Zusammenarbeit von Radio DRS und Radio X

ShortId
00.3125
Id
20003125
Updated
10.04.2024 07:57
Language
de
Title
Zusammenarbeit von Radio DRS und Radio X
AdditionalIndexing
Radio;Radio SRF;Beteiligung an Unternehmen;lokales Massenmedium;Sendekonzession
1
  • L07K12020501080402, Radio SRF
  • L05K1202050104, lokales Massenmedium
  • L05K1202050103, Radio
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L05K1202050110, Sendekonzession
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat grosse Vorbehalte gegenüber der geplanten Zusammenarbeit zwischen der SRG und Radio X. Grundsätzlich ist zwar eine Beteiligung der SRG an lokalen Veranstaltern, verbunden mit einer programmlichen Zusammenarbeit, nicht a priori ausgeschlossen. Allerdings sind einem solchen Engagement gesetzliche und konzessionsrechtliche Schranken gesetzt. Nach den vom Gesetzgeber im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) gewählten Marktmodell sollen lokale und regionale Informationen in erster Linie durch die privaten Lokalradios, welche einen entsprechenden gesetzlichen Leistungsauftrag zu erfüllen und den lokalen oder regionalen Charakter zu wahren haben (Art. 21 und Art. 25 Abs. 1 RTVG), erbracht werden. Der Leistungsauftrag der SRG ist demgegenüber auf die sprachregionale und nationale Ebene ausgerichtet.</p><p>Eine Zusammenarbeit ist deshalb nur in Ausnahmefällen zu gestatten. Beim Genfer Lokalradio World Radio Geneva hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 2. Februar 2000 eine Mehrheitsbeteiligung der SRG u. a. auch mit der Begründung abgelehnt, eine solche Partizipation sei mit dem gesetzlichen Drei-Ebenen-Modell sowie mit der vom Bundesrat vorgegebenen Sendernetzplanung (Weisungen vom 31. August 1994 für die UKW-Sendernetzplanung) nicht zu vereinbaren.</p><p>Ob und inwieweit eine allfällige Beteiligung der SRG an Radio X und die ursprünglich geplante programmliche Zusammenarbeit gegen geltendes Gesetzes- oder Konzessionsrecht verstossen, müsste letztlich im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde abgeklärt werden. Da die SRG auf das Engagement vorerst verzichtet, erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt entsprechende verfahrensrechtliche Schritte. Das Bundesamt für Kommunikation ist zudem daran, zusammen mit der SRG juristische Fragen rund um dieses Engagement abzuklären.</p><p>2. Die SRG hat ursprünglich geplant, eine 20-prozentige Beteiligung der Radio X AG zu übernehmen. Bei der Radio X AG handelt es sich um die Betriebsgesellschaft des Lokalradios und nicht um die Konzessionärin (Stiftung Radio X). Da die SRG nun vorerst auf die Zusammenarbeit zu verzichten gedenkt, ist auch die Frage der langfristigen finanziellen Beteiligung noch offen.</p><p>Gegebenenfalls wäre im Rahmen der Finanzaufsicht zu prüfen, ob dabei Gebührengelder, die der Erfüllung des Leistungsauftrages der SRG dienen, zweckentfremdet eingesetzt werden und ob die Beteiligung zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten der privaten Veranstalter führen könnte. Eine Sanierung von Lokalradios mittels Gebührengeldern würde jedoch dem gesetzlichen Verwendungszweck dieser Mittel widersprechen.</p><p>3. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die SRG vorerst auf die geplante Zusammenarbeit verzichtet. Er ist der Ansicht, dass das RTVG und die Konzession der SRG genügend rechtliche Instrumente bieten, um eine unkontrollierte Ausdehnung der Programmtätigkeit der SRG zulasten privater Anbieter unterbinden zu können.</p><p>4. Dies ist Sache der Aufsichtsbehörde. Zurzeit stehen keine entsprechenden Verfahren gegen die SRG zur Diskussion.</p><p>5. Der Bundesrat hätte es begrüsst, wenn die SRG die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über das geplante Engagement orientiert hätte. Dieses Vorgehen hätte es ermöglicht, juristische und medienpolitische Fragen frühzeitig zu diskutierten und abzuklären.</p><p>Der Verfahrensweg ist abhängig vom juristischen Charakter der Beteiligung und der geplanten Zusammenarbeit zwischen der SRG und dem lokalen Veranstalter. Relevant ist dabei, ob es sich um eine melde- oder genehmigungspflichtige Beteiligung im Sinne von Artikel 13 RTVG handelt und ob eine oder mehrere Konzessionsänderungen notwendig sind.