebenfalls den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens angepasst wurden, in der Schweiz keine Anwendung finden, weil unser Land nicht Mitglied der EU ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Schliessungsentscheid des Adtranz-Betriebes in Pratteln ist nur ein Beispiel aus einer Reihe von Betriebsschliessungen in der Schweiz, die zu einer Abwanderung von hochwertigen Arbeitsplätzen ins Ausland und zu einem Verlust von industrieller Substanz führen.</p><p>Nun ist bekannt, dass die Auftragsvergabe im Ausland sehr oft im Rahmen des rechtlichen Spielraumes gemäss WTO-Übereinkommen bzw. EU-Richtlinien über das öffentliche Beschaffungsrechtswesen aufgrund nationaler Wertschöpfungskriterien erfolgt.</p><p>Ungeachtet der gegenwärtig robusten Verfassung des Arbeitsmarktes sollte die längerfristige Sicherung von Arbeitsplätzen nicht ausser Acht gelassen werden. Diese Sicherung darf indessen weder den notwendigen Strukturwandel der Wirtschaft noch die unternehmerische Freiheit der bundeseigenen Betriebe einschränken.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht nach seiner Ansicht die Möglichkeit, bei gleichwertigen Angeboten das Kriterium "Anteil Wertschöpfung in der Schweiz" als weiteres Zuschlagskriterium beizuziehen?</p><p>2. Falls ja, wäre er bereit, dieses Kriterium künftig anzuwenden?</p><p>3. Falls nein:</p><p>- Ist er bereit, die Voraussetzungen zu schaffen, dass in den Angeboten der Wertschöpfungsanteil der Schweiz ausgewiesen werden muss?</p><p>- Sieht er grundsätzlich andere Ansätze, um im Rahmen des rechtlichen Spielraumes gemäss WTO-Übereinkommen bzw. EU-Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen einen möglichst hohen Wertschöpfungsanteil in der Schweiz zu sichern?</p>
- Wertschöpfung beim öffentlichen Beschaffungswesen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) besagt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert. Aufgrund dieser Zuschlagskriterien bestimmt die Auftraggeberin den wirtschaftlichen Nutzen des Angebotes.</p><p>Die Liste der Zuschlagskriterien in Artikel 21 Absatz 1 BoeB ist nicht erschöpfend. Es handelt sich lediglich um eine Aufzählung möglicher Kriterien. Dies bedeutet, dass die Auftraggeberin noch weitere Zuschlagskriterien festlegen kann. Nach geltendem Bundesrecht über das öffentliche Beschaffungswesen müssen diese Kriterien jedoch immer einen Bezug zur Wirtschaftlichkeit des Angebotes haben. Die Wirtschaftlichkeit wiederum wird je nach Gegenstand der Ausschreibung unterschiedlich eingeschätzt. Die Auftraggeberin darf jedoch keine Kriterien wählen, die eine ungleiche Behandlung der Anbieterinnen und Anbieter nach sich ziehen könnten. Sie darf sich insbesondere nicht durch regionale oder staatspolitische Erwägungen leiten lassen.</p><p>Gemäss Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a BoeB soll das Gesetz die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter gewährleisten. Die genannten Bestimmungen betreffen sowohl die Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Anbieter und Anbieterinnen als auch die Gleichbehandlung der inländischen Anbieter und Anbieterinnen untereinander.</p><p>Dies ergibt sich aus Artikel III Ziffer 1 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), der besagt, dass die Vertragsparteien umgehend und bedingungslos die Waren oder Dienstleistungen anderer Vertragsparteien sowie die Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht ungünstiger als inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter sowie Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei behandeln.</p><p>Aus diesem Grund ist der Bundesrat der Meinung, dass das Kriterium "Anteil Wertschöpfung in der Schweiz" den fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Anbieter und Anbieterinnen, wie sie im WTO-Übereinkommen gefordert wird, verletzen würde. Die Auftraggeberin darf demzufolge den wirtschaftlichen Nutzen des zu prüfenden Angebotes nicht aufgrund des Kriteriums "Anteil Wertschöpfung in der Schweiz" bestimmen.</p><p>Auch wenn der in Artikel 21 Absatz 1 BoeB aufgezählte Katalog der Zuschlagskriterien "Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert" nicht abschliessend ist, macht er aber immerhin deutlich, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebotes, abgesehen von den offerierten Vertragspreisen, am Nutzen des Beschaffungsobjektes selbst zu messen ist. Ein fiskalischer Vorteil, der sich für den Staat aus einer Vergabe an schweizerische Unternehmer ergeben kann, ist dementsprechend kein Kriterium, das für die Ermittlung des günstigsten Angebotes berücksichtigt werden darf (vgl. Gauch, "Schweizerisches Baurecht", 4/96, Ziff. 1 Bst. d Abs. 3).