</p><p>Betroffene Dritte haben je nach Verfahren die Möglichkeit, sich im Rahmen der Anhörung nach Artikel 8 der Radio- und Fernsehverordnung zum Vorhaben zu äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Anlässlich der Jahrespressekonferenz von Radio DRS gab dessen Direktor, Walter Rüegg, am 21. Februar 2000 bekannt, dass Radio DRS mit einer 20-prozentigen Beteiligung beim Basler Regionalradio X einsteige und dass Radio X während täglich drei Stunden das Programm des SRG-Jugendsenders Virus übernehme. Die übrigen Regionalradios protestierten heftig, und auch das Bundesamt für Kommunikation meldete Bedenken an, so dass die SRG "vorerst" auf die Zusammenarbeit verzichtete.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich, am Vorabend der Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG), folgende Fragen, deren Beantwortung durch den Bundesrat mir wichtig erscheint:</p><p>1. Entspricht eine Beteiligung der SRG an Radio X, wie sie angekündigt worden ist, dem Lokalradiokonzept des Bundes bzw. den Vorgaben des RTVG, der Radio- und Fernsehverordnung sowie den Konzessionen von Radio DRS und von Radio X?</p><p>2. Wie gross sind die Mittel, welche die SRG bis heute, allenfalls sogar aus Konzessionsgebühren, für die Beteiligung an Radio X aufwendet? Besteht diese Beteiligung im heutigen Zeitpunkt noch, und wie sieht sie genau aus?</p><p>3. Wie beurteilt er das Vorgehen der SRG, das augenscheinlich den Vorstellungen des RTVG, der bisherigen Konzessionspraxis sowie den Konzessionen der beiden betroffenen Gesellschaften widerspricht, und welche Massnahmen ergreift er, um zu verhindern, dass eine sofortige Terrainbesetzung durch Radio DRS stattfindet, welche die gemäss bisheriger Konzessionspraxis gewahrten Wettbewerbschancen der übrigen Radiobetreiber unterläuft?</p><p>4. Muss die SRG mit einem Disziplinar- oder Verwaltungsstrafverfahren rechnen?</p><p>5. Welchen Verfahrensweg hätte die SRG ordnungsgemäss begehen sollen, und wie sähen diesfalls die Mitwirkungs- und Beteiligungsmöglichkeiten für betroffene Dritte aus?</p>
  • Zusammenarbeit von Radio DRS und Radio X
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat grosse Vorbehalte gegenüber der geplanten Zusammenarbeit zwischen der SRG und Radio X. Grundsätzlich ist zwar eine Beteiligung der SRG an lokalen Veranstaltern, verbunden mit einer programmlichen Zusammenarbeit, nicht a priori ausgeschlossen. Allerdings sind einem solchen Engagement gesetzliche und konzessionsrechtliche Schranken gesetzt. Nach den vom Gesetzgeber im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) gewählten Marktmodell sollen lokale und regionale Informationen in erster Linie durch die privaten Lokalradios, welche einen entsprechenden gesetzlichen Leistungsauftrag zu erfüllen und den lokalen oder regionalen Charakter zu wahren haben (Art. 21 und Art. 25 Abs. 1 RTVG), erbracht werden. Der Leistungsauftrag der SRG ist demgegenüber auf die sprachregionale und nationale Ebene ausgerichtet.</p><p>Eine Zusammenarbeit ist deshalb nur in Ausnahmefällen zu gestatten. Beim Genfer Lokalradio World Radio Geneva hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 2. Februar 2000 eine Mehrheitsbeteiligung der SRG u. a. auch mit der Begründung abgelehnt, eine solche Partizipation sei mit dem gesetzlichen Drei-Ebenen-Modell sowie mit der vom Bundesrat vorgegebenen Sendernetzplanung (Weisungen vom 31. August 1994 für die UKW-Sendernetzplanung) nicht zu vereinbaren.</p><p>Ob und inwieweit eine allfällige Beteiligung der SRG an Radio X und die ursprünglich geplante programmliche Zusammenarbeit gegen geltendes Gesetzes- oder Konzessionsrecht verstossen, müsste letztlich im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde abgeklärt werden. Da die SRG auf das Engagement vorerst verzichtet, erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt entsprechende verfahrensrechtliche Schritte. Das Bundesamt für Kommunikation ist zudem daran, zusammen mit der SRG juristische Fragen rund um dieses Engagement abzuklären.