</p><p>Im Übrigen bezweckt die Regelung über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BoeB die Stärkung des Wettbewerbes unter den Anbietern und Anbieterinnen. Der Wettbewerb ermöglicht einen Vergleich der Leistung und damit die Wahl des Angebotes mit dem optimalsten Preis-Leistungs-Verhältnis. Ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB). Diese Zielsetzung des BoeB stimmt auch mit den Zielen des WTO-Übereinkommens überein (vgl. Präambel).</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates kommt es selten vor, dass gleichwertige Angebote vorliegen, unter denen das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht ermittelt werden kann. Dies deshalb, weil die Auftraggeberin vorgängig und auftragsbezogen die Eignungs- und Zuschlagskriterien festlegt. Insbesondere bei der Vergabe von Dienstleistungs- und Bauaufträgen gelangen in der Praxis mehrere Eignungs- und Zuschlagskriterien zur Anwendung. Ein gleichwertiges Angebot könnte sich ausnahmsweise bei der Beschaffung von gleichartigen Gütern ergeben, wenn diese bei gleicher Qualität zum genau gleichen Preis angeboten würden.</p><p>2. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, Massnahmen zu ergreifen, welche die Anbieter und Anbieterinnen dazu zwingen, den "Anteil Wertschöpfung in der Schweiz" im Angebot auszuweisen, da dies gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst.</p><p>3. Seit dem Inkrafttreten des Beschaffungsregimes am 1. Januar 1996 darf die Auftragsvergabe durch den Bund und die Kantone nicht mehr als sozial-, struktur-, regional- oder branchenpolitisches Instrument eingesetzt werden, welches beispielsweise der Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen in den Unternehmen dient. Zur Erreichung solcher Ziele stehen dem Bund andere Massnahmen ausserhalb des öffentlichen Beschaffungswesens zur Verfügung. Die Zuschlagserteilung erfolgt ausschliesslich nach den Kriterien des freien Wettbewerbes, der haushälterischen Verwendung der öffentlichen Mittel, der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter. Dadurch wird insbesondere die Entlastung der Staatsfinanzen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Unternehmen bezweckt. Die Auftragsvergabe kann unmöglich allen Zielen gerecht werden; Interessenkonflikte sind unvermeidlich.</p><p>Der Bundesrat kommt deshalb zum Schluss, dass die Einführung von Massnahmen, welche die Sicherung von Wertschöpfungsanteilen in der Schweiz beinhalten, mit dem WTO-Übereinkommen und der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht vereinbar ist. Daraus erhellt sich, dass die Begünstigung oder Benachteiligung von Anbietern und Anbieterinnen auf der Basis der Herkunft von Erzeugnissen oder Dienstleistungen nicht zulässig ist.</p><p>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass die EU-Richtlinien, die ebenfalls den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens angepasst wurden, in der Schweiz keine Anwendung finden, weil unser Land nicht Mitglied der EU ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Schliessungsentscheid des Adtranz-Betriebes in Pratteln ist nur ein Beispiel aus einer Reihe von Betriebsschliessungen in der Schweiz, die zu einer Abwanderung von hochwertigen Arbeitsplätzen ins Ausland und zu einem Verlust von industrieller Substanz führen.</p><p>Nun ist bekannt, dass die Auftragsvergabe im Ausland sehr oft im Rahmen des rechtlichen Spielraumes gemäss WTO-Übereinkommen bzw. EU-Richtlinien über das öffentliche Beschaffungsrechtswesen aufgrund nationaler Wertschöpfungskriterien erfolgt.</p><p>Ungeachtet der gegenwärtig robusten Verfassung des Arbeitsmarktes sollte die längerfristige Sicherung von Arbeitsplätzen nicht ausser Acht gelassen werden. Diese Sicherung darf indessen weder den notwendigen Strukturwandel der Wirtschaft noch die unternehmerische Freiheit der bundeseigenen Betriebe einschränken.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht nach seiner Ansicht die Möglichkeit, bei gleichwertigen Angeboten das Kriterium "Anteil Wertschöpfung in der Schweiz" als weiteres Zuschlagskriterium beizuziehen?</p><p>2. Falls ja, wäre er bereit, dieses Kriterium künftig anzuwenden?</p><p>3. Falls nein:</p><p>- Ist er bereit, die Voraussetzungen zu schaffen, dass in den Angeboten der Wertschöpfungsanteil der Schweiz ausgewiesen werden muss?</p><p>- Sieht er grundsätzlich andere Ansätze, um im Rahmen des rechtlichen Spielraumes gemäss WTO-Übereinkommen bzw. EU-Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen einen möglichst hohen Wertschöpfungsanteil in der Schweiz zu sichern?</p>
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