</p><p>2. Die SRG hat ursprünglich geplant, eine 20-prozentige Beteiligung der Radio X AG zu übernehmen. Bei der Radio X AG handelt es sich um die Betriebsgesellschaft des Lokalradios und nicht um die Konzessionärin (Stiftung Radio X). Da die SRG nun vorerst auf die Zusammenarbeit zu verzichten gedenkt, ist auch die Frage der langfristigen finanziellen Beteiligung noch offen.</p><p>Gegebenenfalls wäre im Rahmen der Finanzaufsicht zu prüfen, ob dabei Gebührengelder, die der Erfüllung des Leistungsauftrages der SRG dienen, zweckentfremdet eingesetzt werden und ob die Beteiligung zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten der privaten Veranstalter führen könnte. Eine Sanierung von Lokalradios mittels Gebührengeldern würde jedoch dem gesetzlichen Verwendungszweck dieser Mittel widersprechen.</p><p>3. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die SRG vorerst auf die geplante Zusammenarbeit verzichtet. Er ist der Ansicht, dass das RTVG und die Konzession der SRG genügend rechtliche Instrumente bieten, um eine unkontrollierte Ausdehnung der Programmtätigkeit der SRG zulasten privater Anbieter unterbinden zu können.</p><p>4. Dies ist Sache der Aufsichtsbehörde. Zurzeit stehen keine entsprechenden Verfahren gegen die SRG zur Diskussion.</p><p>5. Der Bundesrat hätte es begrüsst, wenn die SRG die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über das geplante Engagement orientiert hätte. Dieses Vorgehen hätte es ermöglicht, juristische und medienpolitische Fragen frühzeitig zu diskutierten und abzuklären.</p><p>Der Verfahrensweg ist abhängig vom juristischen Charakter der Beteiligung und der geplanten Zusammenarbeit zwischen der SRG und dem lokalen Veranstalter. Relevant ist dabei, ob es sich um eine melde- oder genehmigungspflichtige Beteiligung im Sinne von Artikel 13 RTVG handelt und ob eine oder mehrere Konzessionsänderungen notwendig sind.</p><p>Betroffene Dritte haben je nach Verfahren die Möglichkeit, sich im Rahmen der Anhörung nach Artikel 8 der Radio- und Fernsehverordnung zum Vorhaben zu äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Anlässlich der Jahrespressekonferenz von Radio DRS gab dessen Direktor, Walter Rüegg, am 21. Februar 2000 bekannt, dass Radio DRS mit einer 20-prozentigen Beteiligung beim Basler Regionalradio X einsteige und dass Radio X während täglich drei Stunden das Programm des SRG-Jugendsenders Virus übernehme. Die übrigen Regionalradios protestierten heftig, und auch das Bundesamt für Kommunikation meldete Bedenken an, so dass die SRG "vorerst" auf die Zusammenarbeit verzichtete.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich, am Vorabend der Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG), folgende Fragen, deren Beantwortung durch den Bundesrat mir wichtig erscheint:</p><p>1. Entspricht eine Beteiligung der SRG an Radio X, wie sie angekündigt worden ist, dem Lokalradiokonzept des Bundes bzw. den Vorgaben des RTVG, der Radio- und Fernsehverordnung sowie den Konzessionen von Radio DRS und von Radio X?</p><p>2. Wie gross sind die Mittel, welche die SRG bis heute, allenfalls sogar aus Konzessionsgebühren, für die Beteiligung an Radio X aufwendet? Besteht diese Beteiligung im heutigen Zeitpunkt noch, und wie sieht sie genau aus?</p><p>3. Wie beurteilt er das Vorgehen der SRG, das augenscheinlich den Vorstellungen des RTVG, der bisherigen Konzessionspraxis sowie den Konzessionen der beiden betroffenen Gesellschaften widerspricht, und welche Massnahmen ergreift er, um zu verhindern, dass eine sofortige Terrainbesetzung durch Radio DRS stattfindet, welche die gemäss bisheriger Konzessionspraxis gewahrten Wettbewerbschancen der übrigen Radiobetreiber unterläuft?</p><p>4. Muss die SRG mit einem Disziplinar- oder Verwaltungsstrafverfahren rechnen?</p><p>5. Welchen Verfahrensweg hätte die SRG ordnungsgemäss begehen sollen, und wie sähen diesfalls die Mitwirkungs- und Beteiligungsmöglichkeiten für betroffene Dritte aus?</p>
    • Zusammenarbeit von Radio DRS und Radio